Schlußanträge des Generalanwalts
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Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Die verbundenen Rechtssachen 271/83, 15, 36, 113, 158 und 203/84 sowie 13/85 betreffen die Klagen von 174*Bediensteten der United Kingdom Atomic Energy Authority ( im folgenden : die "UKÄA" oder die "Gastorganisation "), die dem Gemeinsamen Unternehmen "Joint European Torus ( JET ), Joint Undertaking", das durch den Beschluß*78/471 des Rates vom 30 . Mai 1978 ( ABl . L*151 vom 7.6.1978, S.*10 ) geschaffen worden ist, zur Verfügung gestellt worden sind .
Über die vorliegenden Klagen ist zunächst vor der Dritten Kammer verhandelt worden, und Generalanwalt P.*VerLoren van Themaat hat seine Schlussanträge vor dieser Kammer am 12 . Dezember 1985 vorgetragen .
Die Rechtssachen sind dann gemäß Artikel 95 §*4 der Verfahrensordnung an das Plenum des Gerichtshofes verwiesen worden, und am 19 . Juni 1986 hat vor Ihnen eine neue mündliche Verhandlung stattgefunden .
Während dieser Sitzung sind neue Gesichtspunkte in bezug auf bestimmte Fragen aufgetreten, so daß zusätzliche Schlussanträge unbedingt erforderlich geworden sind .
Anstatt dem Gerichtshof die Schlussanträge von Herrn VerLoren van Themaat sowie zusätzliche Schlussanträge vorzulegen, habe ich es im Interesse der Klarheit vorgezogen, Ihnen nur ein Dokument zu unterbreiten, das sowohl die alten als auch die neuen Gesichtspunkte enthält . Die vorliegenden Schlussanträge stützen sich daher teilweise wörtlich auf die meines geschätzten Vorgängers . Wenn sie auch allein unter meiner Verantwortung vorgelegt werden, so stellen sie doch gewissermassen ein Gemeinschaftswerk dar .
Erlauben Sie mir, vor der Prüfung der verschiedenen Anträge, über die Sie zu urteilen haben, kurz darzustellen, nach welchen Kriterien die Einstellung des JET-Projektteams erfolgt ist .
Nach Artikel*8.3 der Satzung des Gemeinsamen Unternehmens, die dem Beschluß vom 30 . Mai 1978 als Anlage beigefügt ist, haben die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens(1 ) während der gesamten Dauer des JET-Projekts qualifiziertes wissenschaftliches und technisches Personal sowie qualifiziertes Verwaltungspersonal zur Verfügung zu stellen .
Das Projektteam besteht aus zwei klar unterschiedenen Gruppen :
a ) von der Gastorganisation kommendes Personal
Artikel 8.4 der Satzung lautet : "Das von der Gastorganisation zur Verfügung gestellte Personal untersteht hinsichtlich der Anstellungs - und Arbeitsbedingungen auch weiterhin den Bestimmungen dieser Organisation und wird von ihr zum Gemeinsamen Unternehmen abgeordnet ."
b ) von den Mitgliedern des Gemeinsamen Unternehmens kommendes Personal und anderes Personal
Artikel 8.5 lautet : "Sofern nicht in Übereinstimmung mit den vom JET-Rat zu beschließenden Verfahren für die Personalabordnung und -verwaltung im Einzelfall etwas anderes beschlossen wird, wird das von den Mitgliedern des Gemeinsamen Unternehmens - ausser der Gastorganisation - zur Verfügung gestellte Personal sowie anderes Personal von der Kommission entsprechend den 'Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften' auf Zeitplanstellen eingestellt und von der Kommission an das Gemeinsame Unternehmen abgeordnet ."
Die Kläger in den vorliegenden Rechtssachen haben mit von Juli bis September 1983 abgesandten Schreiben, die in der Zeit von September bis November 1983 bestätigt wurden, gemäß Artikel 148 Absatz 3 EAG-Vertrag und/oder Artikel 90 Absatz 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften beim Leiter des Gemeinsamen Unternehmens und bei der Kommission beantragt,
- als zu dem JET-Projektteam abgeordnete Bedienstete auf Zeit der Gemeinschaften eingestellt zu werden;
- ihnen Ersatz für den ihnen in der Vergangenheit entstandenen und in der Zukunft entstehenden finanziellen und sonstigen Schaden zu leisten, der sich aus ihrer Nichteinstellung als Bedienstete auf Zeit der Gemeinschaften ergibt .
Durch Rundschreiben vom 1.*November 1983 teilte der Leiter des Gemeinsamen Unternehmens JET allen Klägern mit, daß er ihren Anträgen nicht entsprechen könne, da das Personal der UKÄA nach Artikel 8 der Satzung weiterhin den Bestimmungen dieser Organisation unterstehe .
Die Kläger haben daraufhin die vorliegenden Klagen erhoben, mit denen sie beantragen,
1 ) die oben genannte Entscheidung vom 1.*November 1983 gemäß Artikel 146 Absatz 2 EAG-Vertrag aufzuheben;
2 ) hilfsweise, festzustellen, daß die Kommission insoweit untätig geblieben ist, als sie auf die Anträge der Kläger nicht geantwortet hat;
3 ) die Kommission zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, den die Kläger durch das vom Rat eingeführte und von der Kommission angewandte rechtswidrige Einstellungsverfahren erlitten haben .
Ich werde nacheinander prüfen :
- die Zulässigkeit der Klage,
- die Frage des Verstosses gegen die Satzung des JET,
- die der Gültigkeit dieser Satzung,
- den Antrag auf Schadensersatz .
1 . Zur Zulässigkeit
Die Kommission hat eine auf verschiedene Argumente gestützte Einrede der Unzulässigkeit erhoben . Der Rat hat sich diesen Argumenten angeschlossen, soweit dabei sein Beschluß und seine Haftung in Frage stehen .
Die Kommission fragt sich zunächst, ob der Gerichtshof zuständig ist, da ihrer Auffassung nach das Schreiben des Leiters des Gemeinsamen Unternehmens vom 1.*November 1983 nicht als eine Handlung der Kommission angesehen werden kann, wie es für die Anwendung von Artikel*146 EAG-Vertrag erforderlich sei . Es sei vielmehr eine Handlung des Gemeinsamen Unternehmens, die gemäß Artikel 49 EAG-Vertrag in die Zuständigkeit der innerstaatlichen Gerichte falle . Falls Sie aber doch der Meinung seien, daß es eine Handlung im Sinne von Artikel 146 EAG-Vertrag sei, sei die Klage zu spät eingereicht . Sie trägt vor, die streitige Entscheidung vom 1.*November 1983 sei nur eine Bestätigung der vom Leiter des Gemeinsamen Unternehmens zwischen 1978 und 1983 beschlossenen Einstellung der Kläger . Die Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung dieser Entscheidung erstreckt sich nach Auffassung der Kommission auch auf die anderen Klageanträge .
Diese Argumente sind meiner Ansicht nach nicht stichhaltig .
Zunächst ist das streitige Schreiben vom 1.*November 1983 als eine Handlung der Kommission anzusehen . Die Kläger haben ihren Antrag auf Einstellung als Bedienstete auf Zeit an den Projektleiter und an die Kommission gerichtet . Nur der Projektleiter hat den Klägern mit dem genannten Schreiben darauf geantwortet . Er konnte dies als Beauftragter der Kommission gemäß Artikel 5.10 und 5.11 der ergänzenden Bestimmungen zur Satzung über die Personalabordnung und die Personalverwaltung tun . Darin ist die Befugnis, Personal bis zur Besoldungsgruppe*A*4 einzustellen, auf ihn delegiert worden . Deshalb ist das Schreiben tatsächlich als von der Kommission stammend anzusehen .
Auch das Argument, die Klage sei zu spät eingereicht, kann nicht durchgreifen . Die angefochtene Entscheidung vom 1.*November 1983 kann nicht als Bestätigung einer früheren Entscheidung über die Einstellung angesehen werden . Die Einstellung der Betroffenen erfolgte jedoch nicht durch den Projektleiter, sondern gemäß Artikel 8 der Satzung durch die Gastorganisation . Aus diesem Grund kann es auch nicht um die Bestätigung einer früheren Handlung im Sinne von Artikel 146 Absatz 2 EAG-Vertrag gehen, wie von der Kommission behauptet . Ich möchte ausserdem darauf hinweisen, daß die Klage auf Schadensersatz ein selbständiges Verfahren mit einer Verjährungsfrist von fünf Jahren darstellt ( Artikel 44 der Satzung des Gerichtshofes der EAG und Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes der EWG ).
Zur Einrede der Rechtswidrigkeit gegen den Ratsbeschluß 78/471 bemerke ich noch, daß der Umstand, daß sie im vorliegenden Fall gegen einen allgemeinen Beschluß gerichtet ist und nicht gegen eine Verordnung, ihrer Zulässigkeit nicht entgegensteht . Der Gerichtshof hat die Artikel 184 EWG-Vertrag und 156 EAG-Vertrag weit ausgelegt, um eine Kontrolle der Rechtmässigkeit zugunsten der einzelnen in dem Sinne zu gewährleisten, daß eine solche Einrede auch gegen Handlungen erhoben werden kann, die ähnliche Wirkungen entfalten wie diejenigen, die die Form einer Verordnung haben ( Urteil in der Rechtssache 92/78, Simmenthal, Slg . 1979, 800 ). Dies ist auch durch den Vertreter des Rates in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden .
Dagegen stellt sich eine Frage, ob die vorliegenden Klagen, soweit sie sich gegen die Kommission richten, insoweit zulässig sind, als sie auf die Artikel 146 Absatz 2, 148 Absatz 3, 151 und 188 EAG-Vertrag gestützt sind . Sie richten sich nämlich gegen die Weigerung der Anstellungsbehörde ( des im Namen der Kommission handelnden JET-Projektleiters ), die Kläger als Bedienstete auf Zeit einzustellen .
Zwar hat der Gerichtshof anerkannt, daß die Beamten aufgrund des Artikels 173 EWG-Vertrag oder 146 EAG-Vertrag Klagen gegen Verordnungen des Rates erheben können, er hat aber meiner Kenntnis nach nur einmal die Zulässigkeit einer Klage bejaht, die aufgrund einer dieser Vorschriften gegen eine Entscheidung der Anstellungsbehörde erhoben worden ist .
Es handelt sich um den Beschluß des Präsidenten im Verfahren der einstweiligen Anordnung vom 20 . Oktober 1959 in den verbundenen Rechtssachen 43, 44 und 45/59 ( Slg . 1960, 1019 ).
Die Antragsteller hatten Klagen gegen die Verfügungen der Kommission erhoben, mit denen diese ihnen gekündigt hatte, und beim Gerichtshof die Aussetzung des Vollzugs dieser Verfügungen beantragt .
Die Antragsgegnerin hatte die Frage aufgeworfen, ob der Gerichtshof für Streitfälle zwischen der Gemeinschaft und deren Bediensteten zuständig sei, obgleich das in Artikel 179 EWG-Vertrag vorgesehene Statut noch nicht erlassen worden war .
Der Präsident war der Auffassung, daß diese Frage zum ordre public gehöre, und entschied wie folgt :
"Entgegen den Bestimmungen im EGKS-Vertrag ist Artikel 173 EWG-Vertrag, in dem die Nichtigkeitsklagen behandelt werden, so gefasst, daß er auch für die Beamten gilt und diesen ein Klagerecht gegen die sie betreffenden Entscheidungen gibt . Unter diesen Umständen kann Artikel 179 nur dahin ausgelegt werden, daß die Verfasser des Statuts die bei Erhebung vom Klagen allgemein vorgesehenen Grenzen und Bedingungen, wie z.*B . die Länge der Fristen, die Möglichkeit in bestimmten Fällen Klage im Verfahren mit unbeschränkter Rechtsprechung ( recours de pleine juridiction ) zu erheben, usw ., enger oder weiter fassen können ."
In diesem Fall wollte der Präsident des Gerichtshofes offenkundig vermeiden, daß den Antragstellern der Rechtsschutz verweigert werde .
Später hat der Gerichtshof in bezug auf die Verordnung Nr . 2530/72 des Rates zur Einführung vorübergehender Sondermaßnahmen betreffend die Einstellung von Beamten der Europäischen Gemeinschaften infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten sowie das endgültige Ausscheiden von Beamten dieser Gemeinschaften aus dem Dienst wie folgt entschieden :
"Wenn auch die Verordnung Nr . 2530/72 nicht förmlich Bestandteil des Beamtenstatuts ist, so regelt sie doch nach ihrem Zweck und ihrem Inhalt einen besonderen Aspekt der statutsrechtlichen Beziehungen zwischen den Gemeinschaftsorganen und einigen ihrer Beamten . Wird ihre Anwendung gerügt, so sind die im Statut vorgesehenen Rechtsbehelfe gegeben; hierzu gehört auch die Einlegung einer Verwaltungsbeschwerde als Voraussetzung für ein Vorgehen im Klagewege" ( Urteil vom 17 . Februar 1977 in der Rechtssache 48/76, Reinarz/Kommission und Rat, Slg . 1977, 291, 297 ).
In diesem Urteil - wie auch in einem früheren ( Urteil vom 22 . Oktober 1975 in der Rechtssache 9/75, Meyer-Burckhardt, Slg . 1975, 1171 ) - hat der Gerichtshof in bezug auf Schadensersatzklagen festgestellt, daß
"ein im Dienstverhältnis wurzelnder Schadensersatzprozeß zwischen einem Beamten und dem Organ, dem er angehört oder angehörte, im Rahmen des Artikels*179 des Vertrages sowie der Artikel 90 und 91 des Statuts (( liegt )) und *... nicht in den Anwendungsbereich der Artikel 178 und 215 des Vertrages (( fällt ))".
Im Urteil in der Rechtssache Meyer-Burckhardt hat der Gerichtshof insbesondere hervorgehoben : "Ausserdem hat (( der Kläger )) durch die Einreichung eines Antrags und einer Beschwerde selbst den von den Artikeln 90 und 91 aufgezeigten Weg eingeschlagen" ( Randnr . 8 der Entscheidungsgründe ).
Ich möchte darauf hinweisen, daß mit der Klage in der vorliegenden Rechtssache unter anderem auch Schadensersatz begehrt wird .
In der Rechtssache Reinarz hatte Generalanwalt Capotorti geltend gemacht, daß "für alle Streitsachen, die von einer Person anhängig gemacht werden, welche sich auf ihre Eigenschaft als Bediensteter oder ehemaliger Bediensteter der Gemeinschaft beruft und eine im Rahmen der für die Bediensteten der Gemeinschaft geltenden Regelung zu klärende Frage aufwirft, ausschließlich das in Artikel 179 EWG-Vertrag und in den Artikeln 91 und 92 des Statuts geregelte Verfahren gilt, und zwar nicht nur dann, wenn beantragt wird, eine Maßnahme für nichtig zu erklären, sondern auch wenn Schadensersaz begehrt wird"2 .
In seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Curtis(3 ) hat Herr Capotorti sich wie folgt geäussert :
"In der Rechtsprechung des Gerichtshofes wurde diese Bestimmung (( Artikel 179 )) immer dahin gehend ausgelegt, daß die in ihr den Beamten gegenüber der Verwaltung zugestandenen Klagemöglichkeiten ausschließlichen Sondercharakter hätten, also in dem Sinne, daß den Beamten nur die Rechtsbehelfe zustuenden, die in Artikel 179 und den mit ihm verbundenen abgeleiteten Normen vorgesehen seien, und daß daher die anderen Rechtsschutzmöglichkeiten, die der Vertrag allgemein den einzelnen zugestehe, nicht gegen die Verwaltung ergriffen werden könnten . Es genügt, hierzu auf das Urteil vom 17 . Februar 1977 in der Rechtssache 48/76 ( Reinarz, Slg . 1977, 291 ) zu verweisen ."
Zwar ist es im Rahmen des Statuts rechtmässig, bei der Verwaltung einen Antrag zu stellen und im Falle der Ablehnung den Gerichtshof anzurufen; dieser Weg ist meiner Ansicht nach aber im Rahmen der Artikel 173 EWG-Vertrag und 146 EAG-Vertrag nicht eröffnet, da der Gerichtshof in der Rechtssache Maag(4 ) für Recht erkannt hat, daß ein "Kläger *... die Zuständigkeitsverteilung zwischen dem Gerichtshof und den einzelstaatlichen Gerichten auch nicht einseitig verändern (( kann )), indem er eine ablehnende Entscheidung der Kommission über einen von ihm gestellten Antrag herbeiführt, die er dann als Entscheidung im Sinne des Artikels 173 qualifiziert ".
Man ist daher versucht, den Schluß zu ziehen, daß dieses Verfahren auch einem Beamten, einem sonstigen Bediensteten oder jemandem, der die eine oder andere dieser Eigenschaften beansprucht, zur Verfügung steht, um sich den Voraussetzungen für den Zugang zu einem der beim Gerichtshof bestehenden Klagewege zu entziehen(5 ).
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, daß der Klageweg der Artikel 173 EWG-Vertrag/146 EAG-Vertrag nur gegen Handlungen des Rates und der Kommission ( und nach Ihrer neueren Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen gegen Handlungen des Parlaments ) offensteht .
In der Rechtssache De Lacroix(6 ), in der es um die Klage einer Beamtenbewerberin gegen die Verwaltung des Gerichtshofes ging, hat der Gerichtshof für Recht erkannt : "Die Klage ist, sofern sie auf Artikel 173 EWG-Vertrag gestützt sein sollte, auf jeden Fall unzulässig, denn nach dieser Bestimmung ist eine Anfechtungsklage nur gegenüber dem Handeln des Rates und der Kommission möglich ."
Würde der Gerichtshof also zulassen, daß die Beamten alternativ die durch die Artikel 173 EWG-Vertrag/146 EAG-Vertrag zum einen oder durch die Artikel 179 EWG-Vertrag/152 EAG-Vertrag zum anderen eröffneten Klagemöglichkeiten in Anspruch nehmen können, so würde er die Beamten des Rates und der Kommission anders behandeln als die der anderen Organe und Einrichtungen .
Aus allen diesen Gründen und auch um für die Zukunft klarzustellen, daß die Beamten ihre Klagen gegen eine Entscheidung der Anstellungsbehörde nicht auf die Artikel 173, 175, 178 und 215 EWG-Vertrag oder 146, 148, 151 und 188 EAG-Vertrag stützen können, schlage ich Ihnen vor, die gegen die Kommission gerichteten Klagen in den Rechtssachen 271/83, 15, 36, 113, 158 und 203/84 sowie 13/85 insoweit für unzulässig zu erklären, als sie auf diese letztgenannten Vorschriften gestützt sind .
Wie die Kläger in der Fußnote auf Seite*6 ( französische Übersetzung ) ihrer Klageschriften zum Ausdruck bringen, haben sie im übrigen selbst Zweifel an der Zulässigkeit ihrer Klagen und haben daher vorsichtshalber auch Klagen aufgrund der Artikel 152 EAG-Vertrag und 91 des Beamtenstatuts erhoben .
Es handelt sich um die Rechtssachen 159 und 267/84 sowie 12/85 ( im folgenden als Ainsworth 2 bezeichnet ), in deren Rahmen dieselben Kläger - die gleichen Anträge stellen und sich auf die gleichen Argumente stützen .
Es ist anzumerken, daß die Kläger sich bereits bei den ersten Anträgen, die sie an den JET-Projektleiter gerichtet hatten und deren Zurückweisung den Rechtssachen Ainsworth 1 zugrunde liegt, sich ausser auf Artikel 148 EWG-Vertrag auf Artikel 90 Absatz 1 des Statuts berufen haben ( s . Anlage 1*B zur Klageschrift in den Rechtssachen Ainsworth 1 ). In der Folge haben sich auch ( später zurückgewiesene ) Beschwerden gemäß Artikel 90 Absatz 2 eingelegt . Davon haben wir aber erst aus den Akten in den Rechtssachen Ainsworth 2 Kenntnis erhalten .
Es stellt sich die Frage, ob der Gerichtshof nicht trotz dieses letztgenannten Umstands aus Gründen der Prozessökonomie einfach die Rechtssachen Ainsworth 1 aufgrund des Artikels 91 insoweit prüfen könnte, als die Kommission betroffen ist . Diese Lösung empfiehlt sich auch aus einem anderen Grund . Die Frage der Zulässigkeit stellt sich nämlich, was die Schadensersatzklagen gegen den Rat angeht, anders dar .
Die Kläger beanspruchen nicht die Eigenschaft von Bediensteten auf Zeit des Rates, und der Beschluß 78/471 des Rates, durch den sie aus ihrer Sicht Schaden erleiden, stellt keine Entscheidung der Anstellungsbehörde dar, die nach den Vorschriften des Statuts angefochten werden kann .
Die Schadensersatzklagen gegen den Rat sind daher zu Recht auf die Artikel 151 und 188 EAG-Vertrag gestützt worden .
Aufgrund der Selbständigkeit der Schadensersatzklage, die durch die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes bestätigt wird ( zuletzt Urteil vom 26 . Februar 1986 in der Rechtssache 175/84, Krohn/Kommission, Slg . 1986, 753, Randnrn . 26 und 32 der Entscheidungsgründe ), ist die Zulässigkeit der Schadensersatzanträge anhand der besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen dieser Klageart, die meiner Ansicht nach in den vorliegenden Rechtssachen erfuellt sind, zu prüfen .
Zusammenfassend schlage ich daher in der Hauptsache vor, die Schadensersatzklagen gegen den Rat als zulässig anzusehen und die Klagen gegen die Kommission im Rahmen der Rechtssachen Ainsworth 1 aufgrund des Artikels 91 des Beamtenstatuts zu prüfen, weil die Kläger die hierfür vorgeschriebenen Voraussetzungen erfuellen .
Falls Sie der Auffassung sein sollten, daß man diesen Weg nicht gehen kann, schlage ich Ihnen vor,
- die Rechtssachen 159 und 267/84 sowie 12/85 ( Ainsworth 2 ) dem Plenum des Gerichtshofes vorzulegen;
- die Parteien zu fragen, ob sie bereit sind, in diesen Rechtssachen auf die mündliche Verhandlung zu verzichten;
-mir Gelegenheit zu geben, dazu kurze Schlussanträge vorzutragen;
- die beiden Gruppen von Rechtssachen für die Zwecke des Urteils zu verbinden und die Klagen Ainsworth 2 sowie die Klagen Ainsworth 1, soweit sie sich gegen den Rat richten, für zulässig zu erklären .
Wenn dies nicht möglich ist, bleibt keine andere Alternative, als die vorliegenden Klagen, soweit sie sich gegen die Kommission richten, für unzulässig zu erklären, ihre Begründetheit insoweit zu prüfen, als sie sich gegen den Rat richten, und in den Rechtssachen 159 und 267/84 sowie 12/85 später mündlich zu verhandeln .
Ich kann nun zur Begründetheit kommen .
2 . Zur Begründetheit
Für ihre Klagen machen die Kläger nacheinander zwei Gründe geltend, nämlich
- die Verletzung der JET-Satzung;
- die Rechtswidrigkeit dieser Satzung .
2.1 . Die Frage der Verletzung der Satzung
Es geht hier um die Frage, ob alle Bewerber britischer Staatsangehörigkeit, die zur Zeit ihrer Auswahl durch den JET-Projektleiter nicht bei der UKÄA beschäftigt waren, notwendigerweise zunächst durch die UKÄA eingestellt und dann zu dem Projekt abgeordnet werden mussten oder ob sie von der Kommission als Bedienstete auf Zeit der Gemeinschaften in der Kategorie "anderes Personal" eingestellt werden mussten .
Die Kläger vertreten offenkundig diese letztgenannte Auffassung, die auf den ersten Blick bestechend und folgerichtig erscheint .
Die Auslegung der Kommission, die in diesem Punkt vom Rat unterstützt wird und die auf den vom JET-Rat gemäß Artikel 8.9 der Satzung erlassenen ergänzenden Bestimmungen über die Personalabordnung und die Personalverwaltung basiert, steht jedoch auch nicht im Widerspruch zum Wortlaut der Satzung . Den Klägern ist nämlich nach ihrer Auswahl durch den Leiter des Gemeinsamen Unternehmens von der Gastorganisation ein Arbeitsvertrag angeboten worden . Damit gehören sie zum Personal dieser Organisation . Sie fallen folglich unter Artikel 8.4, der sich auf das von diesem Mitglied herrührende Personal bezieht . Dem Argument der Kläger, das Dienstverhältnis sei nur nomineller Art, kann meiner Ansicht nach nicht gefolgt werden, da die damit verbundene Regelung über die Wiedereinstellung unleugbar von wesentlicher Bedeutung ist .
Bei der Entscheidung des Rechtsstreits ist zu berücksichtigen, daß die beanstandete Praxis sich in einer Phase abspielt, die vor dem Zeitpunkt liegt, in dem das Personal für das Projekt zur Verfügung gestellt wird . In der Satzung steht nichts über diese Vorphase . Für sie gelten die ergänzenden Bestimmungen, die die zentrale Rolle der Mitglieder und die bei der Einstellung des Personals verfolgte Praxis bestätigen . Nach den ergänzenden Bestimmungen werden freie Stellen zunächst den Mitgliedern gemeldet, die sie innerhalb ihrer Organisation bekanntmachen ( Artikel 5.2 der ergänzenden Bestimmungen ). Nach der endgültigen Auswahl durch den Leiter des Projekts wird das betreffende Mitglied davon unterrichtet ( Artikel 5.10 der ergänzenden Bestimmungen ).
Die ergänzenden Bestimmungen enthalten keine Regelung für die Kategorie "anderes Personal ". Nur die "Einzelfälle" im Sinne von Artikel 8.5 der Satzung sind Gegenstand einer detaillierten Regelung, die jedoch im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist .
Im Hinblick auf die ergänzenden Bestimmungen und die darauf gestützte Praxis bin ich der Meinung, daß die Betroffenen zu Recht nicht in die Kategorie "anderes Personal" eingestuft worden sind .
Man kann nämlich der Kommission nicht verwehren, von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch zu machen, um sicherzustellen, daß alle Personen, die dem Projekt JET zur Verfügung gestellt worden sind, für den Zeitpunkt, zu dem das Projekt ausläuft, eine Wiederbeschäftigungsgarantie einer Mitgliedsorganisation besitzen .
Man kann daher nicht zu der Schlußfolgerung kommen, daß die vorhin erwähnte Praxis einen Verstoß gegen die Satzung dargestellt hat .
Diese Frage weist jedoch noch einen anderen Aspekt auf, der in der Sitzung vom 16 . Juni 1986 klarer als bisher zutage getreten ist .
Die Kommission hat in dieser neuen mündlichen Verhandlung eingeräumt, daß der Leiter des JET-Projekts immer von dem Gedanken ausgegangen sei, daß nur die "United Kingdom Atomic Energy Authority" bereit wäre, die Bewerber britischer Staatsangehörigkeit, die für Stellen im Rahmen des JET-Projekts ausgewählt worden sind, einzustellen .
Deshalb heisst es also in den Schreiben der Personalabteilung des Gemeinsamen Unternehmens, mit denen der Eingang der Bewerbungen bestätigt und den Betroffenen die Entscheidung über die Auswahl mitgeteilt wird und von denen sich einige Exemplare in den Akten des Gerichtshofes befinden, daß "britische Bewerber, die für JET-Stellen ausgewählt worden sind,*...*durch die UKÄA eingestellt (( werden )) oder *... durch diese eingestellt worden (( sind ))" und daß "ihre spätere Einstellung durch JET *... vom Wortlaut und von den Bedingungen ihres Vertrages mit der UKÄA ab((hängt ))" ( Anlagen 11 und 12 zu den Klageschriften ).
Die Kommission hat eingeräumt, daß diese Praxis als diskriminierend angesehen werden könne und daß das Gemeinsame Unternehmen sie unverzueglich ändern werde .
Es ist in der Tat nicht zu leugnen, daß diese Praxis eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit darstellte, und ich schlage dem Gerichtshof vor, in diesem Sinne zu entscheiden .
Die Bewerber britischer Staatsangehörigkeit hätten die Möglichkeit haben müssen, für eine Stelle im Rahmen des JET von anderen Mitgliedsorganisationen als der UKÄA vorgeschlagen zu werden . Die Satzung enthält keine Bestimmung, die dem Projektleiter vorschreibt, den dargestellten Standpunkt einzunehmen .
In demselben Zusammenhang hat der Gerichtshof die Kläger und die Beklagten aufgefordert, folgende Fragen zu beantworten :
1 ) Sind einer oder mehrere Kläger, denen von einer anderen Mitgliedsorganisation als der UKÄA die Wiedereinstellung nach dem Ablauf ihres Vertrages mit dem JET zugesagt worden war, wegen ihrer britischen Staatsangehörigkeit gezwungen worden, auf eine solche Garantie zu verzichten und die Zusage der UKÄA anzunehmen?
2 ) Wenn ja, geben Sie die Namen der Betroffenen und die Umstände an, unter denen sie gezwungen wurden, dieser Änderung der Garantie zuzustimmen .
Aus den Antworten auf diese Fragen geht hervor, daß keiner der Kläger hat dartun können, daß er in der Lage war, sich auf eine Wiedereinstellungsgarantie eines anderen Mitglieds des Gemeinsamen Unternehmens als der UKÄA zu berufen .
Ich schlage daher dem Gerichtshof vor, auch festzustellen, daß dieser Beweis nicht erbracht worden ist .
Nachdem die Prüfung des ersten Klagegrunds es also ermöglicht hat, die von der Kommission verfolgte Praxis zu beurteilen, kann ich nun im Rahmen des zweiten Klagegrunds die Art und Weise, in der die Satzung angewandt worden ist, unberücksichtigt lassen und mich ausschließlich auf die Frage konzentrieren, ob diese Satzung diskriminierende Bestimmungen enthält .
2.2 . Die Frage der Rechtswidrigkeit der Satzung
Mit dem zweiten Klagegrund machen die Kläger im Wege der Einrede die Rechtswidrigkeit der Satzung des Gemeinsamen Unternehmens insoweit geltend, als diese ein Einstellungssystem zulasse, das im Widerspruch zu den Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts stehe .
Nach Auffassung der Kläger verstossen die einschlägigen Bestimmungen der Satzung gegen den Gleichheitsgrundsatz und/oder das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit und/oder den Grundsatz der Gleichbehandlung im Bereich der Beschäftigung, der in den Artikeln 48, 49 und 119 EWG-Vertrag seinen Ausdruck finde .
Der Unterschied in der Behandlung zwischen dem Personal, das dem Projekt durch die UKÄA zur Verfügung gestellt worden ist, einerseits und dem von den anderen Mitgliedern des Gemeinsamen Unternehmens abgeordneten Personal andererseits wird von den Beklagten nicht bestritten .
Es bleibt die Frage, ob dieser Unterschied in der Behandlung im Lichte des Grundsatzes der Gleichbehandlung oder des Verbots der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit zu prüfen ist .
Artikel 8.4 der Satzung sieht vor :
"Das von der Gastorganisation zur Verfügung gestellte Personal untersteht hinsichtlich der Anstellungs - und Arbeitsbedingungen auch weiterhin den Bestimmungen dieser Organisation und wird von ihr zum Gemeinsamen Unternehmen abgeordnet ."
Der Wortlaut der Satzung nimmt also nicht auf die Staatsangehörigkeit des in Frage stehenden Personals, sondern allein darauf Bezug, daß es bei der Gastorganisation beschäftigt ist .
Ausserdem lesen wir in der Fußnote auf Seite*4 der Klageschrift in der Rechtssache 271/83, daß einer der Kläger sowohl die britische als auch die niederländische Staatsangehörigkeit besitzt, daß ein anderer neuseeländischer Staatsangehöriger ist, jedoch die britische Staatsangehörigkeit beantragt hat, und daß ein dritter Kanadier ist .
Da nicht ganz ausgeschlossen werden kann, daß die Gastorganisation eines Tages auch Angehörige von Staaten einstellt, die nicht Mitglieder des Commonwealth sind, und insbesondere auch Angehörige anderer Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, scheint es mir letzten Endes vorzuziehen zu sein, die Frage im Lichte des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu prüfen .
Die Beklagten haben eine ganze Reihe von Argumenten vorgebracht, um die in Frage stehende unterschiedliche Behandlung zu rechtfertigen .
Zunächst kann man dem Argument des Rates nicht beipflichten, daß der Unterschied in der Behandlung der beiden Gruppen nicht rechtswidrig sei, da er sich aus dem Unterschied zwischen den für sie aufgrund der Satzung geltenden Regelungen ergebe . Letzten Endes hat der Rat diesen Unterschied in der Behandlung durch seinen Beschluß und die ihm beigefügte Satzung geschaffen . Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes sind gleichgelagerte Fälle gleich zu behandeln und unterschiedlich gelagerte unterschiedlich . Dafür, daß eine unterschiedliche Behandlung zulässig ist, ist es erforderlich, daß sie in den objektiven Umständen begründet ist . Das Argument des Rates in bezug auf die sich aus der Satzung ergebenden unterschiedlichen Regelung ist hierfür nicht ausreichend .
Die Kommission ist der Auffassung, der Unterschied in der Behandlung sei durch die Rolle der Mitglieder im Rahmen des JET-Projekts, durch dessen Befristung und durch die damit zusammenhängende Notwendigkeit einer Regelung über die Wiedereinstellung des Personals durch die Mitgliedsorganisationen nach dem Abschluß der Arbeiten gerechtfertigt .
Man kann jedoch nicht umhin festzustellen, daß die Personen, die dem Projekt durch die anderen Mitgliedsorganisationen zur Verfügung gestellt werden, ebenfalls diese Wiederbeschäftigungsgarantie erhalten und dabei als Bedienstete auf Zeit der Gemeinschaft eingestellt werden .
Der Rat und die Kommission räumen im übrigen ein, daß der Unterschied in der Behandlung sich nicht auf finanzielle Überlegungen gründet .
Die Kommission macht noch geltend, wenn alle Angehörigen des Personals gleichbehandelt würden, könne dies Rückwirkungen auf die Rechtsstellung des Personals der anderen gemeinsamen Unternehmen und des am "Fusionsprogramm" im Rahmen von Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und nationalen Forschungslaboratorien beteiligten Personals haben .
Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, daß das Projekt JET als ein Gemeinschaftsprojekt konzipiert ist, wie sich aus der dritten Begründungserwägung des Beschlusses des Rates und aus Artikel*8.2 der Satzung ergibt, der folgendes vorsieht :
"Die Zusammensetzung des Projektteams soll einerseits den Gemeinschaftscharakter des Projekts, insbesondere bei Stellen, für die Qualifikationen eines gewissen Niveaus erforderlich sind ( Physiker, Ingenieure, Verwaltungspersonal mit entsprechendem Niveau ), gewährleisten und andererseits dem Projektleiter weitestgehend ermöglichen, das Personal nach eigenem Ermessen im Interesse einer effizienten Projektdurchführung auszuwählen . Bei der Anwendung dieses Grundsatzes ist auch den Interessen der nicht der Gemeinschaft angehörenden Mitglieder Rechnung zu tragen ."
Dieses Erfordernis findet sich nicht bei den anderen gemeinsamen Unternehmen, die sich deutlich von dem Projet JET unterscheiden ( s . dazu insbesondere die Gegenerwiderung des Rates ).
Diese bestanden bereits als nationale Unternehmen, bevor sie zu gemeinsamen Unternehmen gemacht wurden . Das Projekt JET ist vom Rat geschaffen worden . Die Satzung ist vom Rat ausgearbeitet und verabschiedet worden, während die Satzungen der anderen gemeinsamen Unternehmen von ihm nur "genehmigt" worden sind .
Die anderen gemeinsamen Unternehmen verfügen über eigenes Personal, das eine von den nationalen Stellen festgelegte Rechtsstellung hat .
Zwar ist auch Euratom-Personal zu anderen gemeinsamen Unternehmen wie zu Laboratorien, die einen Assoziierungsvertrag mit der Europäischen Atomgemeinschaft geschlossen haben, abgeordnet, es handelt sich jedoch jeweils nur um einige Personen . Denken wir daran, daß nur elf wirkliche Euratom-Bedienstete dem Projekt JET zugewiesen sind . Ausser ihnen gibt es aber 162 Bedienstete auf Zeit der Gemeinschaft, die speziell für dieses Projekt eingestellt worden sind .
Ich weise noch darauf hin, daß der Rat in der mündlichen Verhandlung auf Fragen des Gerichtshofes ausdrücklich seine frühere Auffassung bekräftigt hat, daß die Regelung das Ziel habe, ein Gleichgewicht in bezug auf die Staatsangehörigkeit der Mitglieder des Projektteams herzustellen . Meiner Ansicht nach ist es jedoch nicht klar, weshalb ein solches Gleichgewicht nicht innerhalb der Gruppe der Bediensteten auf Zeit der Kommission geschaffen werden kann .
Das Hauptargument für die streitige unterschiedliche Behandlung - es hat zweifellos viel Gewicht - besteht darin, daß man bei dem in Culham arbeitenden Personal der UKÄA nicht danach unterscheiden darf, ob es dem Projekt JET zugewiesen ist oder ob es Forschung im Rahmen des "Fusionsprogramms" aufgrund des Assoziierungsabkommens zwischen dem britischen Laboratorium und der Europäischen Atomgemeinschaft treibt .
Lassen Sie mich zunächst feststellen, daß es also notwendigerweise einen Unterschied in der Behandlung zwischen zwei Personengruppen geben wird . Die Frage ist nur die, ob die Trennlinie durch das dem Projekt JET zugewiesene Personal oder durch das der UKÄA unterstehende Personal zu ziehen ist .
Auch für dieses Dilemma kann eine Lösung meines Erachtens nur durch Anwendung des Kriteriums der objektiven Umstände gefunden werden .
Vergleichen wir also die Situation des Personals, das rechtlich zur UKÄA gehört und dem Projekt JET zugewiesen ist,
- mit der des Personals, das dem Projekt durch andere Mitglieder des JET zugewiesen ist;
- und mit der des Personals der UKÄA, das im Rahmen des Assoziierungsvertrags arbeitet .
Dabei gelangen wir zu folgenden Feststellungen :
Bei dem zur UKÄA gehörenden Personal, das dem JET zugewiesen ist, und bei dem Personal, das demselben Projekt durch andere Mitglieder des JET zugewiesen worden ist, lassen sich die vier folgenden gemeinsamen Merkmale feststellen :
a ) Dieses Personal ist durch den Leiter des Projekts JET ausgewählt worden;
b ) es ist bei seiner Arbeit diesem Leiter dienstlich unterstellt;
c ) es leitet genau die gleiche Arbeit;
d ) es wird aus den Mitteln des Gemeinsamen Unternehmens bezahlt .
Diese beiden Personengruppen unterscheiden sich im übrigen in zwei Punkten :
- Sie gehören zu verschiedenen Arbeitgebern;
- die eine hat ihr Heimatland verlassen müssen, die andere nicht .
Vergleicht man dann die Situation der dem Projekt JET zugewiesenen Bediensteten der UKÄA mit derjenigen der Bediensteten derselben Organisation, die im Rahmen des Assoziierungsvertrags arbeiten, so stellt man fest, daß die Lage genau umgekehrt ist : Die Punkte a bis d stimmen nicht überein, die beiden anderen Punkte wohl .
Was Punkt c angeht, wird man vielleicht einwenden, daß trotzdem eine Ähnlichkeit der ausgeführten Arbeit bestehe . Dies trifft in dem Sinne zu, daß diese beiden Personengruppen mit dem gleichen Ziel arbeiten, nämlich die kontrollierte Kernfusion zu ermöglichen . Besteht aber zwischen ihnen nicht ein Unterschied, der mit dem vergleichbar ist, der zwischen dem Personal eines Automobilherstellers auf der einen und einem unabhängigen Zulieferer auf der anderen Seite besteht, der dem Erstgenannten aufgrund eines Vertrags Getriebe oder andere Fahrzeugteile liefert?
Lassen Sie mich aber auf den ersten Vergleich zurückkommen .
Was die beiden nicht gemeinsamen Merkmale angeht, so stellt dasjenige, das sich auf das Verlassen des Heimatlandes bezieht, einen objektiven und nicht unerheblichen Unterschied dar(7 ). Es wäre jedoch möglich, diesem Unterschied bei der Festlegung der Vergütungsregelung Rechnung zu tragen .
Der Unterschied in bezug auf den Arbeitgeber dagegen stellt nicht wirklich einen neutralen Umstand dar, der sich aus der Natur der Sache ergibt .
Auch den Bediensteten auf Zeit werden nämlich dem Projekt durch verschiedene Arbeitgeber zur Verfügung gestellt, zu denen sie zurückkehren werden, was die Kommission nicht gehindert hat, sie vorläufig in ihren Dienst zu nehmen und sie einer für alle gleichen Regelung zu unterwerfen .
In der Gemeinschaft ( im weiten Sinne ) gibt es im übrigen einen Präzedenzfall, der mir im vorliegenden Zusammenhang besonders interessant zu sein scheint, nämlich den der Europäischen Schulen .
In diesen Schulen erhalten Personen, die zu verschiedenen Arbeitgebern gehören, die gleiche Vergütung .
Die zu diesen Schulen abgeordneten Lehrkräfte bleiben nämlich rechtlich weiter ihren nationalen Behörden angegliedert, die ihnen darüber hinaus weiter ihre Bezuege zahlen .
Von den Europäischen Schulen erhalten sie ein zusätzliches Gehalt, das dazu bestimmt ist, ihre Gesamtvergütung auf das durch das Status für das Lehrpersonal der Europäischen Schulen festgelegte Niveau anzuheben .
Sofern sie Staatsbürger des Gastlandes sind, üben sie bisweilen ihre Aufgaben in ganz geringer Entfernung von Kollegen aus, die demselben Erziehungsministerium unterstehen und die in einer nationalen Schule unterichten .
Durch das Statut für das Personal der Europäischen Schulen wird also ein Unterschied in der Behandlung zwischen Bediensteten geschaffen, die demselben Arbeitgeber unterstehen und in geringer Entfernung voneinander arbeiten, ohne daß dies bisher Anlaß zu Beanstandungen gegeben hätte .
Eine Europäische Schule besteht im übrigen auch in Culham .
Dieses System zeigt, daß es möglich ist, den Grundsatz der Gleichbehandlung bei Personen zu beachten, die mit den gleichen Aufgaben beschäftigt sind, dabei aber ihre Bindungen zu ihren Herkunftsverwaltungen in vollem Umfang aufrechterhalten .
Ein zusätzlicher Gesichtspunkt ist der Erwähnung wert . Während das Personal des Projekts JET durch den Projektleiter ausgewählt wird, werden die zu den Europäischen Schulen abgeordneten Lehrkräfte nicht durch den Leiter der Schule, sondern durch die einzelnen nationalen Erziehungsministerien ausgewählt .
Um diesen Punkt abzuschließen, würde ich also sagen, daß sich aufgrund der Anwendung objektiver Kriterien zeigt, daß die Situation des zum Projekt JET abgeordneten Personals der UKÄA mehr Gemeinsamkeiten mit der der anderen Personen, die im Dienste dieses Projekts stehen, hat als mit der der Angehörigen der UKÄA, die im Rahmen des Assoziierungsvertrags arbeiten .
Daraus ziehe ich den Schluß, daß die in Frage stehende Regelung in den Artikeln 8.4 und 8.5 der Satzung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstösst .
Die streitige Entscheidung der Kommission, die auf diese Vorschriften gestützt ist, ist daher aufzuheben .
3 . Zum Antrag auf Schadensersatz
Die Kläger haben beantragt, die Gemeinschaft zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, der ihnen durch das vom Rat und von der Kommission angewandte rechtswidrige Einstellungsverfahren entstanden ist . Dieser Antrag ist jedoch noch in dem Sinne näher ausgeführt, daß Sie darum ersucht werden, den Parteien aufzugeben, sich über die Höhe des Schadensersatzes zu einigen . Die Kläger sind insbesondere der Meinung, daß die Schadenshöhe derzeit nicht festzustellen sei, ausser daß sie dem Unterschied zwischen den Bezuegen eines Bediensteten der UKÄA und denen eines Bediensteten auf Zeit der Kommission entsprechen müsse . Es ist nämlich gegenwärtig nicht klar, wie sie eingestuft werden müssten .
Die Beklagten haben zu der Schadensersatzforderung nichts weiter vorgetragen als die vorher angeführte Einrede der Unzulässigkeit .
Meiner Ansicht nach sind die Voraussetzungen, unter denen der Gerichtshof einen Schadensersatz zuspricht, efuellt . Im vorliegenden Fall stellt der Verstoß gegen den fundamentalen Grundsatz der Gleichbehandlung, der sich aus der Satzung des Projekts JET ergibt, eine hinreichend qualifizierte Verletzung einer höherrangigen, die einzelnen schützenden Rechtsnorm dar . Das gleiche gilt für den Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, dessen sich die Kommission de facto bei der Einstellung von britischen Bewerbern schuldig gemacht hat .
In diesem Stadium können Sie dem Antrag der Kläger nur insoweit stattgeben, als Sie den Parteien aufgeben, sich über die Höhe des Schadensersatzes zu einigen .
Dieser muß sich auf den Zeitraum zwischen dem Tag, an dem die Kläger ihren Antrag an den Leiter des Projekts JET gerichtet haben, und dem Zeitpunkt ihrer Einstellung als Bedienstete auf Zeit oder dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines anderen Systems, das die Gleichbehandlung aller dem Projekt zugewiesenen Personen gewährleistet, erstrecken .
4 . Schlußfolgerung
Abschließend schlage ich Ihnen in den vorliegenden Rechtssachen hinsichtlich der Begründetheit vor,
1 ) die angefochtene Entscheidung vom 1.*November 1983, durch die der Antrag der Kläger auf Einstellung als Bedienstete auf Zeit der Kommission abgelehnt worden ist, aufzuheben, weil sie sich auf Vorschriften der Satzung des Gemeinsamen Unternehmens stützt, die als nicht anwendbar anzusehen sind, da sie gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstossen;
2 ) dem Antrag auf Schadensersatz in Höhe des Unterschieds zwischen den Bezuegen der Kläger als Bedienstete der UKÄA und denen, auf die sie als Bedienstete auf Zeit der Gemeinschaft Anspruch haben, stattzugeben;
3 ) den Parteien aufzugeben, eine Einigung über die in jedem Einzelfall zu zahlenden Schadensersatzbeträge zu erzielen und dem Gerichtshof darüber innerhalb von sechs Monaten zu berichten;
4 ) den Parteien aufzugeben, falls sie sich innerhalb dieser Frist über die zu zahlenden Schadensersatzbeträge nicht einigen, dem Gerichtshof die genaue Höhe des Schadens mitzuteilen, der ihrer Ansicht nach zu ersetzen ist;
5 ) die übrigen Anträge der Kläger abzuweisen .
Was die Kosten angeht, so hängt alles von der Entscheidung ab, die Sie in bezug auf die Zulässigkeit treffen werden .
a ) Wenn Sie die vorliegenden Klagen, soweit sie gegen die Kommission gerichtet sind, einfach für unzulässig erklären, schlage ich Ihnen dennoch vor, wegen der Rechtsunsicherheit, die in bezug darauf bestand, ob Beamte den einen oder den anderen Klageweg einschlagen können, die Kosten gegeneinander aufzuheben; was die Klagen gegen den Rat angeht, so schlage ich vor, die gesamten Kosten dem Rat aufzuerlegen;
b ) wenn Sie die vorliegenden Klagen für zulässig gemäß Artikel 91 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, soweit sie sich gegen die Kommission richten, und gemäß Artikel 151 und 188 EAG-Vertrag, soweit sie sich gegen den Rat richten, erklären, schlage ich Ihnen vor, die Kosten diesen Organen aufzuerlegen;
c ) wenn Sie beschließen, die Rechtssachen 271/83, 15, 36, 113, 158 und 203/84 sowie 13/85, soweit die Klagen sich gegen den Rat richten, und die Rechtssachen 159 und 267/84 sowie 12/85, in denen die Klagen sich gegen die Kommission richten, für die Zwecke des Urteils zu verbinden, schlage ich Ihnen vor, hinsichtlich der ersten Reihe von Klagen die Lösung*a zu wählen, und, was die zweite Gruppe von Klagen angeht, der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen .
(*) Aus dem Französischen übersetzt .
( 1 ) Das heisst die Europäische Atomgemeinschaft ( EAG ); die Gastorganisation ( UKÄA ); die dieser Organisation entsprechenden Unternehmen in den anderen Mitgliedstaaten der EAG oder diese Mitgliedstaaten selbst und das National Swedish Board for Energy Source Development .
( 2 ) Schlussanträge des Generalanwalts Capotorti in der Rechtssache 48/76, Reinarz/Kommission, Slg . 1977, 301 .
( 3 ) Rechtssache 167/80, Curtis/Kommission und Parlament, Slg . 1981, 1525 .
( 4 ) Urteil vom 11 . Juli 1985 in der Rechtssache 43/84, Maag/Kommission, Randnr . 26 der Entscheidungsgründe, Slg . 1985, 2581 .
( 5 ) Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes können auch Personen, die die Eigenschaft eines Bediensteten der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 152 EAG-Vertrag beanspruchen, den Gerichtshof anrufen ( s . zuletzt das Urteil vom 11 . Juli 1985 in den verbundenen Rechtssachen 87 und 130/77, 22/83, 9 und 10/84, Salerno u.*a ., Slg . 1985, 2523 ).
( 6 ) Urteil vom 3.*Februar 1977 in der Rechtssache 91/76, De Lacroix/Gerichtshof, Slg . 1977, 225, 229 .
( 7 ) Obwohl einige Bedienstete der UKÄA eingestellt worden sind, während sie ausserhalb des Vereinigten Königreichs arbeiteten .
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