SCHLUßANTRÄGE DES GENERALANWALTS
G. FEDERICO MANCINI
vom 11. Dezember 1984 ( *1 )
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1.
In den Zwischenurteilen vom 15. Dezember 1982 in den Rechtssachen 158/79 (Roumengous/Kommission, Slg. 1982,4379), 543/79 (Birke/Kommission, Slg. 1982, 4425), 737/79 (Battaglia/Kommission, Slg. 1982, 4497) und den verbundenen Rechtssachen 532, 534, 567, 600, 618 und 660/79 (Amesz u. a./Kommission, Slg. 1982, 4465) war der Gerichtshof der Auffassung der Kläger gefolgt, daß die Verordnung Nr. 3087/78 des Rates vom 21. Dezember 1978 (ABl. L 369 vom 29. 12. 1978, S. 10) den Artikeln 64 und 65 Beamtenstatut zuwiderlaufe.
Er entschied daher wie folgt: „... 2. Die die Kläger betreffenden Vergütungsmitteilungen für Januar 1979 werden, soweit sie sich auf die Anwendung der Verordnung Nr. 3087/78 des Rates beschränkten, sowohl hinsichtlich des Betrags der Angleichung des Berichtigungskoeffizienten als auch hinsichtlich der Rückwirkung dieser Angleichung aufgehoben; die Entscheidungen über die Zurückweisung der Beschwerden der Kläger werden ebenfalls aufgehoben. Die Verordnung Nr. 3087/78 ist auf die Klägerin nicht anwendbar, soweit sie die Lebenshaltungskosten in Varese nicht berücksichtigt und die Rückwirkung der Anpassung des Berichtigungskoeffizienten auf die Zeit ab 1. Januar 1978 begrenzt. 3. Die Kommission berichtet dem Gerichtshof bis zum 15. Juli 1983 über die Maßnahmen, die sie getroffen hat, um dem vorliegenden Urteil nachzukommen. 4. Die Prüfung des Antrags auf Ersatz des den Klägern entstandenen finanziellen Schadens bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten, der erforderlichenfalls zu gegebener Zeit festgesetzt wird. 5. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.“
„Was in der Folge geschah, ist schnell berichtet. Die Kommission kam der Aufforderung durch den Gerichtshof nach und legte am 14. Juli 1983 einen ersten vorläufigen Bericht und im Februar 1984 einen abschließenden Bericht in jeder der genannten Rechtssachen vor. “Wie sich aus letzterem ergibt, änderte der Rat mit der Verordnung Nr. 3681/83 vom 19. Dezember 1983 (ABl. L 368) mit Wirkung vom 1. Januar 1976 die halbjährlichen Berichtigungskoeffizienten, die für die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten gelten, die in Italien mit Ausnahme von Varese zum einen und in Varese zum anderen dienstlich verwendet werden. Aufgrund dieser Regelung nahm die Kommission Ende 1983 und Anfang 1984 die Feststellung und Nachzahlung der noch ausstehenden Dienstbezüge der Kläger vor.
Diese Nachzahlungen stellten die Kläger jedoch nicht zufrieden. Sie erheben vielmehr, auch Anspruch auf Schadensersatz aus zwei Gesichtspunkten: Zum einen sei ihnen ein Schaden aus der verspäteten Anpassung des Berichtigungskoeffizienten entstanden, zum anderen habe ihnen der vor der Rückzahlung eingetretene Wertverlust der Lira einen Schaden zugefügt. Die Kommission macht geltend, mit dem Erlaß der Verordnung Nr. 3681/83 und dem Vollzug dieser Verordnung seien sämtliche Ansprüche der Kläger als erfüllt anzusehen. Gegenüber dieser eindeutigen Stellungnahme beantragen die Kläger jedoch auf der Grundlage ihres ursprünglichen (und allgemeinen) Antrags auf Zahlung von Zinsen: a) die Beklagte zur Zahlung von Verzugszinsen zu verurteilen, b) die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, den Schaden zu ersetzen, der ihnen durch den Wertverlust der Lira während des Verzugszeitraums entstanden ist. Außer in der Rechtssache 158/79 wird die Zahlung dieses zweiten Betrags als Ersatz eines als Verzugsschaden anzusehenden Geldentwertungsschadens begehrt.
In ihrer Stellungnahme zu diesem Vorbringen wendet die Kommission zunächst ein, der Antrag zu b) sei unzulässig, da die damit geltend gemachte Forderung über die in den Klageschriften gestellten Anträge hinausgehe. Jedenfalls habe die Kommission die verspätete Zahlung nicht zu vertreten; daher seien dieser und die übrigen Anträge auf Schadensersatz zurückzuweisen.
Für ihre jeweilige Auffassung berufen sich die Parteien auf zahlreiche Urteile des Gerichtshofes und eine Reihe von Entscheidungen innerstaatlicher Gerichte. Es handelt sich um eindrucksvolles Material, das jedoch für unsere Zwecke wenig hilfreich ist, und zwar auch deshalb, weil sich die Gesichtspunkte, die sich daraus für die eine oder die andere Auffassung gewinnen lassen, letztlich die Waage halten. Ich wende mich daher der Frage der Begründetheit zu.
2.
Eine Vorbemerkung. In den Schlußanträgen vom 30. September 1982 (Slg. 1982, 4404) beantragte Generalanwalt Capotorti, der Gerichtshof möge hinsichtlich der vermögensrechtlichen Ansprüche für Recht erkennen, „daß alle Kläger Anspruch darauf haben, daß ihnen die Kommission den Unterschied zwischen dem sich aus der Neuberechnung des Berichtigungskoeffizienten — der die Lebenshaltungskosten in der Provinz Varese berücksichtigen und vom 1. Januar 1976 an angewandt werden muß — ergebenden Betrag und dem ihnen aus diesem Rechtsgrund bereits gezahlten Betrag nebst gesetzlichen Zinsen in Höhe von 6 % zahlt“. Die Parteien haben seither keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen, die mich zu einer anderen Beurteilung veranlassen würden. Ich mache mir diese Auffassung daher zu eigen und bestätige sie ohne Einschränkung. Für noch immer gültig halte ich insbesondere die Ausführungen von Capotorti zum Vorbringen der Kläger zur Frage einer Verletzung der Beistandspflicht durch die Organe und zum Zeitpunkt der Angleichung des Berichtigungskoeffizienten auf der eine Seite und zum Vorbringen der Beklagten zu der Frage der Befugnisse auf dem Gebiet des normativen Handelns, soweit dabei wirtschaftspolitische Entscheidungen zu treffen sind, auf der anderen Seite.
Ich komme nun zum Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen und auf Ersatz des Geldentwertungsschadens. Den Unterschied zwischen beiden hat der Gerichtshof im Urteil vom 15. Juli 1960 in den verbundenen Rechtssachen 27 und 39/59 (Campolongo/Hohe Behörde, Slg. I960, 819) erläutert. Von den Verzugszinsen heißt es dort, diese entsprächen „in der Regel der vom Gesetzgeber vorgenommenen Abschätzung und Festsetzung des durch die verspätete Erfüllung einer Verpflichtung erlittenen Schadens, vorausgesetzt, daß diese Verspätung durch eine vorherige Mahnung festgestellt wird“. Dagegen wird Ersatz eines weiter gehenden Schadens „bei Nichterfüllung einer Verpflichtung ohne vorherige Mahnung... nur dann gewährt, wenn ein Schaden ... behauptet [und] nachgewiesen [ist]“.
Gegenüber dieser klaren Unterscheidung weist der vorliegende Fall zwei Besonderheiten auf: a) Die in Rede stehenden Verpflichtungen sind geldlicher Natur; es handelt sich somit um eine Bringschuld. Damit bedarf es zum Eintritt des Verzugs keiner Initiative des Gläubigers; der Verzug tritt automatisch zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Leistung fällig wird (dies interpellât pro hornine), b) Der weiter gehende Schaden wird nicht wegen der Nichterfüllung einer Verpflichtung geltend gemacht, sondern soll den Klägern durch den Wertverlust der italienischen Währung im Verzugszeitraum entstanden sein.
Der begriffliche Unterschied zwischen den beiden Ansprüchen bleibt jedoch ganz deutlich. Im Fall der Verzugszinsen geht es um den Ersatz eines Schadens, für den es lediglich der Feststellung bedarf, daß eine vom Schuldner zu vertretende Verspätung der Leistung vorliegt. Die entsprechende Verpflichtung ist somit eine „gesetzliche“, woraus sich eine Reihe von Folgen ergibt. So enthebt der Verzug einerseits den Gläubiger der Notwendigkeit des Nachweises eines Schadens (der eben dem Gesetz nach gegeben ist) und verlangt andererseits vom Schuldner den Nachweis, daß er alles in seiner Macht Stehende getan hat, um die Verzögerung zu verhindern. Prozessual gesehen ist außerdem die Forderung von Verzugszinsen — eben wegen ihres „gesetzlichen“ Charakters — im allgemeinen Schadensersatzbegehren enthalten.
Dagegen ist der Geldentwertungsschaden, obwohl er mit der verspäteten Zahlung zusammenhängt, nicht kraft Gesetzes gegeben; die Geldentwertung ist vielmehr ein Umstand, der den vom Gläubiger infolge des Verzugs erlittenen Schaden vergrößern kann. Der Gläubiger muß diesen Umstand daher nachweisen, was ihm nicht leicht gelingen wird. Über die Vorlage von Statistiken oder die Bezugnahme auf allgemein bekannte Daten hinaus muß er nämlich nachweisen, daß er den geschuldeten Betrag, wenn er ihn rechtzeitig erhalten hätte, in nicht der Geldentwertung unterliegenden Gütern angelegt hätte. Da es sich um einen tatsächlich eingetretenen Schaden handelt, muß sein Ersatz gesondert beantragt werden.
3.
Vor dem Hintergrund des Urteils in der Rechtssache Campolongo und meiner Ausführungen erscheint die Lösung des dargestellten Problems überaus einfach. Was die Forderung von Verzugszinsen angeht, die in dem mit der Klage erhobenen allgemeinen Zahlungsanspruch enthalten ist, bedarf es weder einer Zahlungsaufforderung an die Beklagte noch eines Schadensnachweises durch die Kläger. Die Kommission ist schon wegen der objektiven Tatsache der Verspätung zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet; daher sind die von ihr angeführten Rechtfertigungsgründe unerheblich.
Dagegen ist die Forderung nach Ersatz eines Geldentwertungsschadens meines Erachtens zurückzuweisen. Keiner der Kläger hat in der Klageschrift eine solche Forderung erhoben, die erstmals in den nach Erlaß des Urteils vom 15. Dezember 1982 eingereichten Schriftsätzen geltend gemacht worden ist. Es handelt sich somit um einen neuen und damit unzulässigen Antrag. Im übrigen haben die Kläger in keiner Weise den Schaden nachgewiesen und beziffert, den sie in Folge der Geldentwertung während des Verzugszeitraums erlitten haben wollen.
Eine letzte Bemerkung. Alle Kläger haben sich auf Artikel 429 Absatz 3 der italienischen Zivilprozeßordnung berufen, nach dem der Richter den Schaden festzusetzen hat, der einem Arbeitnehmer wegen des Wertverlusts seiner Forderung entsteht. Eine solche Vorschrift gibt es jedoch nur in Italien, mehr noch, sie ist Ausdruck einer Sozialpolitik, durch die die „Real“ einkommen geschützt werden sollen und die in den anderen Mitgliedstaaten entschieden abgelehnt wird oder sehr viel weniger ausgeprägt ist. Es kommt daher nicht in Betracht, sie in das Recht des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaft einzuführen.
4.
Was die in den verbundenen Rechtssachen 543 und 532, 534, 567, 600, 618 und 660/79 (Birke und Amesz) gestellten Anträge auf Anpassung der Berichtigungskoeffizienten mit Wirkung vom 1. Januar 1974 angeht, gilt das, was ich bereits zur Unzulässigkeit neuer Anträge im Laufe eines Verfahrens gesagt habe.
5.
Ich schlage daher dem Gerichtshof vor, gemäß dem in den Urteilen vom 15. Dezember 1982 gemachten Vorbehalt zu entscheiden, daß die den Klägern in Vollzug dieses Urteils gezahlten Beträge ab 1. Januar 1976 zum gesetzlichen Zinssatz von 6 % zu verzinsen sind.
Als unterliegende Partei hat die Kommission in den Rechtssachen 158/79 (Roumengous) und 737/79 (Battaglia) sämtliche Verfahrenskosten zu tragen. In den übrigen Rechtssachen ist die Beklagte dagegen nur teilweise unterlegen; sie sollte daher zwei Drittel der Kosten tragen.
( *1 ) Aus dem Italienischen übersetzt.
Full & Egal Universal Law Academy