SCHLUßANTRÄGE DES GENERALANWALTS
SIR GORDON SLYNN
VOM 2. MÄRZ 1982 ( 1 )
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Am 4. Februar 1982 hat die Kommission beim Gerichtshof gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag eine Klage auf Feststellung eingereicht, daß Frankreich dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat, daß es für die Zollabfertigung von nach Frankreich eingeführtem italienischem Wein einen erheblich längeren Zeitraum in Anspruch genommen hat, als für die Nachprüfung, ob der Wein nach Frankreich hereingelassen werden sollte, erforderlich war.
Gestern abend haben die Bevollmächtigten der Parteien mündliche Ausführungen zu einem Antrag der Kommission gemacht, bis zur Entscheidung in der Hauptsache einstweilige Anordnungen nach Artikel 186 EWG-Vertrag und Artikel 83 der Verfahrensordnung zu erlassen. Dieser Antrag auf Erlaß einstweiliger Anordnungen wird von der Regierung Italiens unterstützt, während ihm die Französische Republik entgegengetreten ist. Im Hinblick auf das Wesen dieses Antrags hielt ich es für richtig, meine Schlußanträge unverzüglich vorzutragen.
Als vorläufiger Rechtsschutz wird ein Beschluß begehrt, mit dem an Frankreich die Anordnung gerichtet wird, die systematische Prüfung italienischen Weins an den Grenzübergängen auszusetzen, während Stichprobenkontrollen, einschließlich von Analysen des Weins, unter der Voraussetzung zugelassen sein sollen, daß derartige Kontrollen innerhalb von zwei Wochen abgeschlossen seien; zweitens soll angeordnet werden, daß Frankreich die Zollabfertigung der derzeit festgehaltenen Sendungen unverzüglich vorzunehmen habe, soweit die erforderlichen Dokumente ordnungsgemäß seien. Für den Fall, daß die Dokumente nicht ordnungsgemäß seien, wird die Anordnung begehrt, die Einfuhren nur solange aufzuhalten, wie unbedingt erforderlich sei, um die Dokumente in Ordnung zu bringen, es sei denn, es werde vorgetragen, daß ein betrügerisches Verhalten vorliege oder der Wein einen anderen Mangel aufweise.
Es handelt sich um eine wirtschaftlich und politisch bedeutsame Rechtssache. Der Gerichtshof ist auf die Bedeutung der Rechtssache hingewiesen worden, die aus italienischer Sicht darin liegt, daß Wein ohne Beschränkungen, die nach den Regeln des Gemeinschaftsrechts nicht gerechtfertigt seien, nach Frankreich hereinzulassen sei, und die für die französische Seite darin besteht, daß die Einfuhr von Wein verhindert werden müsse, der nicht seiner Bezeichnung entspreche oder der nicht im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften eingeführt werde.
Zwei Dinge scheinen eindeutig zu sein und von allen Beteiligten als unstreitig angesehen zu werden. Erstens sind erhebliche Mengen italienischen Weins nach Frankreich eingeführt worden, und diese Einfuhren sind der französischen Seite zufolge im Januar 1982 gegenüber dem Vorjahr um 8 % angestiegen. Zweitens führten die französischen Behörden in den letzten Monaten Kontrollen durch, die zu Verzögerungen bei der Einfuhr losen italienischen Weins nach Frankreich geführt haben. Die Verzögerungen waren zeitweise erheblich, in manchen Fällen betrugen sie sogar vier Monate. Die betroffenen Weinmengen sind ebenfalls erheblich. Die französischen Behörden rechtfertigen die Kontrollen unter Berufung auf zwei Gründe. Erstens müsse die Einfuhr verunreinigten Weins, der gesundheitsschädlich sein könne, verhindert werden; zweitens müsse zur Verhinderung von Betrügereien oder zur Verhinderung der Einfuhr mangelhaften Weins geprüft werden, ob die Einfuhrbegleitdokumente ordnungsgemäß seien.
Eine scharfe Auseinandersetzung wird darüber geführt, ob diese Kontrollen notwendig und gerechtfertigt sind, warum sie durchgeführt werden und wie sie sich auf den freien Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft und insbesondere auf die Einfuhr italienischen Weins nach Frankreich auswirken.
Selbstverständlich können — wie die französische Regierung geltend macht — diese Streitfragen nicht im Stadium eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz entschieden werden. Meine Ausführungen enthalten somit auch keinerlei abschließende Stellungnahme zur Begründetheit der Klage in der Hauptsache.
Dennoch ist der von der Kommission gestellte und von der italienischen Regierung unterstützte Antrag zu prüfen, um festzustellen, ob ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht geltend gemacht wird, der den Erlaß einstweiliger Anordnungen irgendwelcher Art durch den Gerichtshof rechtfertigen würde.
Die Kommission macht geltend, Frankreich stelle Einfuhrbeschränkungen auf, die Artikel 30 EWG-Vertrag verletzten. Zusätzlich zu den Verzögerungen bei der Abfertigung italienischen Weins zum freien Verkehr in Frankreich, zu denen es tatsächlich gekommen ist, stützt sich die Kommission auf drei Dokumente. Bei dem ersten handelt es sich um das Protokoll einer Zusammenkunft des Comité national du commerce communautaire des vins et spiritueux vom 10. Juli 1980. Darin wird auf die Probleme hingewiesen, die in Frankreich durch die Einfuhr italienischen Weins mit einem Alkoholgehalt von weniger als 13 % hervorgerufen würden. Das Protokoll enthält den Vorschlag von Maßnahmen zur mengenmäßigen Selbstbeschränkung und den Hinweis auf eine angebliche förmliche Zusicherung von seilen staatlicher Stellen, daß Wein dieser Art, falls er von nicht dem Comité angehörenden Händlern eingeführt werde, erst nach Ablauf von vier Monaten zum freien Verkehr zugelassen werde. Bei dem zweiten und dritten Dokument handelt es sich um Rundschreiben, mit denen im Sommer 1981 getroffene Vereinbarungen zwischen dem Comité und der französischen Regierung bewiesen werden sollen. Einem dieser Rundschreiben (Anlage XV zur Klageschrift) zufolge schlug das Comité auf der Grundlage einer sechsjährigen Erfahrung in der Durchführung von Maßnahmen zur Selbstbeschränkung bei der Einfuhr italienischen Weins für das kommende Wirtschaftsjahr eine monatliche Obergrenze von 425000 hl vor; weiter heißt es dort, man vertraue darauf, daß die staatlichen Stellen sicherstellten, daß im Comité nicht vertretene Unternehmen die Selbstbeschränkungsvereinbarung nicht unterliefen. Mit dem anderen Rundschreiben (Anlage XVI zur Klageschrift) wird den Mitgliedern die Entscheidung des Ministers mitgeteilt, zwischen dem 19. Oktober und dem 13. Dezember 1981 wöchentlich 120000 hl des an den Grenzen festgehaltenen Weins freizugeben; im Gegenzug habe das Comité einen völligen Einfuhrstopp vom 25. Oktober 1981 an bis zu Zeitpunkten im November oder Dezember 1981 zugesagt, deren Bestimmung vom Tag des Eintreffens der Ware in Frankreich abhängen solle.
Der Vertreter der französischen Regierung hat bestritten, daß es irgendwelche Verhandlungen mit diesem Ergebnis gegeben habe. Auf der Grundlage der von mir erwähnten Dokumente und eingetretenen Verzögerungen leitete die Kommission jedoch zwei getrennte Verfahren ein.
Zunächst machte die Kommission mit Schreiben vom 7. September 1981 geltend, Einfuhren italienischen Weins nach Frankreich würden in Fällen, in denen es sich um Wein mit einem Alkoholgehalt von über 13 % handele, mit einmonatiger und in Fällen, in denen der Wein einen Alkoholgehalt von weniger als 13 % habe, mit bis zu viermonatiger Verspätung abgefertigt; dadurch wollten die französischen Behörden die Importeure bestrafen, die nicht entsprechend der in dem Rundschreiben des Comité national dargelegten Politik Selbstbeschränkung übten.
Die französische Regierung antwortete, diese Maßnahmen seien im Interesse der Volksgesundheit und zur Abwehr von Betrügereien gerechtfertigt. In ihrer Antwort wies die Regierung auf schwerwiegende Zwischenfälle hin, bei denen es sich um Versuche gehandelt habe, im März und Juli 1981 verunreinigten Wein einzuführen. Dennoch gab die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie ihren Standpunkt bestätigte. Die französische Regierung antwortete, sie habe die Einführung eines Systems von Stichprobenkontrollen beschlossen, von dem es im November 1981 hieß, in seinem Rahmen werde eine von etwa zehn Einfuhren kontrolliert. Ein Beweis hierfür ist dem Gerichtshof nicht vorgelegt worden; vielmehr hat die französische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen darauf hingewiesen, daß die Stichprobenkontrollen nicht mehr als drei von vier Lieferungen erfaßt hätten.
Der zweite Vorwurf wurde darauf gestützt, daß die französischen Behörden die Abfertigung italienischen Weins mit der Begründung abgelehnt hätten, daß die in den Verordnungen der Kommission Nr. 1153/75 vom 30. April 1975 (ABl. L 113, S. 1), Nr. 355/79 des Rates vom 5. Februar 1979 (ABl. L 54, S. 1) und Nr. 359/79 des Rates vom 5. Februar 1979 (ABl. L 54, S. 136) vorgeschriebenen Begleitdokumente nicht ordnungsgemäß gewesen seien; die Kommission vertrat demgegenüber die Auffassung, die von den französischen Behörden behaupteten Mängel seien nicht so schwerwiegend gewesen, daß die Verhinderung der Einfuhr italienischen Weins nach Frankreich aus Rechtsgründen geboten gewesen sei. Im Anschluß an die Abgabe einer mit Gründen versehenen Stellungnahme durch die Kommission teilte die französische Regierung der Kommission mit, am 13. Oktober 1981 sei in Pisa eine Vereinbarung zwischen französischen und italienischen Behörden dahin gehend getroffen worden, daß 1068000 hl Wein, die wegen der behaupteten Mängel der Begleitdokumente angehalten worden seien, innerhalb von zwei Monaten, das heißt bis zum 15. Dezember 1981, freigegeben würden.
Offensichtlich gab es zur gleichen Zeit auch praktische Schwierigkeiten. In Presseberichten war die Rede von Beschädigungen von in Frankreich ankommenden Weinlieferungen aus Italien. Die Kommission fragte die französischen Behörden, was sie gegen die Beschränkung unternähmen. Als Antwort wollte die französische Regierung wissen, was die Kommission zur Änderung des gemeinschaftlichen Preismechanismus tue, der die französischen Erzeuger nicht angemessen schütze.
Am 2. Februar 1982 sandten die französischen Behörden ein Fernschreiben an die Kommission, in dem es heißt:
„Der starke Anstieg der Weineinfuhren aus Italien im Januar 1972 zu Preisen, die erheblich unter den Marktpreisen liegen, hat in den Weinbaukreisen Südfrankreichs tiefe Beunruhigung ausgelöst. Daher hat die Regierung bereits am 30. Januar die nötigen Maßnahmen getroffen, um durch die zuständigen Verwaltungsdienststellen in größerem Umfang Qualitätsanalysen vornehmen zu lassen ...“
Zur Begründung ihres Antrags auf Erlaß einstweiliger Anordnungen führt die Kommission folgendes aus:
(i)
Ihre Klage in der Hauptsache habe ernsthafte Erfolgsaussichten.
(ii)
Das Verhalten der französischen Behörden sei geeignet, schwerwiegende und unbestreitbare Schäden zu verursachen, die ohne Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht wiedergutzumachen seien.
(iii)
Angesichts der Gefahr unwiederbringlicher Verluste sei ein Einschreiten des Gerichtshofes dringend geboten.
Die französische Regierung macht demgegenüber geltend, das erste dieser Argumente sei irrig oder unerheblich, da auf diese Weise dem Urteil in der Hauptsache vorgegriffen werde.
Es steht fest, daß der Gerichtshof bei der Behandlung eines Antrags auf Erlaß einstweiliger Anordnungen der Entscheidung in der Hauptsache nicht vorgreifen darf (ich verweise auf die Rechtssachen 26/76 R, Metro SB Großmärkte/Kommission, Slg. 1976, 1353, und 91/76 R, Joëlle de Lacroix/Gerichtshof, Slg. 1976, 1563). Diese Verfahren waren gegen ein Gemeinschaftsorgan gerichtet, doch muß der Grundsatz gleichermaßen für einen gegen einen Mitgliedstaat gerichteten Antrag gelten. Der Umstand, daß der Gerichtshof prüft, ob das Begehren in der Hauptsache prima facie begründet ist bzw. ob seine Begründetheit wahrscheinlich oder sogar sehr wahrscheinlich ist, und daß er diese Frage bejaht, bedeutet nicht, daß er damit der abschließenden Entscheidung vorgreift. Vertritt der Gerichtshof im Stadium eines Antrags auf Erlaß einstweiliger Anordnungen die Auffassung, daß die Begründetheit des Klagevorbringens sehr wahrscheinlich ist, so ist das nicht unvereinbar mit einem klageabweisenden Endurteil. Eine derartige Zwischenentscheidung greift der Entscheidung über die Begründetheit der Klage in der Hauptsache in keiner Weise vor.
Meines Erachtens bietet der Vonrag der Kommission genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Verletzung von Artikel 30 EWG-Vertrag oder spricht sogar prima facie für einen solchen Verstoß. Dem läßt sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht mit einer Berufung auf Artikel 36 EWG-Vertrag begegnen. Die Kommission macht nicht geltend, daß es Kontrollen aus Gründen des Gesundheitsschutzes nicht geben dürfe. Vielmehr vertritt sie die Auffassung, daß diese Kontrollen dann rechtswidrig seien, wenn sie längere Verzögerungen verursachten, als für den Schutz der Gesundheit erforderlich sei, und daß die sich aus den Kontrollen ergebenden Verzögerungen im vorliegenden Fall länger als sachlich gerechtfertigt seien. Sie ergäben sich hauptsächlich aus dem Wunsch, die Einfuhrrate zu kontrollieren. Dafür, daß Ende 1981 und in den ersten Monaten des Jahres 1982 wirkliche Gefahren für die Gesundheit bestanden haben, die die immer eingehenderen Untersuchungen gerechtfertigt hätten, sind Beweise nicht vorgelegt worden. Zudem ist vorgetragen worden, daß im Jahr 1980, dem vorangegangenen Jahr, von insgesamt ungefähr 4500000 hl Wein 30000 hl zurückgewiesen worden seien. Dieses auf den Gesichtspunkt des Gesundheitsschutzes gestützte Vorbringen mag in der abschließenden mündlichen Verhandlung substantiiert werden; meiner Ansicht nach ist es gegenwärtig jedoch zu unsubstantiiert, um den prima facie-Schluß auf einen Vertragsverstoß zu entkräften.
Dies ist meines Erachtens auch mit dem Vorbringen nicht gelungen, die Begleitdokumente hätten den Anforderungen nicht genügt. Vor allem ist geltend gemacht worden, im Begleitdokument sei der Ursprungsmitgliedstaat nicht genannt gewesen. Dies ist im Unterschied zu dem Formblatt (VA 4), das für Einfuhren aus Drittländern zu verwenden ist, auf dem hier verwendeten Formblatt (VA 1) nicht besonders vorgeschrieben. Selbst wenn man — wie ich es tue — das Vorbringen der französischen Regierung für zutreffend hält, daß die vorgelegten Formblätter Mängel aufwiesen (weil zum Beispiel der erforderliche Stempel nicht deutlich oder überhaupt nicht an der hierfür vorgesehenen Stelle des Formblatts zu sehen war), kann die Kommission noch immer zu Recht geltend machen, daß die behaupteten Mängel Verzögerungen der eingetretenen Art nicht notwendig machten.
Hat die Kommission dargetan, daß ein schwerwiegender und nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten würde, wenn kein vorläufiger Rechtsschutz gewährt würde? Meines Erachtens ist die Frage zu bejahen. Hier geht es um mehr als um eine Beeinträchtigung des freien Warenverkehrs, wie schwerwiegend das auch im Zusammenhang des innergemeinschaftlichen Handels sein mag. Es handelt sich um erhebliche Mengen, und das Anhalten der Ware kann auf den einzelnen Exporteur und Importeur schwerwiegende Auswirkungen haben. Das Argument, es komme vor, daß manche Importeure ihren Wein für lange Zeit im Zollager ließen, überzeugt mich nicht. Hier kommt es darauf an, daß sie in ihrer Fähigkeit behindert werden, ihren Wein beim Eintreffen in Frankreich oder innerhalb eines angemessen kurzen Zeitraums nach seinem Eintreffen zu übernehmen.
Wenn dargetan worden wäre, daß finanzielle Verluste infolge der Verzögerungen nach Gemeinschaftsrecht oder nach französischem Recht ersetzbar wären, könnte zweifelhaft sein, ob derartige Verluste „nicht wiedergutzumachen“ sind. Das ist nicht geschehen. Eindeutig ist es möglich, daß es für Exporteure oder Importeure zu einem Kapitalzinsverlust, einem Gewinnverlust bei fallenden Gewinnspannen und sogar zum Verlust der Chance kommen kann, den Wein überhaupt zu verkaufen. Derartige Verluste können entstehen und sind schwer zu bemessen; es ist nicht ersichtlich, daß das Gemeinschaftsrecht oder das französische Recht eine Anspruchsgrundlage für ihren Ersatz bereit hielte. Meiner Ansicht nach ist der genannte Verlust sowohl schwerwiegend als auch nicht wiedergutzumachen im Sinne der an einen derartigen Antrag zu stellenden Anforderungen.
Ich bin auch davon überzeugt, daß die Möglichkeit eines Verlusts ein Eingreifen dringend erfordert, wie die Kommission drittens geltend macht. Die Lagerbestände wurden Ende 1981 freigegeben; im November und Dezember wurde, aus welchem Grund auch immer, keine neue Ware zur Einfuhr angeboten oder festgehalten. Dennoch liegen wiederum erheblich Mengen Wein fest. Wäre dem Gerichtshof vorgetragen worden, daß es eine reale Möglichkeit für eine Vereinbarung über die Freigabe der Ware in absehbarer Zukunft gebe, wäre der Rechtsschütz vielleicht zu verweigern. Derartiges ist nicht vorgetragen worden. Die Anzeichen lassen das Gegenteil vermuten.
Wenden wir uns nun der anderen Seite zu. Ist dargetan worden, daß die Beibehaltung der derzeitigen Beschränkungen gerechtfertigt ist, um Schaden in Frankreich abzuwenden, der abgewendet werden muß? Ich sehe keinen überzeugenden Beweis für eine Gesundheitsgefahr, die entstehen würde, wenn der Wein in Übereinstimmung mit der früheren Praxis nach einer angemessenen Zeit und nach einer angemessenen Zahl von Kontrollen freigegeben würde. Es war die Rede von der Einfuhr von Wein, der infolge der Beförderung mit einem Fahrzeug, das zuvor mit Kerosin beladen gewesen war, verunreinigt war, und von anderen ähnlichen Vorfällen. Diese haben sich jedoch weder in jüngster Zeit zugetragen, noch waren sie so geartet, daß die französischen Behörden genötigt gewesen wären, mehr als eine von zehn Lieferungen wie zuvor im November 1981 zu untersuchen. Zudem ist daran zu erinnern, daß die Kommission nicht verlangt, daß es keine Stichprobenkontrollen geben solle. Es ist eine tatsächliche und graduelle Frage, wie viele Kontrollen gerechtfertigt sind. Meines Erachtens ist nicht dargetan worden, daß die eingetretenen Verzögerungen durch die behaupteten Gesundheitsgefahren gerechtfertigt waren.
Schließlich halte ich den Umstand für bemerkenswert, daß italienischer Wein 1980 vom französischen Zoll in durchschnittlich zwei Wochen abgefertigt wurde; das ließ genügend Zeit, um die Dokumente zu prüfen und den Wein zu analysieren, soweit dies für erforderlich gehalten wurde. Es mag Fälle gegeben haben, in denen erste Tests weitere Untersuchungen veranlaßten, so daß mehr Zeit benötigt wurde, doch ist vorgetragen worden, daß der durchschnittliche Zeitraum 14 Tage betrug. Meines Erachtens sind keine neuen Faktoren vorgetragen worden, die das geänderte Vorgehen rechtfertigen, das zu der jetzt gerügten Verzögerung führt. Auf den ersten Blick zeigt sich in diesem Stadium als einziger wahrer Grund der Wunsch, italienischen Wein aus wirtschaftlichen oder vielleicht politischen Gründen nicht ins Land zu lassen. Dieser Grund läßt sich nach dem Vertrag nicht rechtfertigen. Zwar räume ich ein und gehe sogar davon aus, daß Frankreich in der mündlichen Verhandlung sein Vorgehen rechtfertigt, doch sollte der Gerichtshof meiner Ansicht nach in diesem Fall von seiner Befugnis zum Erlaß einstweiliger Anordnungen Gebrauch machen.
Diese Anordnungen müssen jedoch hinreichend genau sein, damit alle Betroffenen wissen, wie sie sich zu verhalten haben. Nicht richtig wäre es, vage Kriterien dafür anzugeben, wie Einfuhren behandelt werden sollten. Hinweise auf ein „vernünftiges Vorgehen“ würden nur zu Meinungsverschiedenheiten führen; allgemeine Empfehlungen, seien sie nun ausdrücklicher oder stillschweigender Art, daß sachfremde Gründe für Verzögerungen vermieden werden sollten, können nur auf einen Vorgriff auf den Ausgang des Verfahrens hinauslaufen und den Streit in der Zwischenzeit anfachen. Des weiteren räume ich ein, daß es Sache der französischen Behörden und nicht des Gerichtshofes ist, darüber zu entscheiden, welcher Prozentsatz der Lieferungen untersucht werden sollte und wie die Untersuchungen durchzuführen sind. Auf der Grundlage der dem Gerichtshof vorgelegten Beweise würde ich keinen Beschluß erlassen, der irgendeinen bestimmten Prozentsatz für die Untersuchungen festlegt. Meines Erachtens kann der Gerichtshof in den Fällen, in denen die Unterlagen von den französischen Behörden als ordnungsgemäß anerkannt werden, die Verwirklichung der Vertragsziele am besten dadurch fördern, daß er unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles den Zeitraum angibt, innerhalb dessen die vor der Freigabe erfolgende Behandlung der Ware einschließlich der für erforderlich gehaltenen Untersuchungen abgeschlossen sein muß.
Ich bin nicht der Auffassung, daß die erforderlichen Untersuchungen vier Monate oder einen ähnlichen Zeitraum in Anspruch nehmen. Ebensowenig ist glaubhaft gemacht worden, daß der vorgeschlagene Zeitraum von einem Monat in allen Fällen erforderlich ist. Andererseits wäre es sachfremd, wollte man nicht berücksichtigen, daß es einen Rückstand gibt und daß Untersuchungen in gewissem Umfang gerechtfertigt sind. Demgemäß bin ich der Ansicht, daß der Vorgang der Abfertigung (einschließlich der Vornahme eventuell erforderlicher Analysen oder Untersuchungen) dann, wenn die Dokumente ordnungsgemäß sind, innerhalb von 21 Tagen abzuschließen ist. Diese Zeitbestimmung sollte meines Erachtens auch für die gegenwärtig festgehaltene Ware gelten.
Für die Fälle, in denen geltend gemacht wird, daß die Dokumente mangelhaft seien, daß mit anderen Worten das Begleitformular nicht ordnungsgemäß nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 1153/75 ausgefüllt worden sei, gelten Erwägungen anderer Art. Es ist eindeutig nicht Ziel der einschlägigen Bestimmungen, daß die Begleitdokumente betreffende Erfordernisse, insbesondere solche im Zusammenhang mit weniger bedeutenden Punkten, als Entschuldigung für Verzögerungen benutzt werden, die in Wahrheit auf anderen Gründen beruhen. Andererseits sollte der Gerichtshof an einen Mitgliedstaat selbstverständlich nicht die Anordnung richten, Waren zur Einfuhr zuzulassen, deren Begleitdokumente nicht den Verordnungen entsprechen. Obwohl ich nicht davon überzeugt bin, daß das Formblatt VA 1 für den innergemeinschaftlichen Handel die Angabe des Ursprungslands verlangt, sollte der Gerichtshof meiner Ansicht nach nicht im Wege der einstweiligen Anordnung feststellen, daß hinreichende Angaben über „wesentliche“, „Wirkungen erzeugende“ oder „wichtige“ Punkte zu machen sind, bevor die Ware abgefertigt werden kann, daß jedoch andere Erfordernisse außer acht bleiben können. Die an die Begleitdokumente gestellten Formerfordernisse schließen es ein, daß ein Importeur innerhalb angemessener Zeit wissen sollte, ob Einwände erhoben werden, damit er sich mit ihnen auseinandersetzen kann. Für die Zeit bis zum Erlaß des Urteils des Gerichtshofes in dieser Rechtssache und in Abwägung der Interessen beider Mitgliedstaaten bin ich der Auffassung, daß ein solcher Einwand dem Importeur oder seinem Bevollmächtigten innerhalb von drei Tagen nach Vorlage der Dokumente mitgeteilt werden sollte und daß die in Ordnung zu bringenden Dokumente dem Importeur oder seinem Bevollmächtigten im Falle eines Einwands innerhalb dieser Zeit übermittelt werden sollten. Ein eventueller Mangel kann dann behoben werden. Unterläßt es der Importeur, den Mangel zu beheben, kann er sich über die nachfolgende Verzögerung nicht beklagen.
Demgemäß schlage ich den Erlaß eines Beschlusses mit folgendem Inhalt vor:
Bis zum Erlaß des Urteils oder weiterer Entscheidungen in dieser Rechtssache läßt die Französische Republik Weinlieferungen, die zur Einfuhr aus Italien nach Frankreich gestellt worden sind oder in Zukunft gestellt werden, innerhalb von 21 Tagen nach der Gestellung zur Einfuhr zu, es sei denn, sie gelangt innerhalb dieses Zeitraums zu der Überzeugung, daß es Gründe gibt, die ein Verbot oder eine Beschränkung der Einfuhr gemäß der Verordnung Nr. 1153/75 der Kommission vom 30. April 1975 oder Artikel 36 EWG-Vertrag rechtfertigen. Wird der Einwand erhoben, daß das in Artikel 1 dieser Verordnung genannte Begleitdokument (oder irgendein anderes Dokument) nicht ordnungsgemäß ausgefüllt ist, sind die behaupteten Mängel dem Importeur oder seinem Bevollmächtigten innerhalb von drei Tagen nach Vorlage des Dokuments mitzuteilen; das nicht ordnungsgemäße Dokument ist innerhalb des gleichen Zeitraums zu übermitteln.
Die Entscheidung über die mit diesem Antrag verbundenen Kosten sollte meines Erachtens dem Endurteil in dieser Rechtssache vorbehalten bleiben.
( 1 ) Aus dem Englischen übersetzt.
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