SCHLUßANTRÄGE DES GENERALANWALTS
PIETER VERLOREN VAN THEMAAT
VOM 10. JULI 1984 ( 1 )
Hen Präsident,
meine Herren Richter!
1. Sachverhalt
Für eine vollständige Wiedergabe der zahlreichen für die Klage in diesen verbundenen Rechtssachen erheblichen Tatsachen kann auch in diesem Fall wieder auf den Sitzungsbericht verwiesen werden. Der Inhalt dieser nach Artikel 18 Absatz 4 der Satzung des Gerichtshofes erforderlichen Prozeßakte beeinflußt den Umfang der Schlußanträge in nicht unerheblichem Maße. Aufgrund des im vorliegenden Fall erstellten Berichtes kann ich mich hier auf eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Tatsachen beschränken.
Wie Sie wissen, werden etwa 8 % der gemeinschaftlichen Getreideproduktion für industrielle Zwecke verwendet, insbesondere zur Herstellung des Grunderzeugnisses Stärke. Zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der Stärkeerzeugung insbesondere gegenüber den synthetischen Ersatzstoffen sieht die gemeinsame Marktorganisation für Getreide Erstattungen bei der Erzeugung dieser Stärke vor. Gleiches gilt zwingend auch für die mit der Stärke konkurrierenden Erzeugnisse „Quellmehl“ (hergestellt aus Mais und Weizen für die Brotindustrie) und „Gritz“ (Maismehl und Bruchreis für die Brauindustrie).
Seit Inkrafttreten der gemeinsamen Marktordnung gilt für diese Erstattungen bei der Erzeugung der Gleichheitsgrundsatz. Im Laufe der Zeit stiegen jedoch die Haushaltslasten durch diese Ausgaben erheblich. Diese Entwicklung veranlaßte den Rat — im Rahmen einiger Änderungen dieser Marktordnungen —, die Erstattungen bei der Erzeugung von Gritz und Quellmehl einfach abzuschaffen. Dies erfolgte durch die Verordnungen Nr. 665/75 (Maisgritz, ab 1. 8. 1975) und 668/75 (Bruchreis, ab 1. 9. 1975) (ABl. L 72, 1975, S. 14 und 18). Diese Maßnahmen führten zu Klagen der von der Abschaffung betroffenen Unternehmen, worauf der Gerichtshof diese Abschaffung wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes für unwirksam erklärte. Hinsichtlich der Erstattungen für Quellmehl erfolgte dies in den verbundenen Rechtssachen 117/76 und 16/77 (Slg. 1977, 1753); hinsichtlich von Gritz in der Rechtssache 117/76 (Slg. 1977, 1753) und in den verbundenen Rechtssachen 124/76 und 20/77 (Slg. 1977, 1795).
Aufgrund dieser Urteile wurden die Erstattungen bei der Erzeugung von Mais, Gritz und Bruchreis durch die Verordnungen Nrn. 1125/78, 1126/78 und 1127/78 vom 22. Mai 1978 (ABl. L 142, 1978, wieder eingeführt.
Dies erfolgte rückwirkend ab 19. Oktober 1977, dem Tag der Verkündung der Urteile in den verbundenen Rechtssachen 117/76 und 16/77 und den verbundenen Rechtssachen 124/76 und 20/77. Dementsprechend wurden für die Zwischenzeit — 1. August bzw. 1. September 1975 bis 19. Oktober 1977 — keine Erstattungen gewährt. In seinen Urteilen vom 4. Oktober 1979 in der Rechtssache 238/78 (Slg. 1979, 2955),. den verbundenen Rechtssachen 241, 242, 245 und 250/78 (Slg. 1979, 3017, den verbundenen Rechtssachen 261 und 262/78 (Slg. 1979, 3045) und den verbundenen Rechtssachen 64 und 113/76, 167 und 239/78, 27, 28 und 45/79 (Slg. 1979, 3091) hat der Gerichtshof entschieden, daß die Gemeinschaft für den Schaden, der sich aus der Nichtgewährung der Erstattungen während dieser Zwischenzeit ergibt, haftet.
In den vorliegenden Rechtssachen geht es um einige italienische Unternehmen, die behaupten, während dieses Zeitraums Maisgritz und/oder Bruchreis für die Brauindustrie verwendet zu haben. In Übereinstimmung mit den Urteilen vom 19. Oktober 1977 und 4. Oktober 1979 verlangten diese Unternehmen von der Gemeinschaft die Zahlung von Erstattungen für diesen Zeitraum.
Die Kommission kam dieser Forderung jedoch nicht nach, wobei sie sich auf Verjährung nach Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes berief. Die Unternehmen erhoben daraufhin Klage gemäß Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag. Der Gerichtshof hat in seinen Zwischenurteilen vom 27. Januar 1982 in den verbundenen Rechtssachen 256, 257, 265, 267/80 und 5/81 sowie in der Rechtssache 51/81 die von der Gemeinschaft erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückgewiesen. Somit haben Sie nun über die Begründetheit der Klagen in diesen Rechtssachen sowie in der Rechtssache 282/82 zu entscheiden. Alles in allem dauern also die Nachwehen der plötzlichen Abschaffung der Erstattungen durch den Rat im Jahr 1975 beinahe zehn Jahre.
2. Die Zulässigkeit der Klagen
Unter Beachtung der Verjährungsfrist des Artikels 43 der Satzung des Gerichtshofes können die Zeiträume, auf die sich die Schadensersatzforderungen der sechs Unternehmen beziehen, nun folgendermaßen bestimmt werden :
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Rechtssache 256/80: 18. August 1975 bis 18. Oktober 1977,
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Rechtssache 257/80: 24. November 1975 bis 18. Oktober 1977,
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Rechtssache 265/80: 28. November 1975 bis 18. Oktober 1977,
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Rechtssache 267/80: 8. August 1977 bis 18. Oktober 1977,
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Rechtssache 5/81: 12. Februar 1976 bis 18. Oktober 1977,
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Rechtssache 51/81: 9. März 1976 bis 18. Oktober 1977.
Für eine ins einzelne gehende Wiedergabe der Berechnung dieser Zeiträume verweise ich wiederum auf den Sitzungsbericht.
In der Rechtssache 282/82, bei der die Klage erst am 23. Juni 1982 erhoben wurde und die also nicht Gegenstand Ihres Urteils vom 27. Januar 1982 war, besteht noch Streit. Die Klägerin in dieser Rechtssache, die Firma Birra Peroni, behauptet, daß die Verjährung erst am 30. Mai 1978, dem Tag der Veröffentlichung der Verordnungen Nrn. 1125/78 und 1127/78 vom 23. Mai 1978 (ABl. L 142, 1978), begonnen habe. Diesem Standpunkt kann meiner Ansicht nach nicht gefolgt werden. Die Verjährung nach Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes bezieht sich auf die Tatsachen, die mit der Abschaffung der Verordnungen Nrn. 665/75 und 668/78 zusammenhängen und nicht auf die späteren Maßnahmen, die bezweckten, den verursachten und vom Gerichtshof anerkannten Schaden wiedergutzumachen. Dies ist auch deutlich aus Randnummer 10 Ihres Zwischenurteils vom 27. Januar 1982 z'u entnehmen, in dem, wie schon gesagt, die vom Rat und von der Kommission vorgebrachten Argumente für die Unzulässigkeit zurückgewiesen wurden. Mit der Kommission und dem Rat muß der Zeitraum in der Rechtssache 282/82 vom 23. Juni 1977 bis zum 18. Oktober 1977 festgesetzt werden.
3. Begründetheit der Klage
Materiell-rechtlich sind die Klagen der sieben italienischen Unternehmen darauf gerichtet, die Gemeinschaft zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, der ihnen nach den von ihnen dargelegten und vom Gerichtshof für erforderlich erachteten Berechnungen durch die Abschaffung der Erstattungen bei der Erzeugung durch die Verordnungen Nrn. 665/75 und 668/75 vom 4. März 1975 entstanden ist. Weiter beantragen sie, die Gemeinschaft zur Zahlung der aufgelaufenen Zinsen und der Verfahrenskosten zu verurteilen. Der Rat hingegen beantragt, den Klägerinnen aufzugeben, das Vorliegen des tatsächlichen Schadens sowie dessen Kausalzusammenhang mit den rechtswidrigen Maßnahmen des Rates zu beweisen, und, falls dieser Beweis nicht erbracht wird, die Klage kostenpflichtig abzuweisen. Hilfsweise, für den Fall, daß die Ansprüche ganz oder teilweise für begründet gehalten werden, beantragt der Rat, diese um die Beträge zu vermindern, die auf eine andere Vermarktungsstufe abgewälzt worden seien, und weiter, diese Beträge unter Anwendung des in dem Zeitpunkt, in dem die Zahlung der Erstattungen hätte erfolgen müssen, gültigen (grünen) Kurses zu berechnen. Die Kommission beantragt, die Klagen abzuweisen, hauptsächlich aufgrund der Überlegung, daß die sich aus der Abschaffung der Erstattungen ergebenden Verluste durch Erhöhung der Verkaufspreise auf die Abnehmer abgewälzt worden seien.
Die jeweiligen Anträge müssen im Licht der früheren Urteile des Gerichtshofes vom 4. Oktober 1979 gesehen werden, in denen er festgestellt hat, daß die Gemeinschaft gemäß Artikel 215 Absatz 2 verpflichtet ist, den sich aus der Abschaffung der Erstattungen ergebenden Schaden zu ersetzen. Weiter hat der Gerichtshof in denselben Urteilen für Recht erkannt, daß für die Berechnung des Schadens vom Betrag der Erstattungen (in Höhe derjenigen für Maisstärke) auszugehen ist. Gleichzeitig wurde festgestellt, daß eine erfolgte Abwälzung des Schadens über höhere Verkaufspreise bei der Berechnung des Schadens berücksichtigt werden muß. In diesen Rechtssachen ergab sich jedoch, daß dies nicht der Fall gewesen war, so daß der Schaden tatsächlich auf der Grundlage der für Maisstärke geltenden Erstattungsbeträge berechnet wurde. Gleiches erfolgte in dem Urteil vom 13. Mai 1983 in der Rechtssache 256/81 (Pauls Agriculture Ltd./Rat und Kommission, Slg. 1983, 1707).
4. Die Frage der Abwälzung und die Beweislast
In Ihrer Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, daß die Höhe der Geldforderungen der Betroffenen gegenüber innerstaatlichen Behörden oder Gemeinschaftsorganen wegen rechtswidrig erhobener innerstaatlicher oder gemeinschaftlicher Abgaben oder rechtswidrig verweigerter nationaler oder gemeinschaftlicher Beihilfen nach Gemeinschaftsrecht davon abhängt, inwieweit eine Abwälzung auf andere Vermarktungsstufen erfolgt ist. Dieser Grundsatz wurde nochmals in allgemeiner Form in Randnummer 13 der Entscheidungsgründe des Urteils in der Rechssache 199/82 (San Giorgio, Slg. 1983, 3595) niedergelegt. Wie sich auch in den vorliegenden Rechtssachen zeigt, ist die Anwendung dieses Grundsatzes stark von der Verteilung der Beweislast abhängig. Ausgehend von dem vom Gerichtshof aufgestellten Grundsatz, daß der Schaden auf der Grundlage der Höhe der nicht gewährten Erstattungen berechnet werden muß, können drei Argumente dafür angeführt werden, daß die Beweislast für eine etwaige Abwälzung den Gemeinschaftsorganen obliegt.
An erster Stelle steht ein wirtschaftliches Argument. Wie ich zu Beginn meiner Schlußanträge schon ausgeführt habe, wurden die betreffenden Erstattungen bei der Erzeugung eingeführt, um eine wirtschaftliche Verwendung von Maisgritz und Bruchreis zu ermöglichen. Die wirtschaftliche Ratio der Erstattungen bei der Erzeugung ist es, daß die betreffenden Erzeugungen ohne diese Erstattungen nicht gewinnbringend möglich wären. Man kann deshalb davon ausgehen, daß der sich aus der Abschaffung der Erstattungen ergebende Schaden im allgemeinen nicht auf die Verkaufspreise abgewälzt wird, da ansonsten die Wettbewerbsfähigkeit dieser Erzeugnisse verlorenginge. Dieses wirtschaftliche Argument begründet also eine rechtlich erhebliche Vermutung zugunsten der Klägerinnen, daß nach normalen marktwirtschaftlichen Grundsätzen keine Abwälzung stattgefunden hat. Es obliegt also dem Rat, diese Vermutung zu widerlegen.
An zweiter Stelle ist zu bedenken, daß zwischen den Beträgen der Erstattungen und den tatsächlichen Verkaufspreisen zwar ein wirtschaftlicher, aber kein rechtlicher Zusammenhang besteht. Der Anspruch auf Erstattungen hängt nicht von den tatsächlichen Preisen, sondern nur von der Verwendung von Bruchreis für die Brauindustrie und der Erzeugung von Maisgritž ab. So hat der Gerichtshof auch in den Urteilen vom 4. Oktober 1979 zutreffend entscheiden, daß die Höhe der Erstattungen die Grundlage für die Berechnung des erlittenen Schadens darstellt. Ausgangspunkt muß also sein, daß der Schaden den Beträgen der abgeschafften Erstattungen entspricht, wenn nicht bewiesen wird, daß eine Abwälzung stattgefunden hat. Dem Rat obliegt dann auch die Beweislast für deren Ausmaß.
An dritter Stelle ergibt sich aus Randnummer 14 der Entscheidungsgründe Ihres schon erwähnten Urteils in der Rechtssache San Giorgio, daß die Verteilung der Beweislast bei der Rückforderung von unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhobenen Beträgen nicht dergestalt sein darf, daß sie die Rückforderung praktisch unmöglich macht. Dies wäre nach Aussage des Gerichtshofes insbesondere der Fall, wenn dem Betroffenen die Beweislast dafür auferlegt würde, daß er diese Belastungen nicht auf andere Vermarktungsstufen abgewälzt hat. Sinngemäß gilt dieser Grundsatz auch für unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht nicht gewährte Beihilfen. Auch aus diesem Urteil folgt meiner Ansicht nach, daß der Rat die Beweislast für die Abwälzung trägt.
5. Der Schadensersatz
Da meiner Auffassung nach der Rat die Beweislast für die eventuelle Abwälzung des durch die Abschaffung der Erstattungen bei der Erzeugung entstandenen Schadens trägt, kann unter diesem Vorbehalt die Höhe des von den Klägerinnen geforderten Schadensersatzes auf den Betrag der Erstattungen für die Verwendung von Mais bei der Stärkeherstellung festgesetzt werden, die gezahlt worden wären, wenn für die unter Punkt 2 genannten Zeiträume diese Erstattungen gewährt worden wären. Die konkrete Feststellung der Beträge für jedes einzelne Unternehmen wird naturgemäß von der Überprüfung der Belege durch die zuständigen Instanzen abhängen. In Übereinstimmung mit Ihrem Urteil in der Rechtssache 256/81 und dem Antrag der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung sollte deshalb ein Zwischenurteil erlassen werden, durch das die Bestimmung der Höhe der Einigung der Parteien oder, mangels einer solchen Einigung, der Entscheidung durch den Gerichtshof vorbehalten wird. In der mündlichen Verhandlung hat sich der Gerichtshof kritisch dazu geäußert, daß die Gemeinschaftsorgane eine solche Überprüfung nicht schon vorgenommen haben. Im Hinblick darauf ist meiner Ansicht nach eine Frist von sechs Monaten angemessen.
In den Rechtssachen 256/80 und 282/82 geht es weiter darum, daß die Klägerinnen keine Maisgritz- bzw. Bruchreiserzeuger sind, sondern Brauereien, die als Zessionare Ersatz des Schadens verlangen, den ihre Lieferanten, die ihnen in der Folge den entsprechenden Anspruch abgetreten haben, erlitten haben. Für die Einzelheiten hierzu verweise ich wieder auf den Sitzungsbericht.
Insoweit, als die tatsächlichen Umstände dieser Abtretung nicht völlig klar sind, insbesondere, was die Forderungsabtretungen der Klägerinnen in den Rechtssachen 267/80 und 5/81 an die Firma Birra Peroni betrifft, wird diese Frage im Rahmen der Überprüfung der Belege durch die zuständigen Instanzen gelöst werden können. Gleiches gilt für den von der Kommission erhobenen Einwand, daß die aufgrund oder auf Veranlassung eines Rundschreibens der italienischen Behörden erfolgte Abtretung nicht völlig den in diesem Rundschreiben niedergelegten Bestimmungen entspreche. Da die Gemeinschaftsorgane nicht geltend gemacht haben, daß die betreffende Abtretung rechtswidrig sei, und da diese also nicht als rechtswidrig betrachtet werden können, liegen meines Erachtens nicht die Voraussetzungen für eine Überprüfung vor, wie sie in Ihrem Urteil in der Rechtssache 250/78 (Slg. 1983, 421) verlangt wurde.
Der Rat und die Kommission haben weiter vorgetragen, die Zessionare könnten ihren Schadensersatzanspruch nur geltend machen, wenn sie bewiesen, daß sie die durch die nicht gewährten Erstattungen erlittenen Verluste nicht auf ihre Abnehmer abgewälzt hätten. Ich halte dies im Licht der von mir vertretenen Verteilung der Beweislast für unhaltbar. Er steht außerdem im Widerspruch zur Natur der Erstattung selbst, die an das Erzeugnis und nicht zwingend an dessen Hersteller gebunden ist.
6. Die Zinsen und der Umrechnungskurs
Zur Frage der geforderten Zinsen und des anzuwendenden Umrechnungskurses kann ich mich kurz fassen. Beide Fragen wurden in Ihrem Zwischenurteil in der Rechtssache 256/81 (Randnummern 14 bzw. 17 der Entscheidungsgründe) beantwortet. Dort hat der Gerichtshof den Zinssatz für eine gleichartige Forderung auf 6 % festgesetzt, zu berechnen vom Tag der Verkündung des Urteils an, und im Anschluß an das Urteil in den verbundenen Rechtssachen 64/76 u. a. (Slg. 1982, 1733) entschieden, daß der am Tag der Verkündung des Urteils, in dem die Schadensersatzverpflichtung festgestellt wird, geltende Wechselkurs anzuwenden ist.
7. Antrag
Zusammenfassend beantrage ich :
1.
Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ist verpflichtet, den Klägerinnen Beträge in Höhe derjenigen Erstattungen bei der Erzeugung von Maisgritz und Bruchreis für die Brauindustrie zu zahlen, die sie erhalten hätten, hätte die Verwendung dieser Erzeugnisse ab den in Punkt 2 dieser Schlußanträge genannten unterschiedlichen Daten, ab denen ihre Klage zulässig ist, bis zum 19. Oktober 1977 einen Anspruch auf die gleichen Erstattungen begründet wie die Verwendung von Mais zur Herstellung von Stärke.
2.
Diese Beträge sind gegebenenfalls um die Beträge zu vermindern, die über eine Erhöhung der Verkaufspreise auf andere Vermarktungsstufen abgewälzt wurden. Die Beweislast für diese Abwälzung trägt die Gemeinschaft.
3.
Die zu zahlenden Beträge sind mit 6 vom Hundert vom Tag der Verkündung des Urteils an zu verzinsen; dieser Tag ist auch für die Umrechnung der Beträge in die nationale Währung zugrunde zu legen.
4.
Die Parteien teilen dem Gerichtshof binnen 6 Monaten ab Verkündung des Urteils mit, auf welche Schadensersatzbeträge sie sich geeinigt haben.
5.
Andernfalls legen die Parteien dem Gerichtshof innerhalb derselben Frist bezifferte Anträge vor.
6.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten.
( 1 ) Aus dem Niederländischen übersetzt.
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