ECLI:DE:BGH:2015:151215UENZR70.14.0 BUNDESGERICHT S HOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL EnZR 70 /1 4 Verkündet am: 15. Dezember 2015 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamt i n der Geschäftsste l le in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Singulär genutzte Betriebsmittel St romNEV § 19 Abs. 3 Der Netznutzer hat gegen den Netzbetreiber nach § 19 Abs. 3 StromNEV einen A n- spruch auf eine auf den Zeitpunkt des Vorliegens der tatbestandlichen Vor - aussetzungen dieser Vorschrift rückwirkende Anpassung des Netzentgelts für die von ihm singulär genutzten Betriebsmittel. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2015 - EnZR 70/14 - OLG Dresden LG Leipzig - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d lung vom 1 5 . Dezember 201 5 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs L imperg , den Vorsitzenden Richter Dr. Raum und die Richter Dr. Kirchhoff , Dr. Grüneberg und Dr. Bacher für Recht erkannt : D ie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 6 . Februar 201 4 in der Fassung des Be schlusses vom 2. April 2014 wird auf ihre Ko s- ten zurückgewiesen . Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand : Die Klägerin verlangt von der beklagten Netzbetreiberin die Rückzahlung überhöhter Netzentgelte für die Abrechnungsjahre 2008 und - insoweit im Wege der Tei lklage - 2009. Im Streit der Parteien steht in erster Linie die Frage der - rückwi r- kenden - Anwendung des § 19 Abs. 3 StromNEV. Die Beklagte betreibt das Elektrizitätsverteilernetz in L . . Die Klägerin ist mit ihrer Abnahmestelle über vier Mittels pannungskabel an ein Umspannwerk der Beklagten angeschlossen, wobei sowohl diese Kabel als auch sämtliche in der Net z- ebene Mittelspannung genutzten Betriebsmittel dieses Umspannwerks ausschlie ß lich von der Klägerin genutzt werden . Die Voraussetzungen für e in individuelles Netzen t- gelt nach § 19 Abs. 3 StromNEV lagen seit dem Jahr 2008 vor . Ende des Jahres 2007 schlossen die Parteien mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 einen Netznutzungsvertrag. In Ziff er 10 dieses Vertrags ( " Entgelte " ) heißt es: " (1) Der Ne tzkunde zahlt dem Netzbetreiber für die Leistung " Netznutzung " nach Ziffer 3 ... Entgelte nach den Preisregelungen gemäß Preisblatt ... Individualisierte Entgelte nach § 19 Abs. 2 und 3 StromNEV bedürfen besonderer Vereinbarung im Einzelfall; alle übrigen Bestimmungen dieses Vertrages finden auf die individuellen Entgeltrege lungen Anwe n- dung." Für die Jahre 2008 bis 2010 rechnete die Beklagte die Netzentgelte nach ihrem Preisblatt ab; die Forderungen wurden von der Klägerin beglich en . Mit Schre i- ben vom 2 1. März 2011 wandte sich die se wegen eines von ihr als überproporti o nal empfundenen Preisanstiegs der Netzkosten mit dem Ziel an die Beklagte, ein indiv i- duelles Netznutzungsentgelt gemäß § 19 Abs. 3 StromNEV zu vereinbaren. Im La u fe des Jahres 2011 erzielt en d ie Parteien rückwirkend zum 1. Januar 2011 eine Ein i- gung auf ein nach § 19 Abs. 3 StromNEV hera b gesetztes Netzentgelt. 1 2 3 4 - 4 - Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe es entgegen § 19 Abs. 3 Stro m NEV pflichtwidrig unterlassen, bereits ab dem Jah r 2008 ein entsprechendes individuelles Netzentgelt festzulegen. Mit der Klage verlangt sie deshalb von der B e- kla g ten die Erstattung des für das Jahr 2008 zu viel gezahlten Betrags in Höhe von - insoweit unstreitig - 153.154,14 en Teilbetrag von 1.500 s- verpflichtung gegenüber der Klägerin dem Grunde nach; sie ist der Ansicht, die Kl ä- gerin habe keinen Anspruch auf eine rückwirkende Vereinbarung eines indivi duellen Netzentgelts. Im Übrigen erhebt sie die Einrede der Verjä h rung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf d ie dagegen gerichtete B e- r u fung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage bis auf einen Teil des Zin s- anspruchs stattgegeben . Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ve r- folgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag we i ter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet . I. Das Be rufungsgericht hat seine Entscheidung (OLG Dresden , Urteil vom 6. Februar 2014 - 9 U 1224/13, juris ) im Wesentlichen wie folgt begrü n det: Für die Entscheidung sei der erkennende Senat und nicht der Kartellsenat des Oberlandesgerichts zuständig . Es handele sich nicht um eine Berufung in einem Fall des § 102 EnWG. Die Entscheidung des Rechtsstreits hänge nicht von einer Entscheidung ab, die nach dem Energiewirtschaftsgesetz zu treffen sei, sondern von einer solchen aus dem Anwendungsbereich der Stromnetzentgeltve r ordnung. 5 6 7 8 9 - 5 - Die Klage sei bis auf einen Teil des Zinsanspruchs begründet . Es könne o f- fenble i ben, ob der Klägerin gegen die Beklagte ein Schadenersatzanspruch wegen Verletzung einer vertraglichen Pflicht zustehe. Der von ihr geltend gemachte A n- spruch auf teilweise Rückzahlung der Netzentgelte ergeb e sich jedenfalls aus § 812 Ab s. 1 Satz 2 Fall 1 BGB, soweit sie solche in einer das individuelle Netzentgelt übersteigenden Höhe an die Beklagte bezahlt habe. Nach § 19 Abs. 3 StromNEV stehe der Klägerin ein Anspruch auf rückwirkende Vertragsanpassung zu. Diese Rechtsfolge der Norm er gebe sich aus dem erklärten Willen des Verordnungsgebers. Der Rüc k zahlungsanspruch sei auch nicht verjährt. Die Klägerin habe Kenntnis von dem Bestehen des Anspruchs erst nach der - aufgrund ihres Schreibens vom 21. März 2011 erfolgten - Überprüfung der Ne tzsitu a tion durch die Beklagte erlangt. Der Klägerin selbst sei eine solche Überprüfung nicht möglich g e wesen. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung s tand , so dass die R e vision zurüc k zuweisen ist . Das Berufungsgericht hat zu Recht den von der Klägerin geltend g e machten Rückzahlungs anspruch bejaht . 1. Die Rüge der Revision, zu Unrecht habe das Berufungsgericht eine A n- wendung des § 102 EnWG verneint und deshalb seine funktionelle Zuständigkeit bejaht, bleibt ohne Erfolg. Zwar wäre an sich der dortige Kartellsenat zuständig g e- wesen, weil es sich bei Streitigkeiten über die Auslegung der Stromnetzentgeltve r- ordnung um eine Rechtsstreitigkeit aus dem Energiewirtschaftsgesetz im Sinne des § 102 Abs. 1 Satz 1 EnWG handelt. Mit der Revision kann dies aber nicht erfolgreich angegriffen we r den. Denn gemäß § 565 Satz 1, § 513 Abs. 2 ZPO kann die Revision nicht darauf gestützt werden, dass das Berufungsgericht seine - hier: funktionelle - Zuständigkeit zu Unrecht bejaht hat (vgl. nur BGH, Urteil vom 2 2. Februar 2005 - KZR 28/03, NJW 2005, 1660, 1661 - Bezugsbindung; Beschluss vom 17. April 2012 - VI ZR 140/11, NJW - RR 2012, 759 Rn. 6 mwN). 10 11 12 - 6 - 2. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Be rufungs gericht einen Rückzahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BGB zu Recht bejaht. a) Die Klägerin hat gegen die Beklagte nach § 19 Abs. 3 StromNEV einen A n spruch auf rückwirkende Festsetzung eines angemessenen Netzentgelts, so dass der Rechtsgrund für die zunächst au f Grundlage von Ziffer 10 des zwischen den Pa r- teien geschlossenen Netznutzungsvertrags g ezahlten überhöhten Netzentgelte nac h- träglich entfallen ist. Nachdem die Parteien erfolglos über eine Anpassung des Ve r- trags für den vor dem 1. Januar 2011 liegenden Ze itraum verhandelt haben, ist die Klägerin nicht darauf zu verweisen, auf Zustimmung zur Anpassung zu klagen. Vie l- mehr kann sie unmittelbar auf die Leistung (hier: Erstattung überhöhter Zahlungen) klagen, die sich aus der von ihr als angemessen erachteten V ertragsanpassung ergibt. Letzteres ist nicht nur die Geltendmachung des Anspruchs aus der Anpa s- sung, so n dern zugleich die Durchsetzung des Anspruchs auf Anpassung (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 201 1 - V ZR 17/11, BGHZ 191, 139 Rn. 34 zu § 313 BGB ). De m steht Ziffer 10 des Netznutzungsvertrags nicht entgegen. Dieser verlangt - in Übereinstimmung mit § 19 Abs. 3 StromNEV - lediglich eine besondere Vereinb a rung der Vertragsparteien, enthält aber keine Regelung dazu, ob der Netzbetreiber zu e i- ner rückwirke nden Vertrags änderung verpflichtet ist . b ) Nach dem Wortlaut des § 19 Abs. 3 StromNEV ist bei Vorliegen der V o- raussetzungen zwischen dem Netzbetreiber und dem Netznutzer für die singulär g e- nutzten Betriebsmittel gesondert ein angemessenes Entgelt festz ulegen. Dies lässt offen, ob - was a us der Verwendung des Begriffs " festzulegen " geschlossen werden könnte - eine einseitige Festlegungsverpflichtung des Netzbetreibers besteht (so de Wyl/Thole/Bartsch in Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, 4. Aufl., § 16 Rn. 366; Germer, VersorgW 2014, 153 , 154 ) oder ob - wo rauf die Verwe n dung des Begriffs "zwischen" hindeuten könnte - eine Vereinbarung zwischen Netzbetre i- ber und Netznutzer erforderlich ist (so Hartmann in Danner/Theobald, Energierecht, S tand: August 2009 , § 17 EnWG Rn. 65) . 13 14 15 - 7 - Zutreffend ist die zweite Auffassung. Dafür spricht vor allem, dass nach der Konzeption des Energiewirtschaftsrecht s im Grundsatz zwischen Netzbetre i ber und Netznutzer ein Netznutzungsvertrag geschlossen wird, der auch die Höhe des Netzentgelts regelt (vgl. § 20 Abs. 1 EnWG, §§ 2 ff. NAV, § § 2 ff. NDAV ). Dies en t- spricht der Rechtsprechung des Senat s zur Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 StromNEV , wonach diese Vorschrift einen Anspruch des Le tztverbrauchers gegenüber dem Netzbetreiber auf Abgabe des Angebots e i- nes individuellen Netzentgelts begründet und aufgrund dessen eine Vereinbarung über ein solches Entgelt zustande kommt (vgl. Senatsbeschlüs se vom 17. November 2009 - EnVR 15/09, RdE 2010 , 183 Rn . 8 - Individuelles Netzentgelt, vom 9. Oktober 2012 - EnVR 47/11, RdE 2013, 169 Rn. 8 - Pumpspeicherkraftwerke II und vom 9. Oktober 2012 - EnVR 42/11, RdE 2013, 171 Rn. 7 - Pumpspeicherkraf t werke III). Dass der Verordnungsgeber für die Fallgestal tung des § 19 Abs. 3 StromNEV auf das Erfordernis einer Vereinbarung des Netzentgelts verzichten wollte , lässt sich w e- der dem Wortlaut dieser Norm noch den Materialien mit hinreichender Sicherheit entnehmen; in Letzteren heißt es zur Begründung dieser Vors chrift schlicht, diese regele die Ermittlung der Netzentgelte in Fällen singulär genutzter Betriebsmi t tel (BR - Drucks. 245/05, S. 40). Aufgrund dessen ist vielmehr davon auszugehen , dass der Verordnungsgeber für § 19 Abs. 3 StromNEV - wie auch für § 19 Abs. 2 StromNEV - die Vereinbarung des Netzentgelts den Vertragsparteien überlassen und kein einse i- tiges Bestimmungsrecht des Netzbetreibers normieren wollte . c) Entgegen der Auffassung der Revision hat der Netznutzer gemäß § 19 Abs. 3 StromNEV einen Anspr uch auf eine auf den Zeitpunkt des Vorliegens der ta t- bestandlichen Voraussetzungen rückwirkende Netzentgeltanpassung. 16 17 - 8 - aa) Dies legt bereits der Wortlaut des § 19 Abs. 3 Satz 1 StromNEV nahe, wonach zwischen dem Netznutzer und dem Netzbetreiber für die singulär genutzten Betriebsmittel gesondert ein angemessenes Entgelt festzulegen ist , sofern der Net z- nutzer sämtliche in einer Netz - oder Umspannebene von ihm genutzten Betriebsmi t- tel ausschließlich selbst nutzt. Aus der Verwendung des Begriffs " sofern " un d dem Fe h len einer Regelung über den Wirkungszeitpunkt der Festlegung des individuellen Netzentgelts bzw. einer Ver knüpfung mit einem entsprechenden Begehren des Netznutzers folgt, dass es allein auf das Vorliegen der tatbestandlichen Vorausse t- zungen des § 19 Abs. 3 StromNEV ankomm en soll . bb) Entscheidend gebieten aber der Sinn und Zweck des § 19 Abs. 3 Stro m- NEV eine rückwirkende Netzentgeltanpassung auf den Zeitpunkt des erstmal i gen Vorliegens seiner tatbestandlichen Voraussetzungen . Mit d er Reg elung soll ein doppelter Leitungsbau vermieden und dem Grun d- satz der Verursachungsgerechtigkeit der Netzentgelte zugunsten des Netznu t zers Rechnung getragen werden (vgl. Hartmann in Danner/Theobald, Energierecht, Stand: A ugust 2009 , § 17 EnWG Rn. 67; Germe r, VersorgW 2014, 153 , 154 ). Der Netznutzer wird so gestellt, als habe er eine eigene Anbindung an die nächsthöhere Netzebene; zugleich leistet er einen Beitrag zur Deckung der Kosten des Netzbetre i- bers für diese Spannungsebene. Es ist kein Grund ersi chtlich, diese Wirkungen nicht bereits ab dem tatb e- standlichen Vorliegen der Voraussetzungen dieser Norm eingreifen zu lassen. Ob die Vorausse t zungen des § 19 Abs. 3 StromNEV vorliegen, kann der Netznutzer in der Regel nicht selbst feststellen. Die Einzelh eiten der Anschlusssituation sind regelm ä- ßig nicht ihm, sondern - was auch die Revision einräumt - allein dem Netzbetre i ber bekannt. Um gleichwohl dem Anliegen des § 19 Abs. 3 StromNEV zu gen ü gen, ist es daher Aufgabe des Netzbetreibers, auf eigene Initiat ive die entsprechenden Festste l- lungen zur Anschlusssituation zu treffen und dem Netznutzer eine Vereinb a rung über ein individuelle s Netzentgelt anzubieten. Au fg rund dessen können weder das ers t- 18 19 20 21 - 9 - m a lige Verlangen des Netznutzers nach einem individuellen Netze ntgelt noch der Zeitpunkt des Abschlusses einer solchen Vereinbarung dafür maßg e bend sein, ab welchem Zeitpunkt das neue Entgelt gilt. Wäre dies der Fall, hätte es der Netzbetre i- ber in der Hand, dem Netznutzer die Möglichkeit eines individuellen Netzentgel ts zu verschweigen oder zu einem Zeitpunkt zu offenbaren, der i n seine m Belieben steht (vgl. Germer, VersorgW 2014, 153 , 154 ). Andernfalls wäre der Netznutzer zur Wa h- rung seiner Rechte gezwungen, jedes Jahr " ins Blaue hinein " ein en t sprechendes Begehren an den Netzbetreiber zu ric h ten. cc) Demgegenüber treten die Interessen des Netzbetreibers, einen nachträ g- lichen Eingriff in bereits abgeschlossene und abgerechnete Zeiträume zu ve r meiden, hinter den mit § 19 Abs. 3 StromNEV verfolgten Regelungsz weck zu rück . D ie D e tails der Anschlusssituation und damit das Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 StromNEV sind dem Netzbetreiber regelmäßig - und zwar bereits zu B e ginn eines Rechnungsjahres - bekannt, so dass er diese bei der Kalkulation seiner Net z- en tgelte berücksichtigen kann . d ) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht eine Ve r- jährung des Rückzahlungsanspruchs für das Jahr 2008 recht s fehlerfrei verneint . aa) Der geltend gemachte Bereicherungsanspruch unterliegt der drei jährigen Regelverjährung der §§ 195, 199 BGB. Danach beginnt diese mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den A n- spruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe F ahrlässigkeit erlangen müsste. Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB muss sich die Kenntnis oder fahrlässige U n- kenntnis des Gläubigers auf alle tatsächlichen Umstände erstrecken, die zur Entst e- hung des Anspruchs erforderlich sind. Ausreichende Kenntnis im Sinne dieser Vo r- schrift ist gegeben, wenn dem Gläubiger auf Grund der ihm bekannten oder au f grund grober Fahrlässigkeit unbekannt gebliebenen Ta t sachen zugemutet werden kann, 22 23 24 25 - 10 - zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegen eine bestimmte Person aussicht s reich, wenn auc h nicht risikolos Klage zu erheben. Dabei muss der Gläubiger seinen A n- spruch nicht abschließend beziffern können. Es genügt, wenn er etwa eine Festste l- lungsklage erheben kann (vgl. nur Senatsu rteil vom 22. Juli 2014 - KZR 13/13, RdE 2014, 453 Rn. 22 mwN - Stromnetznutzung s entgelt VII). Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht en t- schuldbaren Verstoß gegen die A n forderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt dann vor, wenn dem Gl äubiger die Kenn t- nis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ung e wöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schw e- rer Obli e genheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können (vgl. nur BGH, Urteil vom 2. Juli 20 15 - II I ZR 149 / 14 , WM 201 5 , 1413 Rn. 1 1 mwN). Die tatrichterliche Beurteilung, ob einer Partei der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen ist, ist mit der Revision allerdings nur b e- schränkt angreifbar. Der Nachprüfung unterliegt lediglich, ob der Tatrichter den B e- griff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Verschulden s- grades wesentli che Umstände a u ßer Betracht gelassen hat (vgl. nur BGH, Urteil vom 1 3 . Januar 20 15 - X I ZR 303 / 12 , BGHZ 204, 30 Rn. 2 1 mwN). bb) Nach diesen Maßgaben hält d ie tatrichterliche Würdigung des Ber u- fungsgerichts revisionsrechtlicher Kontrolle stand. (1 ) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe das Vorbringen der Bekla g- ten gehörswidrig übergangen, die Klägerin habe vor dem Hintergrund, dass sie u r- sprünglich selbst Eigentümerin von drei der vier streitgegenständlichen, ihre Abna h- mestelle mit dem Netz der Beklagten verbindenden Kabel gewesen sei, gewusst, dass sie diese (in den Zeiten ihres Eigentums) ausschließlich allein genutzt habe. Aufgrund dessen habe die Klägerin bereits zu einem früher en Zeitpunkt Anlass g e- habt, die B e klagte um eine Überprüfung des Netzentgelts zu bitten. 26 27 28 - 11 - (2) Die Rüge ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat sich mit dem Vo r- bringen der Beklagten auseinandergesetzt . Die tatrichterliche Würdigung, eine vorh e- rige Kenntnis oder auch nur grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin s ei zu verne i- nen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Etwas anderes folgt insbesondere nicht aus dem Vorbringen der Beklagten zu den ursprünglichen Eigentumsverhältni s- sen an d rei der vier Mittelspannungskabel. Dies lässt bereits nicht den Schluss z u, dass die drei K a bel auch nach der Eigentumsübertragung an die Beklagte weiterhin au s schließlich von der Klägerin genutzt worden sind. Davon abgesehen ist auch die Nutzung des vierten Kabels und der übrigen in der Netzebene Mittelspannung g e- nutzten Betri ebsmittel des Umspannwerks von Bedeutung ; zu einer diesbezüglichen Kenntnis der Klägerin hat die Beklagte n ichts vorgetragen . Vielmehr hat die B e klagte in den Tatsacheninstanzen selbst darauf verwiesen , dass für die Feststellung der V o raussetzungen des § 1 9 Abs. 3 StromNEV weitere Informationen erforderlich sind, 29 - 12 - wie etwa die Nutzung weiterer Betriebsmittel (z.B. Sammelschiene), so dass nicht schon von de r Kenntnis über die Nutzungsverhältnisse der zum Umspannwerk ve r- laufenden Kabel auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 Stro m NEV g e schlossen werden kann . Limperg Raum Kirchhoff Grüneberg Bacher Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 21.06.2013 - 4 O 395/12 - OLG Dresden, Entscheidung vom 06.02.2014 - 9 U 1224/13 -
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