ECLI:DE:BGH:2019:260219BENVZ87.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVZ 87/18 vom 26. Februar 2019 in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck und die Richter Prof . Dr. Kirchhoff, Dr. Bacher, Sunder und Dr. Schoppmeyer beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Juli 2018 wird zurückgewiesen. Die Antragstell erin trägt die Kosten des Verfahrens über die Nich t- zulassungsbeschwerde einschließlich der notwen d igen Auslagen der Bundesnetzagentur. Der Gegenstandswert wird auf 50.000 Euro festgesetzt. - 3 - Gründe: I. Die Antragstellerin bietet Dienstleistungen im Bereich der Informat i- onstechnologie für die Energiewirtschaft an. D ie Bundesnetzagentur hat im April 2017 vorgeschrieben, die Übermit t- lung von Nachrichten im Rahmen der Marktkommunikation zwischen Netzb e- treibern und Energielieferanten spätestens ab 1. Juni 201 7 durch elektronische Signatur und Verschlüsselung nach einem bestimmten Standard abzusichern. Im Mai und im Dezember 2017 hat sie die Umsetzungsfrist verlängert. Die Antragstellerin verlangt von der Bundesnetzagentur sinngemäß die Beibehaltung der urspr ünglich vorgesehenen Umsetzungsfrist. Sie macht ge l- tend, bei Ablauf dieser Frist sei sie als einzige Anbieterin in der Lage gewesen, Verschlüsselungs - und Signaturz ertifikate gemäß den neuen Vorgaben zur Ve r- fügung zu stellen. Durch die Verlängerung sei ihr Wirtschaftskonzept obsolet geworden. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde, der die Bundesnetzagentur entgegentritt. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. 1. Das Beschwerdegericht hat das Begehren der Antragstellerin als unbegründet angesehen, weil die Verlängerung der Umsetzungsfrist mangels berufsregelnder Tendenz keinen Eingriff in den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG begründe, die geltend gemachten Erwerbschancen von Art. 14 GG nicht geschützt seien und eine Verletzung des allgemeinen Gleic h- 1 2 3 4 5 6 - 4 - heitssatzes nicht ersichtlich sei. Die Beschwerdeführerin könne sich auch nicht auf Erwägungen des Vertrauensschutzes berufen. Die Bundesnetzagentur sei jedenfalls nach § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG zur Änderung der ursprünglich g e- troffenen Regelungen befugt gewesen. 2. Diese Erwägungen werfen keine Rechtsfragen auf, die unter einem der in § 86 Abs. 2 EnWG aufgeführten Gesichtspunkte der Klärung in einem Rechtsbeschwerdeverfahren bedürfen. a) Wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 GG durch die Rechtsprechung des B undesverfassungsgerich ts und des Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt. Dies gilt auch für die im Streitfall entscheidungserheblichen Fragen, unter we l- chen Voraussetzungen eine Festlegung der Bundesnetzagentur über den sta n- dardisierten Austausch von Daten zwischen Marktteilneh mern berufsregelnde Tendenz hat und durch Art. 14 GG geschützte Positionen berührt ( vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - EnVR 52/09, RdE 2011, 59 Rn. 20 ff. - GABi Gas). Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass das Beschwerd e- gericht von diesen Grundsätzen abgewichen ist oder dass der Streitfall zusätzl i- che Fragen aufwirft, die eine erneute höchstrichterliche Entscheidung erfordern. Insbesondere kommt den angegriffenen Regelungen auch dann keine beruf s- regelnde Tendenz oder grundrechtsverle tzende Wirkung zu, wenn sie in A b- stimmung mit dem Bundesverband der Energie - und Wasserwirtschaft erga n- gen sind. b) Der Streitfall wirft auch keine klärungsbedürftigen Fragen im Z u- sammenhang mit § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG auf. 7 8 9 10 11 - 5 - In der Rechtsprechung des Senats ist bereits geklärt, dass Änderungen nach § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG in der Regel nur für die Zukunft angeordnet werden und keine unzulässige Rückwirkung entfalten dürfen (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2016 - EnVR 15/15, RdE 2016, 532 Rn. 30 ff. - Unbef ristete G e- nehmigung). Im Streitfall sind die Umsetzungsfristen jeweils vor deren Ablauf verlängert worden. Die Verlängerung entfaltet mithin keine "echte" Rückwi r- kung. Die vom Senat bislang offen gelassene Frage, ob und unter welchen V o- raussetzungen § 29 A bs. 2 Satz 1 EnWG Änderungen für die Vergangenheit ermöglicht, ist damit nicht entscheidungserheblich. Erst recht kann offen ble i- ben, ob die Antragstellerin im Falle einer echten Rückwirkung in eigenen Rec h- ten verletzt wäre. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG, die Festse t- zung des Gegenstandswerts auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO . Meier - Beck Kirchhoff Bacher Sunder Schoppmeyer Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.07.2018 - VI - 3 Kart 70/17 [V] - 12
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