SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS ALBERTO TRABUCCHI
VOM 21. MAI 1976 ( 1 )
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
In seinem Zwischenurteil vom 14. Mai 1975 hat der Gerichtshof ausgeführt, der Umstand, daß die Kommission keine Ubergangsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Abschaffung des Währungsausgleichssystems vorsah, könne ihre Haftung begründen, und entschieden, daß die Kommission der Firma Comptoir national technique agricole die Einbußen zu ersetzen hat, die diese aufgrund der Verordnung Nr. 189/72 vom 26. Januar 1972, durch die die genannten Ausgleichsbeträge abgeschafft wurden, bei der Ausfuhr von 8000 Tonnen Rapssamen nach Algerien, für die in den Lizenzen vom 6. Januar 1972 Erstattungen festgesetzt worden waren, erlitten hat.
Da eine außergerichtliche Einigung der Parteien über die Frage der Höhe des Schadensersatzes nicht zustande gekommen ist, obliegt es nun dem Gerichtshof, auch über diese Frage zu befinden. Der zu ersetzende Schaden ist nach dem Zwischenurteil auf die Einbußen beschränkt, die durch die eventuelle Verwirklichung des Wechselkursrisikos tatsächlich entstanden sind; hierüber scheint sich die Klägerin seit Beginn dieses zweiten Verfahrensabschnitts nicht ganz im klaren gewesen zu sein.
Die Klägerin berücksichtigt anscheinend nicht die Grenzen, innerhalb deren Sie in Ihrem Zwischenurteil eine Haftung der Kommission bejaht haben. Deshalb fordert sie als Schadensersatz noch immer einen Betrag in Höhe der Ausgleichsbeträge, auf die sie Anspruch gehabt hätte, wenn die Aufhebungsverordnung Nr. 189/72 der Kommission nicht ergangen wäre. Wenn die Ermittlung des zu ersetzenden Schadens so klar und einfach gewesen wäre, dann hätte der Gerichtshof bestimmt kein Zwischenurteil zu erlassen brauchen, in dem nur über die grundsätzliche Frage, ob eine Haftung besteht, eine Entscheidung getroffen und wegen der Feststellung des konkret entstandenen Schadens auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen worden ist.
Das berechtigte Vertrauen des Unternehmers, dem die Kommission — was ihr in Ihrem Urteil vom 14. Mai 1975 vorgeworfen worden ist — nicht in gebührender Weise Rechnung getragen hat, bezieht sich auf den Schutz gegen das Wechselkursrisiko, den die Ausgleichsbeträge den Unternehmern zumindest faktisch und in deren normaler Erwartung in der Praxis gewähren. Aus Ihrem Urteil ergibt sich eindeutig, daß sich der von Ihnen als ersatzfähig angesehene Schaden, sofern er konkret ermittelt werden kann, nur auf die durch die Verwirklichung eines solchen Währungsrisikos erlittenen Einbußen erstreckt. Von daher gesehen müßte man, wenn sich der algerische Käufer für die Zahlung in Dollars entschieden hätte, prüfen, inwieweit die Kommission dazu zu verurteilen wäre, der Klägerin den Unterschied zu zahlen zwischen dem Betrag, der sich aus der Umrechnung der empfangenen Dollars in französische Franken ergibt, und dem Betrag, den sie erhalten hätte, wenn unmittelbar in französischen Franken geleistet worden wäre. Denn es ist eigentlich dieser Unterschied, der sich aus den Wechselkursschwankungen des Dollars im Verhältnis zu seiner amtlichen Parität ergibt, den das Währungsausgleichssystem auszugleichen bestimmt war.
Nach dem Kaufvertrag vom 15. Juni 1971, aufgrund dessen die fraglichen Ausfuhren durchgeführt wurden, war der Kaufpreis bekanntlich nach der Wahl des Käufers in Dollars oder in französischen Franken zu entrichten. Doch leistete der algerische Käufer, wie die Klägerin im Laufe dieses zweiten Verfahrensabschnitts vorgetragen hat, sämtliche Zahlungen für die in Rede stehenden 8000 Tonnen Rapssamen in französischen Franken. Was also den von der Klägerin eingenommenen Betrag angeht, hat sich das Wechselkursrisiko nicht verwirklicht.
Hinzu kommt, daß in der Zeit, in der die Klägerin die 8000 Tonnen Rapssamen zu liefern hatte, auf die sich die Bescheinigungen über die Ausfuhrerstattung vom 6. Januar 1972 bezogen, ihre Lagerräume in Bordeaux gefüllt waren und daher die Lieferung dieser Menge kein Problem darstellte, ja diese sogar, falls sie nicht nach Algerien verkauft worden wäre, anderweitig hätte abgesetzt oder jedenfalls einer Interventionsstelle hätte abgeliefert werden können. Da die Klägerin einen Unternehmenszusammenschluß bildet, zu dessen Mitgliedern Lagerbetriebe und Ölsaatenerzeuger zählen, ist ihr Bestreben verständlich, soweit wie möglich aus der Gemeinschaft stammende Ölsaaten zu exportieren. Es ist nicht ersichtlich, daß die Klägerin, hätte sie sich dafür entschieden, ihre Verpflichtung zur Lieferung von 8000 Tonnen Rapssamen nach Algerien durch außergemeinschaftliche Erzeugnisse zu erfüllen, ein günstigeres wirtschaftliches Ergebnis erzielt hätte, wenn man die Ausfuhrerstattungen berücksichtigt, die sie für die fraglichen Gemeinschaftserzeugnisse erhalten hat. Auch in Anbetracht dieser Umstände muß angenommen werden, daß die Forderung der Klägerin auf Gewährung eines Schadensersatzes in Höhe der Währungsausgleichsbeträge unbegründet ist.
Die Klägerin erklärt jedoch, sie habe Belastungen auf sich nehmen müssen, um die Zahlung in französischen Franken zu erhalten. Insbesondere habe sie im voraus auf die Zinsen und Vertragsstrafen im Falle eines Zahlungsverzugs verzichtet. Da der Verzug dann wirklich eingetreten sei, habe sie tatsächlich einen Schaden erlitten, der bei dieser Sachlage doch wohl aufgrund des durch durch die Abschaffung der Währungsausgleichsbeträge hervorgerufenen Wechselkursrisikos entstanden sei.
Die Beklagte bezweifelt, daß ein Kausalzusammenhang zwischen dem genannten Verzicht der Klägerin und der Zahlung in französischen Franken und demgemäß zwischen der entsprechenden Belastung für die Klägerin und der Abschaffung der Währungsausgleichsbeträge besteht oder zumindest nachgewiesen ist.
Die Vernehmung der Klägerin hat ergeben, daß sich der algerische Vertragspartner auf ihr Angebot hin, auf die etwa wegen der Verzögerung, mit der die Zahlungen gewöhnlich aus Algerien eintrafen, entstehenden Verzugszinsen zu verzichten, nicht in bestimmter Weise verpflichtete, die Zahlung in französischen Franken zu leisten, sondern nur erklärte, er wolle in dieser Beziehung sein möglichstes tun. Das Wahlrecht des algerischen Vertragspartners in bezug auf die Währung, in der gezahlt werden sollte, endete deshalb erst in dem Zeitpunkt, als der geschuldete Betrag der Klägerin überwiesen wurde. Als alle Zahlungen erfolgt waren, erklärte sich die Klägerin in einem Briefwechsel mit der algerischen Gegenpartei damit einverstanden, daß deren sämtliche Schuldkonten unter anderem in bezug auf die Zinsen wegen Zahlungsverzugs getilgt werden sollten. In diesem Briefwechsel war übrigens keine Rede davon, daß dieser Verzicht im Zusammenhang mit der Zahlung in französischen Franken ausgesprochen worden war. Es gibt demnach keinen sicheren Beweis dafür, daß der behauptete unmittelbare und ausschließliche Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Kommission und der Belastung, die die Klägerin infolge ihres Verzichts auf die Forderung von Verzugszinsen möglicherweise hat hinnehmen müssen, wirklich besteht.
Die klagende Firma meint, bereits die Tatsache, daß sie vom Gerichtshof aufgefordert worden sei, einen Vertreter zu schicken, um den tatsächlichen Mechanismus ihrer Beziehungen zu dem algerischen Importeur zu erläutern, bedeute eine vorweggenommene Anerkennung der Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens, insbesondere was den Kausalzusammenhang zwischen ihrem Verzicht auf die Verzugszinsen und der von dem algerischen Kunden vorgenommenen Wahl der Zahlung in französischen Franken betreffe. Sie beruft sich außerdem auf den Grundsatz der Beweismittelfreiheit, der im Handelsrecht allgemein anerkannt sei.
Der Gerichtshof hat aber, als er unterrichtet zu werden wünschte, mit Sicherheit nicht darauf verzichtet, das Beweisergebnis nach dem Recht und der Lebenserfahrung zu würdigen; ferner vermag ich nicht einzusehen, daß der Freiheit, die den Gerichten im Handelsrecht hinsichtlich der Beweise eingeräumt ist, eine Bedeutung zukommen soll, die über den normalen Grundsatz hinausgeht, daß die Behauptungen nur einer der streitenden Parteien (und sei sie noch so achtbar), die diese zur Unterstützung ihrer eigenen These vorträgt, allein nicht genügen.
Sicher ist die Vermutung nicht von der Hand zu weisen, daß die Klägerin auf einen ihr zustehenden Anspruch in der Erwägung verzichtete, sie erhalte dafür eine Gegenleistung; ebenso ist es denkbar, daß die algerische Firma die Zahlung in französischen Franken wählte, weil sie sich eine Vergünstigung von Seiten ihrer Vertragspartnerin erhoffte.
Berücksichtigt man aber, daß die Zahlungsrückstände üblich waren — was übrigens nicht auf das Verhalten des Käufers, sondern das der algerischen Bank zurückzuführen war, über die die Zahlungen zwangsläufig erfolgen mußten —, daß die Klägerin bei der Geltendmachung ihres Anspruchs auf die Verzugszinsen auf eine Reihe von Schwierigkeiten stieß (wie aus den Erklärungen ihres technischen Direktors bei der Vernehmung hervorgeht) und schließlich, daß die Klägerin daran interessiert war, gute Beziehungen zu dem wichtigen algerischen Kunden zu unterhalten, so kann man sich den Verzicht auf die Zinsforderung leicht erklären, ohne daß es nötig wäre, ihn nur oder hauptsächlich als die direkte Gegenleistung dafür anzusehen, daß für die aus Algerien erhaltenen Zahlungen der französische Franken gewählt wurde.
Der Gerichtshof hat in seinem Zwischenurteil ausdrücklich klargestellt, daß sich der Schutz, den die Klägerin wegen ihres berechtigten Vertrauens beanspruchen konnte, nur darauf erstreckte, daß sie im Falle der Abschaffung dieser Beträge keine Einbußen hinzunehmen brauchte. Gerade für diese Einbußen hätte ein eindeutiger Kausalzusammenhang nachgewiesen werden müssen. Aber die Motive für das, was sich im praktischen Geschäftsleben ereignet, lassen sich mangels ausdrücklicher Erklärungen oder präziser Abmachungen nicht stets durch eine Auslegung herausschälen, bei der die einzelnen Interessenbestandteile, die entweder unmittelbar oder aus der Perspektive künftiger Beziehungen eine Rolle spielen, voneinander unterschieden werden. Dies gilt erst recht in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem einem unbeteiligten Dritten die Folgen irgendeines Verhaltens, das sich sich im Rahmen einer komplizierten Geschäftsverbindung abgespielt hat, auferlegt werden sollen.
Vorliegend hat die Klägerin somit keinen Beweis dafür erbracht, daß der Schaden in Gestalt der unterbliebenen Einziehung von Verzugszinsen für sie eine außergewöhnliche Belastung darstellte, die sie als Gegenleistung für die Zahlung in französischen Franken anstatt in Dollars hinnehmen mußte. Und dies wird auch dadurch bestätigt, daß die Klägerin niemals einen entsprechenden Ausgleich für die früheren wiederholten Zahlungsverzögerungen erhalten hatte, die nach ihrem eigenen Vorbringen wegen der üblichen Verfahrensweise der algerischen Bank, die allein zu Zahlungen ins Ausland berechtigt war, einen fast schon normalen und dann auch im voraus einkalkulierten Vorgang darstellten.
Aus diesen Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, den Schadensersatzantrag der Klägerin als unbegründet abzuweisen.
Mit Rücksicht darauf, daß die Kommission ein Verhalten an den Tag legte, das ihre Haftung begründen konnte — wie es in Ihrem vorhergehenden Urteil in dieser Rechtssache ausgeführt worden ist — bin ich der Ansicht, daß trotz der Abweisung des Klagebegehrens beide Parteien ihre eigenen Kosten tragen sollten.
( 1 ) Aus dem Italienischen übersetzt.
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