ECLI:DE:BGH:2016:080316BENZR50.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS En ZR 5 0 / 14 vom 8. März 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat a m 8 . März 201 6 durch die Präs i- denti n des Bundesgerichtshofs Limperg , den Vorsitzenden Richter Dr. Raum sowie die Richter D r. Kirchhoff , Dr. Grüneberg und Dr. Bacher einstimmig b e- schlossen : Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Kartell senats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. August 2014 in der Fassung des Beschlusses vom 5. November 2014 wird auf ihre Koste n zurüc k- ge wi e sen . Gründe : Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 6. Oktober 2015 Bezug genommen. Die Stellungnahme der Klägerin vom 16. Dezember 2015 gibt dem Senat keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung des Sachve r halts . 1. Ohne E rfolg wendet sich die Klägerin gegen die Auffassung des S e- nats, das Berufungsgericht habe ohne Rechtsfehler von einer Vorlage der u n- geschwärzten Genehmigungsunterlagen der Beklagten nach § 142 ZPO abg e- sehen . Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang ei ne "ungenügende" U m- setzung der Veröffentlichungspflichten der zuständigen Regulierung s behörde nach § 74 EnWG und eine "fehlende" Umsetzung des in den Erwägungsgrü n- den 11, 39 und 51 und in Art . 37 Abs. 1 Buchst. i und Abs. 13 der Richtlinie 1 2 3 - 3 - 2009/72/EG des E urop ä ischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufh e- bung der Richtlinie 2003/54/EG (im Folgenden: Stromrichtlinie) geregelten Transparenzgebots behauptet, betrifft dies nicht das Prozessrechtsverhältnis der Streitparteien, sondern den Aufgabenb e reich der Regulierungsbehörde. Art. 37 Abs. 1 Buchst. i und Abs. 13 Stromrichtlinie sind - wie ihre nahezu wor t- gleiche Vorgän gerbestimmung in Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. h, Abs. 8 der Ric htlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizität s binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG - durch §§ 30, 63 Abs. 3 EnWG in nationales Recht umgesetzt worden (vgl. BT - Drucks. 15/3917, S. 63, 70). Die zivilprozessualen Darlegungs - und Beweislasten werden hierdurch nicht ger e- gelt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist ihr Recht auf Gewährleistung e i- nes effektiven Rechtsschutzes und auf prozessuale Waffengleichheit nicht ve r- letzt. Danach müssen die Beteiligten einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit in s- besondere die Möglichkeit haben, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtl i- chen Argumenten zu behaupten (vgl. BVerfGE 74, 78, 95; 93, 213, 236; NJW 2001, 2531 mwN). Dem entspricht die Rechtsprechung des Senats zur Verte i- lung der Darlegungs - und Beweislast im Netzentgeltrückforderungspr o zess (vgl. Senatsurteil vom 15. Mai 2012 - EnZR 105/10, RdE 2012, 382 Rn. 33 ff. mwN - Stromnetznutzungsentgelt V) . Danach obliegt es dem Netznutzer, die Indi z- wirkung der Entgeltgenehmigung durch geeigneten Vortrag zu erschü t tern. Die Klägerin hat nicht aufgezeigt, dass sie hierzu außerstande war. 4 - 4 - 2. Die Angriffe der Klägerin gegen die Auffassung des Senats, d ie Ausfü h- rungen des Beru fungsgerichts zu ihren Einwendun gen gegen die Indizwi r kung der Entgeltgenehmigung hielten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand , haben ebenfalls keinen Erfolg . Ihr Vorbringen enthält keine (neuen) Gesicht s- punkte, die zu einer anderen Beurteilung füh ren könnten. 3. Schließlich ist entgegen der Auffassung der Klägerin kein Voraben t- scheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union geboten , d a- mit dieser über die Auslegung von Art. 102 AEUV und Art. 37 der Stromrichtlinie entscheiden kann. a) Gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV ist das letztinstanzliche innerstaatliche Gericht, bei dem sich eine entscheidungserhebliche Frage über die Auslegung von Handlungen der Organe der Europä i schen Union (Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV) stellt, zur Anrufung des Unionsgerichtshofs ve r pflichtet, es sei denn, dass die betreffende unionsrechtliche Frage bereits Gegenstand einer Ausl e- gung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Union s- rechts derart offenkundig ist, dass für e i nen vernünftigen Zw eifel keinerlei Raum bleibt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 - C.I.L.F.I.T.). 5 6 7 - 5 - b) Nach diesen Maßgaben besteht hier keine Vorlagepflicht. Es fehlt b e- reits an der Entscheidungserheblichkeit der von der Klägerin au f ge worfenen Rechtsfragen. Sie geht dabei nämlich zu Unrecht davon aus, dass es ihr pra k- tisch unmöglich oder übermäßig erschwert ist, einen Beweis zu führen, der D a- ten betrifft, über die sie nicht verfügt. Dafür fehlt es - wie bereits ausgeführt - an einem hin reichenden Vorbringen der Klägerin . Limperg Raum Kirchhoff Grüneberg Bacher Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.07.2013 - 37 O 62/11 (Kart) - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.08.2014 - VI - 2 U (Kart) 2/13 - 8
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