ECLI:DE:BGH:2018:220318BENVZ46.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVZ 46/17 vom 22. März 2018 in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Präsidentin des Bundes - gerichtshofs Limperg und die Richter Dr. Grüneberg, Dr. Bacher, Sunder und Dr. Deichfuß am 22. März 2018 beschlossen: Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Nichtzulassungsbeschwer - deverfahrens zu tragen. Der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf Gründe: Die Beschwerdeführerin trägt nach § 90 EnWG die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Nichtzulassungsbeschwerde hat sie sich i n die Rolle der Unterlegenen begebe n. Eine Anordnung der E rstattung der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Auslagen der anderen Beteiligten durch die Beschwerdeführerin ist nicht veranlasst, da das Rechtsmittel vor deren Betei ligung am Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zurückge - n ommen wurde . In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens auf 210.861, - Limperg Grüneberg Bacher Sunder Deichfuß Vorinstanz: OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27.04.2017 - 2 Kart 1/16 - 1 2
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