BUNDESGERICHTSHOF HINWEIS-BESCHLUSS EnZR 49/08 vom 23. Juni 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2009 durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und die Richter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck, Dr. Strohn und Dr. Gr374neberg einstimmig beschlossen: Der Kl344ger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision gem344337 247 552a ZPO zur374ckzuweisen. Gr374nde: 1. Der Kl344ger macht als Insolvenzverwalter 374ber das Verm366gen der D. AG (im Folgenden: D. ) Anspr374che auf R374ckzahlung geleiste- ter Stromnetzentgelte geltend. Die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorg344ngerin E. (im Folgenden: E. ) betreibt u. a. ein Stromversorgungsnetz. D. benutzte dieses Netz aufgrund eines mit E. geschlossenen Vertrages, um Endkun- den mit Strom zu versorgen. Die H366he des Netznutzungsentgelts wurde von E. festgesetzt und in Preisbl344ttern bekannt gegeben. Weil D. die Entgelte f374r 374berh366ht hielt, zahlte sie ab Sommer 2001 374berwiegend nur noch unter Vor-behalt. 1 Der Kl344ger ist der Auffassung, das Netznutzungsentgelt f374r die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Mai 2002 i.H.v. 174.000 200 sei 374berh366ht. Er hat beantragt festzustellen, dass dieses Entgelt unbillig sei und nur das vom Gericht zu ermit-telnde billige Entgelt geschuldet gewesen sei. Weiter verlangt er die R374ckzah-lung des danach rechtgrundlos gezahlten Betrages. 2 - 3 - Das Landgericht hat die am 15. Dezember 2006 erhobene und am 12. Januar 2007 zugestellte Klage wegen Verj344hrung abgewiesen. Das Ober-landesgericht hat die Berufung des Kl344gers zur374ckgewiesen. Mit der vom Beru-fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Rechtsschutzziel weiter. 3 2. Die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Revision nach 247 543 ZPO liegen nicht vor. Der Rechtsstreit hat weder grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Dass die Ver-j344hrung des Anspruchs auf R374ckzahlung des unter Vorbehalt gezahlten Netz-nutzungsentgelts mit der Zahlung und nicht erst mit der gerichtlichen Bestim-mung des billigen Entgelts i.S. des 247 315 Abs. 3 BGB beginnt, entspricht der ganz herrschenden Meinung (OLG Jena ZNER 2008, 82, 83; OLG D374sseldorf ZNER 2009, 46; OLG Brandenburg, Urt. v. 11.3.2008 - Kart U 2/07, juris Tz. 113; Hempel, ZIP 2007, 1196, 1198 f.; Wollschl344ger/Telschow, IR 2008, 221, 222; a.A. Schwintowski, ZIP 2006, 2302) und ist damit nicht kl344rungsbe-d374rftig. 4 3. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. 5 a) Die dreij344hrige Verj344hrung begann gem344337 247 199 Abs. 1 BGB mit Ab-lauf des 31. Dezember 2002. Die R374ckzahlungsanspr374che waren im Laufe des Jahres 2002 entstanden, und die jetzige Insolvenzschuldnerin kannte die an-spruchsbegr374ndenden Umst344nde sowie die Person des Schuldners oder h344tte diese Umst344nde jedenfalls ohne grobe Fahrl344ssigkeit kennen m374ssen. Dabei reicht eine Kenntnis, aufgrund deren es ihr zumutbar ist, eine - wenn auch nicht 6 - 4 - risikolose - Feststellungsklage zu erheben (BGHZ 102, 246, 248; BGH, Urt. v. 23.9.2008 - XI ZR 395/07, ZIP 2008, 2167 Tz. 12). Danach ist das Berufungs-gericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender tatrichterlicher W374rdigung davon ausgegangen, dass D. Kenntnis von einer etwaigen 334berh366hung der von E. verlangten Preise hatte. Der Beginn der Verj344hrung war hier auch nicht etwa deshalb hinausge-schoben, weil die Rechtslage un374bersichtlich oder zweifelhaft war, so dass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverl344ssig h344tte einsch344tzen k366nnen (vgl. BGH, Urt. v. 3.3.2005 - III ZR 353/04, WM 2005, 1328, 1330). Denn D. ist ausweislich ihres Schreibens vom 29. Januar 2002 (Anlage BB 2) selbst da-von ausgegangen, dass der von E. verlangte Preis gem344337 247 315 Abs. 3 BGB auf seine Billigkeit nachzupr374fen war. Im 334brigen steht die Senatsent-scheidung Stromnetznutzungsentgelt I (BGHZ 164, 336) in einer Reihe mit an-deren, 344lteren Entscheidungen zu 247 315 BGB (BGHZ 97, 212, 214; 115, 311, 314 ff.; BGH, Urt. v. 2.10.1991 - VIII ZR 240/90, WM 1991, 2065, 2066). 7 b) Die Verj344hrung war auch nicht durch ein Stillhalteabkommen i.S. des 247 205 BGB gehemmt. F374r den Abschluss eines solchen Vertrages bedarf es rechtsgesch344ftlicher Erkl344rungen, aufgrund deren der Schuldner berechtigt sein soll, vor374bergehend die Leistung zu verweigern, und der Gl344ubiger sich umge-kehrt der M366glichkeit begibt, seine Anspr374che jederzeit weiterzuverfolgen. Ziel eines solchen Abkommens ist es, eine gerichtliche Auseinandersetzung 374ber die streitige Forderung einstweilen zu vermeiden (BGH, Urt. v. 28.2.2002 - VII ZR 455/00, WM 2002, 872 f.). Dass ein solches Abkommen geschlossen worden w344re, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es ergibt sich auch nicht aus dem von der Revision in Bezug genommenen Vorbringen der Partei-en. Die Parteien hatten nicht verabredet, irgendwelche Versuche zu unterneh- 8 - 5 - men, ein Gerichtsverfahren zu vermeiden. Vielmehr hatte D. in dem bereits erw344hnten Schreiben vom 29. Januar 2002 E. unter Fristsetzung von zwei Wochen aufgefordert, die Billigkeit der Preise nachzuweisen. Damit war klar, dass die H366he des geschuldeten Entgelts - jedenfalls nach Ablauf der zwei Wo-chen - nur in einem Gerichtsverfahren gekl344rt werden konnte. c) Durch die Einreichung der Klage am 15. Dezember 2006 konnte die mit Ablauf des 31. Dezember 2005 eingetretene Verj344hrung nicht mehr ge-hemmt werden. 9 Tolksdorf Raum Meier-Beck Strohn Gr374neberg Die Revision ist zur374ckgenommen worden. Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 13.09.2007 - 6 O 3722/06 - OLG Dresden, Entscheidung vom 08.07.2008 - U 1646/07 Kart -
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