Schlußanträge des Generalanwalts
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Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 . Mit Urteil vom 26 . Februar 1986 haben Sie die gemäß Artikel 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag eingereichte Klage der Firma Krohn in Hamburg gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften für zulässig erklärt . Der Schaden, dessen Ersatz die Klägerin begehrt, wurde angeblich dadurch verursacht, daß die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung ( BALM ) es auf Weisung der Kommission abgelehnt hat, die von der Klägerin beantragten Einfuhrlizenzen für einen Posten Wurzeln oder Knollen von Manihot aus Thailand zu erteilen .
In den Schlussanträgen, die ich am 19 . November 1985 zur Frage der Zulässigkeit gehalten habe, habe ich in den ersten drei Abschnitten den rechtlichen Rahmen, die Entstehung und den Verlauf des Rechtsstreits dargestellt . Ich gebe diese Ausführungen im folgenden mit den Änderungen und Ergänzungen wieder, die durch die anderen Aspekte, unter denen die Klage heute geprüft wird, erforderlich geworden sind .
2 . Ich beginne mit der im maßgeblichen Zeitpunkt geltenden gemeinschaftsrechtlichen Regelung . Sie ist enthalten a)*in dem mit Beschluß 82/495 des Rates vom 19 . Juli 1982 ( ABl . 1982, L*219, S.*52 ) genehmigten Abkommen, in dem sich die Gemeinschaft und das Königreich Thailand verpflichteten, bei der Produktion und der Vermarktung von Manihot sowie dem Handel mit Manihot zusammenzuarbeiten, und b)*in der Verordnung Nr . 2029/82 der Kommission vom 22 . Juli 1982 ( ABl . 1982, L*218, S.*8 ), die die entsprechenden Durchführungsbestimmungen enthält . Wie es in der Präambel zu dem Abkommen heisst, fusst dieses auf der Erkenntnis zweier Tatsachen : Die Wirtschaft Thailands ist von der Erzeugung von Manihot ( die sich auf die ärmsten und politisch empfindlichsten Regionen dieses Landes konzentriert ) abhängig, und die wachsenden Ausfuhren dieses Erzeugnisses nach der Gemeinschaft schaffen Probleme für den Gemeinsamen Markt .
Unter Berücksichtigung dieser Erfordernisse verpflichtete sich Thailand, die Ausfuhren ( Tarifstelle 07.06*A GZT ) so zu staffeln, daß vermieden wurde, daß diese die auf 5 Millionen Tonnen pro Jahr für die Jahre 1983 und 1984 bzw . auf 4,5 Millionen pro Jahr für die beiden folgenden Jahre festgesetzten Ausfuhrmengen überschreiten ( Artikel 1 ). Die Gemeinschaft verpflichtete sich demgegenüber, die Abgaben auf die Einfuhren auf höchstens 6 % des Zollwerts zu beschränken und Thailand für diesen Abgabensatz die Meistbegünstigungsbehandlung einzuräumen ( Artikel 3 ). Hinsichtlich der Einzelheiten der Durchführung ist vorgesehen : a)*daß Thailand sicherstellt, daß Ausfuhrbescheinigungen nicht über die vorgesehenen Hoechstmengen hinaus erteilt werden, und b)*daß die Gemeinschaft alle zweckdienlichen Maßnahmen ergreift, um Einfuhrlizenzen für Manihot auf Vorlage einer von den Behörden in Bangkok erteilten Ausfuhrbescheinigung zu erteilen . Die Einfuhrlizenz wird binnen sieben Tagen nach Vorlage der thailändischen Bescheinigung erteilt . Das Datum der Ausstellung der Ausfuhrbescheinigung ist ausschlaggebend bei der Bestimmung des Jahres, auf das die Mengen anzurechnen sind ( Artikel 5 ).
Ich komme nun zur Verordnung Nr . 2029/82 . Für unsere Zwecke sind der Artikel 7 Absätze 1 und 2 sowie die Artikel 9 bis 11 von besonderer Bedeutung . Die ersten beiden Vorschriften lauten : "1 ) Die Einfuhrlizenz wird am fünften Werktag nach dem Tag der Beantragung erteilt, es sei denn, die Kommission hat die zuständigen Stellen des Mitgliedstaats fernschriftlich davon unterrichtet, daß die im Kooperationsabkommen vorgesehenen Bedingungen nicht erfuellt sind . Sind die Bedingungen, von denen die Erteilung der Lizenz abhängig ist, nicht erfuellt, so kann die Kommission gegebenenfalls nach Konsultation der thailändischen Behörden geeignete Maßnahmen ergreifen . 2 ) Auf Antrag der Beteiligten und nach fernschriftlicher Zustimmung der Kommission kann die Einfuhrlizenz auch in einer kürzeren Frist erteilt werden ." In Artikel 9 heisst es : "Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission täglich fernschriftlich folgende Angaben bezueglich jedes Lizenzantrags mit : die Menge, auf die der Einfuhrantrag lautet, die Nummer der vorgelegten Bescheinigung für die Ausfuhr *..., den Tag der Erteilung der Bescheinigung für die Ausfuhr, die Gesamtmenge, für die die Bescheinigung für die Ausfuhr erteilt wurde, den Namen des (( darauf )) angegebenen Exporteurs ." Ferner gelten diese Modalitäten gemäß Artikel 10 nur für Ausfuhrbescheinigungen, die die thailändischen Behörden vom 28 . Juli bis zum 31 . Dezember 1982 ausgestellt haben . Schließlich kann gemäß Artikel 11 bei Erzeugnissen, die vor dem 28 . Juli 1982 aus Thailand ausgeführt wurden, der Importeur, der eine Einfuhrlizenz ohne Vorausfestsetzung der Abschöpfung besitzt, nur dann in den Genuß des Vorzugssatzes ( 6 % des Zollwerts ) kommen, wenn diese Erzeugnisse innerhalb von 30 Tagen nach diesem Zeitpunkt zum freien Verkehr abgefertigt werden und wenn er nachweist, daß sie entsprechend den Angaben in der thailändischen Bescheinigung in die Gemeinschaft verbracht worden sind .
Die Verordnung Nr . 2029/82 galt bis Ende 1982 . Die Kommission ersetzte sie durch die Verordnung Nr . 3383/82 ( ABl . 1982, L*356, S.*8 ), die dann mehrfach geändert wurde .
3 . Am 16 . November 1982 beantragte die Klägerin, die einen Groß - und Importhandel mit Getreide und Futtermitteln betreibt, bei der BALM die Erteilung von fünf Lizenzen für die Einfuhr von insgesamt 54*895*472 kg Wurzeln oder Knollen von Manihot aus Thailand . Gemäß der söben von mir beschriebenen Regelung fügte die Klägerin ihrem Antrag Ausfuhrbescheinigungen der thailändischen Behörden vom 18 . August 1982 für eine Partie von 380 Tonnen und vom 7.*September 1982 für die übrige Ware bei . Auf den Bescheinigungen war vermerkt, daß das Manihot mit Schiffen nach Europa verfrachtet worden sei, deren Namen ( Assimina, Valdivia und Daiko Maru ) der Kommission gemäß Artikel 9 der Verordnung Nr . 2029/82 von der BALM am Tag der Antragstellung mitgeteilt wurden .
An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, daß zwischen dem Zeitpunkt der Ausstellung dieser Urkunden und dem Zeitpunkt der Antragstellung ( 18 . August sowie 7.*September und 16 . November ) drei bzw . zweieinhalb Monate vergangen waren, während Schiffstransporte von Thailand nach Europa im Durchschnitt vier bis sechs Wochen dauern . Die Kommission hatte ausserdem Kenntnis davon erhalten, daß ein deutsches Unternehmen im Herbst 1982 versuchte, ungefähr 60*000 Tonnen Manihot in die Gemeinschaft einzuführen, ohne im Besitz einer thailändischen Ausfuhrbescheinigung zu sein . Die seitdem misstrauisch gewordenen Dienststellen in Brüssel teilten der BALM mit Fernschreiben vom 23 . November 1982 mit, gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr . 2029/82 müsse geprüft werden, ob die Klägerin die Bedingungen für die Erteilung der Lizenz erfuellt habe und insbesondere, ob der Zeitpunkt der Verladung in Thailand, der Name der Schiffe, auf denen der Transport erfolgt sei, und der Ort der Verzollung in der Gemeinschaft angegeben worden seien .
Mit Fernschreiben vom 23 . November und 7.*Dezember teilte die BALM der Klägerin mit, die Einfuhrlizenzen könnten erst dann erteilt werden, wenn der Name des Schiffs oder der Schiffe und der Ort der Verzollung des Manihot in der Gemeinschft bekanntgegeben würden . Die Klägerin antwortete mit Fernschreiben vom 24 . November und machte Angaben in bezug auf eine Partie von 500 Tonnen, die in der Ausfuhrbescheinigung Nr . 3840/1982 angegeben war, für die sie die Erteilung einer Einfuhrlizenz beantragte, und behielt sich weitere Angaben vor . Am 10 . Dezember 1982 erklärte die Klägerin allerdings, sie könne diese letztgenannten Angaben insoweit nicht machen, als die in der thailändischen Bescheinigung angegebene Partie der Ware nicht mit der eingeführten Partie übereinstimme . Ausserdem sei sie hierzu nicht verpflichtet, da nach den einschlägigen Vorschriften die Erteilung der Einfuhrlizenzen nicht von solchen Angaben abhängig gemacht werden dürfe .
Nachdem die Kommission diese Antwort zur Kenntnis genommen hatte, sandte sie ein neues Fernschreiben ( 21 . Dezember 1982 ) an die BALM, in dem sie ausführte, die Vorlegung der Ausfuhrbescheinigung Nr . 3840/1982 berechtige das Unternehmen nicht zum Empfang der beantragten Lizenz . Der Name des von ihr angegebenen Schiffes entspreche nämlich nicht demjenigen, der in der thailändischen Bescheinigung angegeben sei; ausserdem sei zwischen der Ausstellung dieser Bescheinigung und der Einreichung des Antrags durch die Klägerin bei den deutschen Behörden ein zu langer Zeitraum verstrichen . Entsprechend dieser Anweisung wies die BALM mit Bescheid vom 23 . Dezember 1982 den Hauptantrag vom 16 . November ( 55*000 Tonnen ) sowie den zusätzlichen Antrag vom 24 . November ( 500 Tonnen ) ab . Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Fernschreiben vom 24 . Januar 1983 Widerspruch ein . Sie begründete diesen Widerspruch dann mit Schreiben vom 7.*März 1983 .
In der Zwischenzeit hatte die Klägerin das Schiff "Equinox" gechartert, das, nachdem es von Januar bis März 1983 mit den Manihotknollen beladen worden war, am 15 . April in Rotterdam eintraf, wo die Ware verzollt und zum freien Verkehr in der Gemeinschaft abgefertigt wurde . In diesem Zeitpunkt trat der Schaden, den die Klägerin geltend macht, ein . Da die thailändischen Behörden der Klägerin nämlich keine Ausfuhrbescheinigungen für das erste Quartal 1983 ( die verfügbaren Quoten waren erschöpft ) ausgestellt hatten und die BALM die Anträge abschlägig beschieden hatte, wurde dem Unternehmen kein Präferenzzollsatz gewährt . Es versuchte den Schaden dadurch in Grenzen zu halten, daß es von der Firma Peter Cremer in Hamburg Einfuhrlizenzen für 33*000 Tonnen zu einem Preis von 85 DM je Tonne kaufte; aber für die restliche Menge ( 21*895 Tonnen ) konnte sie keine Lizenz vorlegen und musste deshalb die Abgaben zum vollen Satz zahlen .
Am 27 . April 1983 wies die BALM den Widerspruch der Klägerin zurück . Sie stützte sich zur Begründung dieser Entscheidung auf Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr . 2029/82 und erklärte ferner, die Kommission habe sich gegen die Erteilung der beantragten Einfuhrlizenzen ausgesprochen, da sie nach ihrer Ansicht ohne die geforderten Angaben nicht sicher gewesen sei, ob eine gültige Ausfuhrbescheinigung vorgelegen habe .
Daraufhin ( 25 . Mai 1983 ) erhob die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit dem Antrag, unter Aufhebung beider Bescheide ( über die Ablehnung des Antrags und die Zurückweisung des Widerspruchs ) der BALM, dieser aufzugeben, ihr die beantragten Einfuhrlizenzen zu einem Abgabensatz von 6 % des Zollwerts zu erteilen . In ihrer Klageerwiderung ( 17 . Januar 1984 ) gab die BALM eine Stellungnahme der Kommission wieder . Diese begründete ihre Haltung mit der Behauptung, sie habe erfahren, daß die Klägerin versucht habe, 60*000 Tonnen Manihot in die Gemeinschaft unter Vorlage von Ausfuhrbescheinigungen für Warenmengen einzuführen, die nur unter Inanspruchnahme der Regelung über die "Vorausfestsetzung der Abschöpfungen" hätten eingeführt werden dürfen . Ausserdem gelte das Kooperationsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Thailand nicht für das streitige Manihot : Dieses sei nämlich mit einem anderen Schiff als demjenigen, dessen Name auf der Ausfuhrbescheinigung vermerkt sei, transportiert worden und zu einem grossen Teil ( 50*000 Tonnen ) ohne gültige Lizenz verschifft werden . Schließlich regte die BALM vor dem Verwaltungsgericht an, die Kommission aufzufordern, sich an dem Rechtsstreit zu beteiligen, da sie die Weisung erteilt habe, die von ihr bei Erlaß der angefochtenen Entscheidung befolgt worden sei .
Neben ihrer Klage vor dem Verwaltungsgericht verlangte die Klägerin am 6 . Juni 1983 von der Kommission Ersatz des Schadens, der durch den ihrer Ansicht nach rechtswidrigen Druck entstanden sei, den die Kommission auf die BALM ausgeuebt habe, damit diese die Erteilung der Einfuhrlizenzen verweigere . Dieser Antrag wurde mit Schreiben vom 28 . Juli 1983 zurückgewiesen .
Etwa ein Jahr später ( am 4.*Juli 1984 ) hat die Klägerin beim Gerichtshof die vorliegende Klage wegen ausservertraglicher Haftung erhoben . Der Gerichtshof hat beschlossen, von Amts wegen über die Zulässigkeit dieser Klage zu entscheiden; mit Urteil vom 26 . Februar 1986 hat er die Klage für zulässig erklärt und entschieden, daß das Verfahren zur Prüfung und Entscheidung der Sachfragen fortgesetzt wird .
4 . Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stehen die Angaben des Namens des Schiffes, mit dem der Transport durchgeführt wurde, und des Ortes der Verzollung der Schiffsladung, die die BALM auf Weisung der Kommission von der Klägerin forderte . Wie wir wissen, führte die Weigerung der Klägerin, der Forderung nachzukommen, dazu, daß die Kommission die BALM anwies, die Lizenzen für die Einfuhr der Ware in die Gemeinschaft nicht zu erteilen .
Die Klägerin vertritt die Ansicht, diese Handlungsweise der Kommission sei fehlerhaft; sie beruft sich hierfür auf die beiden folgenden Argumente : a)*Das Auskunftsverlangen der Kommission sei weder durch den Wortlaut noch durch die Zielsetzung oder die Praxis bei der Durchführung der gemeinschaftsrechtlichen Regelung für Manihoteinfuhren aus Thailand gerechtfertigt; b)*die Verweigerung der Ausstellung der Lizenzen beeinträchtige Rechtspositionen, die sie vor dem Inkrafttreten des Abkommens EWG-Thailand erworben habe .
Zunächst zum Wortlaut der Verordnung Nr . 2029/82 . Die Klägerin vertritt die Ansicht, keine einzige Vorschrift dieser Verordnung mache die Ausstellung der Einfuhrlizenz von den Angaben, die die Kommission gefordert habe, abhängig . Die Verpflichtung, diese Angaben zu machen, sei vielmehr erst durch die Verordnung Nr . 499/83 vom 2.*März 1983 ( ABl . L*56, S.*12 ), also durch eine Rechtsquelle eingeführt worden, die, da sie erst vom 21 . März 1983 an gegolten habe, zeitlich nach den maßgebenden Ereignissen ergangen sei . Wie aus den Begründungserwägungen dieser Verordnung hervorgehe, sei sie erlassen worden, um die von der Gemeinschaftsbehörde und den nationalen Behörden geforderten Kontrollen strenger und systematischer zu gestalten; hieraus sei abzuleiten, daß die streitigen Angaben, deren Zweck gerade in der Verstärkung dieser Überwachung liege, vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung für die Ausstellung der Einfuhrlizenzen nicht erforderlich gewesen seien .
Ich komme nun zur Zielsetzung dieser Regelung . Bekanntlich diene, so führt die Klägerin aus, das Abkommen EWG-Thailand der Stabilisierung der jeweiligen Märkte für Manihot dadurch, daß Kontingente für die Einfuhr dieses Erzeugnisses in die Gemeinschaft festgesetzt würden . Die von der Kommission verlangten Angaben seien für die Beachtung und die Verfolgung dieser Ziele nicht unerläßlich . Dies bewiesen zumindest zwei Vorschriften . Gemäß Artikel 1 der Verordnung würden Einfuhrlizenzen auf Vorlage "einer" ( was allgemein oder zumindest nicht bestimmt gemeint sei ) Ausfuhrbescheinigung erteilt . Daraus sei abzuleiten, daß für die Kontrolle der Kontingente die Angaben über die Menge der eingeführten Ware maßgeblich seien, keinesfalls aber das Schiff, auf dem der Transport durchgeführt, und der Ort, an dem die Ware ausgeladen worden sei . Artikel 4 der Verordnung Nr . 2029/82 seinerseits erlaube die teilweise Ausnutzung der Ausfuhrbescheinigungen, und diese Möglichkeit impliziere, daß nur diejenige Warenmenge, auf die sich der erste Antrag auf Erteilung von Einfuhrlizenzen beziehe, auf das in der thailändischen Bescheinigung angegebene Schiff verladen worden sei, während es möglich sei, daß die später eingeführten Mengen auf einem anderen Schiff transportiert würden, obwohl sie in dieser Bescheinigung aufgeführt seien . Die Angabe "shipped per" ( verladen auf ) in Spalte 3 der Ausfuhrbescheinigung sei somit für das Funktionieren des Systems unerheblich .
Schließlich die Praxis . Hier beschränkt sich die Klägerin auf die Bemerkung, daß die BALM nach Inkrafttreten des Abkommens in zahlreichen Fällen die Erteilung der Einfuhrlizenz nicht von der Übermittlung der streitigen Angaben abhängig gemacht habe .
Das zweite Argument der Klägerin bezieht sich, wie ich gesagt habe, auf die Wahrung erworbener Rechtspositionen . Die Kommission habe in einem Fernschreiben vom 10 . Januar 1984 an die BALM erklärt, sie habe erfahren, daß im Herbst 1982 einige Wirtschaftsteilnehmer versucht hätten, bestimmte Mengen von Manihot unter Verwendung von Einfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung einzuführen, die vor Abschluß des Abkommens EWG-Thailand erteilt worden seien . Die Klägerin habe zwar in der Tat von Sommer bis Herbst 1982 einige Ausfuhrbescheinigungen erhalten und diese tatsächlich nicht ausgenutzt, eben weil Einfuhren von Manihot noch mit den vor Abschluß des Abkommens erteilten Lizenzen hätten durchgeführt werden können . Da diese Einfuhren aufgrund der Regelung nach der Verordnung Nr . 3183/80 der Kommission vom 3.*Dezember 1980 ( ABl . 1980, L*338, S.*1 ) durchgeführt worden seien, hätten sie jedoch als völlig rechtmässig zu gelten . Mehr noch . Artikel 11 der Verordnung Nr . 2029/82 garantiere für einen Zeitraum von 30 Tagen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Gewährung des Vorzugsabgabensatzes für Inhaber alter Einfuhrlizenzen ohne Vorausfestsetzung der Abschöpfung; erst recht müsse der gleiche Vorteil Inhabern alter Lizenzen, die diese Vorausfestsetzung enthielten, für die gesamte Gültigkeitsdauer dieser Lizenzen zugebilligt werden .
5 . Ich werde das Vorbringen, das ich gerade zusammengefasst habe, nachher prüfen . Dabei sollte allerdings vorausgeschickt werden, daß das Verhalten der Kommission anhand der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Regelung und der Befugnisse zu beurteilen ist, die die entsprechenden Rechtsvorschriften ihr zum Zweck der Kontrolle der im voraus festgesetzten Kontingente verleihen . Unter "einschlägiger Regelung" verstehe ich vor allem das Abkommen EWG-Thailand . Die Verordnung Nr . 2029/82 enthält nämlich nur Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, die Durchführung dieses Vertrags zu ermöglichen; mit ihr werden also dessen Ziele verfolgt, und sie ist in seinem Lichte auszulegen .
Im Rahmen dieses Abkommens ( vgl . hierzu oben unter Nr . 2 ) ist in erster Linie Thailand damit betraut worden, die Einhaltung der jährlichen Kontingente zu garantieren, das heisst, zu vermeiden, daß die Manihotmengen, die zum Vorzugsabgabensatz eingeführt werden können, die vereinbarten Mengen übersteigen . Es lässt sich also nicht bestreiten, daß Angelpunkt des Systems die von den Behörden in Bangkok ausgestellte Bescheinigung für die Ausfuhr ist und daß deren Ausstellung als Bestätigung dafür gilt, daß ein auf das Kontingent anzurechnendes Ausfuhrgeschäft durchgeführt wurde . Zudem spricht folgendes für diese Bedeutung der Bescheinigung : a)*der Umstand, daß die Waren darin nicht nur abstrakt ( d.*h . mit Angaben über Beschaffenheit und Gewicht ) beschrieben, sondern eingehend individualisiert werden ( d.*h . unter Angabe sowohl der Firmenbezeichnung des Exporteurs und des Importeurs als auch des Namens des Schiffes, auf dem die Ware in die Gemeinschaft befördert wird ); b)*die von den thailändischen Behörden angewandte Vorsichtsmaßnahme bei deren Erteilung, wenn es zutrifft, daß, wie die Kommission ausführt, die Ausstellung nicht erfolgt, wenn die Ware verladen worden ist, sondern gleich wenn das Schiff, auf dem sie befördert wird, die Hoheitsgewässer verlassen hat .
Die zentrale Rolle, die der Ausfuhrbescheinigung auf diese Weise beigemessen wird, würde im übrigen ihrer Wirkung beraubt, wenn bei der Auslegung der Regelung über die Einfuhrlizenzen nicht die notwendigen Konsequenzen gezogen würden . Wie wir wissen, werden diese Lizenzen auf der Grundlage der von Thailand erteilten Bescheinigungen ausgestellt ( Artikel 5 des Abkommens ). Die Behörden der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft können sie also nur insoweit ausstellen, als sie sich davon überzeugt haben, daß die Modalitäten der Einfuhr, für die sie beantragt werden, genau den Angaben in diesen Bescheinigungen entsprechen . Und weil zu diesen Angaben auch der Name des Schiffes gehört, entbehrt das Vorbringen, daß dieser Name für eine korrekte Durchführung des Abkommens unerheblich sei - im vorliegenden Fall, daß die Benutzung des in der thailändischen Bescheinigung angegebenen Schiffes von der Kommission und den nationalen Interventionsstellen nicht geprüft werden dürfe *-, offensichtlich der Grundlage .
Diese Erwägungen wären bereits für sich allein ausreichend, um die Unbegründetheit der These der Klägerin darzulegen . Gleichwohl möchte ich die Argumente, in die sich diese These gliedert, näher untersuchen . An dem Argument in bezug auf den Wortlaut der Verordnung Nr . 2029/82 ist etwas Wahres . Mit anderen Worten, es lässt sich nicht leugnen, daß die Angabe des Namens des Schiffes und des Ortes der Entladung in einer Rechtsquelle ( der Verordnung Nr . 499/83 ) ausdrücklich vorgesehen ist, die erst nach den fraglichen Ereignissen ergangen ist . Dies ist zuzugeben, jedoch muß klargestellt werden, daß die neue Regelung nicht etwa eine grundlegende Änderung des vorangegangenen Kontrollsystems eingeführt hat, sondern nur dessen Verstärkung bezweckte ( siehe die vierte Begründungserwägung ). Das bedeutet, daß Nachprüfungen - zwar nicht systematisch, aber zumindest dann, wenn sich ihre Notwendigkeit ergab - auch nach der Verordnung Nr . 2029/82 möglich waren . Bei dieser Betrachtungsweise scheitert auch das Argument, das sich auf die Durchführungspraxis dieser Maßnahme bezieht : Der Hinweis darauf, daß Eingriffe wie die in Rede stehenden selten waren, zählt recht wenig, sobald festgestellt worden ist, daß sie nach den damals geltenden Vorschriften nur in Zweifelsfällen stattfinden konnten .
Auch nicht stärker ist das Argument in bezug auf die Zielsetzung der Regelung, das die Klägerin auf Artikel 1 und 4 der Verordnung Nr . 2029/82 stützt . Artikel 1 ist im Zusammenhang mit den anderen Vorschriften dieser Rechtsquelle zu sehen . So wird man gewahr, daß zwar darin von "einer" Bescheinigung für die Ausfuhr die Rede ist, jedoch der Antrag gemäß Artikel 4 zusammen mit der Erstschrift "der" Bescheinigung für die Ausfuhr eingereicht wird . Das genügt meines Erachtens, um die Folgerungen, die die Klägerin daraus zieht, daß der Gesetzgeber in Artikel 1 den unbestimmten Artikel anstelle des bestimmten verwendet hat, als aus der Luft gegriffen zu bezeichnen . Die Berufung auf Artikel 4 ist ebenfalls zwecklos . Die Bestimmung dient nämlich nur dazu, die Zollbehandlung der zum freien Verkehr abgefertigten Waren ( vgl . beispielsweise Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr . 19/82 der Kommission, ABl . 1982, L*3, S.*18 ) zu erleichtern . Bekanntlich müssen die Importeure gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr . 2029/82 eine Kaution in Höhe von 3*ECU je Tonne Manihot stellen, wenn sie eine Einfuhrlizenz beantragen . Und um zu verhindern, daß sie sofort einen Betrag, der der gesamten in der thailändischen Bescheinigung angegebenen Menge entspricht, zahlen müssen, ermöglicht es ihnen diese Vorschrift, eine Einfuhrlizenz für Teilmengen zu beantragen . Auf diese Weise können diejenigen, die daran Interesse haben, das Manihot in Zollagern belassen und es nach und nach zum freien Verkehr abfertigen lassen .
Die Richtigkeit dieser Ausführungen wird durch die Schwierigkeiten bestätigt, in die sich die Klägerin bei der Auslegung des Begriffs "shipped per" in Spalte 3 der Ausfuhrbescheinigung ( siehe Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr . 2029/82 ) begibt . Sie ist nämlich gezwungen, die Auffassung zu vertreten, daß diese Formulierung bedeutungslos sei . Deren Bedeutung wird jedoch - so glaube ich - deutlich, wenn man darin einen weiteren Beweis dafür sieht, daß die in der Ausfuhrbescheinigung eingehend ( also unter Bezugnahme auf das Schiff, auf dem sie befördert wird ) individualisierte Warenmenge derjenigen Menge, für die eine Einfuhrlizenz beantragt wird, entsprechen muß .
6 . Ich möchte nur kurz auf die Ausführungen der Klägerin in bezug auf erworbene Rechtspositionen eingehen . Das Problem scheint mir nämlich nichts mit unserem Rechtsstreit zu tun zu haben, bei dem es zweifellos nicht um die Verweigerung von Einfuhrlizenzen geht, die aufgrund von vor dem Inkrafttreten des Abkommens EWG-Thailand erteilten Ausfuhrbescheinigungen mit Vorausfestsetzung des Vorzugssatzes ausgestellt worden sind . Im Gegenteil, unstreitig fügte die Klägerin dem Antrag vom 16 . November 1982 Ausfuhrbescheinigungen bei, die von den thailändischen Behörden am 18 . August und 7.*September 1982, also nach der Genehmigung des Abkommens und entsprechend dem im Anhang der Verordnung Nr . 2029/82 enthaltenen Muster ausgestellt wurden .
7 . Aus all dem ergibt sich deutlich, daß die Verhaltensweise der Kommission den auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbaren Rechtsvorschriften entspricht . Kommen wir nun zu den Interventionsbefugnissen, die diesem Organ im Rahmen der Kontrolle der jährlichen Kontingente durch Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr . 2029/82 verliehen wurden . Ich möchte darauf hinweisen, daß diese Vorschrift, wie Sie in Ihrem Urteil vom 26 . Februar 1986 ausgeführt haben, "der Kommission nicht bloß die Möglichkeit gibt, im Rahmen einer internen Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden, die mit der Anwendung der Gemeinschaftsregelung betraut sind, ihre Ansicht über die zu erlassende Entscheidung zu äussern, sondern ihr vielmehr die Befugnis überträgt, diesen Behörden die Verweigerung der beantragten Einfuhrlizenzen vorzuschreiben, wenn die im Kooperationsabkommen vorgesehenen Bedingungen nicht erfuellt sind" ( Randnr . 21 der Entscheidungsgründe ).
Nun, ich habe bereits hervorgehoben ( unter Nr . 5 ), welche Bedeutung die körperliche Identifizierung der eingeführten Warenpartien für die Einhaltung unseres Abkommens besitzt und welche entscheidende Rolle der Angabe des für ihren Transport verwendeten Schiffes in der thailändischen Bescheinigung zukommt . Ich habe auch ausgeführt, daß die Kommission schon unter der Geltung der Verordnung Nr . 2029/82 von den nationalen Behörden verlangen konnte, daß sie die Erteilung von Einfuhrlizenzen von der Übermittlung der Angaben über den Namen des Schiffes und den Ort der Verzollung abhängig machten .
Aus den Akten dieser Rechtssache geht ausserdem folgendes hervor : a)*Die Klägerin hat nicht dartun können, daß die Begründung, auf die die Kommission ihre Maßnahmen gestützt hat ( nämlich der lange Zeitraum, der von der Ausstellung der Bescheinigung für die Ausfuhr bis zum Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz verstrich, und die Mitteilungen der thailändischen Behörden über Manihotausfuhren, die nicht von den erteilten Bescheinigungen gedeckt waren ) unerheblich oder unzutreffend gewesen wäre; b)*die Klägerin selbst räumte in ihrem Schreiben an die BALM vom 10 . Dezember 1982 ein, daß die Ware, für die die Einfuhrlizenzen beantragt wurden, nicht mit derjenigen übereinstimmte, die in den thailändischen Bescheinigungen vom 7.*September 1982 aufgeführt war; c)*auf eine Frage des Gerichtshofes hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin erklärt, daß in den ersten Monaten der Geltung des Abkommens EWG-Thailand die gleichzeitige Geltung der vorherigen Regelung ( Bescheinigungen mit Vorausfestsetzung des Präferenzabgabensatzes ) und der durch die Verordnung Nr . 2029/82 eingeführten Regelung betrügerische Handlungen ermöglichte .
Angesichts dieser Umstände erscheinen die Maßnahmen, die die Kommission ergriffen hat, völlig der Aufgabe angemessen, die sie zu erfuellen hat, um die Einhaltung des Abkommens EWG-Thailand und der dazugehörenden Durchführungsvorschriften zu gewährleisten . Diese Schlußfolgerung führt dazu, daß kein Schaden, der der Klägerin zu ersetzen wäre, vorliegt . Deshalb werde ich nicht mehr auf das Vorbringen der Parteien zu dieser Frage eingehen und Interessierte auf die Zusammenfassung im Sitzungsbericht verweisen .
8 . Aufgrund all dieser Erwägungen schlage ich Ihnen vor, die am 4.*Juli 1984 von der Firma Krohn gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften erhobene Klage abzuweisen .
Die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen, über die die Entscheidung im Urteil vom 26 . Februar 1986 vorbehalten worden ist, hat die unterlegene Partei zu tragen .
(*) Aus dem Italienischen übersetzt .
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