SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS HENRI MAYRAS
(nach Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung)
VOM 17. JUNI 1980 ( 1 )
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Durch einen wirklich ungewöhnlichen Schritt haben Sie die mündliche Verhandlung in den vorliegenden Rechtssachen, zu denen ich meine Schlußanträge am 11. März 1980 vorgetragen hatte, wieder eröffnet und die Klägerinnen der Ausgangsverfahren, die französische und italienische Regierung, den Rat und die Kommission ersucht, schriftliche Stellungnahmen zu den in der Anlage zu Ihrem Beschluß vom 26. März 1980 enthaltenen Fragen abzugeben.
Die Klägerinnen der Ausgangsverfahren, die französische Regierung und die Kommission haben diese Gelegenheit benutzt, um ihre Auffassung schriftlich darzulegen. Der Rat hat in der mündlichen Verhandlung Stellung genommen.
Anläßlich der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung haben wir erfahren, daß bestimmte Konkurrenten der Klägerinnen der Ausgangsverfahren vor dem Finanzgericht Hamburg Klage gegen die von der Kommission nachträglich vorgenommenen Ermäßigungen der Währungsausgleichsbeträge erhoben haben. Ich kann hier nur feststellen, daß diese Rechtssache Ihnen noch nicht zur Vorabentscheidung vorgelegt worden ist und daß es die deutsche Regierung, die sich zum Wortführer des von den deutschen Herstellern bekundeten Interesses an der Lösung der vorgelegten Fragen hätte machen können, nicht für richtig gehalten hat, sich in diesem Stadium des Verfahrens einzuschalten, obwohl Ihr Beschluß ihr zugestellt worden ist.
Da sie mir ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben, möchte ich auf gewisse Kritiken eingehen und folgende Ergänzungen vornehmen.
I —
Die Kommission wünscht ein Mißverständnis richtigzustellen, das nach ihrer Ansicht für einen Irrtum in meinen Schlußanträgen verantwortlich ist. In ihrer schriftlichen Stellungnahme hatte sie ausgeführt, daß „die Einstufung der Nebenerzeugnisse im Hinblick auf die Tarifierung nach dem Gemeinsamen Zolltarif sowie auf ihren Ertrag ... zwischen der deutschen und der französischen Industrie umstritten“ sei und daß „Frankreich stets die Auffassung vertreten hat, Futtermehl sei ausschließlich nach Tarifstelle 23.02 AI b zu tarifieren“. Es heißt dort weiter: „Die unter a), b) und c) aufgeführten Beispiele zeigen, daß über die Einstufung der Erzeugnisse im Hinblick auf die Tarifierung nach dem Gemeinsamen Zolltarif und auf ihren Ertrag kein Einvernehmen besteht (die Lage in den anderen Mitgliedstaaten führt noch zu anderen Ergebnissen) ... Angesichts dieser widersprüchlichen Situation gehen die Dienststellen der Kommission davon aus, daß Futtermehl zu 50 % unter die Tarifstelle 23.02 A I a und zu 50 % unter die Tarifstelle 23.02 A l b fällt.“ Die Klägerinnen der Ausgangsverfahren bestätigen ihrerseits, daß die französischen Verwaltungs- und Zollbehörden Futtermehl nach Tarifstelle 23.02 AI b tarifieren.
Ich hatte gemeint, dem entnehmen zu können, daß „Unterschiede in der Tarifierung“ der Nebenerzeugnisse im Hinblick auf den Gemeinsamen Zolltarif bestünden, und Sie haben in der Einleitung zu Ihren Fragen ausgeführt: „Die Kommission erwidert ..., daß überdies Unterschiede in der Tarifieung ... bestehen.“ Ich bin nach wie vor der Meinung, daß die Stellungnahme der Kommission keineswegs unklar war, es sei denn, ich würde die Bedeutung der französischen Sprache mißverstehen.
Der Gemeinsame Zolltarif enthält aber ein Kriterium: Hat ein Erzeugnis einen Gehalt an Stärke von weniger als 35 Gewichtshundertteilen, so ist es nach Tarifstelle 23.02 A I a zu tarifieren; wird dieser Gewichtsanteil überschritten, so ist es nach Tarifstelle 23.02 AI b zu tarifieren.
II —
Die Kommission beruft sich darauf, daß mit der Herabsetzung des Ausgleichsbetrags für Maisstärke um 6,2 % und des Ausgleichsbetrags für die Nebenerzeugnisse von Stärke um 10 % die Höchstbegrenzung der Ausgleichsbeträge für Verarbeitungserzeugnisse im Verhältnis zum Ausgleichsbetrag für das Grunderzeugnis „praktisch“ realisiert sei.
Dazu ist festzustellen, daß
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diese Ermäßigungen erst am 28. Mai 1979 durchgeführt wurden, während die Verordnungen, deren Gültigkeit Sie zu beurteilen haben, früher erlassen worden sind;
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die Kommission den Ausschluß der Keime bei der „Berechnung der Inzi-denz“ — obwohl es weiterhin, sei es zu Recht oder zu Unrecht, Ausgleichsbeträge für diese Erzeugnisse gibt — durch die Überlegung rechtfertigt, daß „diese Nebenerzeugnisse praktisch nicht vermarktet werden“. Sie erklärt sich allerdings bereit, „für den Fall, daß der Gerichtshof die Anwendung der Verarbeitungskoeffizienten für unverhältnismäßig halten sollte, ihre Abschaffung bei den Keimen ins Auge zu fassen“;
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selbst nach diesen Ermäßigungen die „Höchstbegrenzung“ oder, wenn man dies vorzieht, der „Grundsatz der Neutralität“, anders als bei den Mühlenbetrieben, für die Grieß- und Stärkehersteller nur in groben Zügen verwirklicht ist. Diese Feststellung ergibt sich aus einer Beurteilung, die sich nicht nur auf einen einzigen Mitgliedstaat bezieht, sondern auf sämtliche Mitgliedstaaten mit schwacher Währung, insbesondere das Vereinigte Königreich. Muß man, wie dies die Kommission behauptet, die Lage in sämtlichen Mitgliedstaaten berücksichtigen, um die Auswirkung der Höchstbegrenzung abschätzen zu können, so darf man auch nicht vergessen (vgl. S. 2861), daß sich, auf dieser Ebene wie auch auf der Ebene des Handels mit dritten Ländern, der tatsächliche Ausgleich aus der Summe der positiven und der negativen Beträge ergibt;
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es fraglich ist, ob die Nichtberücksichtigung der monatlichen Zuschläge auf den Interventionspreis für Mais bei der Berechnung der Ausgleichsbeträge für die Maisverarbeitungserzeugnisse die Klägerinnen der Ausgangsverfahren, die in einem Land mit schwacher Währung ansässig sind, begünstigt. Dieser Faktor wird nämlich auch bei der Berechnung des Ausgleichsbetrags für das Grunderzeugnis nicht berücksichtigt, und es besteht eine derartige Abhängigkeit zwischen dem Betrag für dieses Erzeugnis und den Beträgen für das Folgeerzeugnis, daß mit einem Wegfall dieses Vorteils auf der Ebene der Folgeerzeugnisse für den Hersteller die Möglichkeit verbunden wäre, sich das Grunderzeugnis, auch das inländische, günstiger zu beschaffen.
III —
Siehaben die Kommission außerdem gebeten, Ihnen die von ihr vertretene These näher zu erläutern, daß es der Logik des agrarmonetären Systems entspreche, daß die Berechnungsgrundlage für die Ausgleichsbeträge für Maisstärke niemals den Interventionspreis für Mais, der als Rohstoff gedient habe, übersteigen dürfe.
1.
Die Kommission bestätigt zunächst einmal, daß sie die in den beanstandeten Verordnungen zugrunde gelegten Koeffizienten einfach aus der Abschöpfungsregelung der Verordnung Nr. 2744/75 des Rates übernommen habe. Sie bestätigt des weiteren, daß die Festsetzung der Koeffizienten für die Folgeerzeugnisse unter Berücksichtigung des „zur Stabilisierung des Preises dieser Erzeugnisse wirtschaftlich notwendigen Schutzes“ erfolgt sei. Während der Rat bekräftigt, daß zwischen seiner Verordnung und den Vorschriften der Kommission kein „notwendiger“ Zusammenhang bestehe, bleibt diese also dabei, daß zwischen Ausgleichsbeträgen und Abschöpfungen ein „unvermeidlicher“ Zusammenhang bestehe. Sie erklärt schließlich, sie habe das System der für die Berechnung der Ausgleichsbeträge verwendeten Umrechnungskoeffizienten „auf der Grundlage sehr komplexer wirtschaftlicher und technischer Faktoren verfeinert“.
2.
Als Grundlage für die Berechnung der Ausgleichsbeträge für Grob- und Feingrieß von Mais hat die Kommission den Interventionspreis für Mais verwendet. Sie legt dar, daß sie die Erstattung bei der Erzeugung nicht habe berücksichtigen können — obwohl diese Beihilfe für den Wirtschaftsteilnehmer dieses Sektors das Instrument darstelle, das den stärksten Einfluß auf seinen Beschaffungspreis für Mais habe —, da diese Erstattung durch die Verordnung Nr. 665/75 des Rates vom 4. März 1975 abgeschafft worden sei. Deren Berücksichtigung sei „rechtlich und wirtschaftlich“ erst möglich gewesen, nachdem die Verordnungen Nrn. 1125/78 und 1127/78 des Rates vom 22. Mai 1978 mit Wirkung vom 19. Oktober 1977 wieder Erstattungen bei der Erzeugung von Grobund Feingrieß zur Verwendung in der Brauereiindustrie (und für die Erzeugung von Quellstärke zur Brotherstellung) eingeführt hätten. In Ihren Urteilen vom 19. Oktober 1977 in den verbundenen Rechtssachen 117/76 und 16/77 (Ruckdeschel u. a., Slg. 1977, 1753) und in den verbundenen Rechtssachen 124/76 und 20/77 (Moulins et Huileries de Pont-à-Mousson u.a., Slg. 1977, 1795) haben Sie es nämlich für mit dem Gleichheitsgrundsatz unvereinbar erklärt, für bestimmte Erzeugnisse eine Erstattung bei der Erzeugung zu gewähren, für die anderen Erzeugnisse mit den gleichen Absatzmärkten jedoch nicht. Ich muß allerdings hinzufügen, daß Sie mit dem Urteil vom 4. Oktober 1979, Dumortier. u. a., die Erstattungen bei der Erzeugung für den Zeitraum vom 1. August 1975 bis zum 1. Oktober 1977 praktisch wieder eingeführt haben, indem Sie die Gemeinschaft dazu verurteilt haben, einer Reihe von maisverarbeitenden Unternehmen Beträge in Höhe der Erstattungen bei der Erzeugung von Grobgrieß zu zahlen.
Wie dem auch sein mag, die Kommission hat beim Abzug der Erstattung bei der Erzeugung nicht berücksichtigt, daß diese Erstattung in grüner Währung gezahlt wird (vgl. S. 2869 und 2870; sie hat daher auf sie nicht den Ihnen wohlbekannten „Währungskoeffizienten“ angewendet.
3.
Die Kommission verweist darauf, daß das Abschöpfungssystem über die technischen Elemente hinaus auch agrar-politische Elemente enthalte, und sie legt zur Unterstützung ihrer Behauptungen die Begründung zu dem Entwurf einer Verordnung des Rates aus dem Jahre 1964 vor. Dort heißt es, daß „im Falle der Gewinnung mehrere Verarbeitungserzeugnisse aus demselben Getreide ... der bewegliche Teilbetrag für das als Haupterzeugnis angesehene Erzeugnis bisher anhand der Rohstoffmenge berechnet worden [ist], von der angenommen wurde, daß sie tatsächlich verbraucht worden ist, während er für die anderen Erzeugnisse (Keime, Kleie usw.) je nach dem für eine Stabilisierung der Preise dieser Erzeugnisse für erforderlich gehaltenen Schutz festgelegt wurde. Dieses System ist wirtschaftlich gerechtfertigt, da die Beziehung zwischen den Preisen der aus demselben Getreide gewonnenen Erzeugnisse stärker auf der Wirtschaftspolitik oder der Marktlage beruht als auf den Auswirkungen der Rohstoffkosten für jedes dieser Erzeugnisse.“ Infolgedessen wurde es in diesem Entwurf für angebracht gehalten, für eingeführte Reis- und Maiskleie mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 35 Gewichtshundertteilen, deren Verwendung als Tierfutter aber durch ein Denaturierungverfahren gewährleistet war, eine verringerte Abschöpfung vorzusehen.
Dieser Text verdeutlicht zwar die Rolle, die die Verarbeitungskoeffizienten im Abschöpfungssystem spielen, nämlich den gemeinschaftlichen Markt zu schützen und zu stabilisieren; aus ihm ergibt sich jedoch keineswegs, daß die im agrarmonetären System für die Berechnung der Ausgleichsbeträge verwendeten Koeffizienten ein zusätzliches Schutz- und Stabilisierungselement bilden dürfen. Vor allem wäre es Sache des Rates, den Verarbeitungskoeffizienten eine derartige Funktion zuzuweisen.
4.
Die Kommission trägt schließlich vor, nach der von ihr vertretenen und vom Gerichtshof gebilligten Philosophie des agrarmonetären Systems seien die einzuführenden Währungsausgleichsbeträge auf die Beträge zu beschränken, die zum Ausgleich der Inzidenz der Währungsereignisse auf die Preise der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die Interventionsmaßnahmen unterliegen, „unbedingt erforderlich“ seien, und zwar nur in den Fällen, in denen diese Inzidenz Störungen im Handel mit diesen Erzeugnissen innerhalb der Gemeinschaft und mit dritten Ländern hervorrufen würde. Zwar erlaube es der Rückgriff auf den Interventionspreis als Grundlage für die Berechnung der Ausgleichsbeträge im Prinzip, diese möglichst niedrig festzusetzen; in der Getreidemarktorganisation könne aber die Existenz der Erstattung bei der Erzeugung gegebenenfalls dazu führen, daß der Marktpreis für Stärke das Niveau unterschreite, das sich aus dem Interventionspreis für Mais ergeben würde. Aus diesem Grunde habe sie zur Berechnung der Ausgleichsbeträge für die Stärkeerzeugnisse nicht den Interventionspreis zugrunde gelegt, der nicht mehr seine normale Rolle bei der Feststellung des Marktpreises gespielt habe, sondern den Schwellenpreis, der den signifikantesten „Einflußpreis“ auf dem Markt für Mais, bei dem in der Gemeinschaft eine Unterproduktion bestehe, darstelle.
Die Rechtsprechung, die die Kommission zitiert, scheint mir allerdings nicht in die Richtung der von ihr vertretenen Auffassung zu gehen.
In der Rechtssache Becher, in der Sie mit Urteil vom 15. Januar 1974 (Slg. 1974, 20) entschieden haben, hatte die Kommission vorgetragen, es sei nicht möglich, die für die Berechnung der Abschöpfung verwendeten Methoden mechanisch auf die Berechnung des Währungsausgleichsbetrags zu übertragen. Unter Berücksichtigung dieser Auffassung muß die Randnr. 7 der Entscheidungsgründe Ihres Urteils (a.a.O., S. 26) verstanden werden — ich zitiere: „Denn wenn Artikel 2 der Verordnung Nr. 974/71 den Begriff ‚Preise‘ als Bezugsgröße für die Berechnung der Ausgleichsbeträge verwendet, zwingt er die Kommission nicht notwendig, den cif-Preis als Bezugspreis zu wählen, sondern läßt ihr eine gewisse Freiheit, von einem anderen Preis auszugehen, auch wenn dieser von den bei Abschluß der Handelsgeschäfte tatsächlich vertraglich festgelegten Preisen abweicht.“
Sie haben folglich entschieden, daß die Kommission berechtigt war, sich zur Durchführung von Artikel 2, Absatz 1 der Verordnung Nr. 974/71 auf einen durchschnittlichen, „während eines festzulegenden Zeitraums“ berechneten cif-Preis zu beziehen und diesen nur dann zu ändern, wenn sich gegenüber dem zuvor festgesetzen Preis eine merkliche Änderung (im allgemeinen 10 % nach oben oder unten) ergab; demgegenüber hatte die Klägerin des Ausgangsverfahrens geltend gemacht, es hätte nicht nur auf den cif-Preis Bezug genommen werden müssen, vielmehr hätten auch noch die kurzfristigen Schwankungen dieses Preises berücksichtigt werden müssen.
Dies bedeutet indessen nicht, daß die Kommission bei der Durchführung von Artikel 2 Absatz 2 einen anderen Preis zugrunde legen durfte als bei der Durchführung von Artikel 2 Absatz 1.
Es trifft zu, daß auf dem Rindfleischsektor für die Berechnung der Ausgleichsbeträge nicht der Interventionspreis zugrunde gelegt wird, sondern der Marktpreis. Diese Ausnahme folgt jedoch aus der Verordnung Nr. 471/75 des Rates vom 27. Februar 1975, die insoweit die Verordnung Nr. 974/71 abgeändert hat.
Durch Fragen Ihrer Berichterstatter bedrängt, hat die Kommission eingeräumt, daß sie die ihr durch Artikel 2 Absatz 2 verliehene Befugnis dazu ausgeübt hat, um den Schutz zu vergrößern, der den Herstellern aus den Ländern mit starker Währung gegenüber den dritten Ländern durch die Abschöpfung erwächst, mit der Folge, daß diese Vergrößerung mit Verzerrungen im innergemeinschaftlichen Handel zu Lasten der Länder mit schwacher Währung einherging. Eine solche Zielsetzung hat überhaupt nichts zu tun mit Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 974/71, der die Festsetzung von Ausgleichsbeträgen nur vorsieht, sofern die Währungsschwankungen zu Störungen des Warenverkehrs mit Agrarerzeugnissen führen würden: Die in Artikel 2 Absatz 2 vorgesehene Berechnungsmethode soll nicht zu einer Verstärkung des durch die Abschöpfungen und Erstattungen bewirkten Schutzes gegenüber den Drittländern beitragen und darf keinesfalls mit Störungen des Handels zwischen Mitgliedstaaten einhergehen.
In Ihrem Urteil vom 22. Januar 1976 in der Rechtssache 55/75 (Balkan-Import-Export, Slg. 1976, 20) haben Sie entschieden, daß die Kommission die Wirkung der Abwertung oder Aufwertung der Währung eines Mitgliedstaats auf den Handel zwischen diesem Staat und Drittländern berücksichtigen muß. Sie haben diesen Grundsatz im Hinblick auf die Berücksichtigung von Warengruppen, die zu derselben Tarifnummer gehören, im Rahmen von Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 aufgestellt; in bezug auf Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71 haben Sie nichts dergleichen gesagt. Sie haben ferner ausgeführt, daß die Kommission auch der Wirkung dieser Abwertung oder Aufwertung auf den Handel zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung tragen muß.
Ich bleibe bei meiner Auffassung, daß die Kommission die Währungsausgleichsbeträge über die „Pauschalierung“ eine Rolle hat spielen lassen, die ihnen im Rahmen des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung nicht zukommt, indem sie behauptet, eine etwaige Höchstbegrenzungsregelung erfordere eine wirtschaftliche und nicht nur arithmetische Betrachtungsweise. Damit verläßt die Berechnung der Ausgleichsbeträge die Rolle, die ihr durch Ihre Rechtsprechung strikt zugewiesen worden ist. Ein solches wirtschaftliches Ziel im weiteren Sinne fällt ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich des Rates und nicht der Kommission. Die Ausgleichsbeträge dürfen weder die Abschöpfungen noch die Erstattungen ersetzen; sofern es sich infolge ihrer Neuregelung als notwendig erweisen sollte, die Festsetzung der Abschöpfung für das Grunderzeugnis zu überprüfen, müßte dies im geeigneten Rahmen erfolgen.
5.
In einer von ihren Dienststellen angefertigten Arbeitsunterlage, die sie dem Rat am 26. und 27. März 1979 vorgelegt und als Anlage zu ihren Erklärungen in der Rechtssache Société Havraise Dervieu Delahais eingereicht hat, räumt die Kommission ein, daß die Ausgleichsbeträge für die Folgeerzeugnisse selbstverständlich im allgemeinen nicht höher sein dürften als diejenigen für das Grunderzeugnis. Die Berücksichtigung des um die Erstattung bei der Erzeugung verringerten Interventionspreises dürfe niemals zu einer Überkompensation im Verhältnis zur tatsächlichen Marktlage führen. Wenn dieser Interventionspreis in der wirtschaftlichen Realität nicht mehr seine normale Orientierungsfunktion für den Markt ausübe, so liege die Lösung in seiner Änderung oder in der Abschaffung der Erstattung bei der Erzeugung nach dem entsprechenden Verfahren, nicht aber in einer Anpassung über die Ausgleichsbeträge; auch wenn diese zur gemeinsamen Agrarpolitik gehörten, so seien sie doch nicht unantastbar.
Die Kommission räumt ein, daß, obschon sie allmählich eine „vorsichtige und schrittweise Verringerung“ der Ausgleichsbeträge vorgenommen habe, dies eine „gewisse Inkohärenz zur Folge gehabt hat, die als solche kritisiert werden könnte“. Sie fügt jedoch hinzu, daß der Unterschied zwischen den beiden Arten von Koeffizienten (für das Grunderzeugnis und für die Verarbeitungserzeugnisse) „sehr schwer vergrößert werden könnte, ohne daß dies bei ihr zu ernsthaften Überlegungen hinsichtlich einer Überprüfung der für die Berechnung der Abschöpfungen und Erstattungen verwendeten Umrechnungskoeffizienten führen würde“.
Diese letzte Erwägung scheint mir mit der Frage nichts zu tun zu haben. Jedenfalls hat der Rat am 22. Mai 1978 in seiner Verordnung Nr. 1125/78 zur Änderung der Verordnung Nr. 2727/75 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide auf eine allgemeine „Prüfung der Regelung für die Erstattungen bei der Erzeugung auf dem Stärkesektor“ Bezug genommen, und diese Prüfung ist mit der Verabschiedung der Verordnung Nr. 783/80 der Kommission vom 31. März 1980 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse nicht abgeschlossen worden. Wenn die Kommission ernsthafte Überlegungen hinsichtlich einer Überprüfung der für die Berechnung der Abschöpfungen und Erstattungen verwendeten Umrechnungskoeffizienten anstellen kann und muß, namentlich unter Berücksichtigung der deutlichen Veränderungen sowohl der Einfuhren von Tapiokamehl in die Gemeinschaft als auch der Situation auf dem Weltmarkt für dieses Erzeugnis, so obliegt es letzten Endes dem Rat, diese Koeffizienten festzusetzen, ebenso wie der wirtschaftliche Ermessensspielraum, den Sie in Ihrem Urteil vom 12. Juli 1979 in der Rechtssache 166/78 (Italien/Rat, Slg. 1979, 2600, Randnr. 20 der Entscheidungsgründe) für den Stärkesektor anerkannt haben, dem Rat und nicht der Kommission zusteht.
Die Kommission erkennt schließlich an, daß sie zur Berechnung der Ausgleichsbeträge für zur Verarbeitung zu Stärke bestimmten Mais nur den Interventionspreis zugrunde gelegt habe, weil die — theoretisch mögliche — „Annäherung“ des Beschaffungspreises die Einreichung einer Zollkontrolle an den Grenzen erforderlich mache, um die Verwendung des Grunderzeugnisses — zur Herstellung von Viehfutter, von Grieß oder für die Brauereiindustrie — überwachen; auf diese Kontrolle habe sie verzichtet, da sie unverhältnismäßig sei. Ein solches System besteht jedoch bereits, um zu kontrollieren, ob die Zahlung der Erstattung bei der Erzeugung berechtigt ist, und ein gleichartiges System ist für die in Backwaren verwendete Butter eingeführt worden. Es ist nicht ersichtlich, wieso dies in einem verhältnismäßig ebenso wichtigen Sektor nicht möglich sein sollte.
IV —
Zur Frage der Beschränkung der Folgen einer etwaigen Ungültigkeitserklärung möchte ich noch zwei Bemerkungen machen. Zum einen haben Sie im Rahmen der vorgelegten Fragen nicht unmittelbar über die Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf die vorliègenden Fälle oder andere, gleichartige Fälle zu entscheiden. Zum anderen müßte Ihr Urteil vom 12. Juni 1980 in der Rechtssache Express Dairy Foods berücksichtigt werden. Dort geht es um eine sehr verwandte Materie, nämlich um die Ausgleichsbeträge für Molkenpulver. In diesem Urteil haben Sie aber eine analoge Anwendung von Artikel 174 Absatz 2 EWG-Vertrag abgelehnt.
Im übrigen verweise ich in vollem Umfang auf meine Schlußanträge vom 11. März 1980.
( 1 ) Aus dem Französischen übersetzt.
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