Schlußanträge des Generalanwalts
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Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Als ich meine ersten Schlussanträge in dieser Rechtssache hielt, kam ich zu dem Ergebnis, daß Artikel 1 des französischen Gesetzes vom 29 . Juni 1934, der den Verkauf und die Einfuhr bestimmter Milchersatzstoffe verbietet, gegen Artikel 30 EWG-Vertrag verstösst . Gut ein Jahr nach meinen Schlussanträgen erließ der Rat die Verordnung Nr . 1898/87 vom 2 . Juli 1987 über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung ( ABl . 1987, L 182, S . 36 ). Die französische Regierung macht geltend, daß der Erlaß dieser Verordnung ein neuer Umstand sei, der in der vorliegenden Rechtssache berücksichtigt werden müsse .
Nach den Begründungserwägungen dieser Verordnung "sollten die Mitgliedstaaten, die bereits innerstaatliche Maßnahmen zur Begrenzung der Herstellung und Vermarktung dieser Erzeugnisse (( gemeint sind anscheinend Milchersatzstoffe, möglicherweise aber auch Milch und Milchersatzstoffe )) in ihrem Gebiet getroffen haben, ihre Regelungen unter Wahrung der allgemeinen Vorschriften des Vertrags bis zum Ablauf des fünften Zwölfmonatszeitraums der Anwendung der Zusatzabgabe bei Milch aufrechterhalten ". Ich möchte darauf hinweisen, daß die englische Fassung Gebotscharakter hat (" must maintain ") und meines Erachtens vom französischen Wortlaut abweicht, wo es lediglich heisst "il convient que les Etats membres ... maintiennent leur réglementation ". Sie scheint mir auch etwas vom deutschen Wortlaut abzuweichen, den ich wegen der Verwendung des Wortes "sollten" in der letzten Begründungserwägung eher als Aufforderung denn als Gebot verstehe .
Der Artikel der Verordnung, der im vorliegenden Verfahren am meisten interessiert, ist Artikel 5 . Er lautet : "Bis zum Ablauf des fünften Anwendungszeitraumes von Artikel 5 c der Verordnung ( EWG ) Nr . 804/68 können die Mitgliedstaaten unter Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen des Vertrags ihre innerstaatlichen Regelungen aufrechterhalten, durch die die Herstellung und Vermarktung der Erzeugnisse, die den Bedingungen gemäß Artikel 2 dieser Verordnung nicht entsprechen, in ihrem Hoheitsgebiet eingeschränkt werden ."
Der Gerichtshof hat daraufhin die Französische Republik und die Kommission mit Schreiben vom 10 . Dezember 1987 aufgefordert, die Fragen zu beantworten, 1 ) ob Artikel 5 Rückwirkung entfaltet und 2 ), wenn ja, welche Auswirkungen dieser Artikel im Hinblick auf die beim Gerichtshof anhängige Klage hat .
Die Verordnung betrifft, und zwar meines Erachtens ausschließlich, den Schutz von Bezeichnungen, die bei der Vermarktung von Milch und Milcherzeugnissen verwendet werden . In Artikel 2 der Verordnung werden die Begriffe "Milch" und "Milcherzeugnisse" definiert und Regeln dafür aufgestellt, was "Milch" genannt werden darf und welche Bezeichnungen für "Milcherzeugnisse" verwendet werden dürfen . Artikel 5, der im ursprünglichen Vorschlag der Kommission nicht enthalten war, ist etwas ungenau formuliert . Er soll wohl zur Aufrechterhaltung innerstaatlicher Vorschriften ermächtigen, die die Verwendung der aufgeführten Bezeichnungen (" Milch" usw .) ausser für Milch und Milcherzeugnisse im Sinne der Verordnung verbieten . Er erlaubt die Aufrechterhaltung nationaler Rechtsvorschriften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits galten . Eindeutig ermächtigt er nicht zum Erlaß neuer Vorschriften . Seine genauen Auswirkungen können etwas zweifelhaft sein . Es ist vielleicht ziemlich seltsam, daß eine Verordnung der Gemeinschaft bezweckt, die Aufrechterhaltung von Vorschriften zu erlauben, die bereits nach Gemeinschaftsrecht rechtmässig sind . Damit soll aber wohl klargestellt werden, was die Mitgliedstaaten tun dürfen, bis der Bericht der Kommission vorliegt und neue Vorschriften nach Artikel 4 erlassen werden .
Bei der ersten Frage geht es darum, ob diese Bestimmung überhaupt Rückwirkung entfalten kann . Es ist vorgetragen worden, daß der Gebrauch des Wortes "aufrechterhalten" in gewisser Weise das rechtmässig macht, was in der Vergangenheit getan wurde . Dieses Vorbringen erscheint mir ganz und gar unhaltbar . Das Wort "aufrechterhalten" bezieht sich eindeutig auf Beibehaltung des bereits Bestehenden für die Zukunft .
Bestimmungen dieser Art entfalten im Gemeinschaftsrecht nur dann Rückwirkung, wenn sie dies ausdrücklich vorsehen oder notwendigerweise implizieren . Der Standpunkt des Gerichtshofes ist ganz eindeutig und kommt in den Urteilen vom 25 . Januar 1979 in der Rechtssache 98/78 ( Racke/Hauptzollamt Mainz, Slg . 1979, 69, 86 ) und in der Rechtssache 99/78 ( Decker/Hauptzollamt Landau, Slg . 1979, 101, 111 ) mit folgenden Worten zum Ausdruck : "Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet es zwar im allgemeinen, den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsakts der Gemeinschaft auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu legen; dies kann aber ausnahmsweise dann anders sein, wenn das angestrebte Ziel es verlangt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist ."
Im vorliegenden Fall gibt es keine ausdrückliche Bestimmung über die Rückwirkung . Ich sehe jedoch weder eine Notwendigkeit noch eine Rechtfertigung dafür, aus der Struktur und der Zielsetzung der Verordnung insgesamt abzuleiten, daß sie eine solche Rückwirkung entfalten sollte . Für die Zwecke der Verordnung reicht es aus, daß bereits bestehende Bestimmungen, durch die die Herstellung und Vermarktung von Milch und Milcherzeugnissen, die nicht die in Artikel 2 der Verordnung aufgestellten Voraussetzungen erfuellen, beschränkt werden, bis zum Erlaß von Vorschriften nach Artikel 4 ungeachtet der anderen Bestimmungen der Verordnung aufrechterhalten werden können . Deshalb entfaltet diese Bestimmung eindeutig erst vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an Wirkung für die Zukunft, und zwar nur für den angegebenen Zeitraum, also bis zum Ende des fünften Anwendungszeitraums von Artikel 5 c der Verordnung Nr . 804/68 ( ABl . 1968, L 148, S . 13, in der geänderten Fassung ).
Wenn dies zutrifft und die Bestimmung keine Rückwirkung entfalten kann, so kann sie natürlich keinen Einfluß haben auf die Klage der Kommission auf Feststellung, daß die französischen Vorschriften im Zeitpunkt der Einreichung der Klage und bis Juli 1987 gegen Artikel 30 EWG-Vertrag verstießen .
Es gibt jedoch einen weiteren Punkt, den ich für nicht weniger bedeutsam halte . Artikel 5 sieht eindeutig als unabdingbare Voraussetzung vor, daß die Mitgliedstaaten ihre innerstaatlichen Regelungen nur "unter Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen des Vertrages" aufrechterhalten können . Meines Erachtens gehören zu diesen "allgemeinen Bestimmungen" eindeutig die in Artikel 30 enthaltenen Verbote von Behinderungen des grenzueberschreitenden Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten . Sobald deshalb feststeht, daß eine innerstaatliche Regelung eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmässige Einfuhrbeschränkung darstellt, kann sie nicht gemäß Artikel 5 aufrechterhalten werden . Es ist ganz und gar unmöglich, daß eine Rechtsvorschrift dieser Art innerstaatliche Rechtsvorschriften erlauben kann, die gegen Artikel 30 EWG-Vertrag verstossen . Wäre Artikel 5 anders auszulegen, so bestuenden beträchtliche Zweifel daran, ob er überhaupt gültig ist . Diese Frage stellt sich jedoch nach meiner Auslegung nicht . Diese unabdingbare Voraussetzung würde selbst dann verhindern, daß innerstaatliche Regelungen unter Verstoß gegen Artikel 30 aufrechterhalten bleiben, wenn man sich auf den Standpunkt stellen würde, daß die Verordnung in irgendeiner Weise Rückwirkung entfalten könnte .
Der Bevollmächtigte Frankreichs hat heute ziemlich detailliert dargelegt, daß die Einfuhren von Milchersatzstoffen in die Gemeinschaft steigende Tendenz aufweisen und daß diese Einfuhren auf dem Milchsektor Unruhe hervorrufen . Diese Fragen sind schon in der vorangegangenen mündlichen Verhandlung behandelt worden . Obwohl sie erklären könnten, weshalb diese Verordnung erlassen wurde, können sie sich doch nicht auf deren Auslegung auswirken .
Deshalb komme ich in der vorliegenden Rechtssache nach Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zu dem Schluß, daß die neue Verordnung das Ergebnis, zu dem ich in meinen ersten Schlussanträgen gelangt bin, nicht in Frage stellt, und beantrage daher, sowohl in der Sache als auch über die Kosten einschließlich der Kosten der heutigen Verhandlung im gleichen Sinn zu entscheiden .
(*) Aus dem Englischen übersetzt .
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