ECLI:DE:BGH:2017:240417BENVZ46.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVZ 4 6 /16 vom 24. April 2017 in de m energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Präsidentin de s Bundes - gerichtshofs Limperg, d e n Vorsitzenden Richter Dr. Raum so wie die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher am 24. April 2017 beschlossen: Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Nichtzulassungsb e- schwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen A uslagen der B e- schwerdegegnerin zu tragen. Der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 500.000 Gründe: Die Beschwerdeführerin trägt nach § 90 EnWG die Kosten des Nichtz u- lassungsbeschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Nichtzulassung s- beschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Beschwerd e- gegnerin anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 KVR 19/06, WuW/E DE - R 1 982 Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerd e- rücknahme ) . 1 - 3 - In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Limperg Raum Kirchhoff Grüneberg Bacher Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.09.2016 - VI - 3 Kart 203/15 (V) - 2
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