SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS ALBERTO TRABUCCHI
VOM 26. JUNI 1975 ( 1 )
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1.
Im Anschluß an meine früheren Schlußanträge in diesem Verfahren habe ich mich nach der Wiedereröffnung der Verhandlung noch zur Hauptsache der Rechtssache 4/74 zu äußern.
Die Klage betrifft die Entscheidung über die Versetzung des Dr. Scuppa innerhalb des Organs, dem er angehörte. Während ursprünglich die Aufhebung dieser Verfügung und die Verurteilung der Beklagten zum Schadenersatz Hauptgegenstand der Klage war, hat der Kläger im Laufe des Verfahrens die Rangfolge seiner Anträge dahin geändert, daß er nun in erster Linie Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens begehrt, der durch die angefochtene Verfügung entstanden sein soll. Ich beschränke mich hier aus den in meinen ersten Schlußanträgen dargelegten Gründen darauf, die Frage unter dem Gesichtspunkt des immateriellen Schadens zu prüfen.
Immaterieller Schaden: Ein Beamter hat im Rahmen seines Dienstverhältnisses unbestreitbar ein Recht auf Achtung seiner Persönlichkeit Die Verletzung dieses Rechts darf auch unabhängig vom etwaigen Ersatz eines materiellen Schadens und sogar dann nicht ungeahndet bleiben, wenn die Voraussetzungen für die Aufhebung der schadenstiftenden Handlung nicht erfüllt sind. Es handelt sich in diesem Fall eindeutig nicht um eine Klage aus außervertraglicher Haftung, die nach Artikel 215 EWG-Vertrag die vorherige Ermittlung eines den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen allgemeinen Rechtsgrundsatzes voraussetzt. Eher nähern wir uns hier dem allgemeinen System der vertraglichen Haftung an, von dem in Absatz 1 dieses Artikels die Rede ist Aber auf dem Gebiet des Beamtenverhältnisses sind die besonderen Bestimmungen des Beamtenstatuts einschlägig. Schützt Artikel 24 des Statuts den Beamten gegen etwaige Angriffe von außen, so muß sein Schutz innerhalb des Organs, dem er angehört, um so stärker gesichert sein. Das Statut räumt dem Gerichtshof für Klagen aus dem Beamtenverhältnis jedenfalls eine Befugnis zu unbeschränkter Rechtsprechung ein, in deren Grenzen nach Gerechtigkeit und Billigkeit die Mittel gefunden werden müssen, um jede mögliche Verletzung des Rechts auf Achtung der menschlichen und beruflichen Würde wiedergutzumachen. Von Anbeginn an hat der Gerichtshof dafür Sorge getragen, daß dieser Schutz der immateriellen Rechte des Beamten gewährleistet war. Mir liegt das Urteil in den verbundenen Rechtssachen 7/56 und 3 bis 7/67 vom 12. Juli 1967 vor, in dem wörtlich ausgeführt ist: „Die durch dieses Verhalten“ (des beklagten Organs) „verursachten Aufregungen, die Verwirrung und Ungewißheit, die es für die Kläger mit sich brachte, stellen einen immateriellen Schaden dar, auf dessen Wiedergutmachung die Kläger Anspruch haben“ (Slg. 1957, 135). In Ihrer weiteren Rechtsprechung haben Sie ständig diese besondere Form von Rechtsschutz bekräftigt, für die es nicht notwendig ist, die Rechtswidrigkeit der schadenstiftenden Handlung nachzuweisen (EuGH, 15. Juli 1960, verbundene Rechtssache 43, 45 und 48/59 — Slg. 1960, 989; 19 und 65/63 — Slg. 1965, 746; ferner die Urteile 84/63, 87/63 und 93/63 — Slg. 1964, 772, 1037 und 1097, sowie 25/60 — Slg. 1962, 65 f.). Noch kürzlich haben Sie im Urteil vom 12. Juli 1973 in den verbundenen Rechtssachen 10 und 47/72 (Di Pillo — Slg. 1973, 772) entschieden, daß ein Beamter auch unabhängig von der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Maßnahme Ersatz für den erlittenen Schaden erlangen kann.
Kein Zweifel also, daß der Schutz eines Aspekts der Persönlichkeit des Beamten auch durch die Zuerkennung von Schadensersatz für etwaige immaterielle Schäden verwirklicht werden kann.
2.
Ich kann sonach dazu übergehen zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzung hierfür gegeben ist, ob also ein schuldhaftes Verhalten desjenigen vorliegt, der für die Kommission zu handeln befugt war.
In der Verfügung, mit der er von der Abteilung „Sozialstruktur in der Landwirtschaft, Grundbesitzfragen“ in eine Abteilung mit enger begrenzten Aufgaben und einem Tätigkeitsbereich versetzt wurde, der — wie die Gebiete Tabak und Hopfen — im allgemeinen Bereich der Entwicklung der Agrarpolitik für weniger bedeutend gehalten werden kann, erblickt der Kläger ein Manöver, das ihn bewegen sollte, den Dienst bei der Kommission unter Ausnutzung der Sonderregelung über das freiwillige Ausscheiden aus dem Dienst von sich aus zu verlassen. Zumindest sieht er in der Maßnahme die Ausführung eines Plans, ihn seines Amtes in jener Abteilung von erstrangiger Bedeutung zu entheben, deren Leitung er zu Beginn des Jahres 1969 übernommen hatte.
Berücksichtigt man die unterschiedlichen Zuständigkeiten der beiden Abteilungen, die Interessen des Klägers und die Bedeutung der Abteilung, die er einige Jahre geleitet hatte — auch in dieser Eigenschaft war er übrigens im November 1969 und Januar 1972 in jeder Beziehung ausgezeichnet beurteilt worden — so unterliegt es keinem Zweifel, daß die Versetzung, besonders im Zusammenhang mit den vorangegangenen Ereignissen, dazu angetan war, den Kläger immateriell und vielleicht auch in seinem beruflichen Fortkommen zu schädigen.
Die verschiedenen Vorfälle, die der Kläger zum Beweis der feindseligen Einstellung seines unmittelbaren Vorgesetzten, die sich als wahrhafte Boykottierung seiner Tätigkeit geäußert habe, geschildert hat — diese Behauptungen sind im wesentlichen unbestritten geblieben, soweit es um das tatsächliche Geschehen geht —, erklärt die Kommission ganz allgemein als eine Reaktion auf sein Verhalten; er sei von einem Geist der Widersetzlichkeit gegen die Erfordernisse des geordneten Dienstbetriebs und des dienstlichen Interesses beherrscht gewesen. Zu der Zeit, zu der die Durchführung des Mansholt-Plans zur Änderung der Agrarstruktur habe in Angriff genommen werden müssen, habe das dienstliche Interesse erfordert, dem Leiter der Abteilung E/1 besondere Verantwortungsbereiche und Koordinierungsaufgaben zu übertragen. Diese Abteilung sei mit der Festlegung allgemeiner Richtlinien für gewisse Tätigkeiten anderer Abteilungen betraut worden, deren Aufgabenbereiche hinsichtlich der Erfordernisse dieser Reform in engem Zusammenhang miteinander gestanden hätten. Der Kläger habe auf diese Neuorganisation des Dienstbetriebs negativ reagiert, indem er sich geweigert habe, diese Lage zu akzeptieren, die für ihn die gleiche gewesen sei wie für die anderen Abteilungsleiter seiner Direktion, was das Verhältnis zum Leiter der Abteilung E/l anbelange, die er aber als ein unannehmbares, mit seiner Besoldungsgruppe und seinem Amt unvereinbares Unterordnungsverhältnis angesehen habe. Nach Auffassung der Beklagten sind die verschiedenen Zwischenfälle, von denen der Kläger berichtet, auf diese Weigerung zurückzuführen.
Dem Akteninhalt ist zu entnehmen, daß der Leiter der Abteilung E/l dem Kläger laufend Weisungen erteilte, mit denen er von ihm binnen bestimmter Fristen Angaben, Noten und Entwürfe zu Fragen verlangte, für welche die Abteilung E/3 zuständig war. Aus den Akten geht jedoch nicht hervor, daß Herr Scuppa jemals das Verlangte nicht pünktlich geliefert habe. Die Beklagte hat keinen konkreten Anhaltspunkt dafür vorgetragen, daß er seine Dienstpflichten mangelhaft erfüllt habe. Er scheint im Gegenteil von großer Hingabe an den Dienst erfüllt gewesen zu sein. Unter diesen Umständen kann man ihm nicht allein deshalb einen Vorwurf machen, weil er seine tatsächliche Unterstellung unter einen Kollegen nicht gerne sah. In einer Behörde, in der wie anscheinend in den Dienststellen der Kommission, das hierarchische Denken offenkundig stark ausgeprägt ist, entspricht es der Respektierung der Befugnisse jedes Beamten, daß er Weisungen über zu verrichtende Arbeiten von seinem Vorgesetzten und nicht von einem Beamten gleicher Besoldungsgruppe und Dienststellung erhält
Die Kommission erklärt, die Schwierigkeiten, die dann zu den diesem Rechtsstreit zugrundeliegenden Vorfällen geführt haben, seien die Folge der ablehnenden Haltung gewesen, mit der der Kläger auf diese Verhältnisse reagiert habe. Ich kann jedoch nicht recht einsehen, inwiefern eine Protesthaltung, welche die Autorität respektierte und der Pflicht des Klägers zu dienstlicher Zusammenarbeit nicht widersprach, es rechtfertigen konnte, daß er schrittweise von der tatsächlichen Ausübung seines Amtes als Abteilungsleiter verdrängt wurde und daß sich ihm gegenüber eine übelwollende Einstellung entwickelte, die die einzig mögliche Erklärung dafür ist, daß der Direktor, dem er unterstand, in einigen Fällen brüsk mit völlig unbegründeten Vorwürfen reagierte.
3.
Die Einsichtnahme in die Personalakte des Klägers ergibt, daß dieser im Dienst der Kommission eine beispielhafte Laufbahn durchschritten hat Seit seinem Dienstantritt im Mai 1959 ab Hauptverwaltungsrat mit der Aufgabe, zunächst den Leiter der Abteilung IV und später den der Abteilung III in den Beziehungen zum Rat und zum Ausschuß der Ständigen Vertreter zu unterstützen, hat er seine Pflichten in einer Weise erfüllt, die seine Vorgesetzten wiederholt zu höchstem Lob veranlaßte.
Nachdem er Anfang 1969 zum Leiter der Abteilung E/3 der Generaldirektion Landwirtschaft ernannt worden war, erhielt er schon vom ersten Dienstjahr in dieser neuen Stellung an in jeder Hinsicht vorzügliche Beurteilungen. In der im November 1969 erstellten Beurteilung werden die geistige Beweglichkeit, die große Leistungsbereitschaft, -fähigkeit und Hingabe an den Dienst, die Autorität und die für die Leitung einer Abteilung erforderlichen Führungseigenschaften des Klägers hervorgehoben.
Die zweite Beurteilung über seine Tätigkeit als Abteilungsleiter, die am 28. Januar 1972 von seinem unmittelbaren Vorgesetzten erstellt wurde, bescheinigt ihm ebenfalls eine hervorragende Befähigung, Leistung und dienstliche Führung. In ihr wird darüber hinaus sein ausgeprägtes Verantwortungsgefühl betont.
Den mit der Klageschrift eingereichten Unterlagen ist indessen zu entnehmen, daß der Kläger bereits seit 1970 — allerdings in respektvoller Form — darauf hinzuweisen begann, daß man ihn hindere, voll an den Arbeiten teilzunehmen, welche in den Aufgaben- und Interessenbereich seiner Abteilung fielen; so sei er beispielsweise von gewissen innerhalb der Generaldirektion Landwirtschaft abgehaltenen Sitzungen ausgeschlossen worden, in denen seine Abteilung unmittelbar angehende Fragen besprochen worden seien.
Derartige Hinweise auf mancherlei Schwierigkeiten und Behinderungen bei der ordnungsgemäßen Ausübung seines Amtes wiederholten sich und wurden in den folgenden Jahren immer häufiger, ohne jedoch eine Reaktion des zuständigen Direktors hervorzurufen, an den sich der Kläger beständig und in vertrauensvollen Worten wandte. In diesem Zusammenhang könnte die oben wiedergegebene Bemerkung des Direktors über das „ausgeprägte Verantwortungsgefühl“, das er bei Dr. Scuppa beobachtet hatte, einen spöttischen Beigeschmack erhalten. Mit einer solchen Auslegung würde dem Direktor aber möglicherweise eine nicht bestehende Absicht unterstellt Die Bemerkung ist daher wörtlich zu nehmen. Dann wird es allerdings schwierig, eine Erklärung für seine ständige ablehnende Haltung gegenüber dem Leiter einer Abteilung zu finden, der innerhalb der ihm anvertrauten Direktion große Bedeutung zukam.
Die Besonderheit des vorliegenden Rechtsstreits zwingt mich, auf Einzelheiten einzugehen. Dann nur eine gründliche Erforschung des Sachverhalts kann ein anschauliches Bild von den Verhältnissen liefern, unter denen der Kläger seinen Dienst verrichtete, und zugleich die Bedeutung der Versetzungsverfügung erhellen, die ihm den immateriellen und materiellen Schaden zugefügt haben soll, dessen Wiedergutmachung er begehrt.
4.
Dr. Scuppa zitiert eine ganze Reihe von Ereignissen, die nach seinem Amtsantritt als Leiter der Abteilung E/3 vorgefallen sind; diese sollen beweisen, daß ihm Kränkungen aller Art zugefügt worden seien, nachdem er einem Beamten der gleichen Besoldungsgruppe — dem Leiter der Abteilung E/l — in tatsächlicher Hinsicht unterstellt und damit in eine Lage versetzt worden sei, die sich nicht mit den Notwendigkeiten rechtfertigen lasse, die sich aus der Erfüllung von Aufgaben bloßer Koordinierung der Tätigkeiten der verschiedenen Abteilungen derselben Direktion durch diesen letzteren ergeben hätten: Er sei systematisch von Sitzungen ausgeschlossen worden, die mit dem Arbeitsgebiet seiner Abteilung aufs engste zusammenhingen. Er sei über Arbeiten der Kommission und über Daten und Informationen, die auch seine Abteilung angingen, nicht unterrichtet worden. Die ihm unmittelbar unterstellten Beamten hätten nicht allein — ohne sein Wissen — von seinem vorgesetzten Direktor, sondern sogar von seinem Kollegen, dem Leiter der Abteilung E/l, Weisungen erhalten (s. Anlage 19 zur Verwaltungsbeschwerde vom 15. Juni 1973). Es sei ihm jeder unmittelbare Kontakt zu seinen Vorgesetzten unmöglich gemacht worden, da diese sich hartnäckig geweigert hätten, ihn zu empfangen oder auf seine Bitten um Aufklärung und seine Bemühungen um Ausräumung etwaiger Mißverständnisse zu antworten. Auf seine äußerst korrekt abgefaßten Anfragen bezüglich dienstlicher Erfordernisse seien ihm schroffe Antworten erteilt und haltlose Vorwürfe gemacht worden.
Ich weise auf konkrete Vorfälle hin, zu denen der Kläger seinerzeit gegenüber seinem unmittelbaren Vorgesetzten schriftlich Stellung nahm und die die Kommission im Tatsächlichen nicht bestreitet. Dabei ist vor allem vorauszuschikken, daß — wie dem Vorgang Nr. 1641/VI/69 vom 10. Februar 1969 (Anlage Nr. 5 zur Verwaltungsbeschwerde) zu entnehmen ist — die Entscheidung, die Abteilung E/l damit zu betrauen, allgemeine Richtlinien für eine ganze Reihe von wichtigen Tätigkeitsbereichen der Abteilung des Klägers und anderer Abteilungen derselben Direktion festzulegen, eine allgemeine, direktionsinterne Maßnahme war, die keinerlei Bezug auf den Kläger hatte, der seinen Dienst als Abteilungsleiter erst später aufnahm. Der Kläger bemerkte jedoch schon Anfang September 1969, daß sich der Leiter der Abteilung E/l nicht auf die allgemeine politische Ausrichtung der Tätigkeit der Abteilung beschränkte, sondern daß er darüber hinaus von seinem Kollegen, dem Leiter der Abteilung E/3, bestimmte Leistungen verlangte und, wie bereits gesagt, den Untergebenen des Klägers auch unmittelbar Anordnungen und präzise dienstliche Weisungen erteilte, für deren Ausführung er ihnen Fristen setzte. Angesichts derartiger Tatsachen, die zweifellos eine mit dem hierarchischen Prinzip kaum zu vereinbarende Einmischung bedeuten und sich nicht im Rahmen der allgemeinen Ausrichtung hielten, mit der der Leiter der Abteilung E/l beauftragt war, kann Herrn Scuppa kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er schon von seinem Amtsantritt als Abteilungsleiter an sehr klare und entschiedene Vorbehalte geäußert hat (s. das Schreiben vom 6. Oktober 1969 an den Leiter der Abteilung E/l, Herrn Rencki, mit einer Ablichtung für den Direktor, Anlage 6 zur Verwaltungsbeschwerde).
Wichtige Änderungen seines Verantwortungsbereichs wurden dem Kläger ohne vorherige Anhörung erst als letztem mitgeteilt, nachdem seine Untergebenen darüber bereits unterrichtet waren (s. Anlage 17 zur Verwaltungsbeschwerde).
Die Anlage 20 enthält ein Schreiben vom 5. Juni 1972 an den Direktor Craps, in dem sich der Kläger darüber beklagte, daß ihm die für die Arbeit seiner Abteilung erforderlichen Informationen ständig vorenthalten würden oder daß er durch zu späte Unterrichtung daran gehindert werde, seine Dienstgeschäfte ordnungsgemäß zu verrichten. Ein weiterer Hinweis in diesem Sinne — in bezug auf einen konkreten Fall — ist der Anlage '21 zu entnehmen, die ein Schriftstück vom 15. Juni 1972 betrifft.
Es ist nicht ersichtlich, daß der Vorgesetzte, an den diese respektvoll gehaltenen, aber klaren und bestimmten Stellungnahmen des Klägers gerichtet waren, jemals hierauf reagiert hätte. Alle Bemühungen des Herrn Scuppa um Aufklärung etwaiger Mißverständnisse und Beseitigung der Schwierigkeiten blieben ohne Echo. Bereits im Schreiben vom 18. Februar 1972 hatte er dem Direktor die verschiedenen Probleme dargelegt, denen er sich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Abteilungsleiter gegenübergestellt sah. Es handelt sich um ein Schriftstück von achtzehn Seiten voller Tatsachenangaben, dessen Gegenstand zu Beginn wie folgt klar herausgestellt war:
„Bitte um Garantien für die Respektierung
—
meiner Pflicht (und meines Rechts), die mir der Kommission gegenüber obliegenden Dienstaufgaben wirksam zu erfüllen, ohne daß ich, wie es jetzt ständig geschieht, darin behindert werde, meinen Verantwortungsbereich, meine Autorität und die Kontakt- und Informationsmöglichkeiten wahrzunehmen, die mir als Leiter der Abteilung VI/E/3 zustehen;
—
meiner beruflichen und menschlichen Würde.“
Am Schluß dieses Schreibens voller detaillierter Klagen bat der Kläger den Direktor um die Erlaubnis, mit ihm freimütig in konstruktivem Geiste die erwähnten Schwierigkeiten zu besprechen, um damit eine Reihe unnötiger Schwierigkeiten auszuräumen.
In seiner Verwaltungsbeschwerde beklagte sich Herr Scuppa darüber, daß der Direktor auch auf dieses Schreiben in keiner Weise reagiert habe, was die Beklagte nicht bestreitet.
Auch aus den Schreiben an den Direktor vom 16. und 21. März 1973 geht hervor, daß dieser jeden unmittelbaren Kontakt verweigerte (Anlagen 2 und 9 zur Verwaltungsbeschwerde). Die groben, haidosen Anschuldigungen im Antwortschreiben vom 21. März 1973 an den Kläger (Anlage 8) legen eher den Gedanken an mangelnde Objektivität und Unvoreingenommenheit des Vorgesetzten gegenüber seinem Abteilungsleiter nahe. Auch war wohl der, ich möchte sagen: militärische Stil, in dem der Direktor ihm während einer Sitzung mit dem Rat befahl, den Raum zu verlassen, um einem anderen Beamten (der übrigens einer niedrigeren Besoldungsgruppe angehörte, s. Anlage 4) Platz zu machen, nicht dazu angetan, die menschlichen Beziehungen im Dienst harmonisch zu gestalten.
5.
Die sich aus diesen Tatsachen ergebende mangelhafte dienstliche Führung ist anscheinend nicht dem Kläger anzulasten; er hat mehrmals seine volle Bereitschaft zu erkennen gegeben, alle etwa zwischen ihm und seinem unmittelbaren Vorgesetzten bestehenden Unstimmigkeiten und Mißverständnisse auszuräumen. Ich bedauere hier vor allem die Passivität, mit der seinen wiederholten Bitten um eine Unterredung begegnet worden ist, in der die zweifellos vorhandenen Probleme freimütig erörtert werden sollten. Eine derartige Haltung entspricht weder den Erfordernissen eines effizienten Dienstbetriebs noch ist sie mit der Achtung der Persönlichkeit der einzelnen Bediensteten vereinbar, die in einer modernen Verwaltung geboten ist.
Die Beklagte hat behauptet, alle diese Schwierigkeiten seien auf die Ablehnung (die indessen nur mündlich zum Ausdruck kam) zurückzuführen, mit der der Kläger auf die direkten Einmischungen in die Tätigkeit seiner Abteilung reagierte, die seine Vorgesetzten einem seiner Kollegen auch hinsichtlich der bloßen Ausführung von Weisungen zugestanden hatten.
Ich will hier die Zweckmäßigkeit der Entscheidung nicht in Frage stellen,, der Abteilung E/l Aufgaben der Koordinierung der Tätigkeiten der anderen Abteilungen zuzuweisen, um damit eine bessere Funktionsfähigkeit im Hinblick auf die erforderliche Durchführung des Mansholt-Plans zu erreichen. Es kann aber nicht zulässig sein, daß ein Beamter — und gehöre er der höchsten Besoldungsgruppe an, wie der Generaldirektor für die Landwirtschaft (angenommen, die oben geschilderte Lage sei mit seinem Einverständnis entstanden) — die Änderung der von der Kommission beschlossenen inneren Organisation ihrer Dienststellen so weit treibt, daß praktisch einem Beamten, dem die Kommission die Leitung einer Abteilung anvertraut hat, sein Amt völlig ausgehöhlt und die Abteilung anderen unterstellt wird.
Dies birgt die Gefahr in sich, daß Aufgabenbereiche und Verantwortlichkeiten verdunkelt werden und die von der Kommission gewünschte Geschäftsverteilung in Unordnung gebracht wird. Überdies wird damit das Recht eines ausdrücklich als hervorragend bezeichneten Beamten auf volle Ausübung seines Amtes verletzt, seine Würde angetastet, und er vor seinen Untergebenen herabgesetzt
Die Versetzungsverfügung, die ursprünglich der Hauptgegenstand der Rechtssache 4/74 war, stellt den Schlußpunkt dieser widerrechtlichen tatsächlichen Verdrängung des Klägers von der Ausübung seines Amts als Leiter der Abteilung E/3 dar. Im Lichte der ihr vorangegangenen Ereignisse kann sie als Gnadenstoß erscheinen.
Es ist möglich, daß der Kläger von seinem Amt eine Vorstellung hatte, die über die Befugnisse eines Abteilungsleiters hinausging. Vielleicht sind auch die Schwierigkeiten, die er mit seinen Vorgesetzen hatte, darauf zurückzuführen, daß er diese persönliche Vorstellung nicht für sich behielt Es kann zudem sein, daß er eine allzu große Empfindlichkeit in bezug auf die mit seiner Stellung verbundenen Rechte und Einhaltung einzelner Zuständigkeiten an den Tag legte. All dies hätte jedoch nur eine klare Zurechtweisung oder eine ausdrückliche Abgrenzung seiner Aufgaben gerechtfertigt, nicht aber die praktische Verdrängung aus dem ihm aufgrund der Entscheidung der Kommission zugewiesenen Amt und Verantwortungsbereich durch andere Beamte, mögen diese auch in die höchste Besoldungsgruppe eingestuft sein.
Im Zusammenhang mit den geschilderten Ereignissen könnte die Versetzungsverfügung objektiv betrachtet als eine Billigung des Verhaltens der Vorgesetzten des Klägers und als ein Ausdruck fehlenden Vertrauens in diesen aufgefaßt werden. Es ist aber nicht ersichtlich, daß die Kommission die Gründe, die etwa für die Mißhelligkeiten zwischen dem Kläger und seinen Vorgesetzten bestehen mochten, speziell untersucht habe (dabei hätte im übrigen auch der beteiligte Direktor gehört werden müssen). Da zudem auch der Kläger nicht gehört wurde, müssen wir davon ausgehen, daß die Urheber der Verfügung keine klare Vorstellung von den Vorgängen hatten, die deren Hintergrund bildeten, und daß sie der Maßnahme daher nicht die erwähnte Bedeutung verleihen wollten. Dann hätten sie aber eine Entscheidung getroffen, die im Lichte der vorausgegangenen Geschehnisse, auch wenn sie sich dessen nicht bewußt waren, als Beiseitesetzung eines verdienten Beamten wirkt: eine Entscheidung, die ihn in beruflicher und menschlicher Beziehung verletzt
6.
Iudex indicare debet secundum alligata et probata. Wenn es eine Rechtsgarantie gibt, die im Interesse aller, der Beamten und Bürger, zu beachten ist, so liegt sie darin, daß in jedem Prozeß dieser alte Rechtsgrundsatz streng eingehalten wird.
Wir haben eine Reihe von gewichtigen, klaren und übereinstimmenden Beweisen für eine Behandlung vor uns liegen, die mit den Regeln und Erfordernissen des öffentlichen Dienstes unvereinbar ist. Man könnte zwar die Annahme in Betracht ziehen — denn in den zwischenmenschlichen Beziehungen gibt es immer eine Kausalität —, daß dieses Verhalten besonderer Geringschätzung und außerordentlicher Mißachtung der Persönlichkeitsrechte etwa auf entsprechende Unzulänglichkeiten des betreffenden Beamten zurückzuführen war. Mit einer allgemeinen Schlußfolgerung dieser Art, die in keiner Weise belegt ist und die auch von der Beklagten nicht ins Feld geführt wird, kann aber der Anspruch des Beamten auf Schutz seiner Persönlichkeitsrechte nicht abgetan werden.
Sollte die Verwaltung Schweigen für das beste Mittel gehalten haben, um etwaige Unzulänglichkeiten des Klägers zu bemänteln, so wird Ihr Urteil deutlich zu verstehen geben, daß dies nicht der Weg war, den sie zu beschreiten hatte. Sollten die Vorgesetzten dps Klägers gemeint haben, einer weitherzigen Praxis folgen und sich in Lobsprüchen über einen Beamten ergehen zu sollen, der dieses Lob nicht verdiente, um ihm dann bei günstifer Gelegenheit in der Sache einen Schlag zu versetzen, so wird Ihr Urteil klarstellen, daß in einem System, das durch seine Seriosität beispielhaft sein und vor allem die Achtung der Persönlichkeit gewährleisten muß, die Menschen nicht mit diesen Methoden entgegenkommender Unaufrichtigkeit geführt werden können.
Sie werden mit ihrem Urteil also eine Methode verurteilen können, damit nicht der Eindruck entsteht, der Gerichtshof billige es, daß die Führung von Menschen willkürlichen Entscheidungen der Vorgesetzten überlassen wird, ohne daß die unterstellten Beamten auch nur die Gründe für die Maßnahmen verstehen können, die wesentliche Bereiche ihres Lebens berühren.
Die Anstellungsbehörde darf sicher jederzeit im dienstlichen Interesse die Versetzung eines Beamten verfügen. Ist die Verfügung aber im Zusammenhang mit den vorangegangenen Ereignissen objektiv als Schlußstein eines Gesamtverhaltens anzusehen, das mit den Grundprinzipien der Verwaltungstätigkeit unvereinbar ist, so kann sie hierdurch selbst fehlerhaft werden; dies gilt auch abgesehen von dem ungewöhnlichen Verfahren, das offenbar eingeschlagen wurde und sich vielleicht aus den besonderen dienstlichen Notwendigkeiten heraus erklärt, die zu jener Zeit bestanden. Die Beklagte hat im übrigen selbst eingeräumt, daß die Versetzung in die andere Abteilung nicht ohne jeden Zusammenhang mit den Schwierigkeiten verfügt wurde, die für die Beziehungen des Klägers zu anderen Beamten der Direktion E der „Landwirtschaft“ kennzeichnend waren. Sie räumt also ein, daß zwischen der zuvor von mir kritisierten Sachlage und der angefochtenen Verfügung eine Beziehung bestand, zumindest nach dem Willen der Beamten, die sie herbeigeführt hatten.
Ohne noch auf den Hilfsantrag auf Aufhebung der Verfügung eingehen zu müssen, beantrage ich aus den angeführten Gründen, die Kommission zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, den der Kläger in seiner Persönlichkeit als Beamter erlitten hat Ich überlasse es Ihrem Ermessen, die Höhe des Schadensersatzes zu bestimmen, die nach Ihrer Auffassung der moralischen Bedeutung entspricht, welche von Ihrer Entscheidung erwartet wird.
Auf jeden Fall beantrage ich, in der Rechtssache 4/74 der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
( 1 ) Aus dem Italienischen übersetzt.
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