Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnZR 27/09 vom 7. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2010 durch den Pr344si-denten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann, die Richter Dr. Strohn, Dr. Gr374neberg und Dr. L366ffler beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 7. Mai 2009 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 15. Juni 2009 wird zur374ckgewiesen, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Kl344gerin im Rahmen der von ihr geltend gemachten Zulas-sungsgr374nde aufgeworfene Frage, ob das Gericht bei der Billigkeits-pr374fung nach 247 315 Abs. 3 BGB den Vortrag des von der einseitigen Leistungsbestimmung Betroffenen zugrunde zu legen hat, wenn der Bestimmungsberechtigte der ihm obliegenden Darlegungs- und Be-weislast f374r die Billigkeit der von ihm getroffenen Bestimmung nicht nachkommt, beantwortet sich zweifelsfrei aus 247 315 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BGB. Danach hat das Gericht die Ersatzleistungsbestim-mung auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien zu treffen (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - EnZR 23/09, ZIP 2010, 1959 Rn. 39 ff., 51 226 Stromnetznutzungsentgelt IV). Hiervon ist das Beru-fungsgericht ausgegangen und hat auf der Grundlage der von der Kl344-gerin vorgelegten Ergebnisse der Netzentgeltregulierung eine Entgelt-374berh366hung seitens der Beklagten von 15% angenommen. Einen Rechtsfehler dieser Ermessensentscheidung hat die Kl344gerin nicht aufgezeigt. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. - 3 - Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren betr344gt 31.306,41 200. Tolksdorf Bergmann Strohn Gr374neberg L366ffler Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 02.09.2008 - 9 HKO 24034/07 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 07.05.2009 - U (K) 4742/08 -
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