SCHLUßANTRÄGE DES GENERALANWALTS
JEAN-PIERRE WARNER
VOM 18. DEZEMBER 1980 ( 1 )
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Ich bin der Meinung, daß dies ein sehr einfacher Fall ist und ich mir keine Zeit dafür zu nehmen brauche, meine Schlußanträge zu überlegen.
Ich bin in vollem Umfang mit den Schlußfolgerungen der Kommission einverstanden. Der springende Punkt besteht meiner Ansicht nach darin, daß es in der vorliegenden Rechtssache nichts gibt, was als „Entgelt“ im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie bezeichnet werden kann, nichts, was als „Gegenwert“ im Sinne des Artikels 8 — für die den Mitgliedern der Genossenschaft erbrachte Dienstleistung — bezeichnet werden kann, und nichts, was als von der Genossenschaft im Sinne von Nr. 13 des Anhangs A „erhalten“ bezeichnet werden kann. Ohne Zweifel kann die Verringerung des Wertes der Anteilscheine, von der die Mitglieder betroffen sind, nicht so bezeichnet werden. Meiner Meinung nach geht kein Weg an der Tatsache vorbei, daß die Mitglieder kein Entgelt geleistet haben und daß die Genossenschaft nichts erhalten hat. Um einen Fall wie den vorliegenden zu erfassen, wäre eine besondere Vorschrift erforderlich, die einen Gegenwert in den Fällen fingieren würde, in denen es einen solchen nicht gibt.
( 1 ) Aus dem Englischen übersetzt.
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