SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS ALBERTO TRABUCCHI
VOM 5. DEZEMBER 1974 ( 1 )
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1.
Das Thema des Kausalzusammenhangs im allgemeinen und des juristischen Kausalzusammenhangs beim Schadensrecht im besonderen, also des Verhältnisses zwischen unerlaubter Handlung und Schadensersatz, hat der Lehre und Rechtsprechung stets große Schwierigkeiten bereitet, und zwar sowohl bei der Bestimmung der abstrakt anzuwendenden Kriterien als auch bei der Feststellung des konkreten Schadens.
Für die Eingrenzung unmittelbar verursachter Schäden innerhalb der Beziehung von Ursache und Wirkung spielen die Möglichkeit eines gleichzeitigen Vorliegens mehrerer Beweggründe der Handlung — die im Hinblick auf die Willensbildung nicht deutlich voneinander zu unterscheiden sind —, die Mitverursachung durch den Geschädigten selbst und insbesondere die negative Auswirkung unterlassener Bemühungen zur Abwendung künftiger Schäden eine Rolle. Der Jurist hat alle diese Elemente in Erwägung zu ziehen, wenn er im Bereich des ursächlichen Zusammenhangs eine Frage zu klären hat; die Schwierigkeit nimmt noch zu, wenn der Streit den Handel betrifft, wo eine Komponente spekulativer Züge zwangsläufig Gesichtspunkte der Vorausschau und enttäuschter Erwartungen einführt, die sich nur schwer zahlenmäßig ausdrücken lassen. Auch ich schließe mich deshalb dem Dichter an, der schrieb: felix qui potuit rerum cognoscere causas.
In meinen in derselben Rechtssache zum zweitenmal vorgetragenen Schlußanträgen halte ich es jedenfalls für meine Pflicht, Ihrer Begutachtung eine systematische Darstellung des komplexen Stoffes zu unterbreiten und auf die Kernpunkte hinzuweisen, auf denen eine nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten zu entscheidende Amtshaftungsklage beruht.
Die Darstellung könnte sich im übrigen auch auf ein Grundschema, ich möchte sogar sagen ein vereinfachendes Schema, beschränken. Wenn der Gerichtshof — wie ich wegen seiner Entscheidung, die Verhandlung allein im Hinblick auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Rates und dem Schadenseintritt wiederzueröffnen, annehmen muß — eine unerlaubte Handlung des Rates deshalb als gegeben ansieht, weil dieser unvollständige Auskünfte erteilt hat, so könnte der Schaden der Klägerin darin bestehen, daß sie Verträge abschloß, weil sie davon ausging, einen rechtmäßigen Anspruch auf den gesamten vorgesehenen Ausgleichsbetrag zu haben. Die Ersatzleistung scheint auf den ersten Blick in einer Wiedergutmachung spezifischer Art bestehen zu können, nämlich darin, der Klägerin den vollen Ausgleichsbetrag zu gewähren, auf dessen Beibehaltung sie möglicherweise zu Recht vertraut hatte. Die etwaige spätere Unterbrechung des ursächlichen Zusammenhangs infolge des Umstandes, daß die Klägerin Kenntnis vom wahren Inhalt des mit Artikel 55 der Beitrittsakte eingeführten Systems erlangte, wird ein Gesichtspunkt für die Beschränkung der Ersatzleistung auf die früheren Verpflichtungen insoweit sein können, als die Klägerin die Möglichkeit gehabt hätte, den mit der Erfüllung oder Lösung der fraglichen Verträge verbundenen Schaden zu vermeiden.
2.
Wir müssen jedoch sehen, ob dieser vereinfachende Ansatz einer gründlicheren Wertung der Rechtslage gerecht wird, mit der wir es zu tun haben.
In seinen Grundzügen ist das System klar. Nach der Beitrittsakte war der Ausgleichsbetrag nur innerhalb gewisser Grenzen zu zahlen, die in Vorausschau eines dann tatsächlich eingetretenen Um-Standes, daß nämlich der Abschöpfungsbetrag unter die vorgesehene Höhe des genannten Ausgleichsbetrages sinke, festgelegt worden waren. Die rechtliche Verpflichtung des Rates bestand mithin nur in dem Umfang, der sich aus dem Eintritt dieses Umstandes ergab. Zu der Beitrittsakte kommt jedoch noch, wie wir sehen, die Mitteilung des Rates in Form der Entschließung vom 20. Juli 1972 hinzu, die den Inhalt der zukünftigen Durchführungsverordnung bekanntgab.
Welchen Charakter trägt diese Erklärung des Rates? Sie ist ein näherer Hinweis auf eine zukünftige Rechtsvorschrift und hat hauptsächlich den Zweck, rechtzeitig Aufschluß über eine Unbekannte, die Höhe des Ausgleichsbetrages, zu geben. Die Rechtsgrundlage der angekündigten Maßnahme fand sich bereits in der Beitrittsakte. Hier kommt noch eine Verdeutlichung hinzu. Da der Ausgleich der Unterschiede zwischen den Preisen der neuen Mitgliedstaaten und den Preisen in der Gemeinschaft vorgeschrieben war, konnte die Aufgabe des Rates nur darin bestehen, einen bestätigenden und deklaratorischen Rechtsakt zu erlassen, der natürlich in Anbetracht seiner Rechtsquelle zwangsläufig von der in dem bekannten Absatz 6 des Artikels 55 enthaltenen conditio iuris abhängen mußte.
Angesichts der Rechtsnatur des fraglichen Rechtsaktes mußte sich der Anspruch der Klägerin innerhalb der Normgrenzen halten. Doch ist noch ein weiterer Anspruch der Klägerin erhoben, der sich auf eine, wie wir wissen, völlig andere Rechtsgrundlage stützt, nämlich die unerlaubte Handlung des Rates, die darin bestehen soll, daß dieser seine Auskunft nicht ausreichend klar und vollständig erteilt habe. Die unerlaubte Handlung bestünde also nicht darin, die gegebene Zusage nicht eingehalten zu haben, die, so wie sie angeblich verstanden wurde, rechtlich weder gegeben noch eingehalten werden durfte, sondern läge in der Erweckung eines irrigen Vertrauens.
Die rechtswidrige Handlung, das erste Element der unerlaubten Handlung, bestünde in der Verletzung des berechtigten Vertrauens der Händler. Die Schuld bestünde darin, daß die Erklärung von Juli 1972 ohne die gebührende Sorgfalt abgegeben worden wäre. Der Schaden bestünde für die Händler darin, die Verträge über den Verkauf in das Vereinigte Königreich in dem später enttäuschten Vertrauen geschlossen zu haben, die vorgesehene Summe in voller Höhe zu erhalten, enttäuscht deshalb, weil die Preisunterschiede, welche diese Summe ausgleichen sollte (und allein hierauf gründet sich die Rechtfertigung des Systems), mittlerweile stark zusammengeschrumpft waren.
Eine rechtswidrige Zusage auf der einen Seite, entsprechend unbegründetes Vertrauen auf der anderen. Auch schon in diesem ersten Aspekt liegt ein Zusammenhang, der anhand der normalen Kriterien im Schadensersatzrecht zu würdigen ist.
Mithin taucht hier als Vorfrage eines der bereits in meinen ersten Schlußanträgen abgehandelten Themen noch klarer wieder auf.
Wer eine Auskunft erteilt, handelt rechtswidrig, wenn er nicht das Vertrauen in Rechnung stellt, das ein mit normaler Sorgfalt auf dem Markt tätiger Unternehmer in die Auskunft setzen könnte. Eine solche Auskunft — von der angenommen werden darf, daß sie vollständig war — stellt eine unerlaubte Handlung dar, wenn sie objektiv einen erheblichen Irrtum über die Lage hervorzurufen vermochte. Hätte eine Auskunftspflicht bestanden, so hätten dritte Personen ohne weiteres auf die empfangene Information vertrauen dürfen, auch wenn diese unvollständig gewesen wäre. Wenn aber die Pflicht nicht bestand, sondern die Auskunfterteilung nur zweckmäßig erschien, ist auch die Lage des Adressaten der Auskunft in Betracht zu ziehen. Diesem obliegt es insbesondere, die erhaltene Auskunft im Lichte der Regelung zu prüfen, deren Anwendung angekündigt wird.
Die Grundregel einer jeden Rechtsordnung, daß nemo censetur ignorare leges, gilt im übrigen bei einer fehlerhaften Auskunft nicht, die als unerlaubte Handlung die Grundlage eines besonderen Anspruchs darstellt. Es bleibt jedoch noch die Frage zu klären, ob und inwieweit das genannte Verhalten des Rates geeignet war, einen Irrtum hervorzurufen.
Die Haftung entfällt, da es an der wesentlichen Voraussetzung der Rechtswidrigkeit fehlt, wenn die Erklärung nicht geeignet war, ein falsches Vertrauen in den Händlern zu wecken, an die sie gerichtet war, also nicht geeignet war, ihnen eine Gewißheit zu geben. Ebensowenig wird eine Haftung ausgelöst, wenn anzunehmen ist, daß den Adressaten die wirkliche Lage bekannt war oder daß sie zumindest Zweifel hegen mußten. Die Haftung ist, so sagt man gewöhnlich, dann gegeben, wenn der Adressat einer Erklärung ohne seine Schuld auf das vertraut hat, was ihm mitgeteilt wurde. Sie entfällt auch dadurch, daß der Adressat gewissermaßen Wind von der wirklichen Lage bekommen hat.
Hier zeigt sich also, wie schon das Vorliegen des haftungauslösenden Faktors selbst (fehlerhafte oder unvollständige Auskunft) im Zusammenhang steht mit der Lage des Rechtssubjekts, das dem Irrtum erlegen ist. Ist die Haftung ausgeschlossen, wenn dieses die wirkliche Situation kennen mußte oder diese irgendwie gekannt hatte, kann es auch eine gültige Vermutung für das Kennen oder Kennenmüssen (das Kennenmüssen der neuesten Rechtsvorschriften) geben, wenn es sich um einen umsichtigen Kaufmann handelt, so daß die Vermutung gerechtfertigt ist, daß der Geschädigte allein aus eigener Nachlässigkeit die Auskunft nicht richtiggestellt oder vervollständig hat. Nach den modernen Auffassungen von der außervertraglichen Haftung in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten müssen wir also voraussetzen, daß das Opfer einer fehlerhaften Auskunft nicht nachlässig gehandelt hat, denn nur anhand dieser Konstante, d. h. wenn ein Verschulden beim Erhalt der Zusicherung fehlte, läßt sich die unerlaubte Handlung feststellen, die gerade in der Erzeugung unbegründeten Vertrauens besteht.
3.
Selbstverständlich läßt sich eine Frage wie die unsrige nicht mit der bloßen Prüfung der vom Rat in der bekannten Entschließung vom 20. Juli 1972 oder in den zugehörigen Begründungserwägungen verwendeten Formulierungen lösen. Zwar enthielt die Entschließung nicht die unmittelbare Pflicht zur Zahlung, doch war diese logischerweise in der Verweisung auf das System mitenthalten. Hauptziel der Entschließung war es, wie ich sagte, eine Unbekannte zu klären, nämlich die Höhe des Ausgleichsbetrages bei normaler Entwicklung des Marktes, auf dem ein beträchtlicher Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen — den Marktpreisen im Vereinigten Königreich also — und den sehr viel höheren Preisen des Gemeinsamen Marktes bestand. Die gleiche Verpflichtung des Rates ergab sich im übrigen stillschweigend aus der Formel: „Die … bis zum 31. Juli 1973 anwendbaren Ausgleichsbeträge belaufen sich …“. Wenn aber auf das System der Beitrittsakte Bezug genommen wurde, konnte der umsichtige Händler hierin auch eine stillschweigend vorausgesetzte Verweisung auf die ratio des gesamten Systems erblicken, das auf dem Ungleichgewicht zwischen den Märkten aufbaute. In meinen ersten Schlußanträgen habe ich auch auf den Umstand hingewiesen, daß die Compagnie Continentale France Veranlassung zu Zweifeln an ihrer Auslegung der behaupteten Unveränderlichkeit des Ausgleichsbetrages gehabt hätte, und zwar in Anbetracht des außergewöhnlich langen Zeitraums, während dessen diese allgemeine „Vorausfestsetzung“ anwendbar geblieben wäre.
Ich stelle es dem Gerichtshof anheim zu entscheiden, ob er diese und andere Gesichtspunkte berücksichtigen will, welche die These der Klägerin vom Vorliegen einer unerlaubten Handlung in Form der unvollständigen Mitteilung und von der Irrtumserregung bei einem mit normalen Maßstäben der Vorsicht und Aufmerksamkeit arbeitenden Kenner des betreffenden Marktes ins Zwielicht rücken.
Die grundsätzliche Frage nach dem Vorliegen der unerlaubten Handlung wird folglich in erster Linie zu klären sein. Das Verhalten des Rates, soll dieses Grundlage seiner Haftung sein, muß in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil in der Rechtssache Nr. 36/62 — Aciéries du Temple — Slg. 1963, 619) als geeignet angesehen werden, einen Händler mit durchschnittlichen Fähigkeiten, der mit der gebotenen Klugheit und Vorsicht zu Werke geht, zu täuschen. Da jedoch Grundlage der Haftung der Schutz eines berechtigten Vertrauens ist, das durch einen vom Rat spontan erlassenen Auskunftsakt geweckt wurde, ohne daß dieser dazu verpflichtet gewesen wäre, dürfen außerdem keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Händler im konkreten Falle die wirkliche Lage kannte oder kennen mußte — und zwar auch, soweit die Teilauskunft sich nicht auf sie erstreckte —. Insoweit könnte auch der Umstand eine gewisse Bedeutung erlangen, daß es der Klägerin sicherlich nicht entgangen war, daß gerade zur Zeit des Abschlusses der Verträge über den Verkauf nach dem Vereinigten Königreich die Marktentwicklung bei Getreide die Gemeinschaftsbehörden genötigt hatte, die Erstattungen bei der Ausfuhr dieser Erzeugnisse nach dritten Ländern (einschließlich des Vereinigten Königreichs) völlig auszusetzen. Zwar unterschieden sich die „Beitritts“-Ausgleichsbeträge rechtlich sehr wohl von den Ausfuhrerstattungen, doch haben sie nach der klaren Vorschrift des Artikels 55 der Beitrittsakte (ähnlich wie die Erstattungen) gleichwohl die Funktion, verschiedene Preisniveaus auf unterschiedlichen Märkten auszugleichen.
4.
Sobald jedenfalls das Vorliegen der unerlaubten Handlung in Form der fehlerhaften oder unzulänglichen Auskunft bejaht wird, die geeignet ist, einen Irrtum bei einem Unternehmen zu erzeugen, das die Erfahrung der Klägerin zur Zeit des Abschlusses der im Zusammenhang mit dem behaupteten Schaden stehenden Verträge besitzt, muß dem ursächlichen Zusammenhang in den einzelnen Komponenten nachgegangen werden, und dabei ist es keineswegs gesagt, daß die vereinfachende Lösung gutzuheißen ist, die darin besteht, behaupteten Schaden und Nichteinlösung der Zusage gleichzusetzen, die der erteilten Auskunft möglicherweise zu entnehmen war.
Unmittelbare Schäden sind jene, die aus der unerlaubten Handlung des verantwortlichen Rechtssubjekts folgen und nicht vom Eintritt sonstiger positiver oder negativer Ursachen abhängen. Wie bereits angedeutet, gewinnt das Verhalten oder Gebaren des Opfers unter diesem Blickwinkel in doppelter Hinsicht Bedeutung: 1. für das Vorliegen der unerlaubten Handlung an sich, die nur gegeben ist, soweit das irrige Vertrauen in Personen geweckt werden konnte, welche die ihnen obliegende Informationspflicht in durchschnittlichem Maße befolgen; 2. für die Frage, ob auch das Opfer der mangelhaften Auskunft nachlässig gehandelt hat, indem es den Eintritt zukünftiger Schäden nicht begrenzt hat. Zum ersten dieser Punkte habe ich bereits gesagt, daß es dabei um die Frage geht, ob überhaupt eine unerlaubte Handlung vorliegt, nicht aber um den Grad der Haftung. Was den zweiten Punkt anbetrifft, so wirkt die etwaige Nachlässigkeit des Opfers als Mitursache und kann auch als Faktor gesehen werden, der die Ursachenkette der Schadensentstehung unterbricht. Wenn deshalb ganz offenbar zumindest seit der Zeit, zu der die im Schreiben der Klägerin an das ONIC vom 12. Oktober 1972 ausgedrückte Kenntnis vorhanden war, d. h. wenige Tage nach dem Abschluß der Verträge über den Verkauf in das Vereinigte Königreich, in der Klägerin selbst wegen der möglichen Anwendung der Schranke des Artikels 55 Absatz 6 infolge der ungewöhnlichen Erhöhung der Weltmarktpreise für Getreide Zweifel über die Unveränderlichkeit des angekündigten Ausgleichsbetrages aufgekommen waren, hat die so bewiesene Kenntnis zur Folge, daß jedenfalls von jenem Zeitpunkt an der etwaige ursprüngliche Vertrauenstatbestand spätere Geschäfte nicht mehr zu decken vermochte. In der neuen wirtschaftlichen Gesamtsituation nähmen diese deshalb einen objektivspekulativen Charakter an, da der Betroffene insoweit von den Rechten auf Vorausfestsetzung Gebrauch gemacht hat, die zur Abwicklung der von ihm übernommenen Verpflichtungen zur Ausfuhr in das Vereinigte Königreich hätten dienen können. Der ursächliche Zusammenhang wäre unterbrochen. Wenn das vorliegende Verfahren seinen Fortgang mit der Schadensfeststellung nehmen sollte, wird der Richter an dieser Stelle die Aufgabe haben zu ermitteln, in welcher Weise sich die nunmehr klar zutage liegenden Entscheidungen der Ausfuhrfirma auswirken konnten, und dabei in Rechnung zu stellen, ob sie es vorgezogen hat, die Ausfuhrzertifikate für andere Zwecke und nicht zur Erfüllung früher eingegangener Verpflichtungen zu verwenden, verliehen ihr doch diese Zertifikate bereits einen Anspruch auf eine von der Gemeinschaft erbrachte Zahlung, die noch über dem bloßen Ausgleichsbetrag lag. Es könnte sein, daß der Schaden seine Ursache nicht mehr in einer rechtswidrigen Handlung hätte, weil er nicht aus der Enttäuschung eines zum tatsächlichen Zeitpunkt des Geschehens (neuer Vertrag und entsprechende Verwendung der Vorausfestsetzungszertifikate) nicht mehr vorhandenen rechtmäßigen Vertrauens herrühren würde, dessentwegen der Schaden für die Klägerin unvermeidbar gewesen wäre. Die hierzu von ihr vorgebrachte Entschuldigung, die sich auf angebliche allgemeine Schwierigkeiten bei der Einlagerung der Ware im Vereinigten Königreich stützte, wäre jedenfalls zu prüfen.
Umgekehrt kann sicherlich der Anspruch der Klägerin selbst nicht akzeptiert werden, die behauptete Hoffnung auf eine Anwendung der in der genannten Vorschrift vorgesehenen. Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen. Diese Anwendung war nämlich in das Ermessen des Rates gestellt und hätte auf jeden Fall nicht vor dem Inkrafttreten der Beitrittsakte erfolgen können. Hier kommt der in dem überlieferten Sinnspruch „wo du deinen Glauben gelassen hast, da mußt du ihn suchen“ verankerte Grundsatz voll zum Zuge.
5.
Nach der Klärung der Kernfrage, inwieweit das Verhalten des Geschädigten für das Vorliegen der unerlaubten Handlung an sich und für die Entstehung des daraus resultierenden Schadens eine Rolle spielte, wird der Gerichtshof weiter das zentrale Thema des ursächlichen Zusammenhangs ins Auge fassen müssen, um die Anspruchsgrundlage der Klägerin eingehend zu prüfen, die die Schadenshöhe im wesentlichen dem nicht gezahlten Teil des Ausgleichsbetrages, wie er sich aus der Entschließung vom 20. Juli ergäbe, gleichsetzt. Wie gesagt, würde es sich dem Wesen nach um eine Ersatzleistung spezifischer Art handeln. Wir dürfen jedoch nicht vergessen, daß bei der Anwendung der Rechtsfolgen aus unerlaubter Handlung auf die Kausalität und nicht auf eine Zusage abzustellen ist. Wenn nämlich die Haftung als Ausfluß der Nichterfüllung einer Zusage anzusehen wäre, würde sich die Frage auf die Auslegung der Zusage selbst verengen, damit herausgefunden werden könnte, ob diese absolut gegeben oder vielmehr an die condicio iuris des Artikels 55 Absatz 6 geknüpft wurde. Im Bereich des Schadensersatzrechts ist das Problem jedoch anders gelagert. Infolgedessen will ich die Frage nicht aus der Sicht der Klägerin angehen, die die Entschließung des Rates im Sinne der Zusage eines festen Betrages auslegen möchte, der im Rahmen einer angeblichen Sonderregelung gewährt worden und als solcher der etwaigen Anwendung des Artikels 55 Absatz 6 entzogen sei. Für die Berechnung des zu ersetzenden Schadens ist auf das gesamte Geschehen abzustellen, damit bestimmt werden kann, wie weit die angeblichen Verluste der Klägerin durch den Umstand beeinflußt worden sind, daß in der Klägerin rechtswidrig ein Irrtum erregt wurde, weil sie die unvollständige und unrichtige Erklärung des Rates berücksichtigte.
Zu klären bleibt jedoch der vielleicht wichtigste Punkt, nämlich ob der behauptete Schaden zu den unmittelbaren Folgen der unerlaubten Handlung zu rechnen ist, die allein zu ersetzen sind. Die Lösung des Problems setzt eine schwierige Untersuchung der tatsächlichen Auswirkung der mit der Entschließung vom 20. Juli 1972 verbreiteten Mitteilungen auf die Vertragsabschlüsse der Klägerin mit britischen Käufern voraus. Man müßte sich also auf die problematische Wertung dessen einlassen, was Gegenstand der Vertragsbeziehungen hätte sein können, und zwar nicht nur für den Fall, daß die Festsetzung eines Ausgleichsbetrages einfach unterlassen worden wäre, sondern auch für den Fall, daß diese Festsetzung ausdrücklich unter den Vorbehalt des Artikels 55 Absatz 6 gestellt worden wäre. Wir können lediglich sagen, daß die fraglichen Verträge entweder unter den ausgehandelten Bedingungen oder überhaupt nicht geschlossen worden wären, weil es auf der Hand liegt, daß der Preis bei diesen Abmachungen dem Preis entspricht, der nach den wirtschaftlichen Gesetzen und nicht etwa aufgrund der Vorausschau individueller Risiken erzielt werden kann. Welche der beiden Möglichkeiten tatsächlich eingetreten wäre, kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, weil es sich um ein unbekanntes zukünftiges Ereignis handelt.
Es ist in der Tat schwer, mit Sicherheit zu sagen, daß die Firma Continentale France ihre Verträge nur abgeschlossen hat, weil sie auf die Unveränderlichkeit des Ausgleichsbetrages vertraute, ohne etwaige Auswirkungen von Veränderungen auf dem Weltmarkt zu berücksichtigen; doch ist zu vermuten, daß, hätte sie sich in der Einschätzung der konjunkturellen Entwicklung nicht geirrt, hätte sie also diese Veränderungen des Marktes vorausschauend berücksichtigt, die Verträge in keinem Falle abgeschlossen worden wären, weil trotz der Existenz des Ausgleichsbetrages die Preiserhöhung für das Erzeugnis auch innerhalb der Gemeinschaft den Gewinn für die Lieferfirma hätte, aufzehren können. Zwar rührt der Schaden von der bereits mehrfach erwähnten anomalen Entwicklung des Weltmarktes her, die unter anderem die Schutzvorrichtung des Artikels 55 Absatz 6 auslöste. Infolgedessen dürften bei der Firma, die die genannten Verträge mit dem Vereinigten Königreich im September 1972 abschloß, zwei Irrtümer vorgelegen haben: zum ersten insofern, als sie den Umschwung der Weltmarktpreise nicht voraussah, zum zweiten, weil sie hinsichtlich der Veränderlichkeit des Ausgleichsbetrages irrte. Auch wenn man davon ausgeht, daß dieser zweite Irrtum alles deckt und folglich voll auf den den Schaden verursachenden Umstand einwirkt, haben wir doch in Rechnung zu stellen, daß diese Ursachenbestimmung nur hypothetisch ist, da es, worauf ich zu Beginn dieser Ausführungen hingewiesen habe, unmöglich ist, die einzelnen konkreten Ursachen genau zu ermitteln.
Auch aus diesem Grunde möchte ich Ihnen, selbst für den Fall einer Bejahung der Haftung des Rates, die Festsetzung des zu ersetzenden Schadens nicht in der Weise vorschlagen, daß dessen Höhe genau den im allgemeinen vorgesehenen Ausgleichsbeträgen entspräche, ohne im einzelnen die tatsächlichen Möglichkeiten bei der Gewährung der Ausgleichsbeträge gemäß Artikel 55 Absatz 6 der Beitrittsakte zu berücksichtigen. Da nämlich, wie gezeigt, die Haftung in diesem außervertraglichen Bereich nicht durch die Verletzung einer Zusage ausgelöst wird, sondern durch die Schaffung eines auf irrtümlichen Angaben beruhenden Vertrauenstatbestandes, deckt sich der zu ersetzende Schaden nicht notwendig mit dem nicht erlangten Teil des angekündigten Ausgleichsbetrages.
Der Schaden entspricht den wirtschaftlichen Nachteilen, die der Klägerin im Zusammenhang mit den Verträgen entstanden sind, welche aufgrund des unzulässigerweise geweckten Vertrauens geschlossen worden waren. Da wir jedoch nicht genau zu ermitteln vermögen, auf welche Verträge und welche Vertragsklauseln die vom Rat mit der erwähnten Entschließung erteilte Auskunft entscheidend eingewirkt hat, da es uns mit anderen Worten versagt ist, den genauen ursächlichen Zusammenhang herauszufinden, um die wirtschaftlichen Nachteile aus den in jenem Vertrauen abgeschlossenen Verträgen zu bemessen, bleibt uns nichts anderes, als ein auf Billigkeitserwägungen gründendes Kriterium zur Anwendung zu bringen. Dies entspricht der Praxis, wie sie allgemein in den Mitgliedstaaten in solchen Fällen gehandhabt wird, in denen sich die genaue Höhe des vom Urheber der unerlaubten außervertraglichen Handlung tatsächlich herbeigeführten Schadens nicht bestimmen läßt. Es ist weiter zu bedenken, daß die Vertragschancen nicht in Maximalhöhe zu veranschlagen sind: Der Richter wird mithin nicht nur die unerlaubte Handlung in Form einer unvollständigen Auskunft, sondern auch — zumindest teilweise — den Fehler bei den wirtschaftlichen Vorausschätzungen und somit das Vertragsrisiko zu berücksichtigen haben, das zwangsläufig jedem Vertrage innewohnt, auch wenn es sich nicht um höchst spekulative Verträge handelt.
Ich fasse zusammen: Wenn sich der Gerichtshof nicht meinem früheren Vorschlag unter Billigung der weiteren heute vorgetragenen Erwägungen anschließen sollte, das Vorliegen einer unerlaubten Handlung im Verhalten des Rates für nicht erwiesen zu erachten, und wenn er darüber hinaus auch nicht die Auffassung teilen sollte, im Gebaren der klagenden Firma zumindest eine Mitverursachung ihres Schadens zu erblicken, müßte der als unmittelbare und sofortige Folge des Verhaltens des Rates zu wertende Schaden nach Billigkeitsmaßstäben berechnet werden, wobei alle Umstände in Rechnung zu stellen wären, darunter natürlich vornehmlich der Unterschied zwischen dem tatsächlich erlangten Ausgleichsbetrag und dem Betrag, der hätte gezahlt werden müssen, wenn der Ausgleichsbetrag als unveränderlich festgesetzt worden wäre. Dabei wäre jedenfalls allein auf die vor der nachgewiesenen Kenntnis der Klägerin vom Vorhandensein einer gesetzlichen Schranke abgeschlossenen Verträge abzustellen, bei deren Abwicklung die Klägerin sich nicht der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrzertifikate hätte bedienen können, die es ihr gestatteten, für die bis zum 31. Januar 1973 vorgenommenen Ausfuhren in das Vereinigte Königreich einen nicht unter dem ursprünglich erhofften Ausgleichsbetrag liegenden Erstattungsbetrag zu erhalten.
( 1 ) Aus dem Italienischen übersetzt.
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