BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL EnZR 81/13 Verkündet am: 16. Dezember 2014 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der G e schäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja KWKG - Belastungsausgleich KWKG § 9 a) Ei n Objektnetzbetreiber im Sinne des § 110 Abs. 1 Nr. 2 EnWG in der bis zum 3. August 2011 geltenden Fassung ist im Rahmen des Belastungsausgleichs nach § 9 KWKG wie ein Letztverbraucher zu behandeln. b) Der Ausgleichsanspruch des Netzbetreibers gegen den Letzt verbraucher folgt aus § 9 Abs. 7 KWKG in Verbindung mit dem Netznutzungsvertrag. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2014 - EnZR 81/13 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1 6 . Dez ember 2014 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg und die Richter Prof. Dr. Strohn , Dr. Grüneberg , Dr. Bacher und Dr. Deichfuß für Recht erkannt : Auf d ie Revision der Beklagten wird das Urteil des 1 1 . Zivil - senats des Oberlandesgericht s Frankfurt am Main vom 15 . Oktober 201 3 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die B e klagte zur Zahlung von mehr als 156.031,88 Zinsen in Höhe von 8 % - Punkten über dem Basiszin s satz aus 25.439,23 Januar 2011 und aus 130.592,65 seit dem 23. September 2011 verurteilt worden ist . Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klägerin g e- gen das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landg e- richts Frankfurt am Main vom 10. Mai 2012 z u rückgewiesen. Die weitergehende Revision der B eklagten und die Anschlus s- revision der Klägerin werden zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 8 % und die Beklagte zu 92 %. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand : Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung eines Belastungsau s- gleichs nach dem Kraft - Wärme - Kopplungsgesetz (KWKG). Die Klägerin ist ein Stromversorgungsunternehmen. Die Beklagte betreibt ein Rechenzentrum in E . und zugleich ein Objektnetz im Sinne des § 110 Abs. 1 Nr. 2 EnWG in der bis zum 3. August 2011 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) . Die j e weiligen Rechtsvorgänger der Parteien vereinbarten am 6. November 2002, d.h. nach Inkrafttreten des KWKG, einen Netznutzungsvertrag, in dem eine au s- drüc k liche Regelung zur Überwälzung von Beiträgen nach dem KWK G nicht getro f- fen wurde. Der Vertrag enthält in Ziffer 6.6 folge n de Regelung: " Sollten nach Vertragsschluss erlassene Gesetze, Verordnungen oder behördliche Maßna h- men die Wirkung haben, dass der Bezug , die Fortleitung, die Übertragung, die Verteilung ode r die Abgabe von Elektrizität für S . ( d.i. die Klägerin ) verteuert oder verbilligt werden, so ändern sich die in dem als Anlage 1 beigefügten Preisblatt genannten Entgelte entsprechend von dem Zeitpunkt an, an dem die Verteuerung oder Verbilligung in K raft tritt und für S . Wirkungen entfaltet, im Fall einer Verteuerung jedoch erst nach einer entsprechenden Mitte i- lung von S . . " Bis Ende 2005 zahlte die Beklagte Ausgleichsbeträge nach dem KWKG an ihren Übertragungsnetzbetreiber, die R . GmbH, die später in A . GmbH umfirmierte. Mit Bescheid des Hessischen Ministeriums für Wir t - schaft, Verkehr und Landese ntwicklung vom 4. Oktober 2007 wurde festgestellt, dass das Elektrizitätsversorgungsnetz der B e klagten die Voraussetzunge n für ein Objektnetz nach § 110 Abs. 1 Nr. 2 EnWG a.F. erfülle. Aufgrund dessen stellte die B e klagte ihre Zahlungen nach dem KWKG an die A . GmbH mit Wirkung ab dem 1. Januar 2006 ein. Diese nahm daraufhin die Klägerin rückwirkend auf Za h lung des für das Netz der Beklagten anfallenden Belastungsausgleichs in A n spruch. 1 2 3 4 - 4 - Am 13. April 2010 vereinbarten die Parteien, rückwirkend ab dem Monat N o- vember 2006 die veröffentlichten Preise abzurechnen. Ob sie sich dabei auch über die rückwirkende Erhebung des KWK - Zuschlags seitens der Klägerin verständigt h a- ben, ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin hat am 30. Dezember 2010 gegen die Beklagte den Erlass e i- nes Mahnbescheids über einen Betrag von 25.487,42 Anspruch mit " K WK Belastungsausgleich aus Netznutzungsvertrag vom 06.11.2002 vom 01.01.07 bis 31.12.07 " bezeichnet hat; der Mahnbescheid ist der Beklagten am 6. Januar 2011 zugestellt worden. Nach Übergang ins streitige Verfahren hat die Klägerin die Klage erweitert und verlangt von der Beklagten die Erstattung der für die Ja h re 2006 bis 2009 an die A . GmbH gezahlten anteiligen Beträge in Höhe von insgesamt 170.321,55 ver tragliche Vereinbarung vom 6. November 2002, die im Wege der ergänzenden Ve r tragsauslegung auch die Ausgleichsbeträge nach dem KWKG umfasse, weil die Pa r teien bei Vertragsschluss davon ausgegange n seien, dass die Beklagte diese unmi t telbar an den Übertragungsnetzbetreiber zu entrichten habe und diese nach Anerkennung des Arealne t zes der Beklagten als Objektnetz nunmehr an die Klägerin zu leisten seien. Davon abgesehen stehe ihr auch ein unmittelba rer Zahlungsa n- spruch aus § 9 Abs. 7 Satz 1 KWKG zu, weil in den Belastungsausgleich sämtliche an Letz t verbraucher gelieferte Strommengen einzubeziehen seien. Schließlich sei jedenfalls eine Vertragsanpassung über § 115 Abs. 1a EnWG in der Form vorz u- nehmen, dass sie - die Klägerin - auch zur Weiterwälzung des KWK - Zuschlags auf die Beklagte berechtigt sei. Die Beklagte bestreitet das Bestehen einer Zahlungsve r- pflichtung gegenüber der Klägerin. Sie sei allenfalls weiterhin gegenüber der A . GmbH verpflich tet. Im Übrigen erhebt sie die Einrede der Ve r jährung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht der Klage in Höhe von 159.394,95 e- 5 6 7 - 5 - geben und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsg e- richt zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landg e- richtlichen Urteils , während die Klägerin mit der Anschlussrevision ihren Kla gea n- spruch in voller Höhe weiterverfolgt . Entscheidungsgründe: A. Die Revision ist uneingeschränkt zulässig (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision unbeschränkt z u gelassen. Es hat im Tenor des Urteils die Revisionszulassung o hne Einschränkungen ausg e sprochen. Zwar kann sich eine Beschränkung der Rechtsmittelzulassung auch aus den En t- scheidungsgründen ergeben (vgl. etwa BGH, Urteile vom 13. November 2012 - XI ZR 334/11, NJW 2013, 450 Rn. 7 mwN und vom 11. Mai 2012 - V ZR 193/1 1, NJW 2012, 2648, 2649 Rn. 5). Dies muss sich allerdings klar und eindeutig aus den Gründen des Urteils ableiten lassen. Unzureichend ist es, wenn das Berufungsg e- richt l e diglich eine Begründung für die Zulassung der Revision nennt, ohne weiter erkennbar z u machen, dass es die Zulassung auf den durch die Rechtsfrage b e- troffenen Teil des Streitgegenstands hat beschränken wollen (s iehe etwa BGH, Urte i- le vom 18. März 2010 - I ZR 158/07, BGHZ 185, 11, 16 Rn. 17, vom 15. April 2010 - III ZR 196/09, BGHZ 185, 18 7 Rn. 7 und vom 11. Mai 2012 aaO). Die Zula s sung der Revision kann nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente b e- schränkt werden, sondern nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des G e samtstreitstoffs, a uf den auch die Partei selbst ihre Revision beschränken könnte (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 17. Januar 2008 - IX ZR 172/06, WM 2008, 748 Rn. 8 und vom 27. September 2011 - XI ZR 178/10, WM 2011, 2261 Rn. 8; Beschluss vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5, jeweils mwN). Ist die Rechtsfrage, wegen der das Berufungsgericht 8 9 - 6 - die Revision zugelassen hat, nur für einen Teil der en t schiedenen Ansprüche von Bedeutung, kann die gebotene Auslegung ergeben, dass in der Angabe dieses Z u- lassungsgrund es die Beschrä n kung der Zulassung der Revision auf diese Ansprüche zu sehen ist (BGH, Urteile vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358, 361 f., vom 17. Januar 2008 - IX ZR 172/06, WM 2008, 748 Rn. 8 und vom 12. Mai 2010 - VIII ZR 96/09, NJW 2010, 3015 Rn. 18; Beschluss vom 10. Februar 2011 - VII ZR 71/10, NJW 2011, 1228 Rn. 11). Nach diesen Maßgaben kann vorliegend eine Beschränkung der Revision s- zulassung nicht angenommen werden. Mit seiner Ausführung, es stelle eine kl ä- rungsbedürftige grundsä tzliche Rechtsfrage dar, ob und in welcher Stufe ein O b- jektnetzbetreiber am KWKG - Belastungsausgleich zu beteiligen sei, hat das Ber u- fungsgericht seine Zulassungsentscheidung nur erläutert, ohne die Z u lassung der Revision erkennbar auf die erwähnte Frage ei nschränken zu wollen. Dies wäre unter Umständen dann anders zu sehen, wenn das Berufungsg e richt in § 9 Abs. 7 KWKG eine gesetzliche Anspruchsgrundlage gesehen hätte, weil eine beschränkte Revis i- onszulassung auf einen eigenständigen Anspruch möglich und zul ässig ist (siehe d a zu BGH, Urteile vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358, 361 f., vom 17. Januar 2008 - IX ZR 172/06, WM 2008, 748 Rn. 8 und vom 12. Mai 2010 - VIII ZR 96/09, NJW 2010, 3015 Rn. 18; Beschluss vom 10. Februar 2011 - VII ZR 71/1 0, NJW 2011, 1228 Rn. 11). Dies hat das Berufungsgericht aber gerade abgelehnt. Aufgrund dessen wäre vorliegend eine Beschränkung der Revisionsz u- lassung auf die Frage der Art und Weise des Belastungsausgleichs nicht zulässig, weil sich die Beantwortung die ser Rechtsfrage nicht auf einen rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Streitgege n stands beziehen würde. B. Die Revision ist teilweise begründet. Sie führt, soweit das Berufungsg e richt auf die Berufung der Klägerin die Beklagte zu r Zahlung von mehr als 156.031,88 nebst Zinsen in Höhe von 8 % - Punkten über dem Basiszinssatz aus 25.439,23 10 11 - 7 - dem 7. Januar 2011 und aus 130.592,65 September 2011 verurteilt hat, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und insoweit zur Wiederhe rstellung des landgerichtlichen Urteils. Die weitergehende R e vision und die Anschlussrevision bleiben dagegen ohne Erfolg. I. Das Be rufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt b e- gründet: Die Klage sei im Wesentlichen begründet. Zwar könne die Klägerin ihren Zahlung s anspruch nicht aus Ziffer 6.6 des Netznutzungsvertrags vom 6. November 2002 herleiten, weil dessen Voraussetzung nicht gegeben sei, wonach die Entgel t- verteuerung durch den nachträglichen Erlass eines Gesetzes oder e i ne r Verordnung verursacht worden sei n müsse. Die Klägerin sei jedoch im Rahmen der fünften Stufe des Bela s tungsausgleichs nach Maßgabe des § 9 Abs. 7 KWKG berechtigt, an die A . GmbH geleistete KWK - Zahlungen bei der Berechnung der Netznutzung s - entgelte gegenüber der Beklagten in Ansatz zu bringen. Der Zahlungsanspruch folge zwar nicht unmittelbar aus der gesetzlichen Vorschrift, weil diese eine vertragliche Vereinbarung vorau s setze. Diese sei hier ab er mit der Vereinbarung vom 13. April 2010 gegeben. Di e Umlage der KWK - Zulage ergebe sich aus dem Preisblatt. Eine Zustimmung der B e klagten zu ihrer Beteiligung am KWK - Belastungsausgleich sei nicht erforderlich; vielmehr habe der Gesetzgeber dessen Geltendmachung in das Ermessen der einzelnen Netzbetreiber ge stellt. Danach stehe der Klägerin der ge l- tend gemachte Anspruch dem Grunde nach zu. In den allgemeinen Belastungsau s- gleich des KWKG seien im Rahmen des in § 9 KWKG vorges e henen geschlossenen Systems sämtliche Strommengen zu berücksichtigen, die an Letztver braucher geli e- fert würden. Aufgrund dessen seien auch die in den Objektnetzen fließenden Stro m- mengen einzubeziehen. Andernfalls würden Objektnetze privilegiert, was gegen den im KWKG niedergelegten Grundsatz der B e lastungsgerechtigkeit verstoßen würde. 12 13 - 8 - Da das Objektnetz kein Netz für die allgemeine Versorgung gemäß § 3 Abs. 9 KWKG darstelle, stehe dem Übertragungsnetzbetreiber gegen den Betreiber des Objektnetzes kein Anspruch auf Zahlung eines Belastungsausgleichs zu. Um die gebotene Einbeziehung der Objektnetze zu ermöglichen, müsse de s halb im Rahmen der letzten Stufe des Belastungsausgleichs nach dem KWKG eine zweifache Ko s- tenwälzung vorgenommen werden, nämlich zum ersten vom vorgelagerten Netzb e- treiber auf den Objektnetzbetreiber und zum zweiten vo n diesem auf die an das O b- jektnetz angeschlossenen Letztverbraucher. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Zahlungsanspruch nur für die Zeit ab November 2006 zu. Grundlage des Anspruchs sei die vertragliche Verei n barung vom 13. April 2010, in der ein e rückwirkende Zahlungsverpflichtung der Beklagten erst ab November 2006 vorgesehen sei. Daher stehe der Kl ä gerin nur ein Anspruch in der ausgeurteilten Höhe zu. Der Anspruch sei nicht nach §§ 195, 199 BGB verjährt. Der Anspruch sei erst entstanden, s obald er im Wege der Klage habe geltend gemacht werden kö n- nen. Dies sei frühestens im April 2010 der Fall gewesen, weil die Parteien erst dann eine en t sprechende Zahlungsverpflichtung der Beklagten begründet hätten. II. Diese Beurteilung hält rechtlich er Nachprüfung im Ergebnis lediglich in einem Punkt nicht s tand . D ie Klägerin hat gegen die Beklagte einen Ausgleichsa n spruch für e- gen ist der Anspruch für das Jahr 2006 verjährt, so dass die Revision insoweit E r folg hat . I m Übrigen ist sie wie auch die Anschlussrevision zurüc k zuweisen. 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte , anders als Berufungsgericht und Revision meinen, ein Anspruch auf Zahlung des Belastungsausgleichs aus § 9 1 4 15 16 17 18 - 9 - Abs. 7 Satz 1 KWKG in Verbindung mit dem zwischen ihren Rechtsvorgängern g e- schlossenen Netznu t zungsvertrag vom 6. November 2002 zu. a) Die Klägerin ist nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 9 KWKG Netzbetre i- ber in im Sinne des § 9 Abs. 7 Satz 1 KW KG , weil sie - was zwischen den Parteien nicht im Streit steht - ein Netz für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität betreibt . b) D ie Beklagte ist als Betreiberin eines Objektnetzes im Sinne des § 110 Abs. 1 Nr. 2 EnWG a.F. nach der Konzeption des Belastungsausgleichs in § 9 KWKG nicht einem Netzbetreiber, sondern einem Letztve r braucher im Sinne des § 9 Abs. 7 KWKG gleichzustellen. a a ) Der Ausgleich der wirtschaftlichen Belastungen aus der Förderung der Kraft - Wärme - Kopplung nach dem am 1. April 2002 in Kraft getretenen Kraft - Wärme - Kopplungsgesetzes erfolgt in mehreren Schritten. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 KWKG sind Netzbetreiber verpflichtet, Kraft - Wärme - Kopplungsanlagen (KWK - Anlagen) an ihr Netz anzuschließen und den in diesen Anlagen erzeugten KW K - Strom abzune h- men und nach den Maßgaben des § 4 Abs. 3 KWKG zu vergüten. Netzbetreiber sind d a bei gemäß § 3 Abs. 9 KWKG die Betreiber von Netzen aller Spannungsebenen für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität. Auf der ersten St u fe des nach § 9 KWKG d urchzuführenden Belastungsausgleichs können die Netzbetreiber für diese Zahlu n- gen finanziellen Ausgleich von dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber ve r- langen (§ 9 Abs. 1 KWKG). Ausgangspunkt zur Ermittlung der Ausgleichsbeträge sind gemäß § 9 Abs. 2 K WKG die von den Übertragungsnetzb e treibern und anderen Netzbetreibern im Bereich des jeweiligen Übertragungsnetzes an Letztverbraucher ausgespeiste n Strommengen. Auf der zweiten Stufe des Bela s tungsausgleichs sind die Übertragungsnetzbetreiber nach § 9 Abs . 3 KWKG verpflichtet, den unterschie d- lichen Umfang ihrer Zuschlags - und Ausgleichszahlungen untereinander auszugle i- chen (sogenannter horizontaler Belastungsausgleich) . Die Übertragungsnetzbetre i- ber haben sodann auf der dritten Stufe einen Anspruch auf Bel astungsausgleich g e- gen die ihnen unmittelbar oder mittelbar nachgel agerten Netzbetreiber, § 9 Abs. 4 19 20 21 - 10 - KWKG (sogenannter vertikaler Belastungsausgleich). Schließlich sind auf der vierten Stufe des Belastungsausgleichs die Netzbetreiber nach § 9 Abs. 7 Satz 1 KWKG b e- rechtigt, geleistete Zuschlags - und Ausgleichszahlungen bei der Berechnung der Netznutzungsentgelte oder des Gesamtpreises für den Strombezug gegenüber den Letztverbrauchern nach den näheren Maßgaben der Sätze 2 bis 6 in Ansatz zu bri n- gen. Ziel der Regelung in § 9 KWKG ist eine bundesweite gleichmäßige Verte i- lung der Kosten auf die Letztverbraucher. Durch das Umlageverfahren sollen im E r- gebnis alle Verbraucher von Strom zu der Finanzierung der Mehrkosten der ressou r- censchonenden und klimaschütze nden KWK - Stromerzeugung beitragen, soweit di e- ser Strom in die Netze für die allgemeine Versorgu ng eingespeist wird (BT - Drucks. 14/7024, S. 13 f.). Grundlage der Umlage sind nicht nur entsprechende Stromlieferungen über das Übertragungsnetz, sondern auch Li eferungen an Letz t- verbraucher über andere Netze für die allgemeine Versorgung. Aus dem Umlagesy s- tem ausg e nommen war nach der bis zum 31. Dezember 200 8 geltenden Fassung des Kraft - Wärme - Kopplungsgesetzes lediglich der für den Eigenverbrauch erzeugte Strom ( vgl. BT - Drucks. 14/7 024, S. 13). Diese Basis für den horizontalen Bela s- tungsausgleich bleibt auf den weiteren Stufen des Belastungsausgleichs unverä n- dert. Das Gesetz geht insoweit vom Prinzip der Vollabwälzung aus (vgl. Büdenbe n- der/Rosin, KWK - AusbauG, § 9 Rn. 174, 182) . Auf der Ebene der Letztverbraucher wird l e diglich bei der Höhe des Zuschlags nach bestimmten privilegierten Gruppen von V erbrauchern (§ 9 Abs. 7 Satz 2 und 3 KWKG) und den übrigen Letztverbra u- chern unte r schieden , ohne dass dadurch das Ausgle ichsvolumen verändert wird . Auf dieser - vierten - Stufe des Belastungsausgleichs wird der Anspruch auf Erstattung der Zuschlags - und Ausgleichszahlungen an einen bestehenden Netznutzungsve r- trag geknüpft. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 7 Satz 1 K WKG ( " Berec h- nung der Netzentgelte " ) wie auch aus § 9 Abs. 7 Satz 6 KWKG, der bei Bestehen eines " All - inclusive - Vertrags " einen entsprechenden Ansatz bei dem Gesamtpreis für den Strombezug erlaubt. 22 - 11 - Wie in diesen Belastungsausgleich der Betreiber eines Objektnetzes einz u- gliedern ist, wird im Gesetz nicht geregelt. Als Netzbetreiber kann er nach der für das Kraft - Wärme - Kopplungsgesetz geltenden Legaldefinition des § 3 Abs. 9 KWKG nicht angesehen werden, weil das Objektnetz nicht der allgemeinen Versorgung mit Elek t- rizität dient. Ein Netz für die allgemeine Versorgung liegt nämlich nur vor, wenn die Versorgung nicht von vorneherein auf bestimmte oder bestimmbare Abnehmer b e- grenzt ist , sondern grundsätzlich für jeden Abnehmer offen ist (vgl. § 3 Nr. 17 EnWG; BGH, U r teil vom 1 1 . Oktober 200 6 - VIII ZR 148 /0 5 , RdE 200 7 , 1 16 Rn. 13 mwN ) . Mit der Feststellung, dass ein Objektnetz vorliegt, entfallen - ebenso wie nach der früheren Rechtslage für ein Areal - oder Industrienetz - die Voraussetzungen des § 3 Abs. 9 KW KG (vgl. BerlKommEnR/Topp, 3. Aufl., KWKG, § 3 Rn. 60 ). Dabei kommt es i n soweit nicht darauf an, ob und gegebenenfalls inwieweit die Bestimmung des hier einschlägigen § 110 Abs. 1 Nr. 2 EnWG a . F . gegen Gemeinschaftsrecht ve r stößt und welche Rechtsfolgen si ch hieraus im Rahmen des Energiewirtschaftsg e setzes ergeben (offen gelassen auch von BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 2009 - EnVR 55/08, RdE 2009, 340 Rn. 24 - Industriepark Altmark und vom 24. August 2010 - EnVR 17/09, RdE 2011, 19 Rn. 14 - Flughafennetz Leipzi g/Halle). Die No r men des Kraft - Wärme - Kopplungsgesetzes gehen den Normen des Energiewirtschaftsgese t zes als spezie l lere Normen vor (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 35/09, RdE 2010, 225 Rn. 27 für das Verhältnis zw i schen Erneuerbare - Energien - Gesetz 2004 und Energiewirtschaftsg e setz). Die Systematik sprich t für eine Gleichstellung des Objektnetzbetreibers mit einem Letztverbraucher. In Bezug auf das Objektnetz geh en in den Belastungsau s- gleich nur die aus dem Netz der allgemeinen Versorgung über das Objektnetz an Letztverbraucher ausgespeisten Strommengen ein , nicht dagegen - jedenfalls nach der bis zum 31. Dezember 200 8 geltenden Rechtslage (dazu unten) - der innerhalb des Objektnetzes erzeugte und dort auch verbrauchte Strom (vgl. BT - Druck s. 14/7024, S. 13; Büdenbender/Rosin, KWK - AusbauG, § 9 Rn. 56; Salje, 23 24 - 12 - KWKG 2002, 2. Aufl., § 9 Rn. 47 ff.; BerlKommEnR/Topp, 3. Aufl., KWKG, § 9 Rn. 15 f.; Brodowski, Der Belastungsau s gleich im Erneuerbare - Energien - Gesetz und im Kraft - Wärme - Kopplungsgesetz im Rechtsve rgleich, 2007, S. 187 ff.) . Damit sind Objektnetzbetre i ber nicht Adressat des vertikalen Belastungsausgleichs nach § 9 Abs. 4 KWKG (vgl. Brodowski, aaO, S. 195). Denn dies hätte zwangsläufig zur Fo l- ge, dass auch die im Objektnetz erzeugte Strom menge im Rahmen des Belastung s- ausgleichs berücksic h tigt werden müsste. Davon gehen jedoch im vorliegenden Fall auch die Parteien nicht aus , weil Grundlage der Klageforderung - unstreitig - nur die Strommengen sind, die über das allgemeine Verteilernetz der Klägerin in das O b- jektnetz der Beklagten ausg e speist worden sind . Für eine Gleichstellung des Objektnetzbetreibers mit einem Letztverbraucher streitet des Weiteren die Anknüpfung der Ausgleichspflicht nach § 9 Abs. 7 KWKG an einen Netznutzungsvertrag bzw. einen " All - inclusive - Vertrag " . Der Gesetzgeber hat nicht nur die erste Stufe des Belastungsausgleichs als zivilrechtlichen Au s- tauschvertrag zwischen Netz - und KWK - Anlagenbetreiber ausgestaltet, sondern im Grundsatz auch die weiteren Stufen (vgl. BerlK ommEnR/Topp, 3. Aufl., KWKG, § 9 Rn. 25). Eine solche vertragliche Beziehung , die Grundlage des Ausgleichsa n- spruchs ist, besteht vorliegend nur zwischen den Pa r teien. Demgegenüber bedarf es zwar auf der vorangegangenen dritten Stufe des (vertik a len) Belast ungsausgleichs nach § 9 Abs. 4 KWKG einer solchen vertraglichen Beziehung nicht stets, weil dem Übertr a gungsnetzbetreiber ein Ausgleichsanspruch nicht nur gegen den unmittelbar, sondern auch gegen den mittelbar nachgelagerten Netzbetreiber zusteht. Der O b- j ektnetzbetreiber ist indes - wie oben dargelegt - nicht Adressat diese r Norm. Vie l- mehr unterfällt er als Netzkunde und Vertragspartner des Betreibers des Netzes für die allgemeine Versorgung dem Reg e lungsbereich des § 9 Abs. 7 KWKG (vgl. dazu Salje, KWKG 2 002, 2. Aufl., § 9 Rn. 119). Entgegen der Auffassung der Revision spricht gegen eine Gleichstellung des Objektnetzbetreibers mit einem Letztverbraucher auch nicht die Möglichkeit, dass der Objektnetzbetreiber dann unter Umst ä nden die an sich nur einem (einzelnen) Vie l- 25 26 - 13 - verbraucher nach § 9 Abs. 7 Satz 2 KWKG eingeräumte Belastungsbegrenzung in Anspruch nehmen könnte, obwohl er tatsächlich gar kein privilegierungswürdiger Letztverbraucher ist. Ob dies der Fall ist oder im Rahmen der Berechnung der Z u- schla gs - und Ausgleichszahlungen bei den an den Objektnetzbetreiber ausgespei s- ten Strommengen insoweit entsprechend den drei Verbrauchergruppen des § 9 Abs. 7 KWKG eine entsprechende Unterscheidung vorgenommen werden müsste, kann dahinstehen. Selbst wenn es ins oweit zu einer mit dem Gesetzeszweck nicht in Ei n klang stehenden Privilegierung des Objektnetzbetreibers kommen würde, wäre die damit verbundene Mehrbelastung der übrigen Letztverbraucher so geringfügig, dass sie - bis zu einer anderweitigen ausdrücklichen Regelung durch den Gesetzg e- ber - hi n zunehmen wäre. bb) Dieses Auslegungsergebnis wird durch die zum 1. Januar 2009 in Kraft getretene Novelle des Kraft - Wärme - Kopplungsgesetzes (BGBl. I 2008, S. 2101) b e- stätigt . Durch diese wurde der Anwendungsbereich des Fördermechanismus erwe i- tert, indem nunmehr nach § 4 Abs. 3a KWKG auch die Betreiber von KWK - Anlagen Z u schüsse nach dem Gesetz erhalten sollten, soweit der von ihnen erzeugte KWK - Strom nicht in das Netz für die allgemeine Versorgung, sondern im Rahmen der im Energiewirtschaftsgesetz geregelten Eigenversorgung in ein anderes Netz - wie etwa ein Objektnetz - eingespeist wird (vgl. BT - Druck s 16/8305, S. 16 und BT - Drucks. 16/9469, S. 14, 15). Wie sich aus § 4 Abs. 3a Satz 2 KWKG ergibt, ist für die Förderun g so l cher KWK - Anlagen nicht erforderlich, dass diese unmittelbar mit einem Netz für die allgemeine Versorgung verbunden sind; es genügt auch eine mittelbare Ve r bindung, wie etwa über ein Objektnetz. Dies hat indes an der oben dargestellten Systematik d es Belastungsau s- gleichs nichts geändert. Vielmehr ist der Objektnetzbetreiber weiterhin nicht einem Netzbetreiber für die allgemeine Versorgung, sondern einem Letztverbraucher gleichzustellen. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 4 Abs. 3a Satz 2 KWKG, wonac h die Verpflichtung zur Zahlung des Zuschlags für den erzeugten KWK - Strom den B e- tre i ber des Netzes für die allgemeine Versorgung trifft, mit dessen Netz die KWK - 27 28 - 14 - Anlage unmittelbar oder mittelbar verbunden ist. Spiegelbildlich bestehen die Meld e- pflichten de s Betreibers ein er KWK - Anlage im Sinne des § 4 Abs. 3a Satz 1 KWKG nach § 8 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 3 KWKG und die Verpflichtung zur Abrechnung der KWK - Strommenge nach § 8 Abs. 1 Satz 6 KWKG (nunmehr: § 8 Abs. 1 Satz 8 KWKG) gegenüber dem Betreiber des N etzes für die allgemeine Versorgung. Diese Strommenge fließt nach § 8 Abs. 1 Sätze 7 und 10 KWKG (nunmehr: § 8 Abs. 1 Sä t- ze 9 und 12 KWKG) in die Basis des Belastungsausgleichs nach § 9 KWKG ein. D a- raus folgt zweierlei. Zum einen kann der Objektnetzbetreib er (weiterhin) nicht wie ein Netzbetreiber für die allgemeine Versorgung behandelt werden, weil ihm i n di e se m Zusammenhang keinerlei Befugnisse oder Verpflichtungen zufallen. Zum and e ren ergibt sich aus dem Regelungsgefüge der § 4 Abs. 3a, §§ 8, 9 KWKG, da ss im Falle einer anderen Eigenversorgung mit Elektrizität innerhalb eines Objektnetzes als mi t- tels einer förderungswürdigen KWK - Anlage die dort erzeugte Strommenge nicht in den Belastung s ausgleich einzubeziehen ist. Soweit oben die Gleichstellung eine s Objektnetzbetreibers mit einem Letz t- verbraucher mit der Anknüpfung der Ausgleichspflicht nach § 9 Abs. 7 KWKG an e i- nen Netznutzungsvertrag bzw. einen " All - inclusive - Vertrag " begründet worden ist, gilt dies fort. Die Gesetzesnovelle 2008 hat § 9 Abs. 7 KW KG unverä n dert gelassen. c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts folgt der Ausgleichsa n- spruch der Klägerin aus § 9 Abs. 7 Satz 1 KWKG in Verbindung mit dem Netznu t- zungsvertrag vom 6. November 2002. aa) In der instanzgerichtlichen Rechtspr echung und im Schrifttum ist der R e- gelungsgehalt des § 9 Abs. 7 Satz 1 KWKG umstritten. Nach der überwiegenden A n- sicht gibt die Vorschrift dem Netzbetreiber oder dem Energieversorgungsunterne h- men die Befugnis zur Abwälzung seiner Belastungen, ohne dass es einer diesbezü g- lichen vertraglichen Vereinbarung bedarf ( vgl. Büdenbender/Rosin, KWK - AusbauG, § 9 Rn. 158; BerlKommEnR/Topp, 3. Aufl., KWKG, § 9 Rn. 2 ; Trzec i ak/Goldbach in Bartsch/Röhling/Salje/Scholz, Stromwi rtschaft, 2. Aufl., Kap. 47 Rn. 54; Brodowski, 29 30 31 - 15 - Der B e lastungsausgleich im Erneuerbare - Energien - Gesetz und im Kraft - Wärme - Kopplungsgesetz im Rechtsvergleich, 2007, S. 198 ff. mwN in Fn. 804 ; Britz/Müller, RdE 2003, 163, 165; Rosin, RdE 2003, 77, 78). Die Gegenmeinung lehnt dies ab und hält eine besonde re vertragliche (Preiserhöhungs - ) Vereinbarung für erforderlich ( vgl. OLG Düsseldorf, RdE 2003, 74, 76; Salje, KWKG 2002, 2. Aufl., § 9 Rn. 135 ff. ; ders. i n Hempel/Franke, Recht der Energie - und Wasserversorgung, Stand: Juli 2014, § 9 KWKG Rn. 135 ff. ). b b ) Der herrschenden Ansicht ist zuzustimmen. (1) Die Frage, ob § 9 Abs. 7 Satz 1 KWKG dem Netzbetreiber eine einseitige Befugnis zur Abwälzung der von ihm geleisteten Zuschlags - und Ausgleichszahlu n- gen einräumt, wird durch den Wortlaut der Vorschr ift nicht eindeutig beantwortet. Danach sind die Netzbetreiber " berechtigt " , die durch das Umlagesystem bedingten Kosten gegenüber dem Letztverbraucher " in Ansatz zu bringen " . Diese Formulierung weicht - wie auch diejenige in § 9 Abs. 7 Satz 6 KWKG - von d enjenigen Stellen im Gesetz ab, in denen der Gesetzgeber unmittelbare Rechtsansprüche in Gestalt von Zahlungs - oder Ausgleichsverpflichtungen statuiert und diese auch als solche b e- nennt (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 KWKG). A ndere r- seits spricht die in § 9 Abs. 7 KWKG gewählte Formulierung auch nicht gegen eine Anspruchsberechtigung des Netzbetreibers. Denn möglicherweise hatte der Geset z- geber dabei die Vorstellung, dass zwischen Netzbetreiber und Letztverbraucher - was rege l m äßig auch der Fall ist - ein Netznutzungsvertrag oder ein " All - inclusive - Vertrag " und damit dem Grunde nach bereits ein Zahlungsanspruch besteht, so dass § 9 Abs. 7 KWKG nur eine Modifizierung der Höhe regelt. (2) Für eine einseitige Abwälzungsbefugnis des Netzbetreibers spricht j e- doch die Systematik des § 9 KWKG. Diese Vorschrift enthält in den Absätzen 1, 3 und 4 KWKG jeweils Zahlungsverpflichtungen der jeweiligen Adressaten der einze l- nen Stufen des Belastungsausgleichs . Da das Gesetz - wie oben berei ts ausgeführt worden ist - vom Prinzip der Vollabwälzung ausgeht, wäre es damit nicht vereinbar, 3 2 33 34 - 16 - wenn auf der vierten und damit letzten Stufe des Belastungsausgleichs eine einseit i- ge Abwälzungsbefugnis nicht bestehen würde. Darüber hinaus haben auch d ie Bestimmungen zur Begrenzung der Bela s- tungen für besondere Verbrauchergruppen in § 9 Abs. 7 Satz 2, 3 und 5 KWKG nur Sinn, wenn das Gesetz dem einzelnen Netzbetreiber einen Anspruch auf die Übe r- wälzung seiner Kosten einräumt, weil es im Falle des Erforde rnisses einer einve r- ständlichen Preiserhöhung einer solchen Obergrenze nicht bedürfte. (3) Dieses Auslegungsergebnis wird durch die Gesetzesmaterialien unte r- mauert. D a nach ist der Gesetzgeber von der Weiterwälzung der gesetzlich bedingten Kosten auf di e Letztverbraucher ausgegangen und hat dies ausdrücklich mit deren Verantwortung für die Verursachung des CO 2 - Ausstoßes und des Primärenergieve r- brauchs bei der Stromerzeugung begründet (vgl. BT - Drucks. 14/7024, S . 13 f.; BT - Drucks. 14/8059, S. 15). (4 ) Schließlich spricht auch der Zweck des Gesetzes für eine Abwälzungsb e- fugnis der Netzbetreiber. Ziel des Gesetzes ist die Förderung der Kraft - Wärme - Kopplungstechnik im Interesse der Energieeinsparung, des Umweltschutzes und der Erreichung der Klimaschutzz iele der Bundesregierung (§ 1 KWKG). Im Lichte dieser Ziele entfaltet der Belastungsausgleich nach § 9 KWKG seine volle Wirkung als I n- strument des Umweltrechts gerade dadurch, dass die Letztverbraucher in Relation zu ihrem eig e nen Stromverbrauch zur Förder ung der Stromerzeugung in Kraft - Wärme - Kopplung beitragen. D er Letztverbraucher soll nach dem Verursacherprinzip den KWK - Anlagenbetreiber proportional zum verbrauchten Strom dafür be zahlen, dass dieser in Primärenergieeinsparungstechnik investier t (BerlKomm EnR/Topp, 3. Aufl., KWKG, § 9 Rn. 25; so auch BT - Drucks. 14/7024, S. 14). Dies erfordert indes auf jeder Stufe des Belastungsausgleichs eine einseitige Weiter - und Abwälzungsb e- fugnis des jeweiligen Netzbetreibers, ohne dass es einer gesonderten Preisanpa s- s ungsvereinb a rung bedarf. 35 36 37 - 17 - d) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es damit auf den Inhalt des (Nachtrags - )Vertrags vom 13. April 2010 und insbesondere die Fr a ge, ob die Parteien darin eine rückwirkende Verpflichtung der Beklagten zur Zah lung der KWK - Aufschläge vereinbart haben, nicht an. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision bedürfen keiner Entscheidung. e) Die Höhe der Gesamtforderung für die Jahre 2006 bis 2009 beträgt nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsger ichts 170. 224 , 94 Davon steht der Klägerin jedoch nur der auf die Jahre 2007 bis 2009 entfallende Betrag in Höhe von 156.0 31 , 88 zu, weil der Anspruch für das Jahr 2006 verjährt ist. aa) Der Ausgleichsanspruch des § 9 Abs. 7 KWKG unterliegt mangels spez i- eller Regelung gemäß §§ 195, 199 BGB der regelmäßigen Verjährung von drei Ja h- ren (vgl. BerlKo m mEnR/Topp, 3. Aufl., KWKG, § 9 Rn. 55; Salje in Hempel/Franke, Recht der Energie - und Wasserversorgung, Stand: Juli 2014, § 9 KWKG Rn. 183) . Danach beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der A n- spruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden U m- ständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlä s- sigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BG B). Der Verjährungsbeginn setzt aus Grü n- den der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den A n- spruch begründenden Umstände voraus. Nicht erfo r derlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutref fe n den rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährung s- beginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vo r- liegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlä s sig einzuschä tzen vermag (BGH, Urteil vom 19. März 2008 III ZR 220/07, WM 2008, 1077, 1078). In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Vorau s- setzung für den Verjährungsbeginn (BGH, Urteile vom 20. Januar 2009 XI ZR 504/07, BGHZ 179, 260 Rn. 47, vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, 38 39 40 - 18 - WM 2013, 1286 Rn. 48 , vom 22. Juli 2014 KZR 13/13, RdE 2014, 453 Rn. 23 und vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13, WM 2014, 2261 Rn. 35, für BGHZ bestimmt ). bb) Nach diesen Maßgaben ist der Anspruch der Klägerin für das Jahr 2006 verjährt. (1) Der Anspruch aus § 9 Abs. 7 KWKG entsteht jeweils im Folgejahr desj e- nigen Kalenderjahres, in dem die Zuschlags - und Abschlagszahlungen geleistet wo r- den sind . Die s ergibt sich aus § 9 Abs. 2 KWKG, w onach die Übertragungsnetzb e- treiber diese Zahlungen für den Bereich ihres Übertragungsnetzes bis zum 30. Juni eines jeden Jahres (bis zum 31. Dezember 2008: bis zum 30. April) zu ermittel n h a- ben. Eine Überschreitung des Meldetermins kann dem Letztverbrauch er nicht entg e- gengehalten werden; dafür ist kein Gesichtspunkt ersichtlich (vgl. BerlKo m m - EnR/Topp, 3. Aufl., KWKG, § 9 Rn. 55). Insbesondere handelt es sich bei dem A n- spruch aus § 9 Abs. 7 KWKG mangels Anhaltspunkt im Gesetz nicht um einen ve r- haltenen Ans pruch oder um einen Anspruch, der erst mit Rechnungsstellung fä l lig wird. (2) Der Gläubiger eines Ausgleichsanspruchs aus § 9 Abs. 7 KWKG hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von den geleisteten Z u schlags - und Ausgleichsleistu ngen und den Tatsachen weiß, aus denen sich die Person se i nes Schuldners, hier des Letztverbrauchers, ergibt. Dies war hier im Jahr 2007 der Fall. Das Berufungsgericht hat zwar insoweit keine Feststellungen getro f- fen. Solcher bedarf es jedoch hier auch nic ht, weil der Senat auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts in der Sache selbst en t scheiden kann. Der Klägerin war nach dem Inhalt des Netznutzungsvertrags vom 6. Nove m- ber 2002 spätestens seit d ies em Zeitpunkt bekannt, dass die Beklagte ein Are a l netz be treibt. A ufgrund dieses Umstands war sie Adressat der Ausgleichspflicht nach § 9 Abs. 7 KWKG. Die Anerkennung des Arealnetzes als Objektnetz im Oktober 2007 hat insoweit zu keiner Änderung der Rechtslage innerhalb der Anspruchsbeziehung 41 42 43 44 - 19 - der Partei en geführt, so dass es auf die Frage, wann die Klägerin davon Kenntnis erlangt hat, nicht ankommt. Die Rechtslage war insoweit auch nicht so unsicher und zweifelhaft, dass der Klägerin eine frühere Klageerhebung nicht zumutbar war. Vie l- mehr sprach bereits bis zum Ablauf der regelmä ßigen Verjährungsfrist am 31. Dezember 2010 - wie oben dargelegt - einiges dafür, dass der Klägerin gegen die Beklagte ein Ausgleichsanspruch aus § 9 Abs. 7 KWKG zustand. Dies hat offensich t- lich auch die Kläger in so gesehen, weil sie im Hinblick auf den Anspruch für das Jahr 2007 die Verjährung durch den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids noch rech t- zeitig gehemmt hat. Zu diesem Zeitpunkt wäre auch noch eine Hemmung der Verjä h- rung des Anspruchs für das Jahr 20 06 möglich gewesen. Zu einer Hemmung der Verjährung aus anderen Gründen oder einem Neubeginn der Verjährung hat die Kl ä- gerin insoweit nichts vorgetragen. Im Hinblick auf die von ihr gegenüber ihrem Übertragungsnetzbetreiber g e- leisteten Zuschlags - und A usgleichsleistungen kann unterstellt werden, dass die Kl ä- gerin d a von im Laufe des Jahres 2007 Kenntnis erlangt hat. Letztlich kann dies auch dahingestellt bleiben. Nach Ablauf der Frist des § 9 Abs. 2 KWKG würde eine etwa i- ge Unkenntnis infolge Untätigkeit auf grober Fahrlässigkeit b e ruhen. III. Das Berufungsurteil ist demnach - unter Zurückweisung der we i tergehenden Revision - wegen des vom Berufungsgericht für das Jahr 2006 zuerkannten Betrags in Höhe von 3.363,07 562 Abs. 1 ZPO). Da keine we i- teren Feststellungen zu treffen sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Im Umfang der Aufhebung ist die B e rufung der Klägerin gegen 45 46 - 20 - das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen und das landgerichtliche Urteil wiederhe r- zustellen. Die Anschlussrevision bleibt ohne Erfolg, weil sich das Berufungsurteil aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Limperg Strohn Grüneberg Bacher Deichfuß Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entsc heidung vom 10.05.2012 - 3 - 4 O 102/11 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 15.10.2013 - 11 U 48/12 (Kart) -
Full & Egal Universal Law Academy