ECLI:DE:BGH:2017:200617BENVZ50.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVZ 50/16 vom 20. Juni 2017 in de m energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungs verfahren - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2017 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Vorsitzenden Rich ter Dr. Raum und die Ric h- ter Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Re chtsbeschwerde in dem Beschluss des 5. Kartell senats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Ok tober 2016 wird zurückgewi esen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerich t- lichen Kosten der Landesregulierungsbehörde werden der Betroffenen auferlegt. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Ko s- ten selbst . Der Gegenstandswert für das Nich tzulassungsbeschwerdeverfahren beträgt . Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil die Betroffene keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 86 Abs. 2 EnWG aufzeigt. 1. Die von der Betroffenen als grundsätzlich angesehene Frage zur Antrags - befugnis nach § 19 Abs. 2 StromNEV lässt sich eindeutig beantworten. Danach kann der Antrag auf Genehmigung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV nur durch den Letztverbraucher gestellt werden. Für eine Erweit e- rung auf verbundene Unternehmen im Sinne d es § 15 AktG besteht kein sachlicher Grund. Dies würde sowohl der eindeutigen Definition des Begriffs des Letztverbra u- 1 2 - 3 - chers in § 3 Nr. 25 EnWG als auch der gesetzlichen Einräumung der Antragsbefu g- nis in § 19 Abs. 2 StromNEV widersprechen. Etwas anderes f olgt entgegen der Auffassung der Nichtzulassungs - beschwerde auch nicht aus der von der Bundesnetzagentur erlassenen Festlegung hinsichtlich der sachgerechten Ermittlung individueller Entgelte vom 11. Dezember 2013 (BK4 - 13 - 739). Soweit diese für das zugrund e zu legende Netzentgelt auf eine Konzernbetrachtung im Sinne des § 15 AktG abstellt, wird damit lediglich die Frage geregelt, welche Strommengen und welche Netzentgeltanteile bei einer Kundenanl a- ge im Sinne des § 3 Nr. 24a, 24b EnWG Gegenstand einer indiv iduellen Netzentgel t- vereinbarung sind. Für die Antragsbefugnis nach § 19 Abs. 2 StromNEV besagt dies dagegen nichts. 2. Ohne Erfolg wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Au f- fassung des Beschwerdegerichts, für die Voraussetzungen des § 19 Ab s. 2 Satz 2 StromNEV sei nicht der kaufmännisch - bilanzielle, sondern der tatsächliche physikal i- sche Strombezug maßgeblich. Dies steht zwar mit der - nach Erlass der angefocht e- nen Entscheidung ergangenen - Rechtsprechung des Senats nicht in Einklang (B e- schl uss vom 13. Dezember 2016 - EnVR 38/15, Rn. 7 ff. - Individuelles Netzentgelt II). Bei den Ausführungen des Beschwerdegerichts handelt es sich aber lediglich um eine nicht tragende Hilfsbegründung, die von ihm weder im Rahmen der Ermessen s- überprüfung noch an anderer Stelle aufgegriffen wird. 3 4 - 4 - 3. Schließlich zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde in Bezug auf die tatric h- te r liche Überprüfung der Ermessensentscheidung der Bundesnetzagentur keinen r e- visionsrechtlich beachtlichen Fehler des Beschwerdegerichts auf. Dessen tatrichterl i- che Würdigung lässt einen entscheidungserheblichen Rechts - oder Verfahrensfehler nicht erkennen. Limperg Raum Kirchhoff Grüneberg Bacher Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entsch eidung vom 06.10.2016 - VI - 5 Kart 13/15 (V) - 5
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