BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVZ 80/07 vom 8. Juli 2008 in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verfahren - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2008 durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn und Dr. Kirchhoff beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 25. Oktober 2007 wird zu-gelassen. Gr374nde: Die Landesregulierungsbeh366rde hat den Antrag der Stadt A. , fest- zustellen, dass ihr Infrastrukturbetrieb in dem Industrie- und Gewerbepark Al. ein Objektnetz i.S. des 247 110 Abs. 1 EnWG betreibt, abgelehnt. Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde wehrt sich die Antragstellerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde. 1 Diese Beschwerde ist begr374ndet, weil der Fall kl344rungsbed374rftige Rechts-fragen aufwirft und damit grunds344tzliche Bedeutung i.S. des 247 86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG hat. 2 - 3 - So ist u.a. zu kl344ren, ob 247 110 Abs. 1 Nr. 2 EnWG unter Beachtung der Ausf374hrungen des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 22. Mai 2008 (C-439/06) richtlinienkonform ausgelegt werden kann und welche Anforderungen gegebenenfalls an den "gemeinsamen 374bergeord-neten Gesch344ftszweck" im Sinne dieser Vorschrift zu stellen sind. 3 Tolksdorf Bornkamm Raum Strohn Kirchhoff Vorinstanz: OLG Naumburg, Entscheidung vom 25.10.2007 - 1 W 12/07 (EnWG) - - 4 - Rechtsmittelbelehrung: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts ist binnen einer Frist von einem Monat, die mit der Zustellung des vorliegenden Beschlusses beginnt, schriftlich bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerde ist zu begr374nden. Die Frist von einem Monat f374r die Einrei-chung der Begr374ndung beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verl344n-gert werden. Die Begr374ndung der Rechtsbeschwerde muss die Erkl344rung ent-halten, inwieweit der Beschluss des Beschwerdegerichts angefochten und sei-ne Ab344nderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begr374ndung m374ssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelas-senen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht f374r eine von einer Regu-lierungsbeh366rde eingereichte Rechtsbeschwerdeschrift und Rechtsbeschwer-debegr374ndung.
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