ECLI:DE:BGH:2019:260219BENVZ77.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVZ 77/18 vom 26. Februar 2019 in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck und die Richter Prof . Dr. Kirchhoff, Dr. Bacher, Sunder und Dr. Schoppmeyer beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Juli 2018 wird zurückgewiesen. Die Antragstelle rin trägt die Kosten des Verfahrens über die Nich t- zulassungsbeschwerde einschließlich der notwen d igen Auslagen der Bundesnetzagentur. Der Gegenstandswert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. - 3 - Gründe: I. Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin beliefern K unden mit Strom. Die Antragsgegnerin hält zudem alle Anteile an der Betreiberin eines Verteilernetzes. Die Antragstellerin begehrt von der Bundesnetzagentur die Einleitung eines Missbrauchsverfahrens nach § 31 EnWG wegen des Verhalten s der A n- tragsgegneri n im Zusammenhang mit der Kündigung von Kunden aus der E r- satzversor gung im Netz der Tochtergesellschaft . Die Bundesnetzagentur hat den Antrag abgelehnt. Das Beschwerdeg e- richt hat die dagegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen und die Recht s- beschwerde nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde, der die Antragsgegnerin und die Bundesnetz a- gentur entgegentreten. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Nach Auffassung des Beschwe rdegericht s ist § 31 EnWG weder unmi t- telbar noch entsprechend anwendbar, weil die Antragsgegnerin nicht Betreib e- rin des betroffenen Netzes ist und das beanstandete Verhalten nicht die Täti g- keit als Netzbetreiber, sondern die Tätigkeit als Stromlieferant be trifft. Diese Erwägungen werfen keine Rechtsfragen auf, die unter einem der in § 86 Abs. 2 EnWG aufgeführten Gesichtspunkte der Klärung in einem Rechtsbeschwerdeverfahren bedürfen. 1 2 3 4 5 6 7 - 4 - Die Entscheidung des Beschwerdegerichts steht in Einklang mit dem Wort laut von § 31 EnWG und der Systematik des Gesetzes. Die Nichtzula s- sungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass andere Gerichte oder ein erheblicher Teil der Literatur eine abweichende Auffassung vertreten. Ein Bedürfnis, § 31 EnWG im Wege der Rechtsfortbildung entsprechend auf einen Rechtsträger anzuwenden, der alle Geschäftsanteile an einem Net z- betreiber hält , ist jedenfalls insoweit nicht erkennbar , als es um ein Verhalten geht, das nicht der Tätigkeit als Netzbetreiber, sondern der Tätigkeit als Stromliefera nt zuzuordnen ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG, die Festse t- zung des Gegenstandswerts auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO . Meier - Beck Kirchhoff Bacher Sunder Schoppmeyer Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04 .07.2018 - VI - 3 Kart 59/17 [V] - 8 9
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