SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS HENRI MAYRAS
VOM 1. FEBRUAR 1978 ( 1 )
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
I —
Der Gerichtshof hat mit Beschluß vom 1. Juli 1977 die Entscheidung über die von der Kommission den vorliegenden Klagen entgegengehaltene Einrede der Unzulässigkeit dem Endurteil vorbehalten; daher erlaube ich mir, wegen der Fragen zur Zulässigkeit der Klage auf meine Schlußanträge vom 29. Juni 1977 zu verweisen.
Dennoch möchte ich einige Erklärungen anfügen, die an Ihr Urteil vom 15. Dezember 1977 in der Rechtssache Dietz anknüpfen. Dieses Urteil beinhaltet in gewissem Sinne eine Änderung der Rechtsprechung, weil es von der Entscheidung in den verbundenen Rechtssachen Lesieur Cotelle und andere (Urteil vom 17. März 1976, Slg. 1976, 391) abgeht, um die Linie des Urteils Merkur (vom 24. Oktober 1973, Slg. 1973, 1055) wieder aufzunehmen. In Wirklichkeit ist diese „neue Tatsache“, wie die Kommission darlegte, auf den Ihnen vorliegenden Fall ohne Einfluß, weil dieser nicht die Gewährung von Währungsausgleichsbeträgen (Fall des Urteils Dietz), sondern deren Erhebung durch die zuständigen nationalen Behörden betrifft. Wenn nämlich die Klage zum Gerichtshof auch die einzige Möglichkeit zu bleiben scheint, solche Ausgleichsbeträge oder an ihrer Stelle Schadenersatz in den Fällen zu erlangen, in denen es schwierig ist, den Streit durch die nationalen Gerichte entscheiden zu lassen und daher die Kläger vor dem Gerichtshof auf den Rechtsweg zu den nationalen Gerichten zu verweisen, so ist es doch normal, sich an die letzteren zu wenden, um eine Aufhebung der positiven Entscheidung über die Erhebung dieser Beträge zu erlangen. Im Gegensatz zur Rechtssache Dietz haben die Kläger in dieser Sache die nationalen Gerichte nicht mit ihrem Problem befaßt. Der Gerichtshof hat entschieden, daß die Gewährung von Währungsausgleichsbeträgen nicht ausschließlich den zuständigen nationalen Behörden obliegt, aber er hat bis heute immer daran festgehalten, daß die Erhebung dieser Beträge zunächst nur Aufgabe dieser Behörden ist, wie sich aus Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 974/71 ergibt. Eigentlich ist dies eine Lage, die, wenn sie sich auch aus dem Aufbau des Verfahrens erklärt, dennoch diskriminierend ist. Ich bin bereit, das Gegenteil einzuräumen, erwarte jedoch eine Neuorientierung Ihrer Rechtsprechung; im übrigen hielte ich es mit der Kommission für nützlich, wenn Sie sich jedenfalls zur Zulässigkeit äußern würden, um eine etwas verschwommene Rechtslage klarzustellen.
II —
Zur Begründung nehme ich nur hilfsweise Stellung; diese Stellungnahme überschneidet sich mit den im Zusammenhang mit der Zulässigkeit besprochenen Zuständigkeitsfragen.
Die Klägerinnen haben in der. Sitzung nochmals unterstrichen, daß sie auf der Grundlage der Artikel 178 und 215 Absatz 2 des EWG-Vertrags von der Gemeinschaft Ersatz des Schadens verlangen, der ihnen dadurch entstanden sein soll, daß es die Kommission unterlassen habe, darauf zu achten, daß die von ihnen eingegangenen Handelsgeschäfte zu den bei Vertragsabschluß oder jedenfalls zu der Zeit gültigen Bedingungen hätten abgewickelt werden können, zu der das Ergebnis der gemeinschaftlichen Ausschreibungen der Erstattungen für die Ausfuhr von Zucker in die Drittländer — an denen sie teilgenommen hatten — vorlag.
Ich werde mich, wozu Sie auch die Parteien aufgefordert haben, auf die Untersuchung beschränken, ob diese Unterlassung die Haftung der Gemeinschaft begründen kann.
Erinnern wir uns indessen, daß die die Klägerinnen unmittelbar belastenden Verordnungen diejenigen sind, welche die Kommission gemäß Artikel 3 der Verordnung des Rates Nr. 974/71 zwischen dem 23. Juli und dem 27. Dezember 1976 zur Änderung der Währungsausgleichsbeträge erlassen hat, also nach Abschluß der klägerischen Verträge, jedenfalls aber nach den gemeinschaftlichen Ausschreibungen der Erstattungen für die Ausfuhr von Zucker in Drittländer.
Der geltend gemachte Schaden entspricht ganz genau dem Betrag der Erhöhung der Währungsausgleichsbeträge, den die Klägerinnen infolge der Nichtanwendung der Verordnung der Kommission Nr. 1608/74 vom 26. Juni 1974 über Sonderbestimmungen für die Währungsausgleichsbeträge, der sogenannten Billigkeitsverordnung, an die nationalen Behörden zahlen mußten. Diese Verordnung gilt rückwirkend seit dem 4. Juni 1973, dem Tage des Inkrafttretens der ersten Verordnung der Kommission (Nr. 1463/73) über Durchführungsvorschriften für diese Beträge. Streng genommen verlangen die Klägerinnen Zahlung eines bestimmten Betrages, über dessen Höhe weder Zweifel noch Streit besteht und der kraft einer Gemeinschaftsregelung einbehalten wurde, die sie für „rechtswidrig“ erachten. Sie behaupten, die Kommission habe durch diese Unterlassung eine rechtswidrige Handlung begangen, weil darin eine Diskriminierung zu ihren Lasten und im Widerspruch zum Grundsatz des „Vertrauensschutzes“ der Marktteilnehmer liege: Die Kommission, die als einzige die Befugnis habe, den in der Billigkeits verordnung geregelten Umfang der Entlastung von Währungsausgleichsbeträgen auszudehnen, hätte eine Lücke dieser Verordnung schließen oder einen ihr anhaftenden offenkundigen Mangel beheben müssen.
Eine Haftung der Gemeinschaft hängt somit von der Rechtsmäßigkeit der Erhebung der erhöhten Ausgleichsbeträge ab; diese Frage ist zunächst zu behandeln, da sich die Klägerinnen nicht nur auf eine Gefährdungshaftung, sondern auf eine schuldhafte rechtswidrige Unterlassung berufen.
1.
Lassen Sie mich sofort sagen, daß ich auf diesem Gebiet den Klägerinnen nicht folgen kann, weil die Kommission, wenn sie auch die ihr von den Klägerinnen zugeschriebenen Befugnisse hatte und wenn es auch aus Zweckmäßigkeitserwägungen, wie ich bereits gesagt habe, als sehr wünschenswert erschiene, die Verordnung Nr. 1608/74 zu ändern, doch in dieser Hinsicht nicht gebunden war. So bemerkte auch Generalanwalt Jean-Pierre Warner in seinen Schlußanträgen vom 6. Dezember 1977 in der Rechtssache Dietz (S. 10) sehr zu Recht: „Unterstellt, die Klägerin könnte ihre Behauptung belegen, daß die Kommission in die fraglichen Rechtsvorschriften Übergangsvorschriften zum Schutz von Ausfuhrhändlern hätte aufnehmen müssen, so würde das nichts daran ändern, daß der Kommission ein Ermessen hinsichtlich von Art und Umfang solcher Übergangsvorschriften verblieben wäre.“ Die Nichtausübung dieses Ermessens könnte nur durch eine Anfechtungsklage gegen die Verordnungen Nr. 974/71 des Rates oder Nr. 1608/74 der Kommission oder durch eine Klage auf Feststellung der Ungültigkeit dieser Verordnungen anläßlich einer Einzelfallentscheidung in Frage gestellt werden. Ein rechtswidriges Unterlassen könnte nur unter den Voraussetzungen der Artikel 35 EGKS- oder 175 EWG-Vertrag vor den Gerichtshof gebracht werden; nur infolge einer Aufhebung oder Ungültigerklärung dieser Verordnungen (Fall der Urteile vom 19. Oktober 1977, verbundene Rechtssachen Moulins et Huileries de Pont-à-Mousson/Société coopérative Providence Agricole de la Champagne und verbundene Rechtssachen Ruckdeschel und Diamalt, Slg. 1977, 1121 sowie der Urteile vom 5. Juli 1977, Rechtssachen Bela-Mühle, Granaria, Ölmühle und Becher) würde der Grundsatz der Rechtskraft die Gemeinschaftsbehörden oder die zuständige nationale Behörde verpflichten, aus einer solchen Aufhebung oder Ungültigerklärung die Konsequenzen zu ziehen; mit den in Ihrem Urteil vom 19. Oktober 1977 gebrauchten Worten ist „es Sache der [auf dem Gebiete der gemeinsamen Agrarpolitik] zuständigen Organe …, die zur Beseitigung dieser Unvereinbarkeit erforderlichen Maßnahmen zu treffen“.
Offenkundig ist dies vorliegend nicht der Fall. Der Gerichtshof hat im Rahmen einer Schadensersatzklage ebensowenig wie ein nationales Gericht die Befugnis, den Umfang der Entlastung von Währungsausgleichsbeträgen auszudehnen, wie er sich eindeutig aus der Verordnung Nr. 1608/74 ergibt, und eine Lücke in der Verordnung durch eine Auslegung „praeter legem“ zu schließen. Selbst wenn Sie der Meinung wären, daß die hier anwendbare Gemeinschaftsregelung den Klägerinnen unter Billigkeitsgesichtspunkten einen Schaden zugefügt habe, so folgt daraus doch nicht, daß Sie nach Recht und Gesetz selbst solche Maßnahmen treffen könnten, die im übrigen in ihren Einzelheiten und in ihrem Inkrafttreten schwanken könnten.
Im übrigen gibt es ein ganzes Verfahren, nach dem die Entlastung von Währungsausgleichsbeträgen für Verträge mit einer drei Monate überschreitenden Laufzeit gewährt werden kann; das ist bei solchen Verträgen der Fall, die sich auf Lizenzen für A- und B-Zucker beziehen, deren Gültigkeit sich auf fünf Monate zuzüglich des Lieferungsmonats erstreckt: Der Mitgliedstaat, der eine solche Entlastung gewähren will, hat seine Absicht mit Begründung mitzuteilen; er kann sie nur durchführen, wenn die Kommission nicht widerspricht. Diese muß die Stellungnahme des zuständigen Verwaltungsausschusses einholen, bevor sie eine solche Entlastung gewähren kann. Bis heute, so die gängige Formel, hat der Verwaltungsausschuß „Zucker“ zu den ihm von der Kommission unterbreiteten Vorschlägen keine Stellung genommen. Artikel 1 der Verordnung Nr. 1608/74 ist somit keine unmittelbar anwendbare Vorschrift, welche die Kommission bindet, und diese hat sich meines Wissens noch nicht entschließen können, über das Fehlen einer Stellungnahme des Verwaltungsausschusses hinwegzusehen. Ich weiß nicht, welche Gründe den Verwaltungsausschuß möglicherweise veranlaßten, keine Stellung zu nehmen, und die Kommission, über dieses Fehlen einer Stellungnahme nicht hinwegzusehen, aber ich kann diesen Gründen nicht von vornherein einen ernsthaften Charakter absprechen, noch kann ich behaupten, daß kein überwiegendes öffentliches Interesse sie rechtfertige.
2.
Für den Vorwurf der Rechtswidrigkeit berufen sich die Klägerinnen auf die Diskriminierung der Marktteilnehmer je nach Mitgliedstaat und auf die daraus folgenden Wettbewerbsverzerrungen (Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 3).
Diese Verzerrungen, so real sie auch sein mögen, sind aber auf das Fehlen einer gemeinsamen Währungspolitik und, wie wir sehen werden, darauf zurückzuführen, daß die Ausgangssituation nicht in allen Mitgliedstaaten die gleiche ist. Im übrigen folgt daraus, daß die Konkurrenten der Klägerinnen aus anderen Mitgliedstaaten nicht den gleichen Zufällen ausgesetzt sind, daß diese Verzerrungen den Gleichheitsgrundsatz nicht verletzen, da das Floating nicht die gleiche Wirkung hat wie die Änderung der Leitkurse oder repräsentativen Umrechnungskurse einer Währung; es kann sich einmal zugunsten, einmal zum Nachteil der Ausfuhrhändler auswirken.
3.
Um eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes festzustellen, eines das Recht der einzelnen schützenden Grundsatzes, ist es nach Ihrer Rechtsprechung insbesondere erforderlich, daß die Betroffenen sich auf ein wohlerworbenes Recht oder auf begründete Erwartungen berufen können, daß die Benachteiligung unvorhersehbar und unmittelbar war und daß kein überwiegendes öffentliches Interesse der Berücksichtigung dieser Rechte oder Erwartungen entgegensteht.
Wie die Kommission bemerkt, tragen die Klägerinnen — im Unterschied zu den Fällen, mit denen Sie bisher befaßt waren — nicht vor, daß eine Gemeinschaftsregelung zur Unzeit eine Änderung erfahren hätte, die wohlerworbene Rechte oder berechtigte Erwartungen gestört hätte. Sie rügen vielmehr, daß die Verordnung Nr. 1608/74 nicht geändert worden ist, und fügen hinzu, dieses Unterlassen widerspreche dem Billigkeitsgrundsatz, der in einer Verordnung niedergelegt sei, auf die sie sich unbedingt verlassen hätten. Hier liegt ein gewisser Widerspruch bereits in der Wortwahl vor, denn, wenn man sich auch in bestimmten Fällen auf wohlerworbene Rechte oder berechtigte Erwartungen kraft einer bestimmten Regelung berufen kann, so ist es doch erheblich schwieriger, sich auf ein blindes Vertrauen in einem Billigkeitsgrundsatz zu berufen: Eine qualifizierte Verletzung eines übergeordneten Billigkeits-, also nicht Rechtsgrundsatzes aufgrund einer Unterlassung ist per definitionem wesentlich schwieriger nachzuweisen.
Haben die Klägerinnen, so frage ich, so „unbedingt“ und so „blind“ auf den rechtzeitigen Erlaß einer Regelung oder auf eine sie zufriedenstellende Auslegung einer bereits bestehenden Regelung vertraut, wie sie behaupten?
Ohne weiteres ist zu erkennen, daß die Verträge, auf die sich die Klägerinnen berufen, nach dem 15. März 1976 geschlossen wurden, dem Tag, an dem die französische Regierung entschieden hat, den Franken frei floaten zu lassen, und selbst nach dem 25. März 1976, dem Zeitpunkt, an dem ein neuer repräsentativer Umrechnungskurs für den französischen Franken festgesetzt wurde und die wiedereingeführten Währungsausgleichsbeträge angewandt wurden. Nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1608/74 kann auf die Erhebung von Währungsausgleichsbeträgen nur bei Geschäften verzichtet werden, die aufgrund von vor der in Artikel 1 genannten monetären Maßnahme fest geschlossenen Verträgen durchgeführt wurden.
Die von dieser Vorschrift betroffenen monetären Maßnahmen sind dreierlei Art. Es kann sich handeln
—
um die Einführung oder Erhöhung von Währungsausgleichsbeträgen aufgrund der Festsetzung des Leitkurses der Währung eines Mitgliedstaats oder
—
um die Einführung oder Erhöhung von Währungsausgleichsbeträgen aufgrund der Festsetzung oder Änderung des im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik benutzten repräsentativen Wechselkurses der Währung eines Mitgliedstaats oder schließlich
—
um den Beschluß eines Mitgliedstaats, seine Währung gegenüber den Währungen der Mitgliedstaaten floaten zu lassen, die untereinander eine Bandbreite von 2,25 % einhalten.
Demgegenüber ist der Fall nicht vorgesehen, daß die Währungsausgleichsbeträge täglich oder wöchentlich aufgrund der Feststellung steigen, daß sich die Kassakurse während der vorangegangenen Woche im Vergleich zu dem Prozentsatz der vorhergehenden Festsetzung um mehr als einen Punkt verändert haben. Eine solche Änderung ergibt sich aus der autonomen täglichen Entscheidung einer jeden Regierung, ihre Währung zu stützen oder nicht zu stützen. Eine solche Entscheidung kann keine „Währungsmaßnahme, die eine übermäßige zusätzliche Belastung mit sich bringt“, darstellen, wie sie die Billigkeitsverordnung im Auge hat.
Das hat einen sehr einfachen Grund: Jedesmal, wenn der Kurs der Währung eines Mitgliedstaats sänke und dieses Sinken von einer plötzlichen Erhöhung — wie schwach sie auch immer sei — der Währungsausgleichsbeträge begleitet wäre, müßte die Billigkeitsverord nung angewandt werden! Eine solche Auslegung müßte zu einer wöchentlichen, um nicht zu sagen täglichen Anwendung der Billigkeitsverordnung führen; die Kommission sagt mit vollem Recht, wenn man die Marktteilnehmer kraft einer sonst nicht bestimmten Periodizität und von einem nicht im vorhinein festgelegten Ausgangspunkt aufgrund der Umstände des Einzelfalls ganz oder teilweise von den Währungsausgleichsbeträgen befreien müßte, daß dann die von den Klägerinnen beanspruchte Regelung kaum mit der Verwaltung der gemeinsamen Agrarpreise vereinbar wäre und daß das gesamte allgemeine System der Währungsausgleichsbeträge, das wöchentlich und pauschal funktionieren sollte, vollkommen unanwendbar würde.
Die Übergangsmaßnahmen, auf die sich die Klägerinnen als Präzedenzfälle berufen, um ihre Ansprüche auf eine Billigkeitsbehandlung zu illustrieren, wurden sämtlich entweder anläßlich einer Änderung der für die gemeinsame Agrarpolitik verwandten Rechnungseinheit oder bei einer Abwertung einer nationalen Währung oder des Dollars oder schließlich beim Austritt einer Währung aus der europäischen „Währungsschlange“ getroffen. Die Verordnung Nr. 1608/74 hat nur zum Ziel, diese punktuellen Maßnahmen sozusagen zu kodifizieren und zu verallgemeinern, ferner bestimmte Kriterien insbesondere für die von den Betroffenen beizubringenden Beweise und für die Notwendigkeit einzuführen, jeden Einzelfall im Hinblick auf den erlittenen Schaden zu prüfen sowie schließlich eine abgestimmte Anwendung sicherzustellen und gegebenenfalls zugleich den Erlaß von ergänzenden, weiter ausgearbeiteten Bestimmungen nach dem Verwaltungsausschußverfahren vorzusehen.
Das Vorbringen der Klägerinnen läuft auf die Behauptung hinaus, sie hätten vorhergesehen, daß sie in dem Fall ohne weiteres geschützt würden, in dem eine „unvorhersehbare“ Änderung der Währungsausgleichsbeträge ihnen „übermäßige“ Verluste bei der Ausführung ihrer Verträge brächte.
Dem mit der Verordnung Nr. 974/71 und der späteren Regelung geschaffenen System wohnte es jedoch inne, daß bei der Ausfuhr Ausgleichsbeträge erhoben wurden, wenn ein Land den Wechselkurs seiner Währung in dem in Artikel 1 dieser Verordnung vorgesehenen Maße schwanken ließ. Die Entscheidung der französischen Regierung, ihre Währung floaten zu lassen, führte per definitionem ein ständiges Element der Unsicherheit ein, da diese Währung nicht mehr innerhalb der schmalen Bandbreite von höchstens 2,25 % gehalten wurde; es war vorhersehbar, daß diese Schwankungen jederzeit nach oben oder nach unten größeren oder geringeren Umfang annehmen könnten. Aufgrund der Art, in der Artikel 1 der Billigkeitsverordnung abgefaßt war und angewendet wurde, konnte vernünftigerweise niemand annehmen, daß diese Regelung ohne weiteres um Billigkeitsvorschriften der von den Klägerinnen begehrten Art ergänzt würde. Es stand den Klägerinnen natürlich frei, sich auf der Grundlage zu verpflichten, daß der Umfang der Schwankungen des französischen Frankens nicht zur Anwendung von „übermäßigen“ Ausgleichsbeträgen führen würde. Aber weder die Teilnahme an den Gemeinschaftsausschreibungen noch die französische Devisenregelung konnte ihnen das gewährleisten. Die Klägerinnen sind somit ein kalkuliertes kaufmännisches Risiko eingegangen; eine Erhöhung der Währungsausgleichsbeträge, so übermäßig und unangenehm sie auch sei, kann unter diesen Umständen nicht als unvorhersehbar bezeichnet werden. In Wirklichkeit war die Erhebung von Währungsausgleichsbeträgen vorhersehbar; was nicht vorhersehbar war, das war der erträgliche oder auch unerträgliche Umfang ihrer Erhöhungen.
III —
Die Klagen beziehen sich weder auf die geschäftlichen Schwierigkeiten der Klägerinnen aufgrund der in ihren Arbeitsbedingungen entstandenen Unsicherheit noch auf den Gewinnausfall, der aus der erheblichen Verrringerung ihres Geschäftsumsatzes im zweiten Halbjahr 1976 folgte.
Ich meine trotzdem, hierzu die folgenden Bemerkungen anfügen zu sollen.
Es steht fest, daß seit Juli 1976 der Anteil Frankreichs, eines Landes mit erheblichem Zuckerüberschuß, an den Gemeinschaftsausfuhren aufgrund von Ausschreibungen für Drittländer erheblich zurückgegangen ist und daß die französischen Händler sich an diesen Ausschreibungen während mehrerer Wochen in den Monaten Juli, August und September 1976 nicht beteiligt haben.
Aufgrund der Aufwertung der Mark im Jahre 1969 und der Wechselkursunterschiede kam demgegenüber die deutsche Landwirtschaft in den Genuß eines Ausgleichs; die bei der Ausfuhr gewährten Währungsausgleichsbeträge hatten die Wirkung von Subventionen.
Nach dem Wortlaut der Verordnung Nr. 974/71 des Rates rechtfertigen sich die Währungsausgleichsbeträge nur insoweit, als Störungen des Warenverkehrs mit Agrarerzeugnissen aufgrund der Währungsschwankungen zu befürchten sind. Die Einführung und Beibehaltung der Währungsausgleichsbeträge hat .nun genau die Wirkung gehabt, die Wett bewerbsbedingungen zu verzerren und die herkömmlichen Warenströme zu verlagern. Die tatsächliche Berechnung dieser Beträge hat zu einem Uberausgleich und zu einem künstlichen Anreiz für den Warenverkehr mit Agrarerzeugnissen geführt.
Wie die Kommission selbst in ihrem dem Rat am 5. November 1976 unterbreiteten Verordnungsvorschlag (ABl. C 274 vom 19. November 1976, S. 3) anerkannt hat, [hat] die in einigen Staaten zu verzeichnende Währungsentwicklung … in mehreren Fällen zu Währungsausgleichsbeträgen geführt, die die Regelung von ihrer ursprünglichen Zielsetzung entfernen … Die ständige Beibehaltung dieser Beträge bringt … Störungen mit sich, die die Einheitlichkeit des Agrarmarktes gefährden, und führt zu Wettbewerbsverzerrungen." Die Einführung eines Berichtigungskoeffizienten, der die Auswirkung der Währungsausgleichsbeträge auf den Verkaufspreis mildern sollte und folglich den Erstattungsbetrag bei der Ausfuhr nach Drittländern erhöhte, reichte nicht aus, um die sich aus der Erhöhung dieser Beträge ergebende Belastung insgesamt zu mildern.
Unter diesen Umständen könnte man sich ernsthaft fragen, ob nicht sogar die Erhebung der Währungsausgleichsbeträge auf dem Gebiet der Landwirtschaft, wie sie die Verordnung Nr. 974/71 des Rates vorsieht, nicht länger gerechtfertigt und folglich rechtswidrig ist, wenn sie von solchen Verzerrungen begleitet ist.
Daraus folgt jedoch nicht, daß der repräsentative Umrechnungskurs des französischen Frankens sich seit dem 25. März 1976 auf einem unangemessenen Niveau befunden habe, wie es Generalanwalt Jean-Pierre Warner in seinen Schlußanträgen vom 27. September 1977 in der Rechtssache SA Roquette Freres (S. 17) bemerkte.
Es beweist nur, daß die Entscheidung, eine Währung floaten zu lassen, sicherlich kein Allheilmittel ist, selbst wenn sie zu einer Abwertung führt. Wenn dies auch unbestreitbar die Ausfuhr von Industriegütern (Investitionsgütern) erleichtert und die Ausfuhrhändler für Zucker in einem Aufwertungsstaat im Grundsatz im Verhältnis zu denen in Abwertungsstaaten benachteiligt sind, so beraubt doch der Mechanismus der agrarmonetären Maßnahmen die Unternehmen, die landwirtschaftliche Lebensmittel aus Staaten mit nach unten floatender Währung ausführen, dieses Vorteils und bestraft sie auf die Dauer.
Das eigentliche Ziel der Währungsausgleichsbeträge, die auf den Warenverkehr mit landwirtschaftlichen Lebensmitteln angewandt werden, ist es, die Auswirkungen der Währungsschwankungen auf den Handel aufzuheben und den Abstand zwischen den repräsentativen Umrechungskursen und den Kassakursen zu neutralisieren; folglich stellen sie eine genaue Spiegelung dieses Abstands dar und sind nicht die Ursache, sondern nur die Folge des Übels.
Das einzige Heilmittel für die Übel, über die sich die Kläger beschweren, scheint entweder die Wiedereingliederung der nationalen Währung in die „Währungsschlange“ oder eine neue Abwertung der im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik verwandten repräsentativen Umrechnungskurse, die die seitherige Entwicklung einbezieht und konsolidiert, oder schließlich die Beseitigung der Währungsausgleichsbeträge selbst zu sein, wie dies in Dänemark geschehen ist, wo die „grüne Krone“ dem amtlichen Wechselkurs entspricht.
Die „Beachtung der alten Verträge“, auf die sich die Klägerinnen berufen, würde bei der vorliegend gegebenen Sachlage dazu führen, den geschlossenen Verträgen eine Garantie zuzuerkennen, die der gleichkäme, die ihnen üblicherweise durch die Vorausfestsetzung der Ausgleichsbeträge gewährt wird. Eine solche Vorausfestsetzung ist aber nach der derzeitigen Gemeinschaftsregelung nicht möglich; darin allein liegt schon eine Warnung an die Handelsunternehmen.
Eine Vorausfestsetzung dieser Beträge ohne bestimmte Vorsichtsmaßnahmen könnte vielmehr im übrigen zu erheblichen Spekulationen auf Kosten des Gemeinschaftshaushalts führen, wie es die Erfahrung mit Malz und Butter und im allgemeinen mit Waren gezeigt hat, die zur Intervention angeboten werden können.
Meines Erachtens kann die Überzeugung, in der die Klägerinnen gehandelt haben wollen, daß nämlich der Anwendungsbereich der Billigkeitsverordnung angesichts ihres Zwecks so ausgedehnt werden müsse, daß er die übermäßigen Erhöhungen der Währungsausgleichsbeträge erfasse, die aufgrund des Ausscheidens des französischen Frankens aus der „Währungsschlange“ zu erheben waren, nicht zur Gewährung einer Entschädigung führen, die dieser vermehrten Belastung genau entspricht.
Ich beantrage, die Klagen abzuweisen und den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.
( 1 ) Aus dem Französischen übersetzt.
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