ECLI:DE:BGH:2018:230418BENVZ72.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVZ 72/17 vom 23. April 2018 in dem energieverwaltungsrechtlichen Ver waltungsver fahren - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2018 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg , den Vorsitzenden Richt er Dr. Raum und die Richter Prof. Dr. K irchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher beschlossen: Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskoste n- hilfe wird abgelehnt. Gründe: I. Anlässlich von Auseinandersetzungen um ihren Gas - und Stro m- anschlu ss beantragte die Antragstellerin beim Verwaltung s gericht Köln unter anderem, die Bundesnetzagentur zur Bearbeitung aller gestellten gesetzlichen Anträge gegen die betroffenen Versorgungsunternehmen zu verpflichten und eine entsprechende einstweilige Anord nung zu treffen. Die Bundesnetzagentur hat beantragt , das Verfahren an das Oberla n- desgericht Düsseldorf zu verweisen. Zugleich wies sie darauf hin, dass sich die Antragstellerin dort durch einen Anwalt vertreten lassen muss. D as Verwaltungsgericht ha t den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und das Verfahren antragsgemäß an das Beschwerdegericht verwiesen. Die Antragstellerin hat beantragt, ihr für ein Rechtsmittel gegen diese Entsche i- dung einen Rechtsanwalt beizuordnen. Das Oberverwaltungsger icht hat den Antrag ab gelehnt , weil die Beiordnung eines Anwalts nach § 121 ZPO nur bei Gewährung von Prozesskostenhilfe statthaft sei und die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts nicht dargetan seien. Das hiergegen gericht e- te Rechtsmittel h at das Bundesverwaltungsg ericht als unzulässig verworfen . 1 2 3 - 3 - Das Beschwerdegericht hat die als Beschwerde zu behandelnde Klage und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnun g als unzulässig verwo r- fen, weil die Antragstellerin nicht durch einen Recht sanwalt vertreten ist. Die Antragstellerin begehrt nunmehr Prozesskostenhilfe für ein Recht s- mittel gegen diese Entscheidung . II. Der Antrag ist unbegründet. Das beabsichtigte Rechtsmittel hat keine Aussicht auf Erfolg. 1. Hinsichtlich des Antrags au f einstweilige n Rechtsschutz ergibt sich dies schon daraus, dass nach § 86 Abs. 1 EnWG ein Rechtsmittel nur gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts in der Hauptsache statthaft ist (vgl. BG H, Beschluss vom 19. Juni 2007 KVR 16/06 Rn. 11). Hierzu gehör en A n- träge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht . 2. H insichtlich des Beschwerdebegehrens wäre ein Rechtsmittel j e- denfalls unbegründet. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde oder Verfahrensfehler, die gemäß § 8 6 Abs. 4 EnWG unabhängig vo n einer Zula s- sung mit der Rechtsbeschwerde gerügt werden können, liegen nicht vor. a) Durch die Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Ve r- werfung einer Beschwerde als unzulässig keiner mündlichen Verhandlung b e- darf (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 EnVR 24/13 Rn. 4; ebenso zu § 69 GWB: BGH, Bes chluss vom 29. April 1971 KVR 1/71, BGHZ 56, 155 , juris Rn. 10 ) . b) D as Beschwerdegericht war nicht gehalten, der Antragstellerin durch einen Hinweis Gelegenheit zur Bestellung eines Anwalts zu ge ben. 4 5 6 7 8 9 10 - 4 - D ie Antragstellerin konnte bereits dem Verweisungsantrag der Bunde s- netzagentur entnehmen, dass sie sich vor dem Beschwerdegericht durch einen Anwalt vertreten lassen muss. Ein erneuter Hinweis seitens des Beschwerdeg e- richts war angesichts dessen e ntbehrlich. Im Hinblick auf den beim Oberverwaltungsgericht gestellten Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts und das nachfolgende Verhalten der Antra g- stellerin musste das Beschwerdegericht ihr auch nicht durch formelle Fristse t- zung nochmals Gelegenh eit zur Bestell ung eines Anwalts geben. Limperg Raum Kirchhoff Grüneberg Bacher Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.12.2017 - VI - 3 Kart 133/17 [V] - 11 12
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