ECLI:DE:BGH:2 015:151215UENZR65.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL EnZR 65/14 Verkündet am: 15. Dezember 2015 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Vertragsanpassung EnWG § 115 Abs. 1 Satz 2 Die Anpassung von Verträgen über den Anschluss an und den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen gemäß § 115 Abs. 1 Satz 2 EnWG kann nur für Zeiträume verlangt werden, die nach der erstmaligen Geltendmachung eines Anpassungsbegehrens liegen. StromNEV § 18 Abs. 2 Der individuelle Beitrag, den eine während des gesamten Kalenderjahrs betri e- bene Anlage zu der nach § 18 Abs. 2 Satz 4 StromNEV maßgeblichen Verme i- dungsleistung erbracht hat, ist bei der Bemessung des Einspeiseentgelts nach § 18 StromNEV auch dan n zu berücksichtigen, wenn ein solches nur für einen Teil des Kalenderjahrs geschuldet ist und der Zeitpunkt der Jahreshöchstlast außerhalb dieses Zeitraums liegt. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2015 - EnZR 65/14 - OLG Brandenburg LG Frankfurt (Oder) - 2 - Der Ka rtellsenat de s Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2015 durch die Präsidentin des Bundes ge - richts hofs Limperg und die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Grüneberg, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß für Recht erkannt: Die Revision g egen das am 25. November 2014 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin auf Zahlung vermi e- den er Netzentgelte für die Einspeisung von Strom im Zeitraum vom 29. Juli 2005 bis 31. Dezember 2006. Die Klägerin betreibt ein Gas - und Dampfturbinenkraftwerk in Rostock - Marienehe. Der dort erzeugte Strom wird an einem Umspannwerk zu einem kleineren Teil i n das damals ebenfalls von der Klägerin betriebene Mittelspa n- nungsnetz (20 Kilovolt) und zum größeren Teil in das von der Beklagten betri e- bene Hochspannungsnetz (110 Kilovolt) eingespeist. Über dieses wird er zu einem großen Teil in Mittelspannungsnetze tr ansportiert, die damals ebenfalls von der Klägerin betrieben wurden. Die restliche Strommenge vermarktet die Klägerin selbständig an Dritte. Die Nutzung des Hochspannungsnetzes regelten die Parteien im N o- vember 2003 in zwei separaten Verträgen, von denen der eine den Netzzugang zum Zwecke der Durchleitung von Strom zu den anderen Mittelspannungsne t- zen der Kläge rin und der andere die Netznutzung durch Bezug von Strom und durch Netze inspeisung aus dem Kraftwerk betrifft. Am 28. Oktober 2005 beantragte di e Beklagte erstmals die Genehm i- gung ihrer Entgelte gemäß § 23a EnWG. Die Bundesnetzagentur erteilte mit Beschluss vom 4. Oktober 2006 eine Genehmigung für den Zeitraum vo m 1. September 2006 bis 31. Dezember 2007. Mitte 2007 vereinbarten die Parteien und eine aus der Klägerin ausg e- gliederte G esellschaft , die den Betrieb der Netze in jenem Jahr übernommen hatte, den Beitritt der neuen G esellschaft zu den bestehenden Verträgen und 1 2 3 4 5 - 4 - die Aufnahme von Verhandlungen mit dem Ziel, diese Verträge schnellstmö g- lich a n die neue Rechtslage anzupassen. I m Juni 2009 teilte die Klägerin mit, der bevorstehende Abschluss der neuen Verträge erfolge ohne Präjudiz für A n- sprüche seit Inkrafttreten des neuen Energiewirtschaftsgesetzes. Zugleich me l- dete sie dem Grunde nach eine Fo rderung wegen vermiedener Netzentgelte für den Zeitraum vom 1. November 2005 bis 31. Dezember 2006 an. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin Zahlung von 3.657.586,11 Euro für das Jahr 2006 und im Wege der Stufenklage Auskunft über die Höchst last und die höchste Bezugslast sowie Zahlung vermiedener Netzentgelte in der sich daraus ergebenden Höhe für den Zeitraum vom 29. Juli bis 31. Dezember 2005 . Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mi t ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ve r- folgt die Klägerin ihr Begehren in vollem Umfang weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. 6 7 - 5 - Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision ist unbegründet. A. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung ( OLG Brandenburg, Urteil vom 25. November 2014 - Kart U 4/12 , juris ) im Wesentlichen wie folgt begründet: Nach den im Jahr 2003 geschlossenen Verträgen stehe der Klägerin ein Entgelt für die von ihr vorgenommenen Einspeisungen nicht zu. Für die Nu t- zung des Hochspannungsnetzes zum Zwecke des Transports zu anderen Mi t- telspannungsnetzen der Klägerin sei lediglich ein Nutzungsentgelt zugunsten der Beklagten vereinbart. Für die übrige Nutzung des Netzes sei zwar ein nach Mengen gestaffeltes Einsp eiseentgelt vereinbart . Den dafür maßgeblichen Mi n- destwert für die Solleinspeisung habe die Klägerin in den Jahren 2005 und 2006 aber unstreitig nicht erreicht. Aus der E inführung des gesetzlichen Entgelts für dezentrale Einspeisung könne die Klägerin f ür die Zeit bis zum Wirksamwerden der Entgeltgenehm i- gung am 1. September 2006 schon deshalb keine weitergehenden Rechte he r- leiten, weil sie bis zu diesem Zeitpunkt eine Anpassung der bestehenden Ve r- träge nicht verlangt habe. Dies ergebe sich aus der Überga ngsvorschrift in § 115 Abs. 1 EnWG, die nicht nur für Nutzungsentgelte, sondern auch für Ei n- speis e entgelte anwendbar sei. Das gemäß § 115 Abs. 1 Satz 2 EnWG erforde r- liche Anpassungsverlangen könne nicht für bereits vergangene Zeiträume ge l- tend gemacht werd en. Rechtsgrundlose Mehrerlöse eines Netzbetreibers seien periodenübergreifend auszugleichen, nicht aber durch Zahlungsansprüche zw i- schen Netzbetreiber und Kunden. 8 9 10 11 - 6 - Für den Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 2006 könne die Klägerin ein Entgelt ni cht verlangen, weil sich nicht feststellen lasse, dass sie für diesen Zeitraum insgesamt mehr bezahlt habe, als sie auf der Grundlage der genehmigten Entgelte nach Abzug de s nach § 18 StromNEV geschuldeten Einspeiseentgelts hätte zahlen müssen. Die Höhe de r vermiedenen Netzentge l- te könne im Streitfall nur anhand der eingespeisten Arbeit bemessen werden, nicht aber anhand der eingespeisten Leistung. Der für die Leistung maßgebl i- che Höchstwert se i für jedes Kalenderjahr einheitlich zu bestimmen. Im Jahr 2006 sei dieser Wert bereits im Januar und damit außerhalb des in Rede st e- henden Zeitraums erzielt worden. D as anhand der eingespeisten Arbeit zu b e- messende Einspeiseentgelt belaufe sich auf allenfalls 35.491,51 Euro. Die Di f- ferenz zwischen den nach dem Vertrag geschuldeten und den genehmigten Nutzungsentgelten betrage hingegen mehr als 230.000 Euro. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen unterlassener Vertragsanpa s- sung stehe der Klägerin nicht zu, weil sie bis zum Ablauf des Jahres 2006 eine Anpassung nicht v erlangt habe. Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch scheide aus, weil Mehrerlöse nur periodenübergreifend abzuschöpfen seien. B. Die angefochtene Entscheidung hält der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand . I. Im Ergebnis zutreffend hat das Beruf ungsgericht Ansprüche auf Za h- lung von Einspeiseentgelt für den Zeitraum vom 29. Juli 2005 bis 31. August 2006 als unbegründet angesehen, weil die Klägerin innerhalb dieses Zeitraums eine Anpassung der bestehenden Nutzungsverträge nicht verlangt hat. 1. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht vertragliche Za h- lungsansprüche der Klägerin für diesen Zeitraum verneint. 12 13 14 15 16 - 7 - a) Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts kann die Klägerin die geltend gemachten Ansprüc he nicht auf die im Jahr 2003 getroffenen Vereinbarungen stützen. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind weitergehende Ansprüche der Klägerin nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil unberecht i g- te Mehreinnahmen nur im Wege der periodenübergreifenden Saldierung au s- geglichen werden könnten. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats hat die gesetzliche Regelung in § 118 Abs. 1b Satz 2 EnWG (in der bis 25. August 2009 geltenden Fassung) und § 23a Abs. 5 Satz 1 EnWG, wonach die bisherigen Entgelte bis zur Erteilung einer fristgerecht beantragten Genehmigung beibehalten werden dürfen, zur Folge , dass ein Netzbetreiber gegenüber seinen Kunden bis zur E r- teilung der Genehmigung auf der Grundlage der früheren Tarife abrechnen darf und zu einer Rückabwicklung auch dann nicht verpflichtet ist, wenn sich aus der später erteilten Genehmigung ergibt, dass diese Tarife den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprochen haben (BGH, Beschluss vom 14. August 2008 KVR 39/07, RdE 2008, 323 Rn. 6 ff. und Rn. 20 ff. - Vattenfall). Diese Grundsätze sind für die von der Klägerin geltend gemachten A n- sprüche indes nicht einschlägig. Sie gelten lediglich für Entgelte, die nach § 23a EnWG der Genehmigung bedürfen. Hierz u gehört das Entgelt für die dezentrale Einspeisung gemäß § 18 StromNEV nicht. Einer Genehmigung bedürfen gemäß § 23a Abs. 1 EnWG nur Entgelte für den Netzzugang nach § 21 EnWG. Die Einspeisung von Strom in ein Netz ist zwar eine besondere Form der Net znutzung. Das hierfür vorgesehene En t- gelt stellt aber, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, keine Gege n- leistung für die Gewährung des Zugangs dar, sondern einen Ausgleich für die 17 18 19 20 21 - 8 - Vorteile, die dem Netzbetreiber aufgrund der Einspeisung zuflie ßen, weil ihm geringere Kosten für die Inanspruchnahme vorgelagerter Netze entstehen. Dass Einspeiseentgelte auf Seiten des Netzbetreibers als Kosten zu b e- rücksichtigen sind, die in die Kalkulation der genehmigungsbedürftigen Nu t- zungsentgelte einfließen , führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Aus diesem Umstand mag sich ergeben , dass die Höhe der gezahlten Einspeis e- entgelte im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens der Überprüfung durch die Regulierungsbehörde unterliegen kann. Er hat aber nicht zur Folge, dass die Einspeiseentgelte ihrerseits der Genehmigung bedürfen. c) Zu Recht hat das Berufungsgericht aber entschieden , dass die Kl ä- gerin eine rückwirkende Anpassung dieser Verträge für den in Rede stehenden Zeitraum nicht verlangen kann. aa ) Nach der Übergangsvorschrift in § 115 Abs. 1 Satz 2 EnWG kann eine Anpassung von Verträgen, die am 13. Juli 2005 bereits bestanden haben, für einen Zeitraum, der vor der erstmaligen Geltendmachung eines Anpa s- sungsbegehrens liegt, nicht verlangt werden. Gemäß § 115 Abs. 1 Satz 2 EnWG , der zusammen mit der Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts am 13. Juli 2005 in Kraft getreten ist, sind best e- hende Verträge über den Anschluss an und den Zugang zu Energieverso r- gungsnetzen spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten einer aufgrund der §§ 17, 18 oder 24 EnWG erlassenen Rechtsverordnung an die Vorschriften di e- ses Gesetzes und die jeweilige Rechtsverordnung anzupassen, soweit eine Vertragspartei dies verlangt. Für die von der Klägerin geltend gemachten A n- sp rüche ist die aufgrund von § 24 EnWG erlassene Stromnetzentgeltveror d- nung maßgeblich, die am 29. Juli 2005 in Kraft getreten ist . Die zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen über die Nutzung des Hochspannung s- netzes hätten auf ein entsprechendes Ve rlangen hin folglich spätestens zum 22 23 24 25 - 9 - 29. Januar 2006 an die Vorschriften dieser Verordnung angepasst werden müssen, und zwar jedenfalls dergestalt, dass der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung von Einspeiseentgelt in der in § 18 StromNEV näher bestimmten Höhe zusteht. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin eine dahingehende Anpassung der im Jahr 2003 geschlossenen Verträge, in denen auch die dezentrale Einspeisung von Strom aus dem in R e- de stehenden Kraftwerk ger egelt war, jedenfalls nicht vor dem Jahr 2007 ve r- langt. Deshalb kann sie eine Anpassung für die Jahre 2005 und 2006 nach § 115 Abs. 1 Satz 2 EnWG nicht verlangen. Aus dem Wortlaut von § 115 Abs. 1 Satz 2 EnWG ergibt sich zwar nicht eindeutig, ob eine Ve rtragspartei die Anpassung eines bestehenden Vertrags auch für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum verlangen kann. Der Gesetzessystematik und dem Sinn und Zweck der Vorschrift ist aber zu en t- nehmen, dass ein solches Verlangen nicht zulässig ist. § 115 EnWG sieht eine Anpassungspflicht nur für solche Verträge vor, deren Restlaufzeit bei Inkrafttreten der Regelung eine bestimmte Grenze übe r- steigt. Verträge mit einer kürzeren Restlaufzeit bleiben in ihrem Bestand mithin auch dann unberührt, wenn s ie mit den Regelungen des Energiewirtschaft s- rechts oder einer auf dessen Grundlage ergangenen Verordnung in Wide r- spruch stehen. Verträge mit längerer Laufzeit sind grundsätzlich anzupassen. Soweit es um die Belieferung von Haushaltskunden oder sonstigen Le tztve r- brauchern oder um Nutzungsentgelte geht, die nach § 23a EnWG zu genehm i- gen sind, ist die Anpassung nach § 115 Abs. 1a, 2 und 3 EnWG unabhängig von einem entsprechenden Verlangen vorzunehmen. Sonstige Regelungen in Verträgen über den Anschluss an und den Zugang zu einem Netz sind nach § 115 Abs. 1 Satz 2 EnWG hingegen nur auf Verlangen anzupassen. Dem ist zu entnehmen, dass den neuen Regelungen in Gesetz und Verordnung gege n- 26 27 28 - 10 - über bestehenden Verträgen kein absoluter Vorrang zukommt, eine Anpassung vielm ehr unterbleiben darf, solange keine der Vertragsparteien einen entgege n- stehenden Willen äußert. § 115 Abs. 1 Satz 2 EnWG enthält damit der Sache nach eine besondere Regelung über die Anpassung von Verträgen an veränderte Umstände. Nach allgemeinen Gru ndsätzen kommt die Anpassung eines Vertrags wegen Änd e- rung oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage regelmäßig nur für die Zukunft in Betracht , sofern sich nicht aus den besonderen Umständen des jeweiligen Fa l- les etwas anderes ergibt (BGH , Urteil vom 7. Juli 2 004 - VIII ZR 192/03, NJW 2004, 3115, 3116). In § 115 EnWG hat der Gesetzgeber eine solche Differe n- zierung selbst getroffen, indem er nur für bestimmte Konstellationen eine A n- passung unabhängig von einem entsprechenden Begehren einer Vertragspartei vorschr eibt. Dies spricht dafür, dass es für die in § 115 Abs. 1 Satz 2 EnWG geregelte Konstellation bei dem genannten Grundsatz verbleibt, eine Anpa s- sung also frühestens für denjenigen Zeitpunkt vorzunehmen ist, an dem eine Vertragspartei eine solche verlangt. Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus der Festlegung einer Höchstfrist von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes oder der einschlägigen Verordnung keine abweichende Schlussfolgerung. Diese B e- stimmung betrifft lediglich solche Fäll e, in denen eine Partei die Anpassung des Vertrags schon vor Ablauf der genannten Frist verlangt. Sie führt dazu, dass eine Anpassung in solchen Fällen unter Umständen erst von einem späteren Zeitpunkt an verlangt werden kann. Für den Fall, dass eine Anpas sung erst nach Ablauf der Frist verlangt wird, kommt der Vorschrift hingegen keine B e- deutung zu. Deshalb ist ein Anpassungsverlangen einerseits nicht schon de s- halb unzulässig, weil es erst nach Ablauf der Frist erhoben wurde. Andererseits darf ein solches Verlangen nicht abweichend von den allgemeinen Grundsätzen auf eine Anpassung für die Vergangenheit gerichtet werden. 29 30 - 11 - bb) Ein Anpassungsrecht nach § 115 Abs. 1a EnWG steht der Klägerin nicht zu. Nach § 115 Abs. 1a EnWG sind die von § 115 Abs. 1 Satz 2 EnWG e r- fassten Verträge unabhängig von einem entsprechenden Verlangen anzupa s- sen, soweit sie Entgelte regeln, die nach § 23a EnWG zu genehmigen sind. Hierzu gehört das Einspeiseentgelt gemäß § 18 StromNEV aus den bereits oben dargelegten Gründen nicht. 2. Entgegen der Auffassung der Revision kann die Klägerin ihr Bege h- ren nicht auf § 18 StromNEV stützen. Die in § 18 StromNEV enthaltenen Regelungen über Voraussetzungen und Höhe des Entgelts für die dezentrale Einspeisung von Strom ist für Netzb e- trei ber und Einspeiser zwar grundsätzlich verbindlich. Diese Regelungen we r- den aber überlagert durch die Übergangsregelung in § 115 EnWG, wonach Ve r- träge, die bei Inkrafttreten der Stromnetzentgeltverordnung bereits bestanden hatten, nur unter bestimmten Vorau ssetzungen angepasst werden müssen. Aus dem Zusammenspiel dieser beiden Regelungen ergibt sich, dass ein bestehe n- der Altvertrag, der eine abschließende Regelung über das für die dezentrale Einspeisung zu zahlende Entgelt enthält, maßgeblich bleibt, solange er an die Vorgaben des § 18 StromNEV weder angepasst worden ist noch angepasst werden muss. Im Streitfall war die dezentrale Einspeisung von Strom aus dem in Rede stehenden Kraftwerk durch die beiden im Jahr 2003 geschlossenen Verträge abschließend ger egelt. Diese Verträge betrafen nicht nur die Entnahme von Strom aus dem Hochspannungsnetz durch die Klägerin, sondern auch die Ei n- speisung des im Kraftwerk erzeugten Stroms. 31 32 33 34 35 - 12 - Der Vertrag über die Netznutzung enthielt nach den Feststellungen des Berufung sgerichts eine Regelung über das Einspeiseentgelt. Damit deckt sich sein Regelungsgegenstand mit demjenigen von § 18 StromNEV. Dass die R e- gelung inhaltlich von den Vorgaben der Verordnung abweicht, ist aufgrund der Übergangsregelung in § 115 Abs. 1 Satz 2 EnWG unerheblich. Der Vertrag über den Netzzugang sah demgegenüber zwar kein geso n- dertes Einspeiseentgelt vor. Dem Umstand, dass die Parteien über die Durc h- le i tung von Strom zu anderen Mittelspannungsnetzen eine besondere vertragl i- che Regelung getroffen haben, ist mangels abweichender Anhaltspunkte aber zu entnehmen, dass sie alle Aspekte dieser Form des Netzzugangs abschli e- ßend regeln, eine auf das von der Klägerin zu zahlende Nutzungsentgelt anz u- rechnende Einspeisevergütung also gerade ausschließen wol lten. Eine solche Regelung lag ohnehin nahe, weil bei dieser Nutzungsform die Menge des ei n- g e leiteten Stroms grundsätzlich der Menge des entnommenen Stroms en t- spricht und deshalb jeder Nutzungsvorgang sowohl ein Einspeiseentgelt als auch ein Nutzungsentgel t auslösen würde. II. Aus den aufgezeigten Gründen steht der Klägerin auch für den Zei t- raum vom 1. September bis 31. Dezember 2006 ein Einspeiseentgelt nicht zu. 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheidet ein Za h- lungsanspruch der Kläg erin allerdings nicht schon deshalb aus, weil das Entgelt gemäß § 18 StromNEV für diesen Zeitraum allein anhand der Vermeidungsa r- beit und nicht auch anhand der Vermeidungsleistung zu bemessen wäre. a) Wie auch das Berufungsgericht im Ansatz nicht verka nnt hat, ist die Vermeidungsleistung gemäß § 18 Abs. 2 Satz 4 StromNEV in der hier maßge b- lichen, bis 11. April 2008 geltenden Fassung als Differenz zwischen der zei t- gleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus der Netz - oder Umspannebene und der Bezugslas t aus der vorgelagerten Netz - oder Umspannebene im Zei t- 36 37 38 39 40 - 13 - punkt der Jahreshöchstlast zu bestimmen. Die Aufteilung auf die einzelnen d e- zentralen Einspeisungen hat gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 StromNEV sachgerecht nach individueller Vermeidungsarbeit und Vermeidung sleistung zu erfolgen. b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist hieraus die Schlussfolgerung zu ziehen, dass der individuelle Beitrag, den eine während des gesamten Kalenderjahrs betriebene Anlage zu der nach § 18 Abs. 2 Satz 4 StromNEV maßg eblichen Vermeidungsleistung erbracht hat, bei der Beme s- sung des Einspeiseentgelts nach § 18 StromNEV auch dann zu berücksichtigen ist, wenn ein solches nur für einen Teil des Kalenderjahrs geschuldet ist und der Zeitpunkt der Jahreshöchstlast außerhalb di eses Zeitraums liegt. Die nach § 18 Abs. 2 Satz 4 StromNEV maßgebliche Vermeidungslei s- tung kann aufgrund der darin vorgesehenen Anknüpfung an die Jahreshöchs t- last für ein Kalenderjahr nur einheitlich bestimmt werden. Dies hat zur Folge, dass ein leistun gsbezogener Entgeltanteil grundsätzlich nur für solche Einspe i- sungen anfallen kann, die einen individuellen Beitrag zu dieser Vermeidung s- leistung erbringen. Wenn eine Anlage dieser Anforderung genügt, ist ihr indiv i- dueller Beitrag zur Vermeidungsleistung a ber unabhängig davon zu berücksic h- tigen, mit welcher Leistung sie an den übrigen Tagen des Kalenderjahrs ei n- speist. Bliebe der Beitrag einer solchen Anlage nur deshalb unberücksichtigt, weil sie nicht über das ganze Kalenderjahr hinweg in Betrieb war, so f ührte dies zu einer mit den Verteilungsregeln in § 18 Abs. 2 und 3 StromNEV nicht verei n- baren Bevorzugung des Netzbetreibers oder der übrigen Einspeiser. Für den Fall, dass eine Anlage über das ganze Kalenderjahr hinweg in Betrieb war, aber nur für einen T eil davon ein Einspeiseentgelt zu zahlen ist, kann nichts anderes gelten. Auch in diesem Fall ist ein leistungsbezogene r Entgeltanteil geschuldet. Er ist lediglich auf denjenigen Anteil des auf das gesamte Kalenderjahr entfa l- lenden Betrags zu reduzieren, d er dem entgeltpflichtigen Zeitraum entspricht, im vorliegenden Zusammenhang also auf ein Drittel des Jahresbetrags , weil es um ein Einspeiseentgelt für einen Zeitraum von vier Monate n geht . 41 42 - 14 - Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führt diese Bere c h- nungsweise nicht zu einer unzulässigen Auftrennung des Kalenderjahrs in me h- rere Einzelzeiträume. Sie stellt aus den aufgezeigten Gründen vielmehr gerade sicher, dass alle Beiträge zur Jahreshöchstlast in angemessener Weise berüc k- sichtigt werden. 2. Di e angefochtene Entscheidung erweist sich jedoch aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend (§ 561 ZPO). a) D ie Klägerin hat für den hier in Rede stehenden Zeitraum ebenfalls keinen Anspruch auf Anpassung der im Jahr 2003 geschlossenen Verträge, wei l die Verträge auch insoweit gemäß § 115 Abs. 1 Satz 2 EnWG nur auf Ve r- langen anzupassen waren und die Klägerin eine Anpassung frühestens im Jahr 2007 verlangt hat. b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich a us dem Grundsatz, dass Net znutzungsentgelte nach Ablauf der in § 118 Abs. 1b EnWG a.F. vorgesehenen Übergangsfrist - im vorliegenden Zusammenhang nach dem 28. Oktober 2005 - eine materielle Grundlage nur noch insofern haben, als sie den Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes und d er auf dessen Grundlage ergangenen Verordnungen haben, keine abweichende Beurteilung. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist aus dem genan n- ten Grundsatz zwar abzuleiten, dass ein Netzbetreiber Erlöse, die er entgegen den Vorgaben aus Gesetz und Verordnung erzielt hat, nicht behalten darf, so n- dern im Rahmen einer periodenübergreifenden Saldierung nach dem Vorbild des § 11 StromNEV auszugleichen hat. Für das Verhältnis zu einzelnen Net z- nutzern ergeben sich aus diesem Grundsatz aber keine unmit telbaren Recht s- folgen (BGH, Beschluss vom 14. August 2008 - KVR 39/07, RdE 2008, 323 Rn. 20 ff. - Vattenfall). 43 44 45 46 47 - 15 - Für die Entscheidung des Streitfall s kann dahingestellt bleiben, ob die f i- nanziellen Vorteile, die ein Netzbetreiber erzielt, indem er für die dezentrale Einspeisung von Strom nicht die in § 18 StromNEV vorgesehenen Entgelte zahlt, ebenfalls in eine periodenübergreifende Saldierung einzustellen sind. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, ergäben sich daraus keine Zahlungsanspr ü- che des Einspeisers. D as diesem zustehende Entgelt richtet sich vielmehr grundsätzlich nach den vertraglichen Vereinbarungen, die er mit dem Netzb e- treiber geschlossen hat. Für eventuelle Zahlungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte sind damit auch für den Zeitraum vom 1 . September bis 31. Dezember 2006 die Bestimmungen der im Jahr 2003 geschlossenen Verträge maßgeblich, weil di e- se gemäß § 115 Abs. 1 Satz 2 EnWG nur auf Verlangen einer Vertragspartei anzupassen waren und eine Anpassung frühestens im Jahr 2007 verlangt wu r- de. c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führt der Umstand, dass für die Netzentgelte der Beklagten ab dem 1. September 2006 eine G e- nehmigung erteilt wurde, ebenfalls nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Mit der Erteilung einer Genehm igung darf der Netzbetreiber allerdings auch im Verhältnis zu den Nutzern keine höheren als die genehmigten Entgelte verlangen. Abweichend von § 118 Abs. 1b EnWG a.F. und § 23a Abs. 5 Satz 1 EnWG ist er mithin grundsätzlich zur Rückabwicklung verpflichtet, wenn er h ö- here Entgelte vereinnahmt. Diese Rückabwicklungspflicht gilt aber nur für diejenigen Entgelte, die der Genehmigung bedürfen. Hierzu zählen wie bereits mehrfach erwähnt nur die von den Nutzern zu zahlenden Nutzungs entgelte, nicht aber die an A nl a- genbetreiber zu zahlenden Entgelte für dezentrale Einspeisung. 48 49 50 51 52 - 16 - Für Verträge, in denen für die Durchleitung von Strom ein einheitliches Nutzungsentgelt ohne separat ausgewiesenes Einspeiseentgelt vereinbart ist, hat dies zur Folge, dass Rückzahlungsa nsprüche für Zeiträume, in denen der Vertrag an die Vorgaben aus Gesetz und Verordnungen weder angepasst wo r- den ist noch angepasst werden muss, nur insoweit in Betracht kommen, als das vereinbarte Entgelt die genehmigten Entgelte übersteigt. Eine Saldierun g mit dem in § 18 StromNEV vorgesehenen Einspeiseentgelt ist entgegen der Au f- fassung des Berufungsgerichts nicht vorzunehmen, weil das Einspeiseentgelt nicht genehmigungsbedürftig ist und sich die Zulässigkeit einer entsprechenden Vereinbarung bei Altvertr ägen ausschließlich nach § 115 EnWG richtet. d) Der von der Revision postulierte Grundsatz, Einspeisung und En t- nahme seien stets getrennt zu beurteilen, führt ebenfalls nicht zu einer abwe i- chenden Beurteilung. Dieser Grundsatz ist im vorliegenden Zu sammenhang zwar insoweit ei n- schlägig, als das Nutzungsentgelt und das Einspeiseentgelt rechtlich gesondert zu betrachten sind. Hieraus ergibt sich indes , wie die Revisionserwiderung z u- treffend aufzeigt, gerade die oben aufgezeigte Konsequenz, dass die Bi n- d ungswirkung einer nach § 23a EnWG erteilten Genehmigung nur das Nu t- zungsentgelt erfasst, nicht aber ein Einspeiseentgelt . Dies gilt auch dann, wenn beide Entgelte durch denselben Nutzungsvorgang ausgelöst werden. 53 54 55 - 17 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Limperg Strohn Grüneberg Bacher Deichfuß Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 10.05.2012 - 14 O 516/10 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 25.11.2014 - Kart U 4/12 - 56
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