SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS JEAN-PIERRE WARNER
VOM 15. FEBRUAR 1977 ( 1 )
Meine Herren Richter!
Den Inhalt des Urteils des Gerichtshofes in den „Zuckersachen“, Rechtssachen 40/73 usw., Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, 1663, brauche ich Ihnen wohl nicht ins Gedächtnis zu rufen. Sie werden sich erinnern, daß der Gerichtshof in Ziffer 3 Buchstabe b der Urteilsformel die von der Kommission gegen einige der Klägerinnen verhängten Geldbußen herabgesetzt hat. In allen Fällen drückte der Gerichtshof die Geldbuße in Rechnungseinheiten und, dahinter in Klammem, in der Währung des Mitgliedstaats aus, in dem die jeweilige Klägerin ihren Hauptsitz hatte. Dabei verwendete der Gerichtshof das in der Haushaltsordnung des Rates vom 25. April 1973„für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften“ (73/91/EGKS, EWG, Euratom) vorgeschriebene Umrechnungsverhältnis, also das Umrechnungsverhältnis, das sich aus dem Verhältnis des Feingoldgehalts der Rechnungseinheit (0,88867088 g) zu dem Feingoldgehalt, welcher der dem Internationalen Währungsfonds angezeigten Parität der jeweiligen Währung entspricht, ergibt. Wir wissen natürlich alle — und sei es nur aus den Währungsausgleichsbeträge betreffenden Rechtssachen, über die der Gerichtshof zu entscheiden hatte — daß diese Umrechnungsverhältnisse heutzutage völlig unrealistisch sind.
Den betroffenen Klägerinnen wurde jedoch von ihren Beratern erklärt, das Urteil des Gerichtshofes sei im Lichte der einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft dahin auszulegen, daß der Betrag ihrer herabgesetzten Geldbußen in Rechnungseinheiten festgesetzt worden sei und sie ihre Verpflichtung zur Zahlung dieser Bußen erfüllen könnten, indem sie in der Währung eines beliebigen Mitgliedstaates unter Anwendung des Umrechnungsverhältnisses der Haushaltsordnung zahlten. Auf diesen Rat hin, und weil die italienische Lira damals die schwächste Gemeinschaftswährung war, entschlossen sich diese Klägerinnen (außer einer, die noch überhaupt nichts gezahlt hat), ihre Geldbußen, wie sie das für zulässig hielten, in Lire zu zahlen, umgerechnet nach dem in der Haushaltsordnung vorgeschriebenen Umrechnungsverhältnis. Die Kommission hat errechnet, daß die französischen Unternehmen, wenn dieses Vorgehen zulässig war, auf diese Weise 33 % erspart haben, das belgische Unternehmen 33 %, die niederländischen Unternehmen 40 % und die deutschen Unternehmen 43 %.
Die Kommission hat die Berechtigung zu diesem Vorgehen natürlich bestritten. Von dem hierüber geführten Briefwechsel ist das meiste oder jedenfalls vieles dem Gerichtshof vorgelegt worden. Ich glaube nicht, daß es irgendwie nützlich wäre, wenn ich versuchen würde, diesen Briefwechsel näher zu untersuchen, obwohl er die zwischen den Antragstellerinnen und der Kommission streitigen Punkte klar und prägnant wiedergibt. Der Briefwechsel endete damit, daß die Kommission sich damit einverstanden erklärte, die Frage im Wege des Antrags nach Artikel 40 der Satzung des Gerichtshofes und Artikel 102 der Verfahrensordnung auf Auslegung von Ziffer 3 Buchstabe b des Urteils durch den Gerichtshof klären zu lassen.
So stellten also die Klägerinnen in den Rechtssachen 41, 43 und 44/73 einen solchen Antrag, über den der Gerichtshof nunmehr zu entscheiden hat. Ganz genau gesagt handelt es sich um zwei Anträge, einen in der Rechtssache 41/73 und einen gemeinsamen Antrag in den Rechtssachen 43 und 44/73, deren Klägerinnen inzwischen fusioniert haben.
In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission, recht spät und sehr schüchtern, Zweifel an der Zulässigkeit der Anträge geäußert.
Der Grund hierfür war, daß mit dem Argument der Antragstellerinnen zu der wesentlichen Streitfrage behauptet wird, nach den einschlägigen Vorschriften der Verordnung Nr. 17 sei die Kommission und deswegen auch der gegen deren Entscheidung angerufene Gerichtshof nicht berechtigt gewesen, die Bußen anders als in Rechnungseinheiten festzusetzen. Die Kommission hatte in ihrer Entscheidung die Bußen ebenfalls sowohl in Rechnungseinheiten als auch in der Landeswährung des jeweils betroffenen Unternehmens festgesetzt; statt die Beträge in Landeswährung aber in Klammern zu setzen, hatte sie ihnen die Worte „das sind“ vorangestellt. Die Formel der Kommission lautete:
„Es werden folgende Geldbußen festgesetzt:
a)
gegen die Raffinerie Tirlemontoise eine Geldbuße in Höhe von 1500000 (einer Million fünfhunderttausend) Rechnungseinheiten, das sind 75000000 (fünfundsiebzig Millionen) belgische Franken,
b)
gegen Sucres & Denrées eine Geldbuße in Höhe von 1000000 (einer Million) Rechnungseinheiten, das sind 5554190 (fünf Millionen fünfhundertvierundfünfzigtausendeinhundertneunzig) französische Franken,“
… (ABl. L 140 vom 26. 5. 1973).
Deswegen, erklärte die Kommission, hätte der Einwand, die Verordnung Nr. 17 lasse die Bemessung einer Geldbuße in einer Landeswährung nicht zu, mit der Klage gegen die Entscheidungen selbst vorgebracht werden können und dürfe jetzt im Verfahren auf Auslegung des Urteils nicht mehr geltend gemacht werden. Hätte nämlich der Gerichtshof die Geldbußen nicht herabgesetzt, sondern die Klagen einfach abgewiesen, so könnte nach Auffassung der Kommission dieser Punkt sicher nicht im Auslegungsverfahren geltend gemacht werden.
Nach meiner Auffassung hat die eigentliche Frage, die mit den vorliegenden Anträgen aufgeworfen wird, mit dem Wortlaut der Entscheidung der Kommission nichts zu tun. Die Frage heißt: Was wollte der Gerichtshof zum Ausdruck bringen, als er den in Rechnungseinheiten festgesetzten Geldbußen in Klammern den Gegenwert in Landeswährung folgen ließ? Für die Beantwortung dieser Frage ist es ohne Zweifel notwendig, zu bestimmen, wie weit die Befugnisse der Kommission und damit des Gerichtshofes reichen, dies ist aber nur ein Schritt zur Beantwortung der eigentlichen Frage. Deswegen teile ich nicht die Auffassung der Kommission, die vorliegenden Anträge seien unzulässig.
Die entscheidenden Vorschriften der Verordnung Nr. 17 (ABl. L 204 vom 21. 2. 1962) sind die Artikel 15 Absatz 2, 17 und 18.
Artikel 15 Absatz 2 lautet, soweit einschlägig, wie folgt:
„Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von eintausend bis einer Million Rechnungseinheiten oder über diesen Betrag hinaus bis zu zehn vom Hundert des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig:
a)
gegen Artikel 85 Absatz 1 oder Artikel 86 des Vertrages verstoßen,
…
Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen.“
Artikel 17, der die Überschrift „Nachprüfung durch den Gerichtshof“ trägt, lautet, soweit einschlägig:
„Bei Klagen gegen Entscheidungen der Kommission, in denen eine Geldbuße … festgesetzt ist, hat der Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Entscheidung im Sinne von Artikel 172 des Vertrages; er kann die festgesetzte Geldbuße … aufheben, herabsetzen oder erhöhen.“
Artikel 18, der die Überschrift „Rechnungseinheit“ trägt, lautet:
„Für die Anwendung der Artikel 15 bis 17 gilt die für die Aufstellung des Haushaltsplans der Gemeinschaft nach den Artikeln 207 und 209 des Vertrages vorgesehene Rechnungseinheit.“
Bei dieser Rechnungseinheit handelt es sich natürlich um die Rechnungseinheit, die in der von mir bereits genannten Haushaltsordnung definiert wird.
Dies sind die Vorschriften, auf die die Antragstellerinnen ihre Behauptung stützen, weder der Gerichtshof noch die Kommission seien berechtigt, Geldbußen in Landeswährung festzusetzen.
Gewiß, wenn man sich ausschließlich auf die Worte „Geldbußen in Höhe von eintausend bis einer Million Rechnungseinheiten“ in Artikel 15 Absatz 2 konzentriert, dann kann man leicht zu dieser Schlußfolgerung gelangen. Unmittelbar im Anschluß daran ist jedoch von einem Betrag von bis zu zehn vom Hundert des Umsatzes eines betroffenen Unternehmens die Rede, und dieser Betrag muß notwendigerweise, zumindest zunächst einmal, in der Landeswährung festgestellt werden, in der das Unternehmen Buch führt. Eine wichtigere Überlegung scheint mir aber zu sein, daß unstreitig Entscheidungen, mit denen die Kommission Bußen festsetzt, nach Artikel 192 und Urteile, mit denen der Gerichtshof solche Bußen herabsetzt oder erhöht, nach Artikel 187 in Verbindung mit Artikel 192 EWG-Vertrag vollstreckbar sind. Das bedeutet, daß solche Entscheidungen und Urteile nach den Zivilprozeßvorschriften des Mitgliedstaates, in dem vollstreckt wird, vollstreckbar sind. Nach Artikel 192 EWG-Vertrag wird die Vollstrekkungsklausel „nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von der staatlichen Behörde erteilt, welche die Regierung jedes Mitgliedstaats zu diesem Zweck bestimmt …“; „sind diese Formvorschriften auf Antrag der die Vollstreckung betreibenden Partei erfüllt, so kann diese die Zwangsvollstreckung nach innerstaatlichem Recht betreiben, indem sie die zuständige Stelle unmittelbar anruft“. Wenn es auch in der Gemeinschaft Staaten gibt, in denen ein auf fremde Währung lautendes Urteil vollstreckt werden kann, wie zum Beispiel England, Deutschland und Italien (vgl. Miliangos v. George Frank (Textiles) Ltd., [1976] A.C. 443, und Mann, The Legal Aspect of Money, 3. Auflage, S. 351), so gibt es meines Wissens doch keinen Mitgliedstaat, in dem eine in Rechnungseinheiten ausgedrückte Verbindlichkeit ohne weiteres vollstreckt werden könnte. Die von den Antragstellerinnen vertretene Auslegung der Artikel 15 Absatz 2, 17 und 18 der Verordnung Nr. 17 läuft also dem Zweck dieser Vorschriften zuwider. Die Antragstellerinnen räumen denn auch ein, daß eine nach diesen Vorschriften verhängte Geldbuße für die Zwecke der Vollstrek-kung in der Währung des Landes ausgedrückt werden muß, in dem vollstreckt werden soll. Sie sagen aber, der eigentliche Betrag der Geldbußen sei der in Rechnungseinheiten ausgedrückte, und dieser könne in der Währung jedes beliebigen Mitgliedstaats unter Zugrundelegung des in der Haushaltsordnung vorgeschriebenen Umrechnungsverhältnisses bezahlt werden. Sie scheuen nicht vor der Schlußfolgerung zurück, daß dabei dann der tatsächliche Betrag der Geldbuße verschieden sein kann, je nachdem, ob die Geldbuße „freiwillig“ bezahlt oder im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben wird. Das kann meines Erachtens nicht richtig sein.
Wenn Artikel 15 Absatz 2 von „Geldbußen in Höhe von eintausend bis einer Million Rechnungseinheiten“ spricht, so ist das nach meiner Meinung so aufzufassen, daß damit für bestimmte Fälle ein Mindest- und ein Höchstbetrag festgesetzt wird, daß dies die Kommission oder den Gerichtshof jedoch nicht daran hindert, Geldbußen in Landeswährung festzusetzen. Es ist zu berücksichtigen, daß beim Erlaß der Verordnung Nr. 17 floatende Wechselkurse unbekannt waren. Die Paritäten der Währungen untereinander und gegenüber der Rechnungseinheit waren festgelegt, so daß es — von dem seltenen Fall einer Ab- oder Aufwertung abgesehen — keinen wesentiichen Unterschied machen konnte, ob ein Betrag — oder eine für dessen Bestimmung festgelegte Unter- oder Obergrenze — in Rechnungseinheiten oder aber in einer Landeswährung ausgedrückt wurde.
Die Antragstellerinnen haben ihre Auffassung auf die Vorschrift des Artikels 207 des Vertrages gestützt, wonach die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ihre Finanzbeiträge in ihrer Landeswährung zur Verfügung stellen, und auf das Fehlen einer entsprechenden Vorschrift für Unternehmen, gegen welche Geldbußen festgesetzt werden, verwiesen; nach meiner Auffassung sind diese beiden Dinge viel zu weit voneinander entfernt, um vergleichbar zu sein.
Die Antragstellerinnen haben weiter auf Antworten der Kommission auf zwei Anfragen im Europäischen Parlament aus den Jahren 1970 und 1976, auf gewisse Technische Erläuterungen des Informationsdienstes der Kommission aus dem Jahre 1974 und auf Meinungen in der Literatur verwiesen. Diese Erläuterungen und Literaturmeinungen halte ich schlicht für irrig. Die Antworten auf die beiden parlamentarischen Anfragen scheinen mir bei genauer Prüfung die Auffassung der Antragstellerinnen nicht zu stützen. Der hier streitige Punkt wird in ihnen nur gestreift.
Schließlich haben die Antragstellerinnen vorgetragen, wollte man die Auffassung der Kommission übernehmen, so würde dies unter zwei Gesichtspunkten zu einer Diskriminierung führen.
Erstens, so heißt es, würde dies zu einer Diskriminierung zwischen Unternehmen in Ländern mit schwacher und solchen in Ländern mit starker Währung führen. Eine Geldbuße über den gleichen Betrag in Rechnungseinheiten stellte beispielsweise für ein italienisches Unternehmen eine geringere Last dar als für ein deutsches Unternehmen. Dem liegt meines Erachtens die irrige Annahme zugrunde, die Kommission oder der Gerichtshof dürfe bei der Festsetzung einer Geldbuße nur in Rechnungseinheiten denken. Nach meiner Auffassung muß dieses Organ im Gegenteil die Wirklichkeit ins Auge fassen. Es muß zuerst entscheiden, in welcher Währung es die Geldbuße für die Zwecke der Zwangsvollstreckung festsetzen will, und dann unter Berücksichtigung des wirklichen Wertes dieser Währung über den angemessenen Betrag befinden. Die Umrechnung in Rechungs-einheiten ist nur erforderlich, um 1. nachzuprüfen, ob die Geldbuße innerhalb der durch Artikel 15 Absatz 2 gesetzten Grenzen liegt, und um 2. die Geldbuße im Haushalt der Gemeinschaft in Ansatz zu bringen.
Die zweite nach Auffassung der Antragstellerinnen sich ergebende Diskriminierung wäre eine Diskriminierung zwischen Unternehmen innerhalb der Gemeinschaft und solchen außerhalb der Gemeinschaft. Dem liegt meines Erachtens die irrige Annahme zugrunde, daß es einem Unternehmen mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft freigestellt bliebe, die Währung, in der es zahlen möchte, zu wählen, und sie nach der in der Haushaltsordnung vorgeschriebenen Parität in Rechnungseinheiten umzurechnen. Bei einem Unternehmen mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft mag es in der Tat Voll-streckungsprobleme geben, ansonsten aber gilt für ein solches Unternehmen das gleiche wie für ein Unternehmen aus der Gemeinschaft. Das Organ, das die Geldbuße festsetzt, muß sie auch dann für die Zwecke der Vollstreckung in der Landeswährung eines Mitgliedstaates angeben. Vermutlich wird das die Währung des Mitgliedstaats sein, in dem die Vollstreckung nach den Umständen die geringsten Schwierigkeiten zu bereiten verspricht. So hat der Gerichtshof in den Rechtssachen 6 und 7/73 (Commercial Solvents/Kommission, Slg. 1974, 223, 260) entschieden, daß eine von der Kommission gegen eine amerikanische Gesellschaft und ihre italienische Tochtergesellschaft festgesetzte gesamtschuldnerisch zu zahlende Geldbuße „auf 100000 Rechnungseinheiten (62500000 Lire) herabgesetzt“ wird.
Wenn meine Rechtsauffassung zutrifft, bleibt noch die Frage, wie es zu verstehen ist, wenn der Gerichtshof in Ziffer 3 Buchstabe b der Urteilsformel in den „Zuckersachen“ den Betrag der Geldbußen in Landeswährung in Klammern hinter den Betrag in Rechnungseinheiten gesetzt hat. Meines Erachtens kann der Gerichtshof damit nur eines gemeint haben, nämlich daß dies der tatsächliche Betrag der Geldbuße sei, für den die Kommission notfalls die Zwangsvollstreckung betreiben könnte. Ich kann nicht erkennen, was die Kommission daran hindern sollte, falls sie dies für angezeigt erachtet, Zahlung auch in irgendeiner anderen Währung anzunehmen; sie kann aber nicht gezwungen sein, solche Zahlungen zu anderen Wechselkursen anzunehmen als zu dem, der am Tag der Zahlung am Devisenmarkt gilt.
Ich bin deshalb der Meinung, daß die von den Antragstellerinnen aufgeworfene Frage im Sinne der Kommission zu beantworten ist und daß im Hinblick auf den Kostenantrag der Kommission die Antragstellerinnen zur Tagung der Kosten des Auslegungsverfahrens zu verurteilen sind.
( 1 ) Aus dem Englischen übersetzt.
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