ECLI:DE:BGH:2018:270218BENVZ50.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUS S EnVZ 50 /17 vom 27. Februar 2018 in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2018 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg , den Vorsitzenden Richter Dr. Raum und die Richter Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher beschlossen : Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Kartellsenats des Kammergerichts vom 15. Mai 2017 wird zurückgewiesen. Die Rec htsbeschwerde gegen den genannten Beschluss wird ver - worfen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Rechtsbeschwerde - und des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens einschließlich der not - wendigen Auslagen der Bundesnetzagentur. Der Gegenstandswert für das Re chtsbeschwerde - und das Nich t- zulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt. - 3 - Gründe: I. D ie Antragsteller und der Antragsgegner sind Eigentümer von Grund - stücken auf ein er Insel, die überwiegend mit Sommerhäusern bebaut ist und zu Freizei t - und Erholungszwecken genutzt wird. Die meisten Grundstücke stehen im Eigentum des Antragsgegners oder seiner Familienangehörigen. Viele d a- von sind an Dritte verpachtet. Seit dem Jahr 2004 ist die Insel über einen zentralen Anschlusspunkt auf dem Fest land an das öffentliche Stromnetz angeschlossen. Zur Versorgung seiner Grundstücke und der Grundstücke einiger anderer Eigentümer ließ der Antragsgegner Leitungen verlegen. Die Stromlieferungen rechnet der Versorger zentral mit dem Antragsgegner ab, der se inerseits Verträge mit den Pächtern und Eigentümern ab ge schloss en hat . Ein vom Antragsteller zu 1 im Jahr 2007 angestrengtes Missbrauchsve r- fahren mit dem Ziel, den Antragsgegner zum Anschluss seines Grundstücks zu verpflichten, blieb erfolglos. Nach der Änderung von § 110 EnWG zum 4. August 2011 beantragten die Antragsteller erneut die Einleitung eines Missbrauchsverfahrens. Die Bu n- desnetzagentur lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, der Antragsge g- ner betreibe eine Kundenanlage im Sinne von § 3 Nr. 24a EnWG. Mit B e- schluss vom 20. März 2014 (BeckRS 2014, 18944) verpflichtete das Beschwe r- degericht die Bundesnetzagentur, die Antragsteller unter Beachtung seiner Rechtsauffassung neu zu bescheiden. 1 2 3 4 - 4 - Die Bundesnetzagentur verpflichtete den Antragsge gner daraufhin mit Beschluss vom 27. Oktober 2015, die Antragsteller gemäß § 17 Abs. 1 EnWG an sein Netz anzuschließen und ihnen gemäß § 20 EnWG Netzzugang zu wir t- schaftlich angemessenen, transparenten und diskriminierungsfreien Bedingu n- gen zu gewähren. Das Beschwerdegericht hat die gegen diese Verfügung gerichtete B e- schwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Dag e- gen wendet sich der Antragsgegner mit der zulassungsfreien Rechtsbeschwe r- de und der Nichtzulassungsbeschwerde. Die Bund esnetzagentur tritt beiden Rechtsmitteln entgegen. II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Ein Verfahrensfehler, der nach § 86 Abs. 4 EnWG zur Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Zulassung führt, ist nicht auf gezeigt . 1. Die Rechtsbeschwerde ma cht geltend, das Beschwerdegericht habe den Vortrag des Antragsgegners, aufgrund nachträglich eingetretener Änderu n- gen handle es sich nunmehr um eine Kundenanlage, zu Unrecht als präkludiert angesehen. Damit ist eine Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 86 Abs. 4 Nr. 3 EnWG , Art. 103 Abs. 1 GG ) nicht schlüssig dargelegt. a) Wie auch die Rechtsbeschwerde im Ansatz nicht verkennt, ist das Beschwerdegericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller au f- grund der früheren Beschwerdeentscheidung vom 20. März 2014 nicht mehr geltend machen kann, er sei zum damaligen Zeitpunkt nicht Betreiber eines Energieversorgungsnetzes gewesen . 5 6 7 8 9 10 - 5 - b) Ausgehend davon hat das Beschwerdegericht zu Recht geprüft, ob die vom Antragsteller geltend gemachten tatsächliche n Änderungen zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung führen. Dies hat es mit der Begründung verneint, die für die Einordnung als Kundenanlage nach § 3 Nr. 24a Buchst. d EnWG erforderliche Voraussetzung, dass der Antragsgegner die Anlage jede r- mann zur Belieferung der Letztverbraucher mit Strom diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung stelle, sei auch bei Berücksichtigung der vorgetr a- genen Änderungen - der Beantragung der für eine Einzelbelieferung der A b- nehmer erforderlichen Zählpunkte und der Erstellung eines Zählpunkts für eine Parzelle am 5. Mai 2017 - weiterhin nicht erfüllt . Damit hat das Beschwerdegericht den Vortrag des Antragsgegners nicht als präkludiert angesehen. Vielmehr hat es ihn einer inhaltlichen Beurteilung unterzogen und als nicht ausreichend erachtet , um zu einer dem Antragsgegner günstigeren materiell - rechtlichen Beurteilung zu gelangen. Darin liegt keine Ve r- letzung von Art. 103 Abs. 1 GG. c) Den Vortrag des Antragsgegners, die Einordnung der Anlage als Versorgungsne tz führe für ihn zu unzumutbaren finanziellen Belastungen, hat das Beschwerdegericht zu Recht als präkludiert angesehen. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts betrifft das diesbezü g- liche Vorbringen einen Sachverhalt, der bereits im Zeitpunkt de r früheren B e- schwerdeentscheidung vom 20. März 2014 vorlag . Auf solche Umstände darf sich der Beschwerdegegner aufgrund der Rechtskraft dieser Entscheidung nicht mehr berufen. Dass der Antragsgegner hiervon abweichend Belastungen vo r- g e tragen hat, die erst nach dem 20. März 2014 eingetreten sind, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. 11 12 13 14 - 6 - 2. Die Rechtsbeschwerde rügt, das Beschwerdegericht habe den Vo r- trag des Antragsgegners, die von den Antragstellern begehrten Netzanschlüsse führten zu einer Kapazitätsüberla stung, zu Unrecht als unsubstantiiert anges e- hen und deshalb rechtsfehlerhaft von der beantragten Einholung eines Sac h- verständigengutachtens abgesehen. Damit ist eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG ebenfalls nicht schlü s- sig dargelegt. a) Das Beschw erdegericht hat das Vorbringen des Antragsgegners als unsubstantiiert angesehen, weil er nicht dargelegt habe, inwieweit das Stro m- netz derzeit und nach dem geplanten Anschluss einer Kläranlage in Anspruch genommen werde und welche Kapazität noch frei sei b zw. frei bleibe. Damit hat das Beschwerdegericht die Anforderungen an die Substantii e- rung von Vorbringen im Verwaltungsprozess nicht überspannt. Wie die Bundesnetzagentur zu Recht geltend macht, kann der Betreiber eines Energieversorgungsnetzes gemä ß § 17 Abs. 2 EnWG einen Netza n- schluss nur verweigern, soweit er nachweist, dass ihm die Gewährung des A n- schlusses aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder techn i- schen Gründen unter Berücksichtigung des Zwecks des § 1 EnWG nicht mö g- lich o der nicht zumutbar ist. Danach obliegt es dem Netzbetreiber, die für die materiell - rechtliche Beurteilung relevanten Umstände zumindest im Ansatz vo r- zutragen. Diese Anforderungen hat das Beschwerdegericht im Streitfall rechtsfe h- lerfrei als nicht erfüll t angesehen. Als Inhaber des zentralen Anschlusses an das vorgelagerte Versorgungsnetz verfügt der Antragsgegner über ausreiche n- 15 16 17 18 19 20 - 7 - de Erkenntnismöglichkeiten, um zumindest grundlegende Angaben über die derzeitige Belastung des Netzes zu machen. Diesbezügliche s Vorbringen des Antragsgegners oder Vorbringen , aus dem sich ergeben könnte, dass er zur Beschaffung dieser Informationen nicht in der Lage ist, zeigt die Rechtsb e- schwerde nicht auf. b) Vor diesem Hintergrund war das Beschwerdegericht auch nicht au f- gru nd des Untersuchungsgrundsatzes gehalten, das beantragte Sachverständ i- gengutachten einzuholen. Der Untersuchungsgrundsatz enthebt einen Beteili g- ten jedenfalls dann nicht davon, ihm zugängliche Tatsachen vorzutragen, wenn ihm das Gesetz ausdrücklich den Nac hweis hierfür auferlegt. III. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist weder zur Entscheidung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitl ichen Rechtsprechung geboten. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde macht geltend, das Beschwerdeg e- richt sei davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 3 Nr. 24a Buchst. d EnWG nur dann erfüllt seien, wenn alle Nutzer der Stromanlage Ve r- sorgungsverträ ge mit dritten Energielieferanten abgeschlossen hätten. Dies ist unzutreffend. Das Beschwerdegericht hat die genannten Voraussetzungen deshalb als nicht erfüllt angesehen, weil an den einzelnen Abnahmestellen - mit einer Au s- nahme - noch keine Zählpu nkte vorhanden seien und die Abnehmer deshalb nicht die Möglichkeit hätten , einen Versorgungsvertrag mit Dritten abzuschli e- 21 22 23 24 25 - 8 - ßen. Diese Erwägung lässt keinen symptomatischen Rechtsfehler erkennen und gibt auch im Übrigen keinen Anlass zur Zulassung der Recht sbeschwerde. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde macht geltend, das Beschwerdeg e- richt habe verkannt, dass der Antrags gegn er aufgrund der im Jahr 2011 in Kraft getretenen Änderung von § 110 EnWG in unzumutbarer Weise belastet werde, was zu einer faktischen Entwertung des ihm gehörenden Inselnetzes führe und mit Art. 14 Abs. 1 GG nicht vereinbar sei. Diese Rüge ist ebenfalls unbegründet. Wie bereits oben dargelegt wurde, hat d as Beschwerdegericht das Vo r- bringen des Antragsgegners, die Einord n ung der Anl age als Versorgungsnetz führe zu einer unzumutbaren Belastung, zu Recht als durch die frühere B e- schwerdeentscheidung vom 20. März 2014 präkludiert angesehen. Angesichts dessen brauchte sich das Beschwerdegericht auch mit daraus abgeleiteten ve r- fassungsrech tlichen Einwendungen nicht erneut inhaltlich zu befassen. IV. Vor dem aufgezeigten Hintergrund erscheint es nicht angemessen, die Entscheidung über die Rechtsmittel entsprechend dem - einseitig geblieb e- nen - Begehren des Antragsgegners auf einen spätere n Zeitpunkt zu verschi e- ben. 26 27 28 29 - 9 - V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG, die Festse t- zung des Gegenstandswerts auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO. Limperg Raum Kirchhoff Grüneberg Bacher Vorinstanz: KG Berlin, Entscheidung vom 15.05. 2017 - 2 W 43/15 EnWG - 30
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