BEMERKUNGEN DES GENERALANWALTS
PIETER VERLOREN VAN THEMAAT
VOM22. SEPTEMBER 1983 ( 1 )
1. Prozessuale Aspekte des Artikels 102 der Verfahrensordnung
Außer in der vorliegenden Rechtssache sind Anträge auf Auslegung von Urteilen — in einem Fall handelt es sich um einen Beschluß — gemäß Artikel 102 der Verfahrensordnung erst in neun Fällen gestellt worden (Rechtssachen 5/55, Assider, Slg. 1954-1955, 275; 70/63a, Colotti, Slg. 1965, 374; 110/63a, V/illame, Slg. 1966, 619; 13/67, Kurt Becher, Slg. 1968, 281; 17/68, Reinarz, Slg. 1970, 1; 24/66 bis, Getreidehandel, Slg. 1973, 1599; 41/73, 43/73 und 44/73, SA Generale Sucrière, Slg. 1977, 445; 40/70, Sirena, Slg. 1971, 69, und 9/81, Williams, Beschluß vom 29. 9. 1983, Slg. 1982, 3301). In fünf Fällen wurde über den Auslegungsantrag nach mündlicher Verhandlung durch Urteil und in drei Fällen durch Beschluß entschieden. In sechs Fällen trug der Generalanwalt begründete Schlußanträge vor, in zwei Fällen teilte er dem Gerichtshof seine Auffassung auf andere Art mit. Artikel 102 der Verfahrensordnung enthält keine verbindlichen Bestimmungen über die Form, in der den Parteien „Gelegenheit zur Stellungnahme“ gegeben wird, oder in der die „Anhörung des Generalanwalts“ erfolgt. Eine verbindliche Regelung dafür ist auch nicht indirekt aus den anderen Bestimmungen des dritten Titels der Verfahrensordnung zu entnehmen. Innerhalb des Systems der Verfahrensordnung erscheint es jedoch vernünftig, die beiden genannten Formfragen im Zusammenhang zu beantworten. Grundgedanke des Artikels 59 der Verfahrensordnung ist vor allem, daß formelle Schlußanträge des Generalanwalts Teil der mündlichen Verhandlung sind. Wenn die Parteien, wie im vorliegenden Fall, auf andere Art als in einer mündlichen Verhandlung Gelegenheit zur Stellungnahme haben, erscheint es also logisch, daß auch der Generalanwalt seine Auffassung nicht in Form von Schlußanträgen in einer öffentlichen Sitzung vorträgt, sondern sie dem Gerichtshof in anderer — schriftlicher oder nicht schriftlicher — Form mitteilt. In der vorliegenden Rechtssache halte ich wegen der prozessualen und inhaltlichen Schwierigkeiten der Rechtssache eine schriftliche Niederlegung meiner Auffassung für zweckmäßig.
2. Das Urteil, dessen Auslegung beantragt wird
In der Rechtssache 206/81 beantragte Herr Alvarez erstens, seinen Probezeitbericht und in Verbindung damit die ihn betreffende Entlassungsverfügung des Europäischen Parlaments aufzuheben. Zweitens beantragte er Ersatz des Schadens, der ihm durch die Entlassungsverfügung entstanden sein soll.
In seinem Urteil vom 6. Oktober 1982 hob der Gerichtshof (Dritte Kammer) die gegenüber Herrn Alvarez getroffene Entlassungsverfügung tatsächlich auf und verurteilte das Europäische Parlament zur Tragung der Verfahrenskosten. Hinsichtlich der Anträge auf Aufhebung des Probezeitberichts und auf Schadensersatz wurde im Tenor nichts gesagt. Nachdem in Randnummer 5 der Entscheidungsgründe festgestellt wurde, daß dem Kläger nicht alle Urkunden, auf die sich die Entlassungsverfügung gründete, zur Kenntnis gegeben worden waren und daß damit gegen den kontradiktorischen Charakter des Verfahrens nach Artikel 34 Absatz 2 des Beamtenstatuts verstoßen wurde, wurde die Entlassungsver fügung, wie sich aus Randnummer 6 der Entscheidungsgründe ergibt, aufgehoben, „da es dem Kläger nicht ermöglicht wurde, seine Bemerkungen zu sämtlichen Beschwerdepunkten über ihn, die zu der Entlassungsverfügung führten, mitzuteilen, ... denn sie fußt auf einer Begründung, die in einem nicht kontradiktorischen Verfahren erstellt worden ist. Diese Aufhebung ist um so mehr geboten, als im vorliegenden Fall von ganz besonderer Bedeutung war, dem Kläger die ergänzenden Ausführungen zu seinem Probezeitbericht mitzuteilen, da der Probezeitbericht selber unvollständig hinsichtlich seiner Diplome und der Bewertung seiner Leistung und äußerst dürftig bezüglich des Restes gewesen ist.“
Die Schadensersatzklage wurde gemäß Randnummer 7 der Entscheidungsgründe abgewiesen, „da der Kläger nicht in der Lage war, die Existenz eines Schadens nachzuweisen, der nicht bereits durch die Aufhebung der Entlassungsverfügung selber wiedergutgemacht wird“.
3. Die tatsächlichen Folgen des Urteils
Nach Erlaß des Urteils bot das Europäische Parlament Herrn Alvarez alle einschlägigen Schriftstücke zwecks Stellungnahme an, um so die vom Gerichtshof festgestellten Verfahrensfehler zu heilen. Herr Alvarez weigerte sich jedoch, diese Schriftstücke in Empfang zu nehmen, da sich seiner Ansicht nach aus dem Urteil ergebe, daß sie nicht gegen ihn verwendet werden dürften. Er vertrat — unter Berufung auf Ihr Urteil in den Rechtssachen 45 und 49/70, Bode, Sig. 1971, 465 — die Auffassung, daß ein Verfahrensfehler nicht nachträglich geheilt werden könne. Weiter meinte er, daß er nach Aufhebung der Entlassungsverfügung nicht wieder als Probebeamter einzustellen sei, sondern daß ihm eine andere Tätigkeit angeboten werden müsse.
Das Europäische Parlament hat den Kläger hierauf — nachdem es dessen Vorbringen zurückgewiesen hatte und ihm eine neue Frist zur Stellungnahme zu den ihm vorgelegten Schriftstücken gewährt hatte — am 6. Dezember 1982 erneut entlassen. Gegen diese neue Entlassungsverfügung hat der Kläger am 27. Dezember 1982 erneut beim Gerichtshof Klage erhoben (Rechtssache 347/82) und gleichzeitig die Aussetzung des Vollzugs dieser neuen Verfügung beantragt. Am 17. Januar 1983 wurde der Aussetzungsantrag vom Kammerpräsidenten im Verfahren der einstweiligen Anordnung abgewiesen, insbesondere aufgrund der Feststellung (in den Randnummern 23 und 24), daß das Parlament damit, daß es dem Antragsteller alle Schriftstücke zur Stellungnahme zugeleitet habe, dem Urteil vom 6. Oktober 1982 entsprochen habe.
Nach dieser Entscheidung im Verfahren der einstweiligen Anordnung stellte der Antragsteller am 3. März 1983 den vorliegenden Antrag auf Auslegung des Urteils vom 6. Oktober 1982. Nach Eingang der schriftlichen Erklärungen des Europäischen Parlaments zu diesem Antrag hat die Kammer die Parteien noch zu einer Anhörung geladen, die ausschließlich der Frage der Zulässigkeit des Auslegungsantrags gewidmet war. Vor allem auf diesen Punkt waren die schriftlichen Erklärungen der Parteien im Lichte Ihrer früheren Rechtsprechung nicht ausreichend eingegangen.
4. Die vorgelegten Auslegungsfragen
Die Ihnen vom Antragsteller vorgelegten drei Auslegungsfragen können wie folgt wiedergegeben werden:
a)
Hat der Antragsteller nach der Aufhebung der Entlassungsverfügung Anspruch auf seine gesamten Dienstbezüge und Vergütungen, oder können anderweitige Arbeitseinkünfte abgezogen werden?
b)
War das Parlament aufgrund der Aufhebung der Entlassung verpflichtet, den Antragsteller in eine Planstelle seiner Laufbahngruppe und Besoldungsgruppe einzuweisen, oder war es lediglich zur Zahlung seiner Dienstbezüge und anderen Vergütungen für die Zeit nach der Aufhebung verpflichtet?
c)
Ist der Antragsteller nach der Aufhebung der Entlassung wieder Beamter auf Probe geworden, oder ist er als Beamter auf Lebenszeit anzusehen?
5. Die Frage der Zulässigkeit
5.1.
Das Europäische Parlament hat Zweifel an der Zulässigkeit des Auslegungsantrags geäußert, da in dem noch anhängigen Verfahren 347/82 die gleichen Argumente und Begründungen vorgebracht worden seien. Da der vorliegende Antrag eindeutig einen anderen Gegenstand hat als die Rechtssache 347/82, nämlich die Auslegung des Urteils über die erste Entlassungsverfügung, scheint mir der Zweifel an der Zulässigkeit aus diesem Grund nicht gerechtfertigt.
Die Rechtsfolgen der vom Antragsteller beantragten Auslegung Ihres früheren Urteils wären auch nicht notwendigerweise mit einer günstigen Entscheidung über seine Klage gegen die neue Entlassungsverfügung zu vergleichen, während er sein Ziel bei einer für ihn günstigen Auslegung des Urteils in der Rechtssache 206/81 eher erreichen würde. Es kann deshalb nicht behauptet werden, daß der Antragsteller an einer Auslegungsentscheidung des Gerichtshofes kein Interesse habe.
5.2.
Zur Beantwortung der Frage, ob der vorliegende Antrag zulässig ist, halte ich denn auch ihre frühere einschlägige Rechtsprechung für wichtiger. Vor allem halte ich für die vorliegende Rechtssache die vorhin zitierten Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen 5/55 und 110/63 sowie die auf einer gründlichen rechtsvergleichenden Untersuchung beruhenden Schlußanträge des Generalanwalts Lagrange in der Rechtssache 5/55 für wichtig.
Auch aufgrund der heutigen Fassung des Artikels 40 der Satzung des Gerichtshofes bin ich ebenso wie Generalanwalt Lagrange der Ansicht, daß für die Zulässigkeit eines Auslegungsantrags in jedem Fall die folgenden Voraussetzungen vorliegen müssen:
a)
Es müssen Zweifel über Sinn und Tragweite eines Urteils bestehen (in dem Urteil in der Rechtssache 5/55 wird diese Voraussetzung dahin gehend verdeutlicht, daß es genügt, daß die Parteien dem Wortlaut des auszulegenden Urteils einen verschiedenen Sinn beilegen, wie dies hier der Fall ist);
b)
die Zweifel müssen einen Punkt betreffen, der durch das Urteil entschieden worden ist, ohne daß die erbetene Auslegung die in dem Urteil (grundsätzlich im Tenor, jedoch unter Berücksichtigung der erläuternden und den Tenor deshalb mit bestimmenden Entscheidungsgründe) festgestellten Rechte einschränkt, erweitert oder ändert;
c)
das Urteil muß tatsächlich unklar oder mehrdeutig sein.
Aufgrund der heutigen Fassung des Artikels 102 der Verfahrensordnung kann noch die Voraussetzung hinzugefügt werden, daß
d)
der Antrag die Stellen (des betreffenden Urteils), deren Auslegung beantragt wird, genau bezeichnen muß.
Der Gerichtshof selbst hat in seinen erwähnten Urteilen in den Rechtssachen 5/55, 70/63a, 110/63a, 24/66 bis und 13/67 noch einige andere allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Auslegungsantrag genannt. Für die vorliegende Rechtssache ist davon vor allem die in der Rechtssache 110/63a erfolgte Klarstellung von Bedeutung, daß
e)
der Antrag die Auslegung des Urteils betreffen muß und nicht dessen Anwendung auf einen bestimmten Sachverhalt, wie es bei Meinungsverschiedenheiten „über das Recht der Beklagten ..., bestimmte Summen von dem an den Antragsteller zu zahlenden Betrag abzuziehen“, der Fall ist.
Andererseits hat der Gerichtshof in dieser Rechtssache ausgeführt, daß „die Frage, ob das auszulegende Urteil mehrdeutig oder unklar ist, ... die Begründetheit des Antrags [betrifft]“. Nach Vornahme dieser Prüfung ist der Gerichtshof jedoch zu dem Schluß gelangt, daß der betreffende Teil des Urteils „weder mehrdeutig noch unklar [ist]“ und „der Antrag ... daher keinen Anlaß zu einem auslegenden Urteil [gibt]“. Aus dieser Formulierung ergibt sich, daß die Grenze zwischen Unzulässigkeit und Abweisung des Antrags wegen Unbegründetheit in der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofes letztendlich nicht in allen Punkten völlig deutlich ist.
6. Prüfung der Auslegungsfragen anhand der in der zitierten Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen
Prüfe ich nun die vom Antragsteller vorgelegten Auslegungsfragen anhand der in der zitierten Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen, so komme ich zu folgendem Ergebnis:
a)
Die Frage, ob der Antragsteller nach Aufhebung der Entlassungsverfügung Anspruch auf seine Dienstbezüge und Vergütungen in vollem Umfang hat oder ob er seinen anderweitigen Einkünften entsprechende Abzüge hinnehmen muß, wurde in dem Urteil in der Rechtssache 206/81 nicht untersucht, so daß die vorhin genannte Voraussetzung b) nicht erfüllt ist. Diese Frage betrifft außerdem die Anwendung des Urteils auf einen bestimmten Sachverhalt und entspricht deshalb auch nicht der vorhin genannten Voraussetzung e). Dieser Antrag ist deshalb abzuweisen.
b)
Die Frage, ob das Parlament nach der Aufhebung der Entlassungsverfügung verpflichtet war, den Antragsteller in eine Planstelle seiner Laufbahngruppe und seiner Besoldungsgruppe einzuweisen, oder ob es lediglich zur Zahlung der Dienstbezüge für die Zeit nach der Aufhebung verpflichtet war, ist zurückzuweisen, da das Urteil in dieser Hinsicht nicht wirklich unklar oder mehrdeutig war. In der insoweit vergleichbaren Rechtssache 110/63a hat der Gerichtshof schon entschieden, daß „infolge der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung der Kläger so anzusehen ist, als ob er noch im Dienst der Beklagten stünde, und zwar zu den Bedingungen seines früheren Arbeitsvertrags“. Zwar wird eine solche Überlegung in dem zur Auslegung vorgelegten Urteil nicht ausgesprochen, jedoch ändert das nichts daran, daß diese Rechtsfolge auch hier selbstverständlich ist, so daß auch dem Urteil in der Rechtssache 206/81 in dieser Hinsicht keine Unklarheit vorgeworfen werden kann. Die Aufhebung einer Entlassungsverfügung hat ihrer Natur nach die Wiederherstellung des „Status quo ante“ zur Folge. Da der Antragsteller als Probebeamter angestellt war, bedeutet dies, daß er nach Aufhebung der Entlassungsverfügung wieder als Probebeamter im Dienst des Beklagten stand, und zwar zu den Bedingungen, die für das Dienstverhältnis galten, in dem er als Probebeamter eingestellt wurde.
c)
Die dritte vom Antragsteller vorgelegte Frage, ob er infolge der Aufhebung der Entlassung wieder Beamter auf Probe geworden oder als Beamter auf Lebenszeit anzusehen sei, muß aus den gleichen Gründen zurückgewiesen werden, die bei der zweiten Frage angeführt wurden.
Vollständigkeitshalber bemerke ich noch, daß der Auslegungsantrag auch noch ohne weiteres insgesamt abgewiesen werden könnte, da er die in Artikel 102 genannte Voraussetzung nicht erfüllt, daß er die Stelle des betreffenden Urteils, deren Auslegung beantragt wird, genau bezeichnen muß. Die zweite und die dritte Frage könnten ebenso wie die erste Frage zurückgewiesen werden, weil sie Punkte betreffen, die in dem Urteil 206/81 nicht ausdrücklich behandelt wurden. Aus Gründen der Prozeßökonomie halte ich jedoch eine Begründung für die Abweisung des Antrags, wie angegeben, für zweckmäßiger. Sollte sie nicht zur Zurücknahme der Klage in der Rechtssache 347/82 führen, wird das Verfahren in dieser Rechtssache dadurch in jedem Fall vereinfacht werden können.
7. Schlußbemerkungen
Aus meiner Untersuchung ergibt sich, daß der vorliegende Auslegungsantrag abzuweisen ist. Aufgrund der erwähnten unklaren Grenzlinie zwischen Abweisung wegen Unzulässigkeit und Abweisung wegen Unbegründetheit aufgrund einer Prüfung des Urteils schlage ich vor, in den Entscheidungsgründen die Formulierung des Urteils in der Rechtssache 110/63a aufzugreifen, wonach zu der beantragten Auslegung kein Anlaß besteht. Nur die erste der Ihnen vorgelegten Fragen ist zwar aus den angeführten Gründen eindeutig unzulässig, aber auch diese Feststellung läßt sich erst nach einer inhaltlichen Prüfung des streitigen Urteils treffen.
Was die Prozeßkosten angeht, so können gewisse Zweifel bestehen, ob das Fünfte Kapitel des Zweiten Titels der Verfahrensordnung im vorliegenden Fall anwendbar ist, da dieses Kapitel zu einem anderen Titel als dem hier einschlägigen gehört. Gemäß Ihrer früheren Rechtsprechung (zum Beispiel in der vergleichbaren Rechtssache 110/63a) und unter Berücksichtigung der Art eines Verfahrens wie des vorliegenden (das eine Folge eines früheren Rechtsstreits darstellt, auf den sich der Auslegungsantrag bezieht) bin ich jedoch der Ansicht, daß das genannte Kapitel sehr wohl anwendbar ist. und daß der Antragsteller deshalb aufgrund der Artikel 69 und 70 nur zur Tragung seiner eigenen Kosten verurteilt werden kann. Eine solche Lösung der Kostenfrage scheint mir im übrigen auch insofern billig, als der Auslegungsantrag sich auf ein Urteil bezieht, in dem das Parlament unterlag und dementsprechend zur Tragung der Kosten verurteilt wurde. Der Umstand, daß der Auslegungsantrag selbst abzuweisen ist, ändert hieran nichts in dem Sinne, daß es unbillig wäre, dem Parlament seine eigenen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Dies gilt sicher dann, wenn gemäß meinen Vorschlägen in den Entscheidungsgründen des Urteils dem Antragsteller tatsächlich doch in bezug auf zwei der von ihm vorgelegten Fragen Klarheit über die Tragweite des früheren Urteils verschafft wird.
( 1 ) Aus dem Niederländischen übersetzt.
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