BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVZ 52/08 vom 3. M344rz 2009 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. M344rz 2009 durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf sowie die Richter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck, Dr. Strohn und Dr. Gr374neberg beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Kar-tellsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. Juli 2008 wird auf Kosten der Bundesnetzagentur zur374ckgewiesen. Der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 791.173,86 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Antragstellerin ist ein kommunales Unternehmen, das u.a. ein Stromverteilungsnetz unterh344lt. Sie hatte bei der Landesregulierungsbeh366rde einen Antrag auf Genehmigung der Netzentgelte gestellt. Diesem Antrag ent-sprach die Landesregulierungsbeh366rde nur zum Teil. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Beschwerdegericht den Bescheid der Landesregulie-rungsbeh366rde aufgehoben und diese verpflichtet, den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts erneut zu bescheiden. Der Bundesgerichtshof hat auf die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur, die ihre unterbliebene Beteiligung im Beschwerdeverfahren ger374gt hat, den Be- 1 - 3 - schluss des Beschwerdegerichts im vollen Umfang aufgehoben und die Sache an das Beschwerdegericht zur374ckverwiesen (BGHZ 174, 324 - Beteiligung der Bundesnetzagentur). Nunmehr hat das Beschwerdegericht auf 374bereinstimmen-den Antrag der Antragstellerin und der Landesregulierungsbeh366rde - allerdings ohne Zustimmung der Bundesnetzagentur - das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache f374r erledigt erkl344rt und die Kosten des Beschwerde- sowie des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegeneinander aufgehoben. Die Rechtsbe-schwerde hat es nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungs-beschwerde der Bundesnetzagentur. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Bundesnetzagentur bleibt ohne Erfolg. 2 1. Die im 334brigen ohne weiteres zul344ssige Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft. 3 Zwar setzt die Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach 247 87 EnWG grunds344tzlich voraus, dass sich die Rechtsbeschwerde, deren Zulas-sung begehrt wird, gegen einen Beschluss in der Hauptsache wendet (vgl. 247 86 EnWG zur Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde). Daran k366nnte es hier fehlen. Ein Beschluss in der Hauptsache liegt vor, wenn er sich nicht in der Ent-scheidung 374ber Neben- oder Zwischenfragen ersch366pft, sondern das Verfahren, bliebe er unangefochten, ganz oder teilweise zum Abschluss br344chte (Senat, Beschl. v. 11.11.2008 - EnVR 1/08 Tz. 8 - citiworks). Der Beschluss, mit dem die Hauptsache f374r erledigt erkl344rt wurde, erf374llte diese Voraussetzungen nur dann, wenn ihm konstitutive Bedeutung zuk344me. W344re das Beschwerde-verfahren indes in der Hauptsache bereits durch die Erledigungserkl344rungen 4 - 4 - selbst beendet worden, so entfaltete die entsprechende Feststellung in dem Beschluss keine eigenst344ndige verfahrensbeendende Wirkung mehr. 5 Welche Wirkung die Erledigungserkl344rungen entfalten, kann hier aber auf sich beruhen. Denn f374r die Bejahung der Statthaftigkeit muss es ausreichen, wenn der Beschwerdef374hrer mit seiner Beschwerde letztlich gerade die Frage zur Entscheidung stellt, ob der angefochtene Beschluss ein Beschluss in der Hauptsache ist (vgl. Senat, Beschl. v. 25.1.1983 - KVZ 1/82, WuW/E 1982, 1983 - HARIBO). Dies ist hier der Fall, da die Bundesnetzagentur geltend macht, das Verfahren vor dem Beschwerdegericht sei durch die Erledigungs-erkl344rungen der Hauptparteien mangels ihrer Zustimmung nicht zum Abschluss gekommen und erst durch den Beschluss des Oberlandesgerichts beendet worden. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegr374ndet. 6 a) Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist eine Zustimmung des Bei-geladenen zu den 374bereinstimmenden Erledigungserkl344rungen der Hauptpar-teien nicht erforderlich. Der Beigeladene kann nicht verhindern, dass der Streit ohne seine Zustimmung beigelegt wird (BVerwGE 30, 27, 28; BVerwG, NVwZ-RR 1989, 110, 111; BVerwG, NVwZ-RR 1992, 276, 277). Dies folgt aus seiner prozessual von den Hauptparteien abh344ngigen Stellung. Da der Beigeladene sich nur einem bereits anh344ngigen Rechtsstreit anschlie337en kann, ist es konsequent, dass er sich nicht dagegen zu wehren vermag, wenn die Hauptparteien den Rechtsstreit beenden. 7 b) Im Rechtsmittelverfahren gem344337 247247 75 ff. EnWG gilt nichts anderes. Beteiligt sich die Bundesnetzagentur am gerichtlichen Verfahren nicht als 8 - 5 - Hauptpartei, kommt auch ihr nur eine von den Hauptparteien abh344ngige Stellung zu. 9 Die Bundesnetzagentur hat - wie der Senat bereits in seiner zur374ckver-weisenden Entscheidung ausgef374hrt hat (BGHZ 174, 324 Tz. 14 f. - Beteiligung der Bundesnetzagentur) - die Aufgabe, eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen. Deshalb ist ihr vom Gesetzgeber eine Beschwerdem366glichkeit einger344umt worden (BGH aaO), die unabh344ngig davon besteht, ob sie sich bereits am Regulierungsverfahren beteiligt hat. Damit kann die Bundesnetz-agentur selbst bestimmen, ob sie gegen die Entscheidung der Regulierungs-beh366rde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung mit einer selb-st344ndigen Beschwerde vorgehen und damit zur Hauptpartei des Beschwerde-verfahrens werden will. Verzichtet sie darauf, so akzeptiert sie zugleich f374r sich die Entscheidung der Regulierungsbeh366rde. Ein Grund, ihr auch in diesem Fall noch die M366glichkeit einzur344umen, das von einem anderen Beteiligten zun344chst betriebene Beschwerdeverfahren gegen den Willen der Hauptparteien fort-f374hren zu lassen, ist nicht ersichtlich. Endet das Beschwerdeverfahren n344mlich ohne Sachentscheidung, weil der Beschwerdef374hrer das Rechtsmittel zur374ck-genommen hat oder die Hauptbeteiligten - wie hier - das Beschwerdeverfahren 374bereinstimmend f374r erledigt erkl344rt haben, so verbleibt es nur bei dem Zu-stand, der durch die zun344chst angefochtene Entscheidung hergestellt wurde. Diesen hat die Bundesnetzagentur aber ungeachtet seiner f374r eine einheitliche Rechtsanwendung etwa abtr344glichen Wirkung hingenommen. Daran muss sie sich festhalten lassen, wenn die Beteiligten das Beschwerdeverfahren nicht weiterbetreiben, das sie in Verfolgung ihrer - mit den Interessen der Bundes-netzagentur nicht identischen - Anliegen zun344chst aufgenommen haben. c) Das Beschwerdeverfahren ist demnach bereits durch die 374bereinstim-menden Erledigungserkl344rungen zum Abschluss gebracht worden. Der ange- 10 - 6 - fochtene Beschluss stellt dies lediglich im Wege einer Klarstellung fest und ist konstitutiv nur hinsichtlich der Entscheidung 374ber die Kostenverteilung. Er hat damit keine das Verfahren beendende Wirkung und stellt folglich keinen in der Hauptsache erlassenen Beschluss im Sinne des 247 86 Abs. 1 EnWG dar. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde deshalb zu Recht nicht zugelassen (vgl. BGH, Beschl. v. 25.1.1983 - KVZ 1/82, WuW/E 1982, 1984 - HARIBO). 3. Soweit die Bundesnetzagentur mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde die Kostenentscheidung angreift, bleibt ihr Rechtsbehelf gleichfalls erfolglos. Die Kostenentscheidung ist als Nebenentscheidung mit der Rechtsbeschwerde selbst344ndig nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschl. v. 23.2.1988 - KVR 6/87, WuW/E 2478, 2479 - Co op-Wandmaker). Sie wird einer 334berpr374fung durch das 11 - 7 - Rechtsbeschwerdegericht erst dadurch unterworfen, dass der Rechtsmittelf374h-rende zul344ssig gegen eine in der Hauptsache ergangene Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt hat. Da hier jedoch - wie ausgef374hrt - in der Hauptsache die Rechtsbeschwerde nicht er366ffnet ist, weil die Nichtzulassungs-beschwerde unbegr374ndet ist, kommt eine 334berpr374fung der Kostenentscheidung nicht in Betracht. Tolksdorf Raum Meier-Beck Strohn Gr374neberg Vorinstanz: OLG Naumburg, Entscheidung vom 15.07.2008 - 1 W 25/06 (EnWG) -
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