SCHLUßANTRÄGE DES GENERALANWALTS
JEAN-PIERRE WARNER
VOM 21. OKTOBER 1980 ( 1 )
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Zu diesen Rechtssachen ist nur wenig zu sagen. Die Italienische Republik stellt nicht in Abrede, daß sie die innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht erlassen hat, die erforderlich sind, um den in Frage stehenden Richtlinien nachzukommen. Sie legt die Umstände dar, die zu der Verzögerung geführt haben, behauptet jedoch nicht, daß sie diese Verzögerung rechtfertigen würden.
Ich bin der Meinung, daß Sie keine andere Wahl haben, als den Feststellungsanträgen der Kommission stattzugeben und die Italienische Republik zur Tragung der Kosten beider Verfahren zu verurteilen.
( 1 ) Aus dem Englischen übersetzt.
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