ECLI:DE:BGH:2016:080316BENZR72.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS En ZR 72 / 14 vom 8. März 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat a m 8 . März 201 6 durch die Präs i- denti n des Bundesgerichtshofs Limperg , den Vorsitzenden Richter Dr. Raum sowie die Richter D r. Kirchhoff , Dr. Grüneberg und Dr. Bacher einstimmig b e- schlossen : Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Oktober 2014 wird auf ihre Kosten zurückgewi e sen . Gründe : Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 6. Oktober 2015 Bezug genommen. Die Stellungnahme der Klägerin vom 16. Dezember 2015 gibt dem Senat keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung des Sac h verhalts. 1. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist ihr Recht auf G ewährlei s tung eines effektiven Rechtsschutzes und auf prozessuale Waffe n gleichheit nicht verletzt. Danach müssen die Beteiligten einer bürgerlichen Rechtsstre i tigkeit insbesondere die Möglichkeit haben, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Arg ume n ten zu behaupten (vgl. BVerfGE 74, 78, 95; 93, 213, 236; NJW 2001, 2531 mwN). Dem entspricht die Rechtsprechung des S e nats zur Verteilung der Darlegungs - und Beweislast im Netzentgeltrückforderungspr o- zess (vgl. Senatsurteil vom 15. Mai 2012 - EnZR 105/ 10, RdE 2012, 382 Rn. 33 ff. mwN - Stromnetznutzungsentgelt V) . Danach obliegt es dem Netznu t- 1 2 - 3 - zer, die Indizwirkung der Entgeltgenehmigung durch geeigneten Vortrag zu e r- schüttern. Die Klägerin hat nicht aufgezeigt, dass sie hierzu auße r stande war. 2. Sowe it sich die Klägerin gegen die Auffassung des Senats, die Ausfü h- rungen des Berufungsgerichts zu ihren Einwendungen gegen die Indi z wirkung der Entgeltgenehmigung hielten einer revisionsrechtlichen Überpr ü fung stand, wendet, bleibt dies ebenfalls ohne Erfolg . Ihr Vorbri n gen enthält keine (neuen) Gesichtspunkte, die zu einer anderen Beurteilung führen kön n ten. 3. Schließlich ist entgegen der Auffassung der Klägerin kein Voraben t- scheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union geboten, d a- mit dies er über die Auslegung von Art. 102 AEUV und Art. 37 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufh e- bung der Richtlinie 2003/54/EG entscheiden kann. a) Gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV ist das letztinstanzliche innerstaatliche Gericht, bei dem sich eine entscheidungserhebliche Frage über die Ausl e gung von Handlungen der Organe der Europäischen Union (Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV) stellt, zur Anruf ung des Unionsgerichtshofs ve r pflichtet, es sei denn, dass die betreffende unionsrechtliche Frage bereits Gegenstand einer Ausl e- gung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Union s- rechts derart offenkundig ist, dass für e i nen vernünft igen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 - C.I.L.F.I.T.). 3 4 5 - 4 - b) Nach diesen Maßgaben besteht hier keine Vorlagepflicht. Es fehlt b e- reits an der Entscheidungserheblichkeit der von der Kläger in aufgeworf e nen Rechtsfragen. Sie geht dabei nämlich zu Unrecht davon aus, dass es ihr pra k- tisch unmöglich oder übermäßig erschwert ist, einen Beweis zu führen, der D a- ten betrifft, über die sie nicht verfügt. Dafür fehlt es - wie bereits au s geführt - an e inem hinreichenden Vorbringen der Klägerin. Limperg Raum Kirchhoff Grüneberg Bacher Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 13.06.2013 - 16 O 197/11 (Kart) - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.10.2014 - VI - 2 U (Kart) 1/13 - 6
Full & Egal Universal Law Academy