ECLI:DE:BGH:2016:140916BENZR19.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnZR 19/15 vom 14. September 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat a m 14. September 201 6 durch die Pr ä- si denti n des Bundesgerichtshofs Limperg , den Vorsitzenden Richter Dr. Raum sowie die Ri chter Dr. Kirchhoff , Dr. Grüneberg und Dr. Bacher b e schlossen : Die Gehörsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 12 . Juli 2016 wird auf ihre Kosten zurüc k ge wiesen. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige A nhörung s- rüge ist nicht begründet. Der Senat hat den Anspruch der Kl ä gerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kennt nis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Senat hat vor der Beschlussfassung am 12. Juli 2016 umfassend geprüft, ob eine Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Kartells e nats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 23 . April 2015 Aussicht auf Erfolg bietet und dies aus den in dem Senatsbeschluss dargelegten Erwägungen verneint. Einer weiterg e- henden Begründung bedurfte der Beschluss entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 1 2 - 3 - Halbs. 2 ZPO nicht. Dasselbe gilt für die vorliegende Entscheidung über die Gehör s- rüge (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2011 V ZA 35/10, juris Rn. 2, vom 8. Januar 2015 IX ZA 9/13, juris Rn. 2 und vom 9. März 2016 XI ZA 14/14, juris Rn. 2). Soweit die Klägerin mit der Anhörungsrüge ihren Vortrag aus d er Beschwe r- de instanz wiederholt, kann die Anhörungsrüge damit nicht begrü n det werden. Limperg Raum Kirchhoff Grüneberg Bacher Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 05.12.2012 - 36 O 205/11 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 23.04.2015 - 2 U 5/13 (K art) -
Full & Egal Universal Law Academy