SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS JEAN-PIERRE WARNER
VOM 10. NOVEMBER 1976 ( 1 )
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Aus dem vom Plenum des Gerichtshofes am 15. Juni 1976 in dieser Sache erlassenen Zwischenurteil in Verbindung mit den Schriftsätzen ergibt sich für mich, daß Sie nun zwei Hauptfragen zu entscheiden haben, nämlich:
1.
Hat die beklagte Bank, indem sie den Vertrag mit Herrn Mills beendete, Einzelbestimmungen dieses Vertrages oder irgendwelche Bestimmungen ihrer Personalordnung verletzt, die integrierender Bestandteil dieses Vertrages sein sollten? War diese Beendigung insbesondere, wie Herr Mills vorträgt, eine „verschleierte Diziplinarmaß-nahme“, die gegen die Personalordnung verstieß?
2.
Ging, falls dies nicht zutreffen sollte, diese Beendigung dennoch über die Grenzen dessen hinaus, was nach den für Dienstverträge geltenden allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, erlaubt ist? Lag, mit anderen Worten, eine ungerechtfertigte Kündigung vor?
Sollte eine dieser Fragen bejaht werden, dann müßten Sie, meine Herren Richter, darüber befinden, welche Wiedergutmachung Herrn Mills unter den gegebenen Umständen zweckmäßigerweise zu gewähren wäre.
Ich glaube nicht, daß ich Sie lange mit der ersten Frage befassen muß — insbesondere, weil es sich wohl erübrigt, den maßgeblichen Sachverhalt oder die einschlägigen Vorschriften, soweit ich sie in meinen Schlußanträgen vor dem Plenum des Gerichtshofes am 6. Mai 1976 dargelegt beziehungsweise zusammengefaßt habe, erneut vorzutragen.
Wie ich damals nachgewiesen habe, war die Bank nach den Umständen des Falles gemäß Artikel 16 in Verbindung mit Artikel 17 der Personalordnung berechtigt, den Vertrag mit Herrn Mills unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu beenden. Diese Kündigung ist Herrn Mills zugegangen. Disziplinarmaßnahmen nach Artikel 38 der Personalordnung wurden gegen ihn nicht verhängt. Insbesondere wurde ihm nicht fristlos gekündigt. Mithin waren die Artikel 38 und 40, gegen die nach Auffassung von Herrn Mills in seinem Falle verstoßen worden war, nicht einschlägig.
Meines Erachtens ist daher die erste von Ihnen zu entscheidende Frage zu vereinen.
Ich wende mich nun der zweiten Frage zu.
Die Bank vertritt hierzu die Auffassung, die Kündigung von Herrn Mills sei nicht ungerechtfertigt gewesen, denn die Erfahrung habe gezeigt, daß die englische Gruppe ihres Übersetzungsdienstes überbesetzt gewesen und Herr Mills von seinen Vorgesetzten als der am wenigsten zufriedenstellende Mitarbeiter dieser Gruppe angesehen worden sei. Die Entscheidung, den Personalbestand dieser Gruppe um einen Bediensteten zu verkleinern und zu diesem Zweck Herrn Mills zu entlassen, sei daher rechtens gewesen.
Die Bank hat vorgetragen, Herrn Mills treffe die Beweislast dafür, daß für seine Kündigung in Wirklichkeit andere Gründe vorlagen. Diese Ansicht ist meines Erachtens abzulehnen. In meinen früheren Schlußanträgen hatte ich Gelegenheit, im Hinblick auf Artikel 44 der Personalordnung der Bank bestimmte Aspekte des Rechts der Mitgliedstaaten zu prüfen. Mir scheint, daß auch hier eine solche Untersuchung angebracht ist und zu dem Ergebnis führt, daß jedenfalls in den Mitgliedstaaten, deren Recht diese Frage ausdrücklich regelt, zumeist der Arbeitgeber die Gründe für die Kündigung des Arbeitnehmers zu beweisen hat; vgl. für das deutsche Recht § 1 Absatz 2 des Kündigungsschutzgesetzes vom 25. August 1969, für das englische Recht: Trade Union and Labour Relations Act 1974, Schedule 1, para. 6, für das italienische Recht: Norme sui Licen-ziamenti Individuali vom 15. Juli 1966, Artikel 5. Im französischen Recht sind die einschlägigen Rechtsvorschriften — Artikel L 122 — 4 — 3 des Code du Travail — für sich genommen nicht so eindeutig, aber sie sind von den Gerichten dahin ausgelegt worden, daß sie die Beweislast dem Arbeitgeber aufbürden; vgl. die Entscheidung der Cour d'Appel Nancy in dem Rechtsstreit Société Studier/Dalle, veröffentlicht in Droit Social 1975 S. 531, und ihre Besprechung (a.a.O. S. 535), in der sich Hinweise auf nicht veröffentlichte gleichlautende Entscheidungen der Cour d'Appel Lyon finden.
Daher hat nach meiner Auffassung die Bank nachzuweisen, daß Herrn Mills tatsächlich aus den angegebenen Gründen gekündigt wurde.
Darüber hinaus bin ich jedoch der Meinung, daß wenn dies zutrifft die Kündigung nicht als ungerechtfertigt angesehen werden kann. In Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 1 der Empfehlung 119 der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, den ich in meinen früheren Schlußanträgen zitiert habe (auf S. 19), scheinen die Rechtsvorschriften sämtlicher Mitgliedstaaten entweder ausdrücklich oder stillschweigend als triftigen Grund für eine Kündigung einen solchen anzuerkennen, „der mit der Fähigkeit oder dem Verhalten des Arbeitnehmers zusammenhängt oder sich auf die Erfordernisse der Tätigkeit des Unternehmens, Betriebs oder Dienstes stützt“. Eine andere Lösung wäre in der Tat überraschend.
Herr Mills hat ferner vorgetragen, die Bank hätte, als sie unter den Bediensteten der englischen Übersetzergruppe den zu Entlassenden auswählte, das Lebens- und Dienstalter der verschiedenen Mitglieder der Gruppe und ihre familiären Verpflichtungen berücksichtigen müssen. Ich zweifele nicht daran, daß ein Arbeitgeber, der vor der Notwendigkeit steht, Personal zu entlassen, diesen Faktoren Rechnung tragen sollte, wenn die übrigen Voraussetzungen gleich sind. Es gibt Hinweise dafür, daß die Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten, insbesondere in Frankreich und Deutschland, ausdrücklich die Berücksichtigung solcher Faktoren vorschreiben. Aber ich glaube nicht, daß — mit Ausnahme der Fälle vielleicht, in denen Tarifvertragsbestimmungen über Massenentlassungen eingreifen — derartige Faktoren jemals ausschlaggebend sein können. Die Bank behauptet, diese Gesichtspunkte in der vorliegenden Rechtssache berücksichtigt zu haben, indem sie unter Punkt 2 des Kündigungsschreibens (Anlage 1 zur Klageschrift) das Angebot gemacht habe, Herrn Mills von seinen Dienstverpflichtungen gegenüber der Bank für die Dauer der dreimonatigen Kündigungsfrist zu entbinden, um ihm so die Stellensuche zu erleichtern, und indem sie unter Punkt 8 angeboten habe, ihn sogar nach Ablauf dieses Zeitraums von 3 Monaten noch so lange zu bezahlen, bis er eine neue Anstellung gefunden habe, allerdings nicht über den 31. Januar 1976 hinaus.
Daher wende ich mich nun der Frage zu, ob die Bank ihre Behauptung bewiesen hat, daß Herrn Mills tatsächlich aus den angegebenen Gründen gekündigt worden ist.
Diese Frage gliedert sich in zwei Teile.
Hier haben wir es als erstes mit der „Unterfrage“ — wenn ich es so nennen darf — zu tun, ob der Hauptgrund für die Kündigung von Herrn Mills darin lag, daß die englische Gruppe des Übersetzungsdienstes der Bank überbesetzt war.
Unbestritten ist, daß die Gruppe zur maßgeblichen Zeit aus fünf Personen bestand, nämlich — nach Dienstalter geordnet — den Herrn: T., D., Mills, Bearne und Butler. Wie die Bank vorträgt, war Herr T. für die Gruppe verantwortlich, er und Herr D. waren Uberprüfer. Die drei weiteren Mitglieder der Gruppe waren Übersetzer.
Gestatten Sie mir, für einen Augenblick vom eigentlichen Thema der Untersuchung abzuschweifen. Herr Mills bestreitet, daß es in der Gruppe jemals eine derartige Hierarchie gegeben habe. Sein Bestreiten stützt sich, wie ich es sehe, darauf, daß zu keiner Zeit, was die Bank einräumt, ein förmliches Dokument mit einer Anordnung dieser Hierarchie erstellt worden ist. Daß die verantwortlichen Stellen der Bank diese, wenn auch mündlich, errichtet haben, ergibt sich hinreichend aus den dem Gerichtshof vorliegenden Beweisurkunden. Aber anscheinend hat Herr Mills daran Anstoß genommen, daß er in anderer Weise als durch ein förmliches Dokument den Herrn T. und D. unterstellt wurde. Sein Ärger hierüber und seine Überzeugung, daß seine Ubersetzerfähigkeiten die Überprüfung seiner Übersetzungen überflüssig machten, zählen eindeutig zu den Gründen für das Zerwürfnis, auf das ich bei der Behandlung der zweiten „Unterfrage“ näher einzugehen haben werde.
Zur Begründung ihrer Behauptung, daß die englische Gruppe überbesetzt gewesen sei, führt die Bank an, zum Zeitpunkt der Erweiterung der Gemeinschaft habe man es für wünschenswert erachtet, die Personalstärke dieser Gruppe der anderer Sprachgruppen, insbesondere der deutschen, anzugleichen. Hinterher habe sich herausgestellt, daß Englisch sowohl von dem Personal der Bank als auch von denjenigen, mit denen es zu verhandeln hatte, in einem unvorhergesehenen Ausmaß als Arbeitssprache benutzt wurde, so daß weniger Übersetzungen ins Englische als erwartet anfielen. Dies habe beispielsweise dazu geführt, daß in den ersten sechs Monaten des Jahres 1975 die englische Gruppe mit der gleichen Bedienstetenzahl wie die deutsche 21 % weniger übersetzte Seiten lieferte. Die tägliche Leistung pro Person habe bei durchschnittlich 1,52 Seiten gelegen.
Dieser Fragenkomplex war Gegenstand einer Mitteilung, die der Generalsekretär der Bank, Herr Lenaert, am 23. Juli 1975 für das Direktorium anfertigte. In dieser Mitteilung (von der sich ein Auszug bei den Urkunden befindet, die die Bank auf Ersuchen des Gerichtshofs vorgelegt hat) heißt es:
„Es zeigt sich, daß der Umfang der Übersetzungsarbeiten ins Englische anfänglich überschätzt worden ist, so daß er nach einer ersten Phase schwungvoller Aufnahme der Arbeit trotz der Ausweitung der Tätigkeiten der Bank ständig weiter zurückgeht, in den letzten vier Monaten betrugen die Übersetzungen ins Deutsche, die von der gleichen Anzahl Übersetzer und Uberprüfer erledigt wurden, mehr als das Doppelte dessen, was von der englischen Gruppe verlangt wurde, nämlich:
—
884 Seiten wurden von der deutschen
—
427 Seiten von der englischen Gruppe übersetzt, was weniger als ein Viertel der letzten 12 Monate ausmacht.
Mithin gelange ich zu dem Ergebnis, daß die englische Gruppe zur Zeit, überdimensioniert' ist.“
Ein — bei den eingereichten Urkunden befindlicher — Auszug aus dem Sitzungsprotokoll des Direktoriums zeigt, daß nach Prüfung dieser Mitteilung beschlossen wurde, die Zahl der Bediensteten in der englischen Ubersetzergruppe auf vier zu verringern und Herrn Mills zu kündigen.
Der Anwalt von Herrn Mills meinte in der mündlichen Verhandlung, die Leistung eines Übersetzers sollte nicht anhand von Statistiken über die pro Tag gelieferte Anzahl von Seiten beurteilt werden. Aber, meine Herren Richter, wir alle wissen, daß bei sämtlichen Gemeinschaftsorganen solche Statistiken ein wichtiges, wenn auch nicht das einzige Mittel sind, um die Arbeit von Übersetzern zu messen. Ferner wissen wir, und sei es nur aufgrund dessen, was vom Sprachendienst des Gerichtshofes erwartet wird, daß eine Leistung von 427 Seiten in vier Monaten bei einer Gruppenstärke von fünf Personen, woraus sich ein Monatsdurchschnitt von weniger als 22 Seiten pro Person ergibt, lächerlich ist.
Meines Erachtens sprach alles dafür, den Personalbestand der englischen Übersetzergruppe der Bank im Juli 1975 abzubauen.
Herr Mills hat diese Notwendigkeit — abgesehen von den Einzelheiten, die ich Ihnen mitgeteilt habe — nicht ernsthaft bestritten.
In dieser Hinsicht rügt er (neben dem Umstand, daß, wenn schon jemand zu entlassen gewesen sei, dies ein Dienstjüngerer hätte sein müssen) folgendes:
Erstens habe der Personaldirektor der Bank Herrn Mills, als er seinen Dienst bei der Bank antrat, zugesichert, er werde, wenn er sich in der sechsmonatigen Probezeit bewähre, bei der Bank einen sicheren Arbeitsplatz finden. Es überrascht, daß Herr Mills eine solche Zusicherung gesucht oder ihr irgendeine Bedeutung beigemessen haben sollte, denn zur damaligen Zeit (Mai 1973) hatte er ein Freisemester bei der „Polytechnic of the South Bank“, London, wo er als „Senior Lecturer“ für Französisch fest angestellt war; ferner hatte er gerade an den Direktor der Polytechnic geschrieben und beantragt, das Freisemester um ein Jahr zu verlängern, damit er Erfahrung bei der Bank sammeln könne (Anlage 4 zur Erwiderung des Klägers). Dem lag zugrunde, daß er nach diesem Jahr seine Lehrtätigkeit an der Polytechnic wieder aufnehmen würde. Wie dem auch sei, eine solche Zusicherung des Personaldirektors könnte keinen Bestand haben gegen den ausdrücklichen Wortlaut des zwischen Herrn Mills und der Bank geschlossenen Vertrages, der sich aus seinem Anstellungsschreiben und der Personalordnung ergibt, die er beide, wie verlangt, mit dem Vermerk „gelesen und genehmigt“ versehen hat (vgl. Anlage I und II zur Klagebeantwortung).
Zweitens habe das Direktorium der Bank, als abzusehen gewesen sei, daß im Vereinigten Königreich ein Referendum über die Mitgliedschaft in der Gemeinschaft durchgeführt werden würde, zur Beruhigung des britischen Personals eine Erklärung genehmigt, dieses Personal könne seine Laufbahn bei der Bank normal fortsetzen, auch wenn das Vereinigte Königreich aus der Gemeinschaft ausscheide. Diese Erklärung kann aber nur bedeutet haben, daß das Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der Gemeinschaft nicht ohne weiteres die Entlassung des britischen Personals mit sich bringen würde. Mehr konnte mit ihr nicht gesagt werden. Fest steht jedenfalls, daß Herr Mills nicht auf diese Erklärung hin handelte, denn erst nachdem das Ergebnis des Referendums bekannt und sein Freisemester nochmals verlängert war, gab er seine Stelle bei der Polytechnic of the South Bank endgültig auf — (vgl. Anlagen 12, 10 und 11 zur Erwiderung des Klägers).
Drittens habe die Bank niemals zuvor einem Bankangehörigen gekündigt. Hierzu beruft sich der Kläger auf eine allgemeine Mitteilung der Personalvertreter, der sogenannten Vertrauenspersonen, nach einer Sitzung mit dem Präsidenten der Bank, einem Vizepräsidenten, dem Generalsekretär und dem Personaldirektor (Anlage 9 zur Erwiderung des Klägers). Dieser Mitteilung war unter anderem zu entnehmen, daß Kündigungen von Bankangehörigen höchst selten vorgekommen seien und daß nach der Politik der Bank eine solche Kündigung ein außergewöhnliches Ereignis bleiben solle. Ist eine Kündigung ein höchst seltenes, ein außergewöhnliches oder sogar bisher nie vorgekommenes Ereignis, so heißt dies nicht, daß sie ungerechtfertigt ist.
Schließlich vertritt Herr Mills zu diesem Teil der Klage die Ansicht, selbst wenn die Bank berechtigt gewesen sein sollte, den Personalbestand der englischen Übersetzergruppe abzubauen und dabei ihn aus dieser zu entfernen, hätte sie ihm nicht kündigen dürfen, sondern ihm eine andere Stelle finden müssen. Es gibt jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, daß irgendwo anders in der Bank irgendeine Stelle frei gewesen wäre, für die sich Herr Mills aufgrund seiner Vorbildung geeignet hätte. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, daß Herr Mills nach seinem Lebenslauf (Anlage 1 zur Erwiderung des Klägers), abgesehen von seiner einjährigen Erfahrung als Übersetzer beim Rat und später bei der Bank; ausschließlich im Lehrfach tätig gewesen ist.
Nunmehr wende ich mich dem zu, was ich die zweite „Unterfrage“ genannt habe, nämlich der Frage, ob die Wahl für das Ausscheiden aus der englischen Übersetzergruppe deshalb auf Herrn Mills fiel, weil er der am wenigsten zurfiedenstel-lende Mitarbeiter dieser Gruppe war.
Hierzu führt die Bank zweierlei an: erstens habe Herr Mills als der am wenigsten qualifizierte Übersetzer der Gruppe gegolten und zweitens sei seine Haltung und sein Benehmen derart gewesen, daß dadurch Spannungen innerhalb der Gruppe hervorgerufen worden seien, die ihr Leistungsvermögen geschwächt hätten.
Das Beweismaterial zu diesen beiden Punkten, sofern es sich dabei um Beurteilungen des Herrn Mills durch seine Vorgesetzten oder um Angaben handelt, die sich auf die Ereignisse beziehen, welche die Erstellung der letzten Beurteilung begleitet haben, ist verworren.
Das in zeitlicher Reihenfolge erste Beweisstück ist die Herrn Mills betreffende Beurteilung vom 6. Februar 1973, die zum Ende seiner Probezeit als Bediensteter des Rats vom Leiter der englischen Gruppe des Übersetzungsdienstes beim Rat erstellt wurde (Anlage 2 zur Erwiderung des Klägers). In der Beurteilung wurde sein sprachliches Können in Englisch, Französisch und Deutsch mit „sehr gut“, seine Auffassungsgabe, Initiative und Arbeitsleistung mit „gut“, seine Bereitschaft zur Zusammenarbeit und seine Pünktlichkeit mit „ausgezeichnet“ bewertet. Unter „allgemeine Bemerkungen“ schrieb der Gruppenleiter: „Herr Mills erweist sich als ein wertvolles Mitglied der englischen Gruppe. Bei allem, was er tut, ist er gewissenhaft und zuverlässig.“
Beim zweiten Beweisstück handelt es sich um eine von demselben Gruppenleiter unterschriebene Bescheinigung vom 11. Juli 1973 (Anlage 3 zur Erwiderung des Klägers). Diese lautet:
Bescheinigung
„Herr J. Mills war von September 1972 bis Juni 1973, als er uns auf eigenen Wunsch verließ, englischer Übersetzer beim Generalsekretariat des Rates.
In dieser Zeit hatte Herr Mills ein vorlesungsfreies Jahr, das ihm von der Polytechnic of the South Bank, London, gewährt wurde, deren Sprachenabteilung er als Lehrer angehörte.
Herr Mills erwies sich als ein zuverlässiger Übersetzer mit gutem Stilgefühl. Bei der Erfüllung seiner Pflichten war er stets sehr pünktlich und gewissenhaft; mit seinen Kollegen und Vorgesetzten verstand er sich gut.“
Das dritte Beweisstück ist die von Herrn T. über Herrn Mills erstellte Beurteilung. (Sie findet sich in der Personalakte von Herrn Mills und auch bei den Unterlagen, auf die ich bereits hingewiesen habe.) Die Beurteilung datiert vom 19. Dezember 1973, entstand also kurz vor Ende der Probezeit von Herrn Mills bei der Bank. Um sie zu verstehen, muß man sich vergegenwärtigen, daß das Beurteilungsformular für die Bankangehörigen fünf mögliche Bewertungen vorsieht, nämlich:
5 —
Ausgezeichnet
4 —
Sehr gut
3 —
Gut
2 —
Befriedigend
1 —
Nicht befriedigend
Die Bewertung Nr. 3 „Gut“ bildet also den Durchschnittswert.
Die Beurteilung über Herrn Mills war in Französisch abgefaßt. Unter dem Stichwort „Befähigung“ wurden seine „notwendigen Kenntnisse für die wahrzunehmende Tätigkeit“, seine „mündliche und schriftliche Ausdrucksfähigkeit“, seine „Auffassungsgabe“, sein „Urteilsvermögen“ und seine „Initiative“ mit gut bewertet; seine „praktischen Fähigkeiten“ und seine „Fähigkeit, methodisch zu arbeiten“, wurden mit befriedigend beurteilt. Unter dem Stichwort „Leistung“ wurde sein „Fleiß“ mit sehr gut, die „Qualität seiner Arbeit“ mit gut und die „Produktivität“ mit befriedigend benotet. Unter „dienstliche Führung“ wurde seine „Pünktlichkeit“ mit ausgezeichnet, sein „dienstliches Verhalten“, sein „Verhalten gegenüber Dritten“ mit gut und sein „Verantwortungsbewußtsein“ mit befriedigend bewertet. Seine Französischkenntnisse wurden mit sehr gut, seine Deutschkenntnisse mit gut eingestuft. Unter „allgemeine Bemerkungen“ schrieb Herr T. folgendes:
„Er arbeitet fleißig. Wenn ihm gelegentlich Fehler unterlaufen, so scheinen diese eher auf Übereifer als auf mangelnde Aufmerksamkeit zurückzuführen zu sein, obgleich er nicht sehr schnell arbeitet.“
Bei der Würdigung dieser Beurteilung ist meines Erachtens zu berücksichtigen, daß Herr Mills bei der Bank auf Vorschlag von Herrn T. eingestellt worden war. Mithin muß dessen Haltung gegenüber Herrn Mills anfänglich von Wohlwollen geprägt gewesen sein. Dennoch spürt man in Herrn T.'s Hinweis, Herr Mills mache gelegentlich Fehler und arbeite nicht sehr schnell, daß sich eine leichte Enttäuschung einstellt. Andererseits deute in dieser Beurteilung nichts auf das Zerwürfnis hin, das in dem darauffolgenden Jahr entstehen sollte. Dies scheint daran gelegen zu baben, daß Herr Mills während seiner Probezeit die Vorgesetztenstellung der Herrn T. und D. akzeptierte. Auch fehlt in dieser Beurteilung jeglicher Versuch, die Leistung des Herrn Mills mit der der übrigen Übersetzer in der englischen Gruppe zu vergleichen. Wahrscheinlich wäre ein solcher Vergleich verfrüht gewesen. Herr Bearne hatte seinen Dienst in der Gruppe erst am 16. Oktober aufgenommen, Herr Butler erst am 16. November 1973.
Am 15. Januar 1975 unterschrieb Herr T. eine zweite Beurteilung über Herrn Mills. (Auch diese findet sich in der Personalakte von Herrn Mills und bei den Unterlagen, auf die ich bereits verwiesen habe.) Der größte Teil der Noten, die Herr T. Herrn Mills in dieser Beurteilung erteilte, fiel weniger günstig aus als in der früheren Beurteilung. Wieder war die Beurteilung in Französisch abgefaßt. Im Hinblick auf die „notwendigen Kenntnisse für die wahrzunehmende Tätigkeit“, die „mündliche Ausdrucksfähigkeit“, die „Initiative“ und das „Verhalten gegenüber Dritten“ erteilte er die Note gut, und für Produktivität befriedigend. Aber die „Pünktlichkeit“, die in der früheren Beurteilung mit ausgezeichnet bewertet worden war, wurde jetzt nur noch mit gut benotet; die „schriftliche Ausdrucksfähigkeit“, die „Auffassungsgabe“ und das „Urteilsvermögen“, der „Fleiß“ und das „dienstliche Verhalten“ wurden jetzt nur mit befriedigend beurteilt; die „praktischen Fähigkeiten“, die „Fähigkeit“, methodisch zu arbeiten", die „Qualität der Arbeit“ und das „Verantwortungsbewußtsein“ erhielten nun die Bewertung nicht befriedigend. Dagegen wurden die Deutschkenntnisse von Herrn Mills nicht mehr mit gut, sondern mit sehr gut beurteilt. Unter „allgemeine Bemerkungen“ schrieb Herr T.:
„Er ist nicht beförderungswürdig. Zur Zeit vermag ich keine Einstufung in einen höheren Grad zu empfehlen. Ich habe ihn bereits wiederholt darauf hingewiesen, daß seine Arbeit nicht befriedigt. Er ist der bei weitem schwächste Mitarbeiter unserer Gruppe, und das selbst unter Berücksichtigung seiner Deutschkenntnisse. Schwerer wiegt, daß sein Verhalten gegenüber denjenigen die seine Arbeit überprüfen, — gelinde ausgedrückt — an Weitherzigkeit zu wünschen übrig läßt.
Daher empfehle ich, ihm zur Verbesserung seiner Leistung eine fünfmonatige Bewährungszeit einzuräumen.“
Der Hinweis auf die „Beförderungsmöglichkeit“ bezog sich auf das alle zwei Jahre stattfindende Aufsteigen in die nächsthöhere Gehaltsstufe, das in Artikel 22 der Personalordnung der Bank geregelt wird, wo es heißt:
„Die Bankangehörigen der Gruppen II, III und IV — Herr Mills war in Gruppe II — steigen automatisch alle zwei Jahre in die nächsthöhere Gehaltsstufe auf. In Ausnahmefällen kann dieser Aufstieg um einen Zeitabschnitt von höchstens sechs Monaten vorverlegt oder einen solchen von höchstens einem Jahr hinausgeschoben werden.“
Am 17. Januar 1975 suchte Herr T. Herrn Mills in dessen Büro auf, um ihn von der ungünstigen Beurteilung in Kenntnis zu setzen. Herrn Mills Darstellung dieses Gesprächs kennen wir aus einem Schreiben, das er am 20. Januar 1975 an Herrn Lenaert richtete (Anlage 19 zur Klageschrift). Demnach scheint Herr T. Herrn Mills eine zutreffende Zusammenfassung des Inhalts der Beurteilung gegeben und hinzugefügt haben, daß er „mit den beiden anderen Übersetzern der Gruppe voll zufrieden“ sei und daß Herr D. „dem“ beigepflichtet habe.
Nach dem Bericht von Herrn Mills soll Herr T. dann gesagt haben: „Ich weiß, daß Sie nicht einverstanden sein werden …, aber ich muß Sie davor warnen, mich unter Druck zu setzen, sonst nehme ich Sie in die Zange.“ Herr Mills behauptet, er habe darauf „eine ausweichende Antwort gegeben, da [er] nicht habe streiten wollen“; er habe sich aber entschlossen, so bald wie möglich Herrn Lenaert aufzusuchen, um diesen „über den ungerechtfertigten Angriff auf [Sein] berufliches Können zu unterrichten und um die Hintergründe dieses Angriffs aufzudecken“.
Aus dem ersten Absatz des erwähnten Briefes geht hervor, daß Herr Mills ein Gespräch mit Herrn Lenaert hatte und daß er im Anschluß daran den Brief schrieb. Die letzten Absätze des Briefes lauten wie folgt:
„Aufschlußreich ist meines Erachtens die Wahl des Zeitpunktes; er fiel mit dem Ausfüllen des Fragebogens zusammen, der vor kurzem für Organisations- und Managementzwecke verteilt wurde und Erhebungen über Aufgaben und Verantwortungsbereiche anstellte. Nach meiner Überzeugung waren Herrn T.'s unbegründete Anmerkungen Bestandteil eines konzertierten Versuchs, in der englischen Ubersetzergruppe eine förmliche Hierarchie zu errichten (wie ich es in meiner Antwort auf den vorerwähnten Fragebogen beschrieben habe).
Ohne mich zur Persönlichkeit des Herrn T. äußern zu wollen, habe ich ferner den Eindruck, daß er sich vielleicht darüber ärgert, daß mir das Deutsche so vertraut ist oder daß ich älter bin oder daß ich mit dem übrigen Bankpersonal auf gutem Fuße stehe … oder worüber auch immer.
Nichtsdestoweniger rechtfertigen selbst solche Beweggründe nicht ein derart ungehöriges Benehmen. Das ist nicht sehr fair play, wenn ich so sagen darf.
Sie werden sicher Verständnis dafür aufbringen, daß ich diese Ehrverletzung seitens einer Person, deren Beweggründe in dieser Sache äußerst fragwürdig sind, nicht unwidersprochen und unwiderru-fen lassen kann.“
Dieser Brief beweist eindeutig, daß Herr Mills erstens nicht bereit war, irgendeine „förmliche Hierarchie“ in der englischen Ubersetzergruppe zu akzeptieren, und zweitens — sehr vorsichtig formuliert — seine Antipathie gegenüber Herrn T.
Im Februar 1975 ereignete sich ein Vorfall, dem Herr Mills ganz besondere Bedeutung beimißt. Sein (unvollständiger) Bericht hierüber findet sich in seinem Schreiben vom 18. Februar 1975 an Herrn D. (Anlage 18 zur Klageschrift). Herr Mills schreibt, Herr D. habe ihn an jenem Morgen „unverblümt“ gefragt, ob eine von ihm vorgelegte Übersetzung eines langen Textes aus dem Deutschen ins Englische sein Werk gewesen sei. Ferner habe ihm Herr D. mitgeteilt, er (D.) habe mit Herrn Bearne gesprochen und ihn gefragt, ob er bei dieser Übersetzung geholfen habe, da sie „seinen Stil“ aufzuweisen scheine. Der Brief sagt nichts darüber, was Herr Bearne darauf geantwortet hat, und schließt mit den Worten: „Diese Behauptung ist ebenso abwegig wie ehrenrührig, auch stellt sie eine schwere dienstliche Verfehlung dar“.
Am 21. Februar 1975 beschwerte sich Herr Mills über diesen Vorfall bei Herrn Lenaert (Anlage 17 zur Klageschrift). Aufgrund seines Schreibens an Herrn Lenaert erfahren wir, daß Herr D. es ablehnte, seinen (Herrn Mills) Brief anzunehmen. Da wir Herrn D. nicht gehört haben, wissen wir nicht, warum er dies tat (oder ob er es tat). Grund dafür könnte gewesen sein, daß der Brief recht taktlos an „V.B. D., Übersetzer“ gerichtet war, daß Herr D. es nicht für angebracht hielt, daß Herr Mills brieflich mit ihm verkehre, oder daß Herr D. mit der mündlichen Antwort von Herrn Mills auf seine Frage zufrieden war und den Vorfall für erledigt hielt. Hierüber können wir nur mutmaßen.
Welche Gedanken auch Herr D. gehabt haben mag, Herr Lenaert befaßte sich mit der Beschwerde des Herrn Mills. Er veranlaßte eine Überprüfung der Übersetzung durch einen unabhängigen Überprüfer (wir erfahren nicht, wer das war, aber wahrscheinlich gehörte er einer anderen Gruppe an), der zu dem Ergebnis kam, daß es keinen hinreichenden Beweis gebe, um die „Anschuldigung“ des Herrn D. aufrecht zu erhalten. Damit, so trägt die Bank vor, sei die Angelegenheit für sie erledigt gewesen und zu keiner Zeit gegen Herrn Mills verwertet worden. Es wäre meines Erachtens im Hinblick auf die offensichtliche Empfindlichkeit von Herrn Mills besser gewesen, ihm ausdrücklich mitzuteilen, daß die Anschuldigung zu Unrecht erhoben worden sei. Ich glaube aber nicht, daß die Bank eine weiterreichende Kritik treffen kann. Die eigentliche Bedeutung des Zwischenfalls liegt für mich darin, daß er ein Zerwürfnis nicht nur zwischen Herrn Mills und Herrn T. sondern auch zwischen Herrn Mills und Herrn D. erkennen läßt.
Ein weiterer von Herrn Mills beanstandeter Vorfall trug sich am Samstag den 5. April 1975 zu. Auch hier verfügen wir über keine andere als die von Herrn Mills gegebene Darstellung. Sie findet sich in einer Mitteilung an Herrn Lenaert, die Herr Mills am Dienstag, dem 8. April 1975 entwarf, von deren Übergabe er aber letztlich absah (Anlage 15 zur Klageschrift). Wie Herr Mills berichtet, suchte er an jenem Samstagmorgen die Büros der englischen Übersetzergruppe auf, um einige persönliche Unterlagen zu holen; dabei stieß er auf Herrn T., der ihn gefragt habe, „was zum Teufel“ er dort tue. Wenn ein Engländer einen anderen Engländer fragt, „was zum Teufel“ er an einem Samstagmorgen im Büro mache, so hängt die Bedeutung der Frage natürlich völlig vom Ton ab, in dem sie gestellt wird. Wir wissen nichts darüber, wie die Stimmlage von Herrn T. in jenem Augenblick war. Herr Mills scheint jedenfalls geantwortet zu haben, daß er gekommen sei, um einige Unterlagen zu holen, woraufhin Herr T. in sein Büro zurückging und Herr Mills die Bank verließ. Am Dienstag dem 8. entdeckte Herr Mills, daß spät am vorangegangenen Freitag zwölf über das Wochenende zu übersetzende Seiten an die englische Gruppe geschickt worden waren. Daraufhin sprach er bei Herrn T. vor, um zu wissen, warum er nicht zur Mitarbeit aufgefordert worden sei. Daraufhin habe Herr T. geantwortet: „Ich glaube, es wäre völlig nutzlos gewesen … Sie wissen, wie ich darüber denke“. Herr Mills sah durch diesen Vorfall seinen Ausschluß aus der Gruppe belegt. Meines Erachtens wurde dadurch lediglich das zwischen Herrn Mills und Herrn T. bestehende Zerwürfnis bestätigt und ferner, daß Herr Mills zu einer unvernünftigen Haltung fähig war.
Zwischenzeitlich hatte sich Herr Lenaert mit der Frage der ungünstigen Beurteilung über Herrn Mills befaßt. Er stellte fest, daß Herr D. hierin mit Herrn T. übereinstimmte. Daraufhin erörterte er die Beurteilung mit dem Personaldirektor und mit Herrn T. persönlich. Dabei konnte Herr T. überzeugt werden, Herrn Mills „Auffassungsgabe und Urteilsvermögen“ statt mit befriedigend mit gut zu bewerten. Im übrigen blieb Herr T. bei seiner Beurteilung.
Am 16. April 1975 fügte Herr Lenaert der Beurteilung über Herrn Mills folgende eigene Anmerkung hinzu:
„Schwieriger Fall, um so mehr, als uns Herr T. auf die Bewerbung von Herrn Mills aufmerksam gemacht hat und die von Herrn T. nach der sechsmonatigen Probezeit erstellte Beurteilung nicht ungünstig war. Möglicherweise hat auch die ungenaue Beschreibung der Aufgaben, die Herrn T. als Überprüfer oblagen, eine gewisse Spannung entstehen lassen, denn Herr Mills behauptet, nach sechsmonatiger Probezeit seien seine Übersetzungen unüberprüft angenommen worden. Ferner scheinen Temperament und Charakter eine gewisse Rolle gespielt zu haben. So könnte, wie ich es bereits in der Beurteilung über Herrn T. zum Ausdruck gebracht habe, eine eher rauhe, nicht allzu akademische Sprache Herrn Mills ein wenig gekränkt haben.
Sollte sich bestätigen, was Herr T. vom Können und von der Qualität der Arbeiten behauptet, wird man sich — vielleicht nach einer allerletzten Verwarnung — für die Trennung von Herrn Mills entscheiden müssen.“
Die Tatsache, daß Herr Lenaert hier auf das verwies, was er in seiner Beurteilung über Herrn T. zum Ausdruck gebracht hatte, veranlaßte den Gerichtshof, der Bank gemäß Artikel 45 § 2 Buchstabe b) der Verfahrensordnung die Vorlage dieser Beurteilung aufzugeben, denn der Gerichtshof kann grundsätzlich die Vorlage von Urkunden immer dann verlangen, wenn auf sie in einer Beweisurkunde verwiesen wird. Die Bank war wenig geneigt, sie vorzulegen. Obgleich ihr Vorbringen zu diesem Punkt nicht sehr klar war, meine ich zwei maßgebliche Gründe für ihre Haltung erkennen zu können: erstens die Unerheblichkeit und zweitens die Vertraulichkeit der Urkunde. Da der Gerichtshof auf der Vorlage bestand, legte die Bank schließlich die Urkunde vor. Sie, meine Herren Richter, und ich haben sie eingesehen. Mithin stellt sich die Frage, ob sie Herrn Mills und seinen Anwälten bekannt zu machen ist; bejahendenfalls müßten die Parteien zu erneuter Verhandlung geladen werden.
Meine Herren Richter, ich habe keinen Zweifel daran, daß die Urkunde — wenn auch nur am Rande — erheblich ist, so daß sie als Beweismittel nicht wegen mangelnder Erheblichkeit ausgeschlossen werden kann. Die bloße Tatsache, daß eine Urkunde vertraulich ist oder für vertraulich erklärt wird, reicht ferner zweifellos nicht aus, um sie von der Pflicht zur Vorlage beim Gerichtshof auszunehmen. Wie das House of Lords in der Grundsatzentscheidung Conway v. Rimmer, 1968, A.C. 910, ausgeführt hat, kollidieren in einem solchen Fall zwei Aspekte des öffentlichen Interesses miteinander: 1) das öffentliche Interesse, niemandem durch Ausschluß erheblichen Beweismaterials vom gerichtlichen Verfahren Gerechtigkeit zu verweigern und 2) das öffentliche Interesse daran, das ordnungsgemäße Arbeiten von Behörden nicht durch die Enthüllung vertraulicher Angelegenheiten zu beeinträchtigen. Das House of Lords stellte in der genannten Rechtssache den Grundsatz auf, diese widerstreitenden Aspekte des öffentlichen Interesses seien von dem zuständigen Gericht in jedem Einzelfall abzuwägen und bei Zweifeln müsse das Gericht selber die fragliche Urkunde einsehen und entscheiden, ob ihr Beweiswert schwerer wiege als der Schaden, der durch ihr Bekanntwerden entstehen könnte. Sie werden mit mir darin übereinstimmen, daß dies eine nützliche Orientierungshilfe abgibt. Wenn dem so ist, dann werden Sie, meine Herren Richter, mir auch darin beipflichten, daß die über Herrn T. erstellte Beurteilung tatsächlich nichts enthält, was wir nicht bereits aus anderen Beweisurkunden wüßten, und daß unter diesen Umständen die Gerichtigkeit nicht die Offenlegung verlangt. Dabei berücksichtige ich natürlich auch — obgleich ich es nicht für entscheidend halte —, daß die Bank, wie hier wiederholt vorgetragen wurde, üblicherweise den Inhalt der Beurteilungen ihren Bankangehörigen nicht bekannt gibt, so daß selbst Herr T. den Inhalt seiner Beurteilung nicht kennt. Diese Praxis unterscheidet sich natürlich von dem, was Artikel 43 Beamtenstatut ausdrücklich von den eigentlichen Gemeinschaftsorganen verlangt. Mir obliegt es nicht, jedenfalls nicht in dieser Rechtssache, eine Meinung darüber zu äußern, welche der beiden Lösungen die bessere ist, oder ob eine dazwischen liegende Lösung vorzuziehen wäre.
Von den Ereignissen, die zur Kündigung von Herrn Mills führten, halte ich nur noch einen weiteren Umstand für erheblich, daß nämlich Herr Mills seine Abneigung gegenüber Herrn T. zum Ausdruck brachte, indem er in seinem Büro und an seiner Bürotür Zitate anbrachte wie etwa
„Those he commands move only in command. Nothing in love: nor does he feel his title hang loose about him like a giant's robe upon a dwarfish thief. (Macbeth)“
und
„When a stupid man is doing something he is ashamed of, he always says that it is his duty. (G. B. Shaw)“.
Herr Mills bestreitet dieses Vorbringen nicht. „Satirische Anschläge“ seien aber in der ganzen Bank verbreitet gewesen. Er legt hierzu Beispiele von amüsanten Karikaturen und Sprüchen vor, die in den verschiedenen Dienststellen der Bank angeschlagen waren (Anlage 8 zur Erwiderung des Klägers). Eine Durchsicht zeigt, daß sie sich ihrer Art nach deutlich von den Zitaten unterschieden, die Herr Mills gewählt hatte; denn sie konnten niemanden kränken, der Sinn für Humor besaß.
Die Bank trägt vor, durch das Zerwürfnis zwischen Herrn Mills einerseits und den Herren T. und D. andererseits sei in der englischen Ubersetzergruppe eine derart unangenehme Atmosphäre entstanden, daß sogar die Sekretärinnen hätten gehen wollen. Dies kann ich ohne weiteres glauben, obgleich Herr Mills es bestreitet und den Gerichtshof ersucht hat, die Herren Bearne und Butler als Zeugen dafür zu laden, daß jedwede unangenehme Atmosphäre in der Gruppe auf die Haltung der Herren T. und D. gegenüber ihren Kollegen zurückzuführen gewesen sei. Dies hat der Gerichtshof, meines Erachtens zu Recht, abgelehnt. Hier handelt es sich nämlich nicht um ein Verfahren gegen irgendeinen Bediensteten der englischen Ubersetzergruppe. Der Gerichtshof hat vielmehr über die Frage zu entscheiden, ob die Bank triftige Gründe für die Kündigung von Herrn Mills nachgewiesen hat.
In dieser Hinsicht läßt sich nach meinem Dafürhalten das Ergebnis der Beweisaufnahme wie folgt zusammenfassen: Diejenigen seiner Vorgesetzten, die eine Beurteilung am besten vornehmen konnten und die das Vertrauen der Bank besaßen, nämlich die Herren T. und D., hielten offensichtlich Herrn Mills für den am wenigsten befähigten Übersetzer in der englischen Gruppe. Zwischen Herrn Mills auf der einen Seite und den Herren T. und D. auf der anderen Seite war ein solches Zerwürfnis offenkundig, das kein Arbeitgeber weiter hinnehmen konnte. Einiges spricht dafür, daß Herr T. zu einem gewissen Teil an dem Zerwürfnis mitschuldig ist, da er sich gelegentlich eines rauhen Tones bediente, aber ein wesentlicher Grund dafür liegt erkennbar in der Weigerung des Herrn Mills, die Vorgesetztenstellung der Herren T. und D. anzuerkennen, sowie in seiner unangemessen feindseligen Haltung diesen gegenüber.
Unter diesen Umständen hat sich die Bank meines Erachtens völlig zu Recht für das Ausscheiden von Herrn Mills entschieden. Ich meine sogar, daß die Bank möglicherweise selbst dann zu diesem Ergebnis hätte kommen können, wenn eine Notwendigkeit, den Personalbestand der englischen Ubersetzergruppe abzubauen, nicht vorgelegen hätte.
Mehr wäre zu dieser Rechtssache eigentlich nicht zu sagen, wenn Herr Mills nicht zwei weitere Punkte gerügt hätte, denen ich mich jetzt zuwende.
Erstens rügt er, er habe sich weder zum Inhalt seiner ungünstigen Beurteilung noch zu den Gründen für seine Kündigung äußern können.
Ich habe, was den Inhalt der ungünstigen Beurteilung anlangt, bereits auf die Übung der Bank hingewiesen, den Bankangehörigen den Inhalt der Beurteilungen nicht bekannt zu geben, und ferner gesagt, daß ich es nicht für notwendig erachte, zu dieser Praxis hier Stellung zu nehmen. Tatsache ist: Herr Mills wurde, wie er selber vorträgt, von Herrn T., wenn auch mit allgemeinen Worten, über den Inhalt seiner Beurteilung unterrichtet; dadurch wurde er in die Lage versetzt, seine Ansichten hierüber Herrn Lenaert mitzuteilen, woraufhin dieser die Angelegenheit sorgfältig mit Herrn D., dem Direktor der Personalverwaltung und Herrn T. durchsprach.
Was die Gründe für die Kündigung von Herrn Mills betrifft, so gilt es anzumerken, daß nur ein Mitgliedstaat, nämlich Frankreich, für gewöhnliche Dienstverträge im Unterschied zu dem Bereich, der zutreffend „öffentlicher Dienst“ genannt wird, den Arbeitgeber rechtlich verpflichtet, einen Arbeitnehmer vor der Kündigung zu hören — vgl. Artikel L 122 — 14 des Code du Travail; beachtet der Arbeitgeber dieses Erfordernis nicht, so hat das aber nur zur Folge, daß er verurteilt werden kann, dem Arbeitnehmer als Buße bis zu einen Monatslohn zu zahlen. Das Recht der übrigen Mitgliedstaaten geht — von den Fällen fristloser Kündigung wegen Fehlverhaltens einmal abgesehen — höchstens soweit, den Arbeitgeber auf Anforderung zur Angabe der Kündigungsgründe zu verpflichten, insbesondere im gerichtlichen Verfahren.
Hier begnügte sich der Präsident der Bank in dem Kündigungsschreiben, das er am 29. Juli 1975 an Herrn Mills richtete (Anlage 1 zur Klageschrift), mit dem Hinweis, daß der Vertrag mit Herrn Mills „aus Gründen, die mit der internen Organisation der Bank zusammenhängen“, beendet werde. Als aber Herr Mills nach Erhalt dieses Schreibens Herrn Lenaert aufsuchte, gab ihm dieser eine umfassendere Erklärung der Gründe; auch sind sie von der Bank in diesem Verfahren im einzelnen dargelegt worden. Vielleicht wäre es besser gewesen, wenn (beispielsweise) Herr Lenaert vor der eigentlichen Übergabe des Kündigungsschreibens Herrn Mills zu sich gebeten und ihm die Gründe für seine beabsichtigte Entlassung erläutert hätte. Daß dies nicht geschah, stellt aber meines Erachtens keine Rechtsverletzung seitens der Bank dar. Hier ist vielmehr zu berücksichtigen, daß Herr Mills mit dem Personaldirektor der Bank noch am 7. Juli 1975 ein Gespräch über seine Stellung geführt hat, bei dem er ganz eindeutig seine Ansichten zum Ausdruck bringen konnte (vgl. Anlage 13 zur Klageschrift).
Zweitens, so trägt Herr Mills vor, habe die Bank ihre Pflicht verletzt, ihm gegenüber Drohungen seitens seiner Vorgesetzten Beistand zu leisten. Dieses Vorbringen, das nicht besonders vertieft wurde, scheint sich auf einen angeblichen Rechtsgrundsatz ähnlich dem zu stützen, der in Artikel 24 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften niedergelegt ist. Zur Pflicht eines jeden guten Arbeitgebers gehört es sicherlich, Beschwerden nachzugehen, die Betriebsangehörige gegen ihre Vorgesetzten erheben. Dies scheint Herr Lenaert für die Bank im vorliegenden Fall gründlich getan zu haben. Ich kann auch nicht erkennen, daß Herr Mills irgendwelchen Drohungen — im Unterschied zu Warnungen — ausgesetzt war, es sei denn aufgrund der angeblichen Äußerungen von Herrn T. über das „Unter-Druck-Setzen“.
Schließlich sollte ich erwähnen, daß der Rechtsanwalt von Herrn Mills in der mündlichen Verhandlung sich auf eine Reihe neuer Tatsachen berief, die er schriftsätzlich nicht vorgetragen hatte. Diese kann der Gerichtshof natürlich nicht berücksichtigen. Sie schienen mir aber auch nur für ganz entfernt von Bedeutung.
Nach alledem beantrage ich, die Klage abzuweisen und über die Kosten des Verfahrens nach Artikel 70 der Verfahrensordnung zu entscheiden.
( 1 ) Aus dem Englischen übersetzt.
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