ECLI:DE:BGH:2018:170718BENZB53.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS En ZB 53 / 1 7 vom 1 7 . Juli 201 8 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EnWG § 102, GVG § 119 Eine Berufung in einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit im Sinne von § 102 EnWG, über die der Kartellsenat des Ob erlandesgerichts zu entscheiden hat, kann fristwa h- rend auch bei dem nach § 119 GVG allgemein zuständigen Oberlandesgericht eing e- legt werden (Anschluss Senatsurteil vom 30. Mai 1978 KZR 12/77, BGHZ 71, 367). BGH, Beschluss vom 17. Juli 2018 - EnZB 53/17 - OLG Braunschweig LG Braunschweig - 2 - Der Kartell senat des Bundesgerichtshofes hat durch die Präsidentin des Bu n- desgerichtshofs Limperg, den Vorsitze n den Richter Dr. Raum und die Richter Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Deichfuß am 1 7 . Juli 2 0 1 8 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger in wird der Beschluss des 9 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 23 . Juni 201 7 aufgeh o ben. Die Sache wird zur er neu t en Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens , an das Oberlandesgericht Ce l- le zurückverwi e sen. Beschwerdewert: 3.667 . 959,58 Gründe: I. D ie Kläger in betreibt eine Biogasaufbereitungsanlage, die an das regi o- nale Gasverteilernetz der Beklagten ang e schlossen ist. Sie nimmt die Beklagte wegen beh aupteter schuldhafter Verzögerung bei der Pl a nung, Herstellung und Inbetriebnahme dieses Netzanschlusses auf Schadensersatz in Anspruch. W i- derklagend verlangt die Beklagte die Zahlung von Netzanschlusskosten. 1 - 3 - Das von der Klägerin angerufene Landgericht Braunschweig hat die Kl a- ge mit Urteil vom 1 6 . Dezember 20 1 6 , zugestellt am 2 2 . Dezem ber 201 6 , a b- gewiesen und der Widerklage im Wesentlichen stattgeg e ben . Dagegen hat d ie Kläger in a m 2 0 . Januar 20 1 7 beim Oberlandesg e richt Braunschweig Berufung eingelegt un d diese am 2 4 . April 201 7 fris t gerecht begründet. Mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 25. April 2017 hat das Berufungsgericht die Pa r- teien darauf hingewiesen, dass es für die Berufungssache nicht zuständig sei. Mit Klage und Widerklage würden Ansprüch e aus der Gasnetzzugangsveror d- nung geltend g e macht, so dass eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 102 EnWG vorliege, für die nach § 7 Abs . 2 Satz 1 der Niedersächsischen Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit und de r Justizverwaltung (ZustV O - Justiz) vom 18. Dezember 2009 das Oberlandesg e- richt Ce lle zuständig sei. Aufgrund dieses Hinweises hat die Kläger in hilfsweise beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähr en und den Recht s streit an das Oberlandesgericht Celle zu verweisen . Ferner hat sie am 19. Mai 2017 gegen das landgerichtliche Urteil Berufung beim Oberlandesgericht Celle eingelegt und dort ebenfalls Wi e- dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäum ung der Berufungsfrist beantragt. Da r über hat das Oberlandesgericht Celle noch nicht entschieden. Mit Beschluss vom 23 . Juni 20 1 7 hat das Berufungsgericht die B e rufung als unzulässig verworfen . Dies hat es im Wesentlichen wie folgt begründet: Bei d em vorliegenden Rechtsstreit handele es sich um eine bü r gerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 102 Abs. 1 EnWG, weil A n sprüche aus der Gasnetzzugangsverordnung , unter anderem aus § 33 Abs. 6 Satz 3, Abs. 7 Sätze 1 und 3 GasNZV, geltend gemacht würden u nd damit eine das Energi e- 2 3 4 - 4 - wirtschaftsgesetz ergänzende Verordnung betro f fen sei. Hierfür sei nach § 7 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 5 ZustVO - Justiz in der Berufungsinstanz das Oberla n- desgericht Celle zuständig . Dem stehe nicht entg e gen, dass in erster Instanz en tgegen § 7 Abs. 1 Nr. 5 ZustVO - Justiz nicht das Landgericht Hannover en t- schieden, so n dern das Landgericht Braunschweig irrtümlich seine Zuständigkeit angenommen habe . Nach § 7 Abs. 2 ZustVO - Justiz richte sich die Zuständi g- keit des Berufungsgerichts nicht n ach dem Erstgericht, sondern au s schließlich nach dem Sachgebiet. Daran ändere auch die dem erstinstanzlichen Urteil b e- züglich der Streitwertfestsetzung beigefügte Rechtsmittelbelehrung , wonach eine Beschwerde beim Landgericht Braunschweig einzulegen sei, n ichts . Eine Verweisung gemäß § 281 ZPO - hier: an das Oberlandesg e richt Celle - komme in der Berufungsinstanz grundsätzlich nicht in B e tracht. Eine Ausnahme sei nur dann zu machen, wenn - was vorliegend aufgrund der klaren Regelung des § 7 Abs. 2 Zust VO - Justiz nicht der Fall sei - Zweifel oder Uns i- cherheiten über die Reichweite einer Zustä n digkeitsvorschrift bestünden. Eine fristwahrende Weiterleitung der Berufungsschrift an das Oberlandesgericht Ce l- le sei nicht möglich gewesen, weil die zunächst per T elefax eingegangene B e- rufungsschrift vom 20. Januar 2017 keinen Hinweis darauf enthalten habe, dass es sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 102 Abs. 1 EnWG gehandelt habe . Einer Verwerfung der Berufung als unzulässig stehe die zei t- lic h nachfolgende Einlegung einer weiteren Berufung beim Oberla n desgericht Celle nicht entgegen, weil es sich insoweit um ein einheitl i ches Rechtsmittel handele. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei gege n- standslos, weil die Klägerin gegenü ber dem Obe r landesgericht Braunschweig als Berufungsg e richt keine Frist versäumt habe . 5 - 5 - Hierg egen richtet sich die Rechtsbeschwerde de r Kl ä ger in , mit der sie die Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Brau n schweig und die Zurückverweisung der Sache, insoweit hilfsweise an das Oberlandesgericht Celle, beantragt . II. 1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO stat t- hafte sowie form - und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwe r- de ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZP O zulässig, weil der Sache aufgrund der nac h- folgenden Ausführungen grundsätzliche Bede u tung zukommt. 2 . Das Rechtsmittel ist auch in der Sache begründet. Das Oberlandesg e- richt Braunschweig hat im angefochtenen Beschluss zwar mit Recht angeno m- men, dass es sich bei der vorliegenden Sache um eine bürgerliche Rechtsstre i- tigkeit im Sinne von § 102 Abs. 1 EnWG handelt (dazu unter II 2 a). Gleichwohl hat die Klägerin mit der Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Landg e- richts Braunschweig und ihrer nachfo lgenden Begründung bei dem Oberla n- desgericht Braunschweig die Fristen zur Einlegung und Begründung des Rechtsmittels gewahrt (dazu u n ter II 2 b). a) § 102 Abs. 1 Satz 1 EnWG erfasst alle bürgerlichen Rechtsstreitigke i- ten, die sich aus dem Energiewirtsc haftsgesetz ergeben. Der mit der Klage ge l- tend gemachte (Schadensersatz - )Anspruch ist bürge r lich - rechtlicher Natur. Es handelt sich auch um eine Rechtsstreitigkeit nach dem Energiewirtschaftsg e- setz. Hierfür genügt es , wenn - auf der Basis des klägerischen Tatsachenvo r- trags (vgl. Senatsbeschluss vom 4. April 1975 - KAR 1/75, BGHZ 64, 342, 34 4 Abschleppunternehmen) - die Anspruchsgrundlage eine Norm des Energi e- 6 7 8 9 - 6 - wirtschaftsgesetzes oder des auf diesem Gesetz beruhenden untergesetzlichen Regelung s werks ist. Le tzteres ist hier der Fall, weil die Klägerin der Beklagten einen Verstoß gegen deren Pflichten nach § 33 GasNZV vorwirft und einen Schadensersatzanspruch geltend macht, der seine Grundlage unter anderem in § 32 Abs. 3 EnWG haben kann. aa ) Ob Streitigk eiten über Anspr ü ch e, deren G rundlage sich nicht unmi t- telbar aus einer Norm des Energiewirtschaftsgesetzes, sondern l e diglich aus einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ergibt, unter § 102 Abs. 1 Satz 1 EnWG fallen, wird allerdings nich t einheitlich b e urteilt. Von einer Auffassung wird dies insbesondere im Hinblick auf den Zweck der Vorschrift bejaht (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2011 - 1 AR 47/11, BeckRS 2011, 23530; OLG Frankfurt am Main, RdE 2015, 146 f. ; OLG München, Beschluss vom 18. Februar 2015 - 34 AR 15/15, juris Rn. 15 ; Hölscher in Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 3. Aufl., § 102 Rn. 11; Kment/ Turiaux, EnWG, § 102 Rn. 5; Salje, NJW 2010, 2762, 2764 ). Nach einer Gegenauffassung sollen nur solche Rechtsstreitigkeiten e r- fasst sein, bei denen sich die anspruchsbegründende Norm des Klagebege h- rens direkt und unmittelbar aus dem Energiewirtschaf tsg e setz ergibt. Danach ist es nicht ausreichend, wenn der Rechtsstreit bloße Berührungspunkte mit dem Energiewirtschaftsgesetz hat. Der Anwe n dungsbereich des § 102 EnWG ist nicht eröffnet, wenn die streitentscheidende Norm nicht aus dem Energiewir t- schafts g e setz, sondern etwa nur aus den energiewirtschaftlichen Verordnungen stammt (vgl. The o bald/Werk in Danner/Theobald, Energierecht, 95. EL. Oktober 2017, § 102 EnWG Rn. 4 ; Burmeister/Elspaß in R o sin/Pohlmann/Gentzsch/ Metzenthin/Böwing, EnWG, Stand: August 2016, § 102 Rn. 5; wohl auch OLG 10 11 12 - 7 - Köln, NJW - RR 2009, 987, 988; OLG Hamm, ZNER 2015, 273, 274 ). Auch nach dieser Auffassung ist daher für Klagen auf Schadenersatz nach § 32 Abs. 3 EnWG die Zuständigkeit nach § 102 EnWG ge geben (Theobald/Werk, aaO Rn. 8 ; OLG Köln, Beschluss vom 10. Mai 2010 - 19 U 178/09, BeckRS 2011, 05573 ; ebenso BerlKommEnR/Keßler, 3. Aufl., § 102 EnWG Rn. 7, 9 und He m- pel/Franke/Titel, Recht der Energie - und Wa s serversorgung, Stand: November 2017, § 1 02 Rn. 8, die im Übrigen die hier aufgeworfene Frage offenlassen ). bb ) Die erste Auffassung ist richtig. Der Senat ist davon in der Verga n- genheit - ohne dies allerdings ausdrücklich aus ge spr o chen zu haben - auch stets ausgega n gen. Der Wortlaut des § 102 Abs. 1 Satz 1 EnWG lässt allerdings s o wohl eine enge als auch eine weite Auslegung zu, weil die Umschre i bung der dieser Norm unterfallenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten als sich "au s diesem Gesetz ergeben(d)" unergiebig ist. Der Gesetzeswort laut orientiert sich nach den G e- setzesmaterialien an der kartellrechtl i chen Zuständigkeitsregelung des § 87 GWB (vgl. BT - Drucks. 1 5/3917, S. 75), ohne dass sich daraus weitere Rüc k- schlüsse auf den Anwendungsb e reich des § 102 Abs. 1 EnWG ziehen lassen, weil dem Kartellrecht ein dem Energiewirtschaftsrecht vergleichbares unterg e- setzlichen R e gelwerk fremd ist. Entscheidend für eine weite Auslegung des § 102 Abs. 1 Satz 1 EnWG sprechen indes der Sinn und Zweck der Norm . Die Regelung soll, wie sich auch a us der Zuständigkeitsregelung außerhalb der bürgerlichen Rechtsstreitigke i ten ergibt, eine einheitliche Rechtsprechung auf dem Gebiet des Energiewir t- schaftsrechts, soweit es das Energiewir t schaftsgesetz ordnet, in allen Instanzen gewährleisten. Um diesen Z weck zu erreichen, muss die Zuständigkeitsvo r- 13 14 15 - 8 - schrift des § 102 Abs. 1 Satz 1 EnWG auch die auf Grund des Energiewir t- schaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfassen . Denn das Energi e- wirtschaft s recht wird maßgeblich durch die auf seiner Grundlage erla ssenen Rechtsverordnungen ausgestaltet. Dies gilt nach § 24 Satz 1 Nr. 1 EnWG in s- besondere für die Festlegung der Bedingungen für den Netzzugang und der M e thoden zur Bestimmung der Entgelte für den Netzzugang gemäß den §§ 20 bis 23 EnWG , die unter anderem in den Strom - und Gasnetzzugangsveror d- nungen sowie den Strom - und Gasnetzentgeltverordnungen näher geregelt werden . Dieses Auslegungsergebnis wird durch eine systematische Ausl e gung des Energiewirtschaftsgesetzes gestützt . So gewährt § 32 Abs. 1 und 3 EnWG dem Betroffenen einen Beseitigungs - , Unterlassungs - und Schadensersatza n- spruch nicht nur bei einem Verstoß gegen eine Vo r schrift der Abschnitte 2 und 3 dieses Gesetzes , sondern auch bei einem Verstoß gegen eine auf Grundlage der Vorschriften diese r A bschnitte (§§ 17 ff., 20 ff. EnWG) erlassenen Recht s- verordnung. Entsprechendes gilt im Übrigen auch im Hinblick auf die Mis s- brauchsverfahren nach § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 31 Abs. 1 Satz 2 EnWG. Im Rahmen der Gelten d machung zivilrechtlicher Ansprüche nac h § 32 Abs. 1 und 3 EnWG wäre es weder sachlich gerechtfertigt noch sinnvoll , nur bei einem Verstoß g e gen Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes die Regelung en zur ausschlie ß lichen Zuständigkeit der Landgerichte nach § 102 EnWG und zur funktion el len Z uständigkeit der Kartellsenate bei den Oberlandesg e richten und beim Bundesgerichtshof nach §§ 106, 107 EnWG anzuwe n den, nicht hingegen bei einem Verstoß gegen eine auf Grundlage des Energiewirtschaftsg e setzes erlassene Rechtsverordnung. 16 17 - 9 - cc ) Aufgrund dessen wäre in erster Instanz gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1, § 103 Abs. 1 Satz 1 EnWG i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 5 ZustVO - Just iz nicht das Landgericht Braunschweig, sondern das Landgericht Hannover zur Entsche i- dung berufen gewesen. Zur Entscheidung über die Berufun g gegen das landg e- richtl i che Urteil ist nach § 106 EnWG i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 1 ZustVO - Just iz das Oberlandesgericht Celle zuständig. Entgegen der Auffassung der Recht s- beschwerde sind die Landesregierungen nicht nur auf der Ebene der Landg e- richte, sondern auch auf der Ebene der Oberlandesgerichte zur Regelung einer Zuständigkeit s konzentration für energiewirtschaftsrechtliche Streitigkeiten im Sinne von § 102 Abs. 1 Satz 1 EnWG ermächtigt; dies ergibt sich aus § 106 Abs. 2 EnWG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 1 GWB (vgl. BGH, Beschluss vom 20. August 2007 X ARZ 247/07, NJW - RR 2008, 370 Rn. 5). b) Die von der Klägerin danach gegenüber dem Oberlandesgericht Celle einzuhaltenden Fristen zur Einlegung der Berufung (§ 519 Abs. 1 ZPO) und zu deren Begründung (§ 520 Abs. 3 Satz 1 ZPO) sind vorli e gend gleichwohl durch die Einreichung der Berufung und der Berufung s begründung bei dem funktionell unzuständigen Oberlandesgericht Braunschweig g e wahrt. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zur G e- wäh rleistung staatlichen Rechtsschutzes, da ss der Rechts u chende in die Lage versetzt wird, die verfahrensrechtlichen Wege zu e r kennen, auf denen er sein Recht finden kann. Das gilt auch für die Voraussetzu n gen, unter denen er eine ihm ungünstige gerichtliche Entscheidung anfechten kann, und für das Verfa h- ren, das er bei einer solchen Anfechtung b e obachten muss, um eine sachliche Nachprüfung der angefochtenen En t scheidung zu erreichen. Eine Regelung, die das ei n zuhaltende Verfahren nur mit erheblicher Unsicherh eit erkennen, einen darauf beruhenden Ir r tum des Rechtsuchenden aber zur Unzulässigkeit 18 19 - 10 - seines Rechtsmittels führen lä ss t, genügt diesen Anforderungen nicht (Senat s- urteil vom 30. Mai 1978 - KZR 12/77, BGHZ 71, 367, 371 f.; vgl. auch BGH, B e- schluss vom 22. März 2016 - I ZB 44/15, NJW - RR 2017, 105 Rn. 18 - G e störter Musikvertrieb). Aufgrund dessen hat der Senat für eine Berufung, über die der Kartells e- nat des Oberlandesgerichts zu befinden hat, entschieden, dass diese fristwa h- rend auch bei dem nach § 11 9 GVG allgemein zuständigen Oberlandesgericht eingelegt werden kann (vgl. Senats urtei l vom 30. Mai 1978 - KZR 12/77, BGHZ 71, 367, 371 ff. zu § 92 Satz 2 GWB aF). Dies hat er mit den Besonderheiten des gerichtlichen Kartellverfahrens b e gründet, in dem die gesetzliche Regelung der Zuständigkeit für das Rechtsmittel - insbesondere aufgrund der Schwieri g- keiten, die mit der Einordnung als Kartellsache verbunden sein können, und aufgrund la n desrechtlicher Konzentrationsregelungen - nicht mit hinreichender Sicher heit erkennen lässt, ob über das Rechtsmittel das allgemein zustä n dige Rechtsmittelgericht oder aber das Rechtsmittelgericht zu entsche i den hat, das nach einer Spezialregelung zuständig ist, durch die die Z u ständigkeit bei einem bestimmten Rechtsmittelgeri cht konzentriert wo r den ist. Dem hat sich mit vergleichbaren Erwägungen der I. Zivilsenat des Bu n- desgerichtshofs im Hinblick auf eine landesgesetzliche Konzentration nach § 105 UrhG für Urheberrechtsstreitsachen angeschlossen, wobei dort die B e- sonder heit hinzutrat, dass das erstinstanzliche Gericht auch noch eine unzutre f- fende Belehrung über das für das Rechtsmittelverfahren zustä n dige Gericht erteilt hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2016 - I ZB 44/15, NJW - RR 2017, 105 Rn. 16 ff. - Gestörter Mu sikvertrieb). Nach der Rechtsprechung des V. Zivilsenats des Bundesgericht s hofs in Wohnungseigentumssachen verhält es sich ebenso, wenn die Frage, ob eine Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 bis 20 21 - 11 - 4 und Nr. 6 WEG vorliegt, für bestimmte Fallgruppen noch nic ht höchstrichte r- lich geklärt ist und man über deren Beantwortung mit guten Gründen unte r- schiedl i cher Auffassung sein kann (vgl. nur BGH, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZB 73/16, NJW - RR 2017, 525 Rn. 15 mwN). Wenn dagegen die g e- setzliche Regelung zur Z uständigkeit für das Rechtsmittelverfahren eindeutig ist, kann die Berufung fristwahrend nur bei dem nach der Zuständigkeitsko n- zentration zuständigen Gericht eingereicht werden (vgl. BGH, Urteil vom 9. D e- zember 1999 - III ZR 73/99, NJW 2000, 1574, 1576 zu der nordrhein - westfälischen Regelung, mit der die Berufungsz u ständigkeit in Baulandsachen beim Oberlandesgericht Hamm konzentriert worden ist , wobei dort in erster I n- stanz eine Kammer für Ba u landsachen des örtlich zuständigen Landgerichts entschieden hatte ). bb) Nach diesen Maßgaben lässt die Regelung zur Zuständigkeit für die Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung in bürgerlichen Rechtsstre i- tigkeiten im Sinne von § 102 Abs. 1 EnWG nicht hinreichend erkennen, ob über die Berufung der Klägerin das Oberlandesgericht Braunschweig oder - was nach den Ausführungen zu II 2 a zutrifft - das Oberlandesgericht Celle zu en t- scheiden hatte. Mit der Frage, ob eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit aus dem Energi e- wirtschaftsgesetz vorliegt, können schwier ige Abgrenzungspro b leme verbunden sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn neben gesetzl i chen Ansprüchen auch vertragliche oder vorvertragliche Zahlungs - oder Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. So unterliegen etwa Zahlungsansprüche aus Energi e- l ieferungsverträgen nicht § 102 EnWG (vgl. nur BGH, Urteile vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 236/12, EnWZ 2016, 222 Rn. 13 ff., vom 6. April 2016 VIII ZR 71/10, NJW 2016, 3589 Rn. 12 ff. und vom 9. November 2016 22 23 - 12 - VIII ZR 246/15, NJW - RR 2017, 432 Rn. 12 ff. , jeweils mwN). Gleiches gilt für die gerichtliche Kontrolle von Preiserhöhungen durch Energieversorger (vgl. nur BGH, Urteile vom 17. Dezember 2008 - VIII ZR 274/06, BGHZ 179, 186 Rn. 12 ff. , vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 15 ff. un d vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 241/15, NJW - RR 2017, 557 Rn. 9 ff.). Geht es dagegen um das "Ob" eines Vertragsschlusses im Zusammenhang mit der Grundversorgungspflicht des § 36 EnWG, so greift § 102 EnWG ein (vgl. S e- natsurteil vom 7. März 2017 - EnZR 56/1 5 , RdE 2018, 27 Rn. 16 ff.). Aufgrund der Zuständigkeitskonzentrationsermäc h tigung in § 106 Abs. 2 EnWG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 1 GWB scheidet ein formales Abgrenzungskrit e- rium wie etwa die Anknüpfung an die Entscheidung des Landgerichts in seiner Eig enschaft als für Energiewirtschaftssachen zuständiges Gericht aus. Im Ei n- zelfall kann zweifelhaft sein, ob das Landgericht als für Energiewirtschaftss a- chen zuständiges Gericht oder in al l gemeinen Zivilsachen entschieden hat. Aus dem Urteilskopf ist dies in der Regel - wie auch hier - nicht ersichtlich. D as Landgericht hat zwar in den Entscheidungsgründen seines Urteils seine sachl i- che Zuständigkeit unter Hinweis auf § 102 Abs. 1 EnWG (fehlerhaft) bejaht, gleichwohl aber die Zuständigkeitskonzentration im La nd Niedersachsen übe r- sehen und entgegen § 104 Abs. 1 Satz 1 EnWG auch nicht die Bundesnetz a- gentur über die Rechtsstreitigkeit unterrichtet (vgl. Senatsurteil e vom 9. November 1967 - KZR 10/66, BGHZ 49, 33, 37 - Kugelschreiber und vom 30. Mai 1978 - KZR 12/ 77, BGHZ 71, 367, 373) . Unter diesen Umständen konnte nach dem Grundsatz der Rechtsmitte l- klarheit d ie Berufung gegen das Urteil des Landgerichts (hier: Braunschweig) daher im Sinne des § 519 Abs. 1 ZPO wirksam zumi n dest auch bei demjenigen Oberlandesg ericht eingelegt werden, das gemäß § 119 GVG allgemein für die 24 25 - 13 - Berufungen gegen die Entscheidungen di e ses Landgerichts zuständig ist, hier also na c h § 34 Abs. 2 Nr. 2 des Niedersächsischen Justizgesetzes bei dem Oberlandesgericht Brau n schweig. III. D er angefocht e ne Beschluss war daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Der S e- nat verweist das Verfahren unmittelbar an das zur Entscheidung berufene Obe r landesgericht Celle . Diesem obliegt auch die Entscheidung über die bisher angefallenen Kosten des Rechtsstreits, die entsprechend § 281 Abs. 3 Satz 1 26 - 14 - ZPO als Teil der Kosten zu behandeln sind, die im Verfahren vor dem Oberla n- desgericht Celle entstehen (vgl. Senatsbeschluss vom 29. April 2008 KVR 30/07, BGHZ 176, 256 Rn. 18 - Orga n leihe). Limperg Raum Kirchhoff Grüneberg Deichfuß Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 16.12.2016 - 8 O 1138/15 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 23.06.2017 - 9 U 8/17 - 27 28
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