SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS HENRI MAYRAS
VOM 29. SEPTEMBER 1977 ( 1 )
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Im Anschluß an Ihr Urteil vom 15. Juni 1976 haben wir uns heute mit der Begründetheit der von Herrn Jänsch erhobenen Klage zu befassen. Ich werde die Angriffsmittel des Klägers in umgekehrter Reihenfolge prüfen, als er sie selbst vorträgt.
I —
Zur Frage, ob Artikel 92 des Statuts rechtmäßig ist und dem Kläger „entgegengehalten“ werden kann:
Artikel 45 Absatz 2 des Statuts bestimmt: „Der Ubergang eines Beamten von einer Sonderlaufbahn oder einer Laufbahngruppe in eine andere Sonderlaufbahn oder eine höhere Laufbahngruppe ist nur aufgrund eines Auswahlverfahrens zulässig.“
Eine ausdrückliche Ausnahme von dieser Regel ist jedoch im zweiten Absatz von Artikel 98 vorgesehen, der in Titel VIII, „Sondervorschriften für die wissenschaftlichen und technischen Beamten der Gemeinschaften“, steht.
Nach diesem Artikel „[findet] Artikel 45 Absatz 2 … auf die in Artikel 92 genannten Beamten keine Anwendung“.
Die zuletzt genannte Bestimmung gehört ebenfalls zu Titel VIII; sie stellt klar, daß diese Sondervorschriften „für die Beamten der Gemeinschaften …, die einen Dienstposten auf dem Kerngebiet innehaben, der wissenschaftliche oder technische Berufs- und Fachkenntnisse erfordert, und deren Dienstbezüge aus den Mitteln des Forschungs- und Investitionshaushalts gezahlt werden“, gelten.
Drei Voraussetzungen müssen also erfüllt sein:
1.
Der Betreffende muß wissenschaftlicher oder technischer Beamter sein;
2.
er muß einen Dienstposten auf dem Kerngebiet innehaben;
3.
seine Dienstbezüge müssen aus den Mitteln des Forschungs- und Investitionshaushaltes gezahlt werden.
Vor seinem Urlaub aus persönlichen Gründen waren die Dienstbezüge des Klägers aus den Mitteln des Forschungshaushalts gezahlt worden. Ab 26. September 1973 wurde er jedoch außerhalb der Gemeinsamen Forschungsstelle bei der Generaldirektion „Energie und Sicherheitsüberwachung Euratom“ in Luxemburg (Überwachung der Euratom-Kernanlagen) auf dem Dienstposten eines Verwaltungshauptinspektors der Besoldungsgruppe B 3 gemäß Anhang I A des Statuts, für den die Dienstbezüge aus den Mitteln des Verwaltungshaushalts gezahlt werden, wiederverwendet.
Der Kläger, der sehr wohl über wissenschaftliche oder technische Berufs- und Fachkenntnisse auf nuklearem Gebiet verfügt, hält die Weigerung, die Bestimmung des Artikels 98 Absatz 2 auf ihn anzuwenden, für eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit der Beamten, da Personen, die dieselben Kenntnisse hätten und gleichartige Aufgaben erfüllten, je nach dem Haushalt, aus dem sie ihr Gehalt bezögen, unterschiedlich behandelt würden.
Bei dieser Argumentation kann man ihm jedoch nicht folgen, ohne damit unmittelbar die Politik der Gemeinschaftsorgane auf nuklearem Gebiet vor Gericht in Frage zu stellen.
Die Voraussetzungen, die Artikel 92 Absatz 1 aufstellt, stehen nebeneinander, die zweite hat nicht nur „erläuternde“ Natur: Es genügt nicht, wissenschaftliche oder technische Berufs- und Fachkenntnisse auf nuklearem Gebiet zu haben, um in den Genuß der Ausnahmevorschrift von Artikel 98 Absatz 2 zu kommen; die Dienstbezüge des Betreffenden müssen außerdem aus den Mitteln des Forschungs- und Investitionshaushalts gezahlt werden.
Die formale Unterscheidung zwischen Verwaltungshaushalt und Forschungsund Investitionshaushalt ist nicht geeignet, eine wesentliche Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Beamten zu begründen, denn diese gehören zu verschiedenen Gruppen; diese Unterscheidung ist ausdrücklich in Artikel 174 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft niedergelegt. Dort heißt es einerseits:
„1.
Die im Verwaltungshaushalt enthaltenen Ausgaben umfassen insbesondere
a)
die Verwaltungskosten und
b)
die Ausgaben für die Überwachung der Sicherheit und den Gesundheitsschutz.“
Andererseits wird bestimmt:
„2.
Die im Forschungs- und Investitionshaushalt enthaltenen Ausgaben umfassen insbesondere
a)
die Ausgaben für die Durchführung des Forschungsprogramms der Gemeinschaft,
…“
Nach Artikel 7 des Vertrages werden die Forschungsprogramme für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren festgelegt. Tatsächlich sind diese Programme bisher für Zeiträume von drei oder höchstens vier Jahre verabschiedet worden.
Ebenso verhält es sich in den Mitgliedstaaten: Die haushaltsrechtlichen Bestimmungen schreiben derartige Unterschiede in der Rechtsstellung der Beamten und Bediensteten vor, um den außergewöhnlichen Notwendigkeiten Rechnung zu tragen, die sich aus der Aufstellung von Programmen ergeben können, die eine Verringerung der Anzahl der im Stellenplan enthaltenen Planstellen, die aus Forschungsmitteln bezahlt werden, zur Folge haben.
Die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, welche die Rechtsstellung der Beamten regeln, deren Dienstbezüge aus Mitteln des Forschungs- und Investitionshaushalts gezahlt werden, gewährleisten diesen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Unabhängigkeit und gewähren ihnen gewisse Vorteile bei den Dienstbezügen (Artikel 97: Möglichkeit der Gewährung eines zusätzlichen Steigerungsbetrages in Anerkennung außerordentlicher Verdienste; Artikel 99: Möglichkeit der Gewährung einer Prämie für außergewöhnliche Dienstleistungen; Artikel 100: Gewährung einer Entschädigung für besonders beschwerliche Arbeiten …).
Aber das Gegenstück zu diesen Vorteilen ist eine sehr viel größere Handlungsfreiheit der Organe und schon wegen der Natur der Programme eine „Aufweichung“ der Strukturen. Die „normalen“ Laufbahnbedingungen sind der Preis für Stabilität und Dauerhaftigkeit, während die Unvorhersehbarkeit und Veränderlichkeit der Kernforschungsprogramme durch die erwähnten Vorteile ausgeglichen wird. Diese Regelung ist geschaffen worden, um zu verhindern, daß die Gemeinsame Forschungsstelle durch ein zu starres Personalstatut handlungsunfähig gemacht würde, und um den in der Forschung Tätigen eine größere Mobilität zu sichern.
In diesem Zusammenhang braucht an die Unsicherheit des Fortbestandes der Gemeinsamen Forschungsstelle, insbesondere der Einrichtung in Ispra, wegen der Aufstellung von auf ein Jahr begrenzten Forschungsprogrammen kaum erinnert zu werden.
Diese haushaltsbezogene Unterscheidung ist auf die Euratom-Beamten vom Rat dieser Gemeinschaft seit 1962 angewendet worden (Verordnung Nr. 11 vom 18. Dezember 1961, in der sich eine der vom Kläger angegriffenen Bestimmung genau entsprechende Vorschrift findet). Seit dem Vertrag über die Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist diese Unterscheidung auf die „Beamten der Gemeinschaften …, die einen Dienstposten auf dem Kerngebiet innehaben“ stets weiter angewendet worden. Diese „Personalpolitik nach industriellem Muster“ hat sich nur noch verstärkt, seitdem für die Gemeinsame Forschungsstelle die neue Forschungskonzeption der Gemeinschaft gilt.
Der Kläger hat sich — und dies ist sein Verdienst — während des Urlaubs aus persönlichen Gründen, den er im Jahre 1966 angetreten hatte, auf eigene Kosten einem naturwissenschaftlichen Fortbildungsstudium gewidmet. Bei Ablauf seines Urlaubs im Jahre 1969 hatten die Forschungsprogramme sich jedoch geändert, Euratom befand sich in einer Krise, und es war keine Stelle seiner Sonderlaufbahn oder seiner Laufbahngruppe verfügbar, die seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten entsprach und für die die Dienstbezüge aus dem Forschungshaushalt gezahlt wurden; seine Wiedereinweisung war folglich nicht möglich. Andererseits wurde er auch nicht zum Zwecke der Verringerung der Zahl der Planstellen in den einstweiligen Ruhestand versetzt (Artikel 41). Erst vom 1. August 1973 an konnte er, allerdings auf einem Dienstposten, für den die Dienstbezüge aus den Mitteln des Verwaltungshaushalts gezahlt wurden, wieder verwendet werden. Damals wählte er die Stabilität; er behielt die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe, die er in seiner alten Stellung erreicht hatte, sowie sein Dienstalter, aber gleichzeitig waren die Sondervorschriften des Titels VIII des Statuts gemäß Artikel 2 Absatz 2 dritter Unterabsatz der Verordnung Nr. 1543/73 vom 4. Juni 1973 nicht mehr auf ihn anwendbar.
Sicher sind zu stark ausgeprägte Ungleichbehandlungen zwischen verschiedenen Personalgruppen, denen ähnliche Aufgaben zugewiesen sind und die gleichwertige Diplome besitzen, aber auf unterschiedlicher Grundlage besoldet werden, eine ständige Quelle für Reibungen und Konflikte. Ideal wäre es, wenn nur die wissenschaftlichen oder technischen Beamten — aber alle Beamten, die über derartige Kenntnisse auf nuklearem Gebiet verfügen — ihre Dienstbezüge aus den Mitteln des Forschungshaushaltes erhielten, während alle „Verwaltungs“-Beamten ihre Dienstbezüge aus den Mitteln des Verwaltungshaushaltes erhielten.
Aber es ist in der Praxis nicht möglich, die Abteilungen des Haushalts vollständig mit den zugewiesenen Aufgabengruppen oder die Befähigung des wissenschaftlichen oder technischen Beamten mit der Durchführung eines Forschungsprogramms in Einklang zu bringen. So muß zum Beispiel gerade im Interesse des ordnungsgemäßen Funktionierens der Sicherheitsüberwachung und des Gesundheitsschutzes im Nuklearbereich die Stabilität der mit diesen Aufgaben befaßten Personen sichergestellt werden.
Im übrigen ist zu bemerken, daß die „Verwaltungs“-Beamten, deren Dienstbezüge aus den Mitteln des Forschungshaushalts gezahlt werden, anders behandelt werden als die „wissenschaftlichen“ oder „technischen“ Beamten, die ihre Dienstbezüge aus denselben Mitteln erhalten: Sie können nicht nach dem für diese geltenden. Verfahren unter Wechsel der Laufbahn oder sogar der Laufbahngruppe befördert werden. Bisher ist jedoch keiner von ihnen auf den Gedanken gekommen, sich darüber zu beklagen.
II —
Unter diesen Umständen kann die Prüfung des Angriffsmittels, daß aus der Rechtswidrigkeit der Bestimmungen über das „Verfahren vor Beschlüssen betreffend den Ubergang von der Laufbahngruppe B in die Laufbahngruppe A von Beamten der wissenschaftlichen oder technischen Laufbahn“ hergeleitet wird, kurz gehalten werden.
Diese Bestimmungen sind in den „Verwaltungsmitteilungen“ Nr. 19 vom 16. Dezember 1974 veröffentlicht worden.
Sie entsprechen mutatis mutandis getreulich den allgemeinen Durchführungsbestimmungen über das Verfahren für die Beförderung innerhalb der Laufbahn für die aus Mitteln des Verwaltungshaushalts besoldeten Beamten und die aus Mitteln des Forschungs- und Investitionshaushalts besoldeten Verwaltungsbeamten oder wissenschaftlichen Beamten.
1.
Genau wie die allgemeinen Durchführungsbestimmungen für die Beförderung innerhalb einer Beamtenlaufbahn, die die Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 17. März 1965 erlassen hatte, hätten die fraglichen Verfahrensbestimmungen meiner Ansicht nach erst nach Stellungnahme des Statutsbeirats und nicht nur nach Anhörung der Personalvertretung der Kommission erlassen werden dürfen: Es handelt sich um allgemeine Durchführungsbestimmungen im Sinne von Artikel 110 des Statuts; sie gehen sogar weiter als die zuerst genannten, denn sie betreffen einen Wechsel der Laufbahngruppe ohne Auswahlverfahren. Der Kläger hat also nicht Unrecht, wenn er erklärt, daß sie eine sehr allgemeine Wirkung hätten, auch wenn sie nur innerhalb eines einzigen Organs zum Tragen kämen, und daß es notwendig sei, eine gewisse Vereinheitlichung der Praxis der „Beförderungsausschüsse“ zu sichern.
Aber auf diesen Formfehler kann sich der Kläger nicht berufen, denn diese Bestimmungen konnten jedenfalls nicht, wie es der Kläger verlangt, einen Wechsel der Laufbahngrüppe oder der Sonderlaufbahn ohne Auswahlverfahren für die Beamten gestatten, die ihre Dienstbezüge aus Verwaltungsmitteln erhalten; andernfalls verstießen sie gegen Artikel 92.
2.
Ebenso verhält es sich mit dem zweiten Gesichtspunkt dieses vom Kläger geltend gemachten Angriffsmittels: Räumt man ein, daß diese Bestimmungen so zu verstehen sein könnten, daß sie sich nicht nur auf die Beamten beschränken, die der wissenschaftlichen oder technichen Laufbahngruppe angehören, dann bleibt es doch dabei, daß sie nicht von Artikel 92 abweichen oder Beamten zugute kommen können, deren Dienstbezüge aus den Mitteln des Verwaltungshaushalts bezahlt werden, auch wenn sie wissenschaftliche oder technische Berufsund Fachkenntnisse im Nuklearbereich im Sinne von Anhang I B des Statuts hatten oder haben. Nur wissenschaftliche oder technische Beamte, die bei der Durchführung eines Forschungsprogramms mitwirken, können sich auf sie berufen. Wir finden hier die wesentliche Ungleichbehandlung wieder, über die sich der Kläger beklagt und von der wir festgestellt haben, daß sie sich durch haushaltsrechtliche Zwänge, durch die Forschungskonzeption der Gemeinschaft auf nuklearem Gebiet und durch die für das Personal der Gemeinsamen Forschungsstelle zugrundegelegte Personalpolitik nach industriellem Muster rechtfertigt.
Es bleibt, daß die Lage des Klägers tatsächlich recht paradox ist, denn er ist der Laufbahngruppe B zugeordnet, obwohl er die für eine Einordnung in die Laufbahngruppe A erforderliche Universitätsausbildung hat. Sein Fall ist deshalb auch der Verwaltung gemeldet worden, und ich kann nur hoffen, daß der Kläger auf dem vom Statut vorgesehenen Weg des Auswahlverfahrens Zugang zur Laufbahngruppe A findet.
Ich beantrage abschließend, die Klage abzuweisen,
die mit dem Verfahren über die Zulässigkeit der Klage verbundenen Kosten der Kommission aufzuerlegen,
und im übrigen jede Partei ihre eigenen Kosten tragen zu lassen.
( 1 ) Aus dem Französischen übersetzt.
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