BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVZ 61/14 vom 16. Juni 2015 in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren - 2 - Der Kartellsenat de s Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2015 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg und die Richter Prof. Dr . Strohn, Dr. Grüneberg, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem am 1. Oktober 2014 verkündeten Beschluss des 3. Kartell - senats des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. Die Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens über die Nichtz u- lassungsbeschwerde und die notwendigen Auslagen der Bunde s- netzagentur. Der Gegenstandswert des Verfahrens über die Nichtzulassung s- beschwerde wird auf 10.000 Euro festgesetzt. - 3 - Gründe: Die Nichtzul assungsbeschwerde ist unbegründet. Die von der B e- schwerdeführerin als klärungsbedürftig angesehenen Rechtsfragen sind für die Entscheidung des Streitfalls unerheblich und deshalb nicht klärungsfähig. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde mit der Begrü ndung als u n- zulässig verworfen, für eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung b e- stehe kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, weil das angedrohte Zwangsgeld mit t- lerweile durch bestandskräftigen Bescheid festgesetzt worden sei . Von diesem Standpunkt aus - den die Nichtzulassungsbeschwerde nicht angreift - ist une r- heblich, ob der angefochtene Bescheid rechtmäßig ergangen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO. Limperg Strohn Grüneberg Bacher Deichfuß Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.10.2014 - VI - 3 Kart 123/13 (V) - 1 2 3
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