ERGÄNZENDE SCHLUßANTRÄGE DES GENERALANWALTS
SIR GORDON SLYNN
VOM 12. NOVEMBER 1981 ( 1 )
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Als diese Rechtssache zum erstenmal vor dem Gerichtshof verhandelt wurde, bestand das Vorbringen des Parlaments in einem Punkt darin, daß die Klage unzulässig sei, da die Beschwerde nach Artikel 90 des Beamtenstatuts nicht rechzeitig eingelegt worden sei. Zwei Argumente wurden vorgebracht; das erste bezog sich auf den Beginn, das zweite auf das Ende der für die Einlegung der Beschwerde vorgeschriebenen Frist.
Das zweite Argument bestand darin, daß die Beschwerde spätestens am 3. Juni 1980 hätte eingehen müssen. Es wurde vorgetragen, die Beschwerde sei erst am 4. Juni eingegangen und die Frist sei daher um einen Tag überschritten. Das Parlament stützte sich bei diesem Einwand auf den auf dem maßgebenden Schriftstück angebrachten Datumsstempel. Dieses Datum wurde von Herrn Michel als das Datum anerkannt, an dem die Beschwerde tatsächlich eingegangen sei.
Meine Auffassung, daß die vorliegende Klage für unzulässig erklärt werden sollte, gründete sich darauf, daß die Beschwerde verspätet eingegangen war, da es weder eine ausdrückliche noch — meiner Meinung nach — eine stillschweigende Befugnis zur Verlängerung der Frist gibt.
Seit der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof und seit ich meine Schlußanträge vorgetragen habe, haben weitere Nachforschungen stattgefunden, und es hat sich nun herausgestellt, daß die Beschwerde tatsächlich am 3. Juni beim Parlament eingegangen ist, auch wenn sie bei den Stellen, die über sie zu entscheiden und sich mit ihr zu befassen hatten, in Wirklichkeit erst am 4. Juni eingegangen ist. Das Parlament erkennt jetzt an, daß die Beschwerde am 3. Juni eingegangen und dementsprechend fristgerecht eingelegt ist, wie von Herrn Michel behauptet wird.
Unter den besonderen Umständen dieses Falles sollte die vorliegende Klage meiner Ansicht nach aufgrund der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung von Rechts wegen für zulässig erklärt werden.
Gleichzeitig ist es meiner Ansicht nach auch bedauerlich, a) daß die Nachforschungen der Poststelle nach dem genauen Datum des Eingangs der Beschwerde beim Parlament nicht vor der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof durchgeführt worden sind und b) daß das Parlament dieses das Datum betreffende Argument vorgebracht hat, ohne ganz sicher zu sein, ob das Schriftstück in Wirklichkeit nicht vor dem 4. Juni eingegangen war. Es ist sehr zu hoffen, daß ein derartiges Argument bei einer späteren Gelegenheit nicht mehr vorgebracht wird, ohne daß Nachforschungen nach dem genauen Datum des tatsächlichen Eingangs einer Beschwerde durchgeführt worden sind.
Meiner Meinung nach sollte die vorliegende Klage nun als zulässig angesehen werden, und der Gerichtshof wird zu entscheiden haben, ob die Kritik, die ich in meinen Schlußanträgen an bestimmten Aspekten geübt habe, auf die sich die Entscheidung des Prüfungsausschusses gründet, anerkannt wird und ob es richtig ist, die Entscheidung aufzuheben oder Schadensersatz zuzusprechen. Wenn es durch die Aufhebung der Entscheidung möglich sein sollte, den Fall des Herrn Michel erneut zu prüfen, dann erschiene mir dies von beidem die eher angemessene Verfahrensweise. Wenn der Gerichtshof andererseits zwar die Kritik an der Grundlage der Entscheidung anerkennen würde, aber überzeugt wäre, daß Herrn Michel durch die Aufhebung der Entscheidung nicht geholfen werden könnte, dann wäre dies für mich ein geeigneter Fall, um in irgendeiner Form Schadensersatz zu gewähren.
Ich habe in meinen früheren Schlußanträgen darauf hingewiesen, daß Herr Michel nicht notwendigerweise einen Anspruch auf den Schadensersatz hat, den er tatsächlich verlangt und der sich insgesamt auf etwa 90000 Franken beläuft. Es ist natürlich schwierig, in einem derartigen Fall einen angemessenen Ersatzbetrag festzulegen; sollte der Gerichtshof aber zu der Auffassung kommen, daß die Aufhebung unter den gegebenen Umständen Herrn Michel keinen wirksamen Rechtsschutz bietet, dann wäre ich der Ansicht, daß als Schadensersatz ein Betrag von 20000 Franken eher angemessen wäre als die beantragten 90000 Franken. Was aber den heutigen Antrag betrifft, so geht meine Meinung jetzt dahin, daß die vorliegende Klage für zulässig erklärt werden sollte.
( 1 ) Aus dem Englischen übersetzt.
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