SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
G. FEDERICO MANCINI
VOM 19. MAI 1983 ( 1 )
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1.
Die Klage vom 13. Juni 1980, mit der die vorliegende Rechtssache anhängig gemacht worden ist, betrifft eine Reihe von Ansprüchen — bezüglich der Einstufung, der Zahlung der Dienstbezüge, der Ruhegehaltsansprüche, der Versicherungsbeiträge und des Abgangsgelds aufgrund des Vertrages als „Atomanlagenbedienstete“ —, die Frau Maria Mascetti, Bedienstete der Forschungsanstalt Ispra der Gemeinsamen Forschungsstelle, gegen die Kommission geltend macht.
Den Sachverhalt hat bereits Generalanwalt Capotorti in seinen Schlußanträgen vom 18. Juni 1981 zusammenfassend wiedergegeben. Ich beschränke mich daher darauf, über die späteren Ereignisse zu berichten, wobei ich mit dem Zwischenurteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1981 (Slg. S. 1975) beginne. Der Gerichtshof hat damals die Klage für zulässig erklärt, „soweit sie das Besoldungsdienstalter betrifft“ (Randnummer 10 der Entscheidungsgründe). Dagegen hat er die Zulässigkeit der übrigen Klageanträge wegen Verspätung verneint.
Im Anschluß an dieses Urteil schlug die Kommission Frau Mascetti (am 14. Oktober 1981) vor, den Anstellungsvertrag vom 24. April 1979 um eine Klausel zu erweitern, wonach sie vom 1. Dezember des vorangehenden Jahres in die Dienstaltersstufe 8 der Besoldungsgruppe C 1 eingestuft werden sollte. Gleichzeitig stellte sie beim Gerichtshof einen Antrag auf Zwischenentscheidung nach Artikel 91 der Verfahrensordnung, mit dem sie darum ersuchte, das schriftliche Verfahren zu beenden, gegebenenfalls zu entscheiden, daß nicht in die mündliche Verhandlung einzutreten ist, festzustellen, daß die Klage wegen des nunmehrigen Wegfalles des Rechtsschutzinteresses der Klägerin gegenstandslos geworden ist und daß sich die Hauptsache erledigt hat, sowie nach Billigkeit und unter Berücksichtigung der Tatsache, daß im vorangehenden Verfahrensabschnitt fast sämtliche Klageanträge für unzulässig befunden worden seien, über die Kosten zu entscheiden.
Nachdem die Klägerin auf der Fortsetzung des Verfahrens bestanden hatte, hat der Gerichtshof am 6. Mai 1982 beschlossen, die Entscheidung über den Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache dem Endurteil vorzubehalten. Die Kommission hat beantragt, festzustellen, daß die Klage wegen nunmehrigen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses gegenstandslos geworden ist und daß sich die Hauptsache erledigt hat, hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen, und in beiden Fällen der Klägerin sämtliche Kosten aufzuerlegen.
2.
Ich wende mich zunächst der Frage zu, ob die Klägerin ein Interesse an der Fortsetzung des Rechtsstreits hat, wobei ich darauf hinweise, daß das Zwischenurteil den Streitstoff erheblich verringert hat. Gegenstand des Rechtsstreits ist nunmehr nur noch das Besoldungsdienstalter von Frau Mascetti in der Besoldungsgruppe C 1. Am 1. Oktober 1973, also vor ihrem Strafprozeß, war die Klägerin in die Dienstaltersstufe 6 der Besoldungsgruppe C 1 eingestuft. Ausgehend vom Fortbestehen ihres Dienstverhältnisses verlangt die Klägerin, vom 1. Oktober 1975 an in die Dienstaltersstufe 7 und vom 1. Oktober 1977 an in die Dienstaltersstufe 8 eingestuft zu werden. Die Kommission, die eine zumindest unklare Verhandlungsposition einnahm, machte ihr hingegen eine Reihe unterschiedlicher Vorschläge. So bot sie ihr mit Schreiben vom 23. März 1977 die Einstufung in die Laufbahngruppe C, Besoldungsgruppe 1, Dienstaltersstufe 7, mit Wirkung vom 30. Oktober 1976 an. Fünf Monate später setzte sie in Abänderung des am 30. November 1978 geschlossenen Vertrages den Beginn des Beförderungsdienstalters auf den 30. Oktober 1976 und den des Dienstalters in der Dienstaltersstufe 7 auf den 1. November 1977 fest. Schließlich schlug sie der Klägerin nach Erlaß des Urteils des Gerichtshofes vor, sie mit Wirkung vom 1. Dezember 1978 in die Dienstaltersstufe 8 einzustufen.
Bei dieser Sachlage bin ich keineswegs überzeugt, daß das Rechtsschutzinteresse von Frau Mascetti an einer gerichtlichen Entscheidung über ihre Klage durch das letztgenannte Angebot entfallen ist. Zunächst ist zu sagen, daß dieses Angebot nicht den gesamten noch verbleibenden Streitstoff betrifft und dem Begehren der Klägerin nur zum Teil gerecht wird. Auch wenn man annimmt, daß es sämtliche Verbesserungen enthalte, die Frau Mascetti anstrebt, steht darüber hinaus jedoch fest, daß Frau Mascetti es nicht angenommen hat: Dies schließt es aus, davon zu sprechen, daß im Verhandlungswege eine Einigung über die streitigen Rechtsbeziehungen gefunden worden sei und sich der Streitstoff damit erledigt habe.
Schließlich besteht — dies allein würde genügen, um die Klage als zulässig anzusehen — das Interesse der Klägerin an einer Entscheidung über die bisher noch nicht geregelte Frage der Verfahrenskosten fort.
3.
Die Prüfung des Rechtsstreits in der Sache ist somit unumgänglich; da er insoweit die Rückdatierung des Besoldungsdienstalters in der Besoldungsgruppe C 1 betrifft, bedeutet dies, daß zu fragen ist, ob oder inwieweit das Fernbleiben von Frau Mascetti vom Dienst den Fortbestand ihres Dienstverhältnisses beeinträchtigte.
Meines Erachtens ergibt sich aus dem Gesamtverhalten der Beklagten die Anerkennung des Fortbestands des Beschäftigungsverhältnisses. Frau Mascetti, die sich ins Ausland begeben hatte, um sich einem Haftbefehl zu entziehen, der sich später als grundlos erwies, wurden lediglich zeitweilig die Dienstbezüge gestrichen. Die Verwaltung hielt es nicht für erforderlich, ein Disziplinarverfahren gegen sie einzuleiten oder ihr Beschäftigungsverhältnis zu kündigen. Sie schlug der Klägerin im Gegenteil mit Schreiben vom 23. März 1977, also während der Zeit, als diese sich verborgen hielt, vor, sie gemäß den Übergangsbestimmungen der Verordnung Nr. 2615 vom 21. Oktober 1976 als Bedienstete auf Zeit zu beschäftigen. Diesem Umstand kommt besondere Bedeutung zu, weil die genannten Übergangsbestimmungen derartige Angebote nur für Atomanlagenbedienstete vorsahen, die am 30. Oktober 1976 (also wiederum in der Zeit, als Frau Mascetti sich verborgen hielt) im Dienstverhältnis standen, und darüber hinaus vorschrieben, daß das Beschäftigungsverhältnis dieser Bediensteten gekündigt wird, wenn sie die Angebote nicht binnen sechs Monaten annehmen.
Die Anerkennung, von der ich gesprochen habe, ist auch nach Erlaß des Urteils des Gerichtshofes nicht unwirksam geworden. Dem Angebot vom 14. Oktober 1981 liegt zwangsläufig das Eingeständnis zugrunde, daß Frau Mascetti bei Wiederaufnahme ihres Dienstes Anspruch auf Einstufung in die Dienstaltersstufe 8 hatte. Noch eindeutiger bringt die Kommission dies jedoch in ihrer Gegenerwiderung in diesem Verfahrensabschnitt zum Ausdruck, wo sie die Auswirkungen der Umstände, die Frau Mascetti zum Fernbleiben vom Dienst veranlaßten, bewertet. Auch wenn dem Arbeitnehmer, so trägt sie vor, die „nachträgliche Unmöglichkeit der Leistung“ nicht zugerechnet werden könne, „führt sie doch zu einer zeitweiligen Suspendierung des Arbeitsverhältnisses“. Mit dieser Bewertung bin ich im übrigen einverstanden; auch halte ich die Argumente für überzeugend, mit denen Generalanwalt Capotorti nachgewiesen hat, daß sich der betreffende Fall durch extensive oder analoge Anwendung von Artikel 88 des Statuts lösen läßt (Schlußanträge in der Rechtssache 2/76, Slg. 1976, 1982, insbesondere 1985 ff.).
Das Fernbleiben von Frau Mascetti vom Dienst und die Änderung ihres „Statuts“ (erst Atomanlagenbedienstete, dann Bedienstete auf Zeit) haben somit keinen Einfluß auf den Fortbestand ihres Beschäftigungsverhältnisses mit der Kommission gehabt. Demgemäß ist ihr die Dienstaltersstufe 8 in der Besoldungsgruppe C 1 vom 1. Oktober 1977 an zuzuerkennen.
4.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor festzustellen,
a)
daß die Klägerin ein Interesse daran hat, den Rechtsstreit nach Erlaß des Zwischenurteils fortzusetzen, und
b)
daß sie Anspruch auf Einstufung in die Dienstaltersstufe 8 der Besoldungsgruppe C 1 mit Wirkung vom 1. Oktober 1977 hat.
Was die Kosten angeht, so entspricht es meines Erachtens, insbesondere unter Berücksichtigung des teilweisen Erfolgs der Klage, des Verhaltens der Parteien im Prozeß und der Art des Rechtsstreits, der Billigkeit anzuordnen, daß jede der Parteien zwei Drittel ihrer eigenen Kosten zu tragen hat, und die Kommission zu verurteilen, der Klägerin das restliche Drittel zu erstatten.
( 1 ) Aus dem Italienischen übersetzt.
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