ECLI:DE:BGH:2016:140916BENZR20.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnZR 20/15 vom 14. September 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat a m 14. September 201 6 durch die Pr ä- si denti n des Bundesgerichtshofs Limperg , den Vorsitzenden Richter Dr. Raum sowie die Richte r Dr. Kirchhoff , Dr. Grüneberg und Dr. Bacher b e schlossen : Die Gehörsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 12 . Juli 2016 wird auf ihre Kosten zurüc k ge wiesen. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhör ung s- rüge ist nicht begründet. Der Senat hat den A n spruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Senat hat vor der Beschlussfassung am 12. Juli 2016 umfassend geprüft, ob eine Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Kartells e nats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 23. Ap ril 2015 in der Fassung des Bericht i- gungsbeschlusses vom 24. August 2015 Aussicht auf Erfolg bietet und dies aus den in dem Senatsbeschluss dargelegten Erwägu n gen verneint. Einer weitergehenden Begründung bedurfte der Beschluss en t sprechend § 544 Abs. 4 Sa tz 2 Halbs. 2 ZPO 1 2 - 3 - nicht. Dasselbe gilt für die vorliegende Entscheidung über die Gehörsrüge (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2011 V ZA 35/10, juris Rn. 2, vom 8. Januar 2015 IX ZA 9/13, juris Rn. 2 und vom 9. März 2016 XI ZA 14/14, juris Rn. 2). Soweit die Klägerin mit der Anhörungsrüge ihren Vortrag aus der Beschwerde instanz wiede r- holt, kann die Anhörungsrüge damit nicht begrü n det werden. Limperg Raum Kirchhoff Grüneberg Bacher Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 05.12.2012 - 36 O 260/ 10 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 23.04.2015 - 2 U 6/13 (Kart) -
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