ERGÄNZENDE SCHLUßANTRÄGE DES GENERALANWALTS
PIETER VERLOREN VAN THEMAAT
VOM 15. JULI 1982 ( 1 )
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
In der vorliegenden Rechtssache, in der ich meine Schlußanträge am 25. März 1982 vorgetragen habe, haben Sie beschlossen, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Sie wollten über die Art, den Hintergrund und die Folgen der Entscheidung des französischen Trägers der sozialen Sicherheit, der Caisse régionale d'assurance maladie du Nord de la France (CRAM), vom 25. November 1976 näher unterrichtet werden, mit der der Witwe eine Hinterbliebenenrente zuerkannt, aber zugleich unter Hinweis auf Artikel 12 der Verordnung Nr. 1408/71 und Artikel 7 der Verordnung Nr. 574/72 auf Null herabgesetzt wurde. Diese Entscheidung hatte zu einer Reihe von Mißverständnissen geführt, die der Fragestellung des belgischen Richters zugrunde liegen und die ich unter Punkt 2.2 meiner vorhergehenden Schlußanträge behandelt habe. Diese Mißverständnisse betreffen die Annahme, daß der belgische Träger auch auf die auf Null herabgesetzte französische Hinterbliebenenrente eine Antikumulierungs-vorschrift angewandt habe. Dies ist unrichtig, wie noch einmal klar aus den gut dokumentierten Antworten des Rijksdienst voor Werknemerspensioenen hervorgeht. Daraus ergibt sich, daß die Witwe neben derselben Altersrente aufgrund der neuen Entscheidung vom 11. Januar 1977 eine höhere Hinterbliebenenrente bezieht als die, die ihr durch die vorhergehende Entscheidung vom 9. August 1971 bewilligt worden war.
Was die französische Entscheidung selbst betrifft, habe ich in meinen vorhergehenden Schlußanträgen — auch aufgrund der dazu abgegebenen Erklärungen der Kommission — die Vermutung ausgesprochen, daß es sich dabei um die Anwendung einer nationalen Antikumulierungsvorschrift handelt. Die Antwort der französischen Regierung bestätigt die Richtigkeit dieser Vermutung. Die Frage, ob diese Entscheidung nach französischem Recht richtig ist, hat im Rahmen dieses Verfahrens der Gerichtshof nicht zu beurteilen. Der entscheidende Punkt im vorliegenden Fall ist, daß sich aus den Antworten der französischen Regierung keine Umstände ergeben, aufgrund deren an der Richtigkeit der Entscheidung des Rijksdienst voor Werknemerspensioenen gezweifelt werden kann. Deshalb sehe ich an sich keinen Grund, den in meinen vorhergehenden Schlußanträgen in dieser Rechtssache eingenommenen Standpunkt zu ändern.
Aufgrund der zwischenheitlich erfolgten Präzisierungen des Sachverhalts und der im vorliegenden Fall angewandten Vorschriften des Gemeinschaftsrechts könnte dieser Standpunkt in der Antwort des Gerichtshofes auf die gestellte Frage folgendermaßen ausgedrückt werden:
Sofern dabei dem Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 574/72 Rechnung getragen wird, steht Artikel 12 der Verordnung Nr. 1408/71 der Anwendung einer nationalen Antikumulierungsvorschrift in bezug auf Alters- und Hinterbliebenenrenten nicht entgegen, und zwar unabhängig davon, was ein anderer Mitgliedstaat im Hinblick auf die Anwendung einer ähnlichen Antikumulierungsvorschrift in seinem nationalen Recht bestimmt hat.
( 1 ) Aus dem Niederländischen übersetzt
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