BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnZR 9/15 vom 6. Oktober 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der Kartellsenat d es Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2015 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg und die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg, Dr. Bacher un d Dr. Deichfuß beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 22. Januar 2015 verkündeten Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart wird auf Kosten der Beklagten z u- rückgewiesen. Der Streitwert des Verfahrens üb er die Nichtzulassungsbeschwe r- de wird auf 44.422,22 Euro festgesetzt. - 3 - Gründe: Die angefochtene Entscheidung erweist sich jedenfalls im Ergebnis als zutreffend . E ntgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsauffassung ist die Klageforderung frühe stens mit Rechnungsstellung fällig geworden. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungs - gericht Bezug genommen hat, ist für den Eintritt der Fälligkeit im Streitfall au f- grund vertraglicher Vereinbarung die Regelung in § 2 7 AVBEltV bzw. § 23 Abs. 1 NAV maßgeblich. Die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Klägerin Kenntnis von den a n- spruchsbegründenden Tatsachen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, ist deshalb nicht entscheidungserheblich. 1 2 3 - 4 - Von ei ner weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. Limperg Kirchhoff Grüneberg Bacher Deichfuß Vorinstanzen: LG Rottweil, Entscheidung vom 23.04.2014 - 6 O 81/13 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.01.2015 - 2 U 53/14 - 4
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