SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
FRANCESCO CAPOTORTI
VOM 1. MÄRZ 1977 ( 1 )
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1.
Die Herren Raphael de Dapper, Cornells Volger und Léon Bodson, sämtlich Beamte des Europäischen Parlaments, werfen mit ihrer am 16. Juni 1975 bei diesem Gerichtshof erhobenen Klage dem Europäischen Parlament vor, die am 18. März 1975 abgehaltenen Wahlen für die Bildung des Personalausschusses nicht hinreichend überwacht, eine Reihe von Unregelmäßigkeiten nicht bemerkt und die Ergebnisse dieser Wahlen nicht für ungültig erklärt zu haben.
In einem Zwischenurteil vom 29. September 1976 hat der Gerichtshof die Klage für zulässig erklärt und unter anderem ausgeführt: „Der Gerichtshof ist auf der Grundlage der gemäß Artikel 179 EWG-Vertrag vom Statut festgelegten Bestimmungen über die Klagen von Beamten zuständig, in Streitigkeiten aus Anlaß der Wahlen für die Personalvertretung zu entscheiden“ (Randziffer 24 der Entscheidungsgründe). In demselben Urteil stellt der Gerichtshof fest, daß „die Klagebefugnis und das Rechtsschutzinteresse der Kläger, die bei der angefochtenen Wahl zugleich Wähler und Kandidaten waren, nicht bezweifelt werden [kann]“ (Randziffer 27 der Entscheidungsgründe).
Es obliegt jetzt dieser Kammer, die Begründetheit der Klage auf der Grundlage „der dem Wahlrecht aller Mitgliedstaaten gemeinsamen freiheitlichen und demokratischen Grundsätze“ (Randziffer 25 der Entscheidungsgründe) zu prüfen.
2.
Die drei vorgenannten Beamten stützen ihre Klage auf zwanzig Rügen, die sich auf vor den Wahlen liegende Tatsachen, auf die Durchführung der Wahlen sowie auf die Auszählung der Stimmzettel beziehen und mit denen sowohl die Ordnungsmäßigkeit und Geheimhaltung der Stimmabgabe als auch die Ordnungsmäßigkeit der Stimmenauszählung in Frage gestellt werden.
Vorbehaltlich weiterer Anordnungen im Rahmen der Beweisaufnahme hat die Kammer vor allem die mit der Auszählung der Stimmzettel verbundenen Fragen untersucht und mit Beschluß vom 20. Oktober 1976 angeordnet, daß die Kläger, der Bevollmächtigte des Europäischen Parlaments, die Anwälte der Parteien und der Vorsitzende des Wahlvorstands in einem Termin gehört werden sollten, um die Kammer „über die Modalitäten der Stimmenauszählung zu unterrichten und alle für eine erneute Stimmenauszählung und eine erneute Berechnung der Stimmen durch den Gerichtshof erforderlichen Erklärungen zu erteilen“.
Dieser Beweisbeschluß ist am 11. November 1976 ausgeführt worden. Das Paket mit den Stimmzetteln, das im Anschluß an einen auf Antrag der Kläger am 2. Juli 1975 durch den Präsidenten der Zweiten Kammer erlassenen Beschluß bei der Kanzlei des Gerichtshofes hinterlegt worden war, ist im Beisein der Parteien geöffnet worden. Hierbei wurde festgestellt, daß alle im Wege der Briefwahl übersandten Stimmzettel — bis auf einen — fehlten. Aus dem Protokoll der Sitzung des Wahlvorstandes vom 18. März 1975 ergibt sich dagegen, daß zwanzig mit der Post übersandte Stimmzettel ausgezählt worden sind.
Da die Kammer eine erneute Auszählung, die nicht auf der Grundlage aller bei den umstrittenen Wahlen abgegebenen und ausgezählten Stimmzettel hätte durchgeführt werden können, für nutzlos hielt, forderte sie am 25. November 1976 den Bevollmächtigten des Europäischen' Parlaments auf, die fehlenden Stimmzettel suchen zu lassen, und betonte, daß „die Beurteilung einer für die Begründetheit der Klage wesentlichen Rüge äußerst schwierig ist, wenn die fraglichen Stimmzettel unauffindbar bleiben“.
Trotz Verlängerung der ihm für das Wiederauffinden der Stimmzettel gesetzten Frist und „trotz intensiver Nachforschungen“ teilte das Sekretariat des Europäischen Parlaments der Kammer am 9. Dezember 1976 mit, daß die Stimmzettel nicht hätten aufgefunden werden können.
Daraufhin beschloß die Kammer — wie dies der Bevollmächtigte des Europäischen Parlaments beantragt hatte —, eine erneute Auszählung der in der Kanzlei hinterlegten Stimmzettel durchzuführen. Hierfür wurde ein Ausschuß gebildet, dem unter dem Vorsitz von Herrn Rechtsreferenten Rasquin sieben Personen angehörten und der am 6. Januar 1977 im Beisein der Vertreter der Parteien eine erneute manuelle Auszählung der Stimmen vorgenommen und über die Ergebnisse am 7. Januar einen Bericht erstattet hat
Daraufhin beraumte die Kammer einen Termin für die mündliche Verhandlung der Rechtssache an. In der betreffenden Sitzung am 10. Februar 1977 hat sie den Parteien weitere Fragen gestellt, die es erlaubt haben, die Rekonstruktion des tatsächlichen Geschehens zu vervollständigen.
3.
Es scheint mir erforderlich, in Kürze die Art und Weise zu beschreiben, in der die Stimmen am 18. März 1975 ausgezählt wurden. In der Generalversammlung des Personals des Sekretariats des Europäischen Parlaments vom 27. Februar 1975 war der Einführung der mechanischen Stimmenauszählung für die folgenden Wahlen auf Vorschlag des Vorsitzenden des damals amtierenden Personalausschusses zugestimmt worden. Bis zu diesem Zeitpunkt waren die Stimmen manuell ausgezählt worden. Die Kläger rügen nun insbesondere die Umstände, unter denen diese Änderung eingeführt wurde; sie bestreiten, daß es hierüber zu einer förmlichen Entscheidung der Generalversammlung gekommen sei und behaupten, diese sei allenfalls von dem Änderungsvorhaben unterrichtet worden. Hierauf hat das Parlament erwidert, die Entscheidung über die Einführung der mechanischen Stimmenauszählung ergebe sich aus dem Protokoll jener Versammlung.
Um alle Wahlberechtigten mit dem neuen System der Stimmenauszählung vertraut zu machen, hatte der Wahlvorstand dem Personal am 3. März 1975 mitgeteilt, daß der Stimmzettel die Form einer für ein mechanisches Lesegerät geeigneten Karte mit je einem Kästchen für jeden Kandidaten haben würde, daß diese Karte mit äußerster Vorsicht behandelt werden müßte und nicht gefaltet, geknickt oder befleckt werden dürfte und daß die Stimmkreuze nicht über die Ränder der Kästchen hinausgehen dürften. Wie von den Parteien anläßlich der Sitzung der Kammer am 11. November 1976 erläutert wurde, hing der Erfolg der mechanischen Auszählung aber noch von einer weiteren, recht wichtigen Voraussetzung ab: Um von dem Gerät ausgezählt werden zu können, mußten die Stimmkreuze auf den Karten mit einem schwarzen Filzstift angebracht werden, dessen Zeichen infolge ihrer besonderen chemischen Zusammensetzung die von dem Gerät ausgehenden Strahlen blokkierten. Die mit einem einfachen Kugelschreiber ausgefüllten Stimmzettel würden von dem Gerät ausgeworfen werden, zumindest aber würden die mit Kugelschreiber angebrachten Zeichen die Strahlen durchlassen und könnten deshalb nicht gezählt werden. Den Wahlberechtigten wurde allerdings keinerlei schriftliche Anweisung gegeben, um sie über diese technische Besonderheit zu unterrichten. Wie sich aus den von den Parteien während der Sitzung gegebenen Erklärungen ergeben hat, haben die Wahlberechtigten von diesen Umständen, die ja von ausschlaggebender Wichtigkeit waren, erst im Zeitpunkt der Stimmabgabe erfahren; die Unterrichtung der Wahlberechtigten und die Verteilung der Filzstifte fand im übrigen erst statt, als bereits ungefähr 10 Wahlberechtigte ihre Stimmen abgegeben hatten. Der Umstand, daß die Wahlberechtigten dieses wichtige Detail bis zum letzten Moment nicht kannten, wird von dem Kläger besonders gerügt (neunte Rüge).
Am 18. März wurde nach Beendigung der Stimmabgabe mit der Stimmenauszählung begonnen. Es wurde festgestellt, daß 880 Wahlberechtigte ihre Stimmen abgegeben hatten; 24 Stimmzettel waren nicht ausgefüllt oder ungültig (darunter ein mit der Post übersandter Stimmzettel), 856 Stimmzettel waren gültig (darunter 19 mit der Post übersandte). Nachdem die gültigen Stimmzettel in das mechanische Lesegerät eingegeben worden waren, warf das Gerät von den 856 Stimmzetteln 254 nicht mit dem Filzstift ausgefüllte Zettel aus.
Nachdem dies festgestellt worden war, beschloß der Wahlvorstand, die ausgeworfenen Stimmzettel, und nur diese, manuell auszählen zu lassen. Nach Zusammenzählung der Ergebnisse der mechanischen und der manuellen Auszählung erstellte der Wahlvorstand alsdann eine Aufstellung der auf jeden Kandidaten entfallenden Stimmen und die Rangfolge der gewählten Kandidaten.
4.
Vergleichen wir nunmehr diese Ergebnisse mit denen der von dieser Kammer angeordneten und am 6. Januar 1977 durchgeführten Kontrollauszählung! Erstens enthielt das beim Gerichtshof hinterlegte Paket 851, und nicht 880 Stimmzettel. Zweitens ergab sich für 40 von 42 Kandidaten eine höhere als vom Wahlvorstand festgestellte Stimmenzahl (die mittlere Abweichung beträgt 11,5 Stimmen). Drittens beeinflußt die neue Auszählung die Rangfolge der gewählten Kandidaten, indem nämlich zumindest zwei Kandidaten (die Herren Miliar und Bodson) anstelle von zwei für gewählt erklärten Personen (Fräulein Briand und Herr Dewar) hätten für gewählt erklärt werden müssen, wobei freilich unterstellt wird, daß die 29 fehlenden Stimmzettel nicht zu einer anderen Rangfolge geführt hätten.
Diese drei Umstände bedürfen einiger erläuternder Bemerkungen. Wie ich bereits erwähnt habe, ist anläßlich des Erscheinens der Parteien und der Öffnung des die Stimmzettel enthaltenden Pakets in der Sitzung vom 11. November 1976 festgestellt worden, daß 19 mit der Post übersandte Stimmzettel fehlten. Die Summe der 851 im Paket enthaltenen Stimmzettel zuzüglich der 19 mit der Post übersandten ergibt 870. Nach den im Protokoll der Sitzung des Wahlvorstands vom 18. März 1975 enthaltenen Angaben wurden jedoch 880 Stimmzettel geöffnet und ausgezählt. Sollte hierbei kein Rechenfehler von Seiten des Wahlvorstands vorliegen, ergibt sich somit das Fehlen weiterer 10 Stimmzettel. Im Ergebnis sind also 19 mit der Post übersandte und 10 gewöhnliche Stimmzettel unauffindbar, im ganzen somit 29 Stimmzettel.
Dann ist da noch die anscheinend paradoxe Tatsache, daß die zur Überprüfung durch den von der Kammer eingesetzten Ausschuß vorgelegten Stimmzettel, deren Zahl geringer ist als die der Wahlberechtigten, einen recht beträchtlichen Mehrbetrag an Stimmen ergeben haben. Dies erklärt sich daraus, daß zahlreiche Stimmzettel, die jeweils zum Teil mit dem Filzstift, zum Teil mit einem Kugelschreiber ausgefüllt worden waren, zwar von dem Gerät angenommen wurden, ohne daß dieses jedoch die mit Kugelschreiber angebrachten Zeichen lesen konnte. Auch diesen Umstand haben die Kläger gerügt (fünfzehnte Rüge). Die in der Gegenerwiderung des Europäischen Parlaments auf diese Rüge erhobene Behauptung, wonach „die. Verwendung eines Kugelschreibers die mechanische Stimmauszählung nicht ausschließt“, wird durch die Wirklichkeit widerlegt Das Gerät war technisch nicht imstande, die mit Kugelschreiber angebrachten Zeichen zu berücksichtigen. Die betreffenden Stimmen konnten erst bei der gänzlich manuellen Auszählung berücksichtigt werden, die auf Anordnung der Kammer von dem durch diese eingesetzten Ausschuß durchgeführt wurde.
Die Diskrepanz zwischen der Liste der für gewählt erklärten Kandidaten und der Liste der nach der erneuten Auszählung gewählten Kandidaten betrifft zwei der drei Kläger nicht unmittelbar, da Herr de Dapper in beiden Fällen, Herr Volger dagegen in keinem Fall unter den gewählten Kandidaten ist. Anders ist es im Fall von Herrn Bodson: Nach beiden Auszählungen nimmt er die dritte Rangstelle innerhalb seiner Laufbahngruppe ein, doch hat sich bei der Kontrollauszählung ergeben, daß er mehr Stimmen als die Herren Miliar und Dewar sowie Fräulein Briand erhalten hat, so daß er einen Platz unter den gewählten Kandidaten hätte beanspruchen können.
Hiervon abgesehen, ist in dem Zwischenurteil vom 29. September 1976 zu Recht hervorgehoben worden — wie ich zu Beginn dieser Schlußanträge bemerkt habe —, daß die Klagebefugnis und das Rechtsschutzinteresse der Kläger auch aus ihrer Eigenschaft als Wahlberechtigte folgen. Als solche konnten sie deshalb jede das Verfahren bei der Wahl betreffende Unregelmäßigkeit und die Ergebnisse der Auszählung rügen.
In diesem Zusammenhang ist ein Hinweis darauf angebracht, daß nach Artikel 1 Absatz 4 des Anhangs II zum Statut zwar das Wahlsystem so gestaltet sein muß, daß die Vertretung aller Gruppen von Beamten oder Bediensteten gewährleistet ist, diese Vorschrift jedoch nicht vorschreibt, daß die einzelnen Mitglieder der Personalvertretung allein von den Angehörigen ihrer jeweiligen Gruppe gewählt werden müssen. Unterstellt man, daß die Personalvertretung für das gesamte Personal repräsentativ sein soll, so folgt daraus, daß jeder Beamte oder sonstige Bedienstete als einfacher Wahlberechtigter ein berechtigtes Interesse hat, gegebenenfalls den repräsentativen Charakter der Vertretung zu bestreiten, auch wenn die von ihm gerügten Unregelmäßigkeiten ohne Einfluß auf die Ergebnisse für die Kandidaten seiner Gruppe geblieben sind.
Hinzu kommt eine letzte, entscheidende Erwägung: Angesichts der Tatsache, daß die Anzahl der fehlenden Stimmzettel den vom Ausschuß ermittelten Stimmenunterschied zwischen einigen gewählten Kandidaten und deren Konkurrenten übersteigt, kann nicht ausgeschlossen werden, daß dann, wenn die 19 mit der Post übersandten und die 10 gewöhnlichen Stimmzettel, von denen jede Spur fehlt, aufgefunden und der Kontrollauszählung unterworfen worden wären, und sich herausgestellt hätte, daß die auf diesen Stimmzetteln vermerkten Stimmen ganz oder teilweise zugunsten bestimmter Kandidaten abgegeben wurden, der Unterschied zwischen den vom Wahlvorstand verkündeten und den vom Ausschuß ermittelten Ergebnissen noch größer wäre und möglicherweise sogar eine unmittelbare Verletzung der Interessen eines anderen Klägers (des Herrn Volger) auch als Kandidat ergeben könnte.
5.
Die Beweisaufnahme hat somit zumindest drei Unregelmäßigkeiten ergeben: Die Wahlberechtigten wurden nicht rechtzeitig mit allen Modalitäten der Stimmabgabe vertraut gemacht und wußten insbesondere bis zum letzten Moment nicht, daß die von ihnen mit einem anderen als einem Filzstift vermerkten Stimmen von dem Gerät nicht registriert werden konnten; dennoch wurden die Ergebnisse der mechanischen Auszählung nicht kontrolliert, und man beschränkte sich darauf, die von dem Gerät ausgeworfenen Stimmzettel manuell auszuzählen, wodurch eine erhebliche Anzahl von Stimmen nicht mitgezählt wurden, die mit Kugelschreiber auf Stimmzetteln vermerkt worden waren, die das Gerät nicht ausgeworfen hatte; die vom Wahlvorstand festgestellte Zahl der Wähler entspricht nicht der Anzahl der aufbewahrten Stimmzettel, woraus geschlossen werden kann, daß entweder die Zahl der Wähler falsch ermittelt worden ist oder die Stimmzettel abhanden gekommen sind.
Es versteht sich von selbst, daß diese Umstände insgesamt beträchtliche Rückwirkungen auf die Bildung der Liste der gewählten Kandidaten hatte: Die auf der Grundlage der Ergebnisse der Kontrollauszählung berichtigte Liste enthält die Namen zweier Kandidaten, welche die für eine Wahl erforderliche Zahl von Stimmen erhalten haben, anstelle der Namen zweier anderer Kandidaten, die für gewählt erklärt worden waren; hätten alle 1975 vom Wahlvorstand ausgezählten Stimmzettel berücksichtigt werden können (880 anstelle von 851), so hätte sich möglicherweise ein wiederum anderes Resultat ergeben.
Aufgrund welcher Regeln und Rechtssätze sind diese Unregelmäßigkeiten nun zu beurteilen? In seinem Zwischenurteil vom 29. September 1976 hat der Gerichtshof die wenigen Bestimmungen erwähnt, die sich in Artikel 1 des Anhangs II zum Statut bezüglich der Wahlen der Mitglieder der Personalvertretung (betreffend im einzelnen das Wahlgeheimnis, die Vertretung der verschiedenen Kategorien von Beamten und Bediensteten und das für die Gültigkeit der Wahlen erforderliche Quorum) finden; hierzu führt der Gerichtshof aus: „Aus der Gesamtheit dieser — wenn auch unvollständigen — Bestimmungen ergibt sich das Bestreben, den repräsentativen Charakter der Personalvertretung zu gewährleisten. Dieser repräsentative Charakter kann nur mit Hilfe von Wahlen gesichert werden, deren ordnungsmäßiger Ablauf auf allen Stufen des Wahlverfahrens ohne Einschränkung gewährleistet ist“ Das betreffende Urteil stellt im übrigen einen wesentlichen Grundsatz für die Entscheidung der vorliegenden Rechtssache auf: Für den Fall, daß die Wahl zur Personalvertretung anfechtbar zu sein scheint, besteht eine Verantwortlichkeit des Organs (hier des Parlaments), die sich aus Artikel 9 Absatz 2 des Statuts „und allgemein aus der von jedem Organ in seinem eigenen Zuständigkeitsbereich ausgeübten Organisationsgewalt sowie der Pflicht des Organs, den Beamten die Möglichkeit zu gewährleisten, ihre Vertreter gänzlich frei und unter Beachtung demokratischer Grundsätze zu wählen“, ergibt. Die Berufung auf die „dem Wahlrecht aller Mitgliedstaaten gemeinsamen freiheitlichen und demokratischen Grundsätze“ wird an anderer Stelle der Begründung des genannten Urteils wiederholt (Randziffer 25 der Entscheidungsgründe).
Diese grundsätzlichen Ausführungen sind meiner Ansicht nach zutreffend und müssen zur Prüfung der Begründetheit der vorliegenden Klage herangezogen werden. Die erste sich hierbei stellende Frage ist sonach folgende: Ist das Parlament seiner Verpflichtung zur Gewährleistung freier, demokratischer und ordnungsmäßiger Wahlen seiner Beamten und Bediensteten nachgekommen? Hier ist meines Erachtens an einer verneinenden Antwort nicht vorbeizukommen. Die im Zuge der Beweisaufnahme vor dem Gerichtshof festgestellten Unregelmäßigkeiten hätten von dem mit der Beschwerde von 10 Bediensteten vom 5. Mai 1975 befaßten Präsidenten des Parlaments bemerkt werden müssen; es hätte zumindest eine Überprüfung der Wahlergebnisse angeordnet werden können und müssen, wodurch entweder die schweren Versäumnisse des Wahlvorstands, oder aber die hierauf beruhende fehlerhafte Auszählung der Stimmen und die daraus folgende unrichtige Bekanntgabe der gewählten Kandidaten zutage getreten wären.
Die zweite Frage lautet: Welche allgemeinen Wahlgrundsätze sind verletzt worden? Meiner Ansicht nach ist in erster Linie der Grundsatz verletzt worden, wonach alle Wähler rechtzeitig und im einzelnen über die Art und Weise unterrichtet werden müssen, wie sie ihre Stimme abzugeben haben, damit diese bei der Ermittlung der Wahlergebnisse berücksichtigt werden kann; in zweiter Linie ist das grundlegende Prinzip verletzt worden, nach dem die Stimmenauszählung gewissenhaft und vollständig zu sein hat; drittens ist der Grundsatz verletzt worden, daß die für die Wahlen verwendeten Unterlagen, insbesondere die Stimmzettel, nach der Stimmabgabe und der Auszählung während der gesamten Zeit sorgfältig aufbewahrt werden müssen, in der Wahlbeschwerden zulässig sind, um die verwaltungsförmige und richterliche Kontrolle der Wahlergebnisse zu ermöglichen.
Die dritte Frage lautet schließlich: Welche Folgerungen sind aus den festgestellten Verletzungen zu ziehen?
Soweit Unregelmäßigkeiten anläßlich der Stimmabgabe oder der Auszählung das Ergebnis der Wahl verfälschen, muß diese meines Erachtens für ungültig erklärt werden: Schließlich kommt es darauf an, daß das Wahlergebnis den Wählerwillen getreulich widerspiegelt. In diesem Punkt stimmen die Rechtsvorschriften und die Rechtsprechung vieler Mitgliedstaaten überein: Ich will mich hier darauf beschränken, auf das Urteil der französischen Cour de Cassation vom 26. November 1954 (Bull, 1954, S. 254), die Entscheidung des belgischen Conseil d'Etat vom 1. April 1971 im Fall der Lütticher Wahlen (RAA. 1971, S. 399) und die von J. R. Vervloet, Le contrôle judiciaire des élections sociales, J.T.T. 1973, auf S. 103 zitierten Urteile zu verweisen, sowie auf das italienische Gesetz Nr. 1034 vom 6. Dezember 1971, insbesondere soweit es sich auf Artikel 85 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 570 vom 16. Mai 1960 bezieht, und schließlich — für Großbritannien — auf Artikel 16 Absatz 3 des Representation of the People Act von 1949. Die Ausführungen an den genannten Stellen tragen sämtlich dazu bei, die allgemeine Natur eines Kriteriums zu beweisen, das in jedem Fall eine unbestreitbar logische Begründung für sich hat: Wird der Wille der Wählerschaft nicht fehlerfrei festgestellt, so kann die betreffende Wahl nicht als gültig angesehen werden.
Im vorliegenden Fall ist es infolge des Verschwindens der 29 Stimmzettel ganz und gar unmöglich, die offiziellen Ergebnisse der Stimmenauszählung zu berichtigen. Da die vom Wahlvorstand im Jahre 1975 erstellte Liste nicht durch eine mit Sicherheit richtige Liste ersetzt werden kann, ist es demzufolge erforderlich, sich auf die Ungültigerklärung der Wahlen zu beschränken.
6.
Auf der Grundlage der bisherigen Erörterungen ist eine Untersuchung der nicht die Stimmenauszählung betreffenden Rügen, auf die die Klage gestützt wird, entbehrlich. Im übrigen hat die Kammer durch die Nichterhebung der von den Klägern in bezug auf die übrigen Rügen angebotenen Beweise (insbesondere Zeugenvernehmungen) zu erkennen gegeben, daß sie der Aufklärung und Würdigung der auf das Verfahren bei der Stimmenauszählung bezogenen Rügen ein entscheidendes Gewicht in dieser Rechtssache beimißt.
Dennoch scheint es mir angebracht, einige Bemerkungen zu einem Punkt zu machen, auf den die Parteien während ihres Erscheinens vor der Kammer vielfach Bezug genommen haben: Es handelt sich um die angebliche Vorbereitung von Gruppen von Stimmzetteln, oder genauer um deren vorab erfolgte Ausfüllung durch eine oder mehrere Personen, bei denen es sich nicht um die Wahlberechtigten handelte, welche diese Stimmzettel später in die Urne einwarfen. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, daß die im Jahre 1975 geltende Regelung für die Wahlen zur Bildung des Personalausschusses des Europäischen Parlaments vorsah, daß jeder Wahlberechtigte vor der eigentlichen Stimmabgabe einen Stimmzettel erhielt und ihm ein zweiter Stimmzettel — zusammen mit einem Umschlag, in den der ausgefüllte Stimmzettel hineingesteckt werden mußte — im Wahllokal selbst ausgehändigt wurde. Infolge dieser Regelung befanden sich die Stimmzettel bereits einige Tage vor dem Wahltag in Umlauf, und es ist nicht ausgeschlossen — wenn auch nicht vollständig bewiesen —, daß eine bestimmte Anzahl von Stimmzetteln im Interesse einer Person oder einer Gruppierung ausgefüllt und an einen Teil der Wahlberechtigten verteilt wurde, um diese dazu zu bewegen, die von anderen ausgefüllten Stimmzettel in die Urne einzuwerfen. Hierdurch wäre der Grundsatz der freien Wahl sicherlich dann in erheblichem Maße verletzt worden, wenn der Wahlberechtigte nicht von der Möglichkeit hätte Gebrauch machen können, im Zeitpunkt des Betretens der Wahlkabine seine Meinung zu ändern und seine Stimme in anderer Weise abzugeben, oder wenn er durch Drohungen oder rechtswidrigen Druck dazu gezwungen worden wäre, auf jede andere als die im voraus getroffene Wahl zu verzichten. Abgesehen davon, daß dieser Fall hier nicht gegeben ist und auch nicht behauptet — und noch viel weniger bewiesen — wurde, hatte jeder Wähler infolge der Zurverfügungstellung eines zweiten unausgefüllten Stimmzettels im Zeitpunkt der Stimmabgabe die Möglichkeit, einen Stimmzettel in die Urne einzuwerfen, der von ihm selbst und in völliger Abweichung von dem Vorschlag der Person oder Gruppierung ausgefüllt worden war, welche die Stimmzettel vorbereitet hatte. Unter diesen Umständen kann — selbst wenn es zutrifft, daß einige Wähler einen im voraus von Dritten ausgefüllten Stimmzettel in die Urne eingeworfen haben — nicht gesagt werden, daß ihre Entscheidungsfreiheit bei der Wahl beseitigt oder in eine bestimmte Richtung gezwungen wurde.
Die Verteilung von zwei Stimmzetteln an jeden Wahlberechtigten erweitert zweifellos den Handlungsspielraum für Personen, welche die Wahlergebnisse dadurch in eine bestimmte Richtung zu lenken versuchen, daß sie ihre eigene Wahlentscheidung mit Nachdruck den schwächeren und ihrer Rechte weniger bewußten Wahlberechtigten nahebringen. Es genügt, daran zu denken, daß ein Wahlberechtigter, der Weisungen Dritter unterworfen ist, mittels eines regelrechten Systems von Bedrohungen und Erpressungen dazu veranlaßt wird, nach den Wahlen den unausgefüllten Stimmzettel vorzuzeigen, so daß die Urheber des jeweils vorbereiteten Stimmzettels sicher sein können, daß gerade dieser in die Urne eingeworfen wurde. Aus diesem Grund war es angemessen, daß der Vorsitzende des Wahlvorstands des Jahres 1975 in einem Schreiben vom 4. August 1975 an den Vorsitzenden des Personalausschusses eine Änderung der Wahlordnung vorschlug, mit der die Verteilung von Stimmzetteln vor der eigentlichen Stimmabgabe abgeschafft werden sollte. Man kann sich beglückwünschen, daß dieser Vorschlag angenommen wurde, und daß nunmehr allein die im Wege der Briefwahl abzugebenden Stimmzettel im voraus verteilt werden. Hier soll noch hinzugefügt werden, daß die Änderung der Wahlordnung in diesem Punkt zum Anlaß genommen werden sollte, auch andere Punkte im Lichte der unglücklichen Erfahrungen der Wahlen im Jahre 1975 zu überdenken. Die Verwendung eines überzüchteten Geräts für die Stimmenauszählung bedeutet keinerlei Fortschritt, wenn — wie der Anwalt der Kläger in der mündlichen Verhandlung zutreffend bemerkt hat — sich dieses Gerät durch die Unachtsamkeit der für seinen Einsatz Verantwortlichen in einen Glückspielautomaten verwandelt.
7.
Die Klage ist somit — mit der entsprechenden Kostenfolge — begründet. Im übrigen scheint mir ein Hinweis darauf angebracht, daß ein der Klage stattgebendes Urteil nach Artikel 90 und 91 des Statuts — auf die im Zwischenurteil vom 29. September 1976 zweckmäßigerweise hingewiesen wurde — auch die Nichtigerklärung der Handlung des Gemeinschaftsorgans, im vorliegenden Fall also der Weigerung des Europäischen Parlaments, die angefochtenen Wahlen für ungültig zu erklären, umfassen muß.
Es wird alsdann dem Präsidenten des Parlaments obliegen, aus dem Urteil die gebotenen Folgerungen im Rahmen seiner Befugnisse gegenüber dem Personalausschuß und als Garant der Ordnungsmäßigkeit der Wahlen zur Bildung dieses Ausschusses zu ziehen.
( 1 ) Aus dem Italienischen übersetzt.
Full & Egal Universal Law Academy