ECLI:DE:BGH:2016:110516BENZR72.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS En ZR 72 / 14 vom 11. Mai 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat a m 11. Mai 201 6 durch die Präsi de n ti n des Bundesgerichtshofs Limperg , den Vorsitzenden Richter Dr. Raum sowie die Richter Dr . Kirchhoff , Dr. Grüneberg und Dr. Bacher b e schlossen : Die Gehörsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 8 . März 2016 wird auf ihre Kosten zurüc k ge wiesen. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörung s- rüg e ist nicht begründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivorbringens in den Gründen der E ntsche i- dung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Der Senat hat die A n- griffe der Revision der Klägerin in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie begründet sind. Er hat sie indes aus den in den Senatsbeschlüssen vom 6. Oktober 2015 und 1 2 - 3 - 8. Mä rz 2016 dargelegten Erwägungen sämtlich für nicht durchgreifend erac h tet. So - weit die Klägerin mit der Anhörungsrüge ihren Vortrag aus der Revisionsinstanz wi e- derholt, kann die Anhörungsrüge damit nicht begründet we r den. Limperg Raum Kirchhoff Grüneberg Bacher Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 13.06.2013 - 16 O 197/11 (Kart) - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.10.2014 - VI - 2 U (Kart) 1/13 -
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