ECLI:DE:BGH:2016:12 0716BENZR19.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnZR 19 /15 vom 1 2 . Juli 201 6 in dem Rechtsstreit - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 2 . Juli 201 6 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Vorsitzenden Richter Dr. Raum sowie die Richter Dr. Ki rchhoff , Dr. Grüneberg und Dr. Bacher beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 2 3 . April 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen . Der Gegenstands wer t beträgt bis zu 1.500.000 Gründe: Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsge richts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist kein Vorabentscheidungs - ersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union geboten, damit dieser über die Auslegung von Art. 102 AEUV und Art. 37 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäi - schen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. Nr. L 211 S. 55) entscheiden kann. 1 2 - 3 - a) Gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV ist das letztinsta nzliche innerstaatliche Ge - richt, bei dem sich eine entscheidungserhebliche Frage über die Auslegung von Handlungen der Organe der Europäischen Union (Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV) stellt, zur Anrufung des Unionsgerichtshofs verpflichtet, es sei denn, da ss die betreffende unionsrechtliche Frage bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. EuGH, Slg. 1982 , 3415 Rn. 21 - C.I.L.F.I.T.). b) Nach diesen Maßgaben besteht hier keine Vorlagepflicht. Es fehlt bereits an der Entscheidungserheblichkeit der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen. Sie geht dabei nämlich zu Unrecht davon aus, dass es ihr praktis ch unmöglich oder übermäßig erschwert ist, einen Beweis zu führen, der Daten betrifft, über die sie nicht verfügt. Dafür fehlt es an einem hinreichenden Vorbringen der Klägerin. 3 4 - 4 - 2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Z PO abgesehen. Limperg Raum Kirchhoff Grüneberg Bacher Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 05.12.2012 - 36 O 205/11 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 23.04.2015 - 2 U 5/13 (Kart) - 5
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