ECLI:DE:BGH:2016:110516BENZR50.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS En ZR 50 / 14 vom 11. Mai 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 201 6 durch die Präs i- denti n des Bundesgerichtshofs Limperg , den Vorsitzenden Ric h ter Dr. Raum sowie die Richter Dr. Kirchhoff , Dr. Grüneberg und Dr. Bacher b e schlossen : Die Gehörsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 8 . März 2016 wird auf ihre Kosten zurüc k ge wiesen. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anh ö- run gsrüge ist nicht begründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu zi e hen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivo r bringens in den Gründen der En t scheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Der Senat hat die Angriffe der Revision der Klägerin in vollem Umfang darauf g e- prüft, ob sie begründet sind. Er hat sie indes aus den in den Senatsbeschlüssen vom 6. Oktober 2015 und 8. März 2016 dargelegten Erwägungen sämtlich für 1 2 - 3 - nicht durchgreifend erachtet. Soweit die Klägerin mit der Anhörungsrüge ihren Vortrag aus der Revisionsinstanz wiede r holt, kann die Anhörungsrüge damit nicht begründet werden. Limperg Raum Kirchhof f Grüneberg Bacher Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.07.2013 - 37 O 62/11 (Kart) - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.08.2014 - VI - 2 U (Kart) 2/13 -
Full & Egal Universal Law Academy