Schlußanträge des Generalanwalts
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Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Der Kläger in dieser Rechtssache begehrt die Aufhebung einer Entscheidung der Kommission vom 1.*März 1974, mit der er mit Wirkung vom 11 . Februar 1974 zum Beamten auf Probe ernannt wurde, sowie einer Entscheidung vom 31 . Oktober 1974, mit der er mit Wirkung vom 11 . November 1974 in der GD*II zum Beamten auf Lebenszeit ernannt wurde, insoweit, als er durch sie in die Besoldungsgruppe A*5 eingestuft wurde . Er ficht ferner eine Entscheidung des Generaldirektors für Personal und Verwaltung vom 6.*Januar 1984 an, mit der seine Einstufung in A*5 und die Ablehnung seiner gegen diese Einstufung gerichteten Beschwerde bestätigt wurden . Mit seiner Klage hat er ursprünglich die Feststellung beantragt, daß er mit Wirkung vom 11 . Februar 1974 zum Beamten der Besoldungsgruppe A*4 ernannt worden sei oder hätte ernannt werden müssen; er hat diesen Antrag in seiner Erwiderung jedoch zurückgenommen .
Die Kommission hat zunächst die Einrede der Unzulässigkeit der Klage erhoben . Diese Einrede ist vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 14 . November 1985 zurückgewiesen worden . In diesem Urteil sowie in meinen am 6.*Juni 1985 vorgetragenen Schlussanträgen wird der Sachverhalt eingehend geschildert, weshalb ich ihn heute knapper darstellen kann .
Zum Zeitpunkt der ersten Ernennung des Klägers galt ein Beschluß vom 6.*Juni 1973 über die Kriterien für die Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe bei der Einstellung . Artikel*1 dieses Beschlusses bestimmte unter der Überschrift "Ernennung in der Eingangsbesoldungsgruppe der Eingangslaufbahn der Laufbahngruppen", daß "die Anstellungsbehörde *... grundsätzlich jeden Bewerber bei der Ernennung zum Beamten auf Probe in die Eingangsbesoldungsgruppe der Eingangslaufbahn seiner Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn ein((stuft ))". Eine Ausnahme sah jedoch Artikel 3 unter der Überschrift "Ernennung in der obersten Besoldungsgruppe einer Laufbahn" ( soweit hier von Interesse ) wie folgt vor :
"Abweichend von Artikel 1 kann die Anstellungsbehörde in Ausnahmefällen, um den Einstellungserfordernissen Rechnung zu tragen, den ausgewählten Bewerber in der obersten Besoldungsgruppe der Eingangslaufbahnen und der mittleren Laufbahnen ernennen, sofern er eine Berufserfahrung *... folgender Mindestdauer nachweisen kann : 12 Jahre für die Besoldungsgruppe A*4 *..."
Aufgrund dieses Beschlusses wurde dem Kläger ein Dienstposten in der Besoldungsgruppe A*5, Dienstaltersstufe 3, angeboten . Mit Schreiben vom 2.*November 1973 lehnte er dieses Angebot zunächst ab, weil seine Berufserfahrung und seine Dienststellung mindestens eine Ernennung in der Besoldungsgruppe A*4 rechtfertigten . Der Personaldirektor antwortete ihm mit Schreiben vom 21 . November 1973, daß es bei der Ernennung in der Besoldungsgruppe A*5, Dienstaltersstufe 3, bleiben müsse . Darauf folgte jedoch eine Passage, der der Kläger Bedeutung beimisst : "Der Ausschuß hat insbesondere empfohlen, Ihre Einstufung gegen Ende Ihrer Probezeit zu überprüfen *... Die Personalabteilung wird in Zusammenarbeit mit Ihrer künftigen Anstellungsabteilung dafür sorgen, daß diese Empfehlung befolgt wird ." Am 26 . November 1973 nahm er deshalb die angebotene Stelle "mit der Maßgabe an, daß die anfängliche Einstufung in die Besoldungsgruppe A*5/3 gegen Ende der Probezeit im Hinblick auf eine Neueinstufung in Besoldungsgruppe A*4 überprüft wird ".
Dies ist anscheinend nicht geschehen . Es spricht nichts dafür, daß eine Überprüfung im Hinblick auf seine Neueinstufung stattgefunden hat; erst mit Schreiben der Personaldirektion vom 27 . Mai 1982 wurde ihm, nachdem er auf die Angelegenheit zurückgekommen war, mitgeteilt, daß aufgrund einer allgemeinen Überprüfung "beschlossen worden (( ist )), individuelle Grenzfälle wie Ihren nicht erneut zu prüfen ". In diesem Schreiben heisst es weiter : "Ich freue mich, feststellen zu können, daß Sie dieses Jahr von der GD*II für eine Beförderung nach A4 vorgeschlagen worden sind, und ich hoffe aufrichtig, daß Sie diese Beförderung in nicht allzu langer Zeit erhalten werden ."
Der Kläger beruft sich auf ein weiteres Kommissionsdokument . Im März 1981 gab die Generaldirektion Personal und Verwaltung eine Mitteilung heraus, die als Anlage I den Beschluß von 1973 und als Anlage*II Bemerkungen über die praktische Anwendung durch den Einstufungsausschuß enthielt . In Anlage II Nr.*2 stand unter der Überschrift "Laufbahn A*7/A*6" unter anderem folgendes : "Tatsächlich wird im Falle eines kurzen Hochschulzyklus eine etwaige Berufserfahrung erst nach Ablauf des vierten Jahres nach Abschluß der höheren Schulbildung angerechnet ."
Später wurde der Beschluß von 1973 über die Kriterien durch einen Beschluß von 1983 ersetzt . Bei der Bekanntgabe des neuen Beschlusses wies der Generaldirektor für Personal und Verwaltung darauf hin, daß Bediensteten, die in Anwendung des früheren Beschlusses eingestuft worden und der Auffassung seien, daß diese Einstufung nicht den damals vorgesehenen Kriterien entspreche, ausnahmsweise eine letzte Frist von drei Monaten, gerechnet vom Tag der Veröffentlichung des neuen Beschlusses, eingeräumt werde, in der sie einen Antrag auf Neueinstufung stellen könnten .
Nach zwei früheren Beschwerden, die von der Kommission am 5.*Januar und 8.*Juli 1983 zurückgewiesen worden waren, stellte der Kläger auf diese Aufforderung hin am 22 . November 1983 einen weiteren Antrag auf Neueinstufung, der am 6.*Januar 1984 abgelehnt wurde . In der Ablehnungsentscheidung führte der Generaldirektor für Personal und Verwaltung aus, nach Prüfung der Akte des Klägers durch den Einstufungsausschuß, der seine Berufserfahrung von zwölf Jahren und drei Monaten nur mit elf Jahren und drei Monaten angerechnet habe, da er ein Diplom über einen kurzen Hochschulzyklus im Sinne der - eben von mir zitierten - Anlage II Nr.*2 besitze, werde seine ursprüngliche Einstufung in Besoldungsgruppe A*5, Dienstaltersstufe 3, aufrechterhalten . Die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde des Klägers vom 2.*Februar 1984 blieb unbeantwortet und ist als stillschweigend zurückgewiesen zu betrachten .
Das Vorbringen des Klägers zu der Hauptfrage ist sehr knapp . Er habe von 1957 bis*1961, also vier Jahre lang, das Trinity College in Dublin besucht . Zum Zeitpunkt seiner Ernennung für den Dienstposten bei der Kommission habe er somit zwölf Jahre und drei Monate anrechnungsfähige Berufserfahrung gehabt . Diese beiden Tatsachen würden von der Kommission anerkannt . Folglich habe er, selbst wenn Nr.*2 der Anlage II Anwendung finde, was er, meines Erachtens zu Recht, bestreitet, immer noch vier Universitätsstudienjahre nach Abschluß der höheren Schulbildung zurückgelegt, so daß er über eine mehr als zwölfjährige Berufserfahrung verfüge . Somit sei bei seiner Einstufung sowohl 1973 als auch 1984 von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen worden, nämlich von einer nur elfjährigen Berufserfahrung .
Die Kommission räumt in ihrer Klagebeantwortung und heute über ihren Bevollmächtigten ein, daß ein Tatsachenirrtum vorgelegen habe und daß der Kläger eine Berufserfahrung von zwölf Jahren oder mehr besessen habe . Was die Kommission geltend macht, ist jedoch, daß sie insoweit über ein Ermessen verfüge . Sie müsse nicht jemanden nur deshalb in der Besoldungsgruppe A*4 ernennen, weil er zwölf Jahre Berufserfahrung habe . Dieses Vorbringen der Kommission, daß es sich um eine Ermessensfrage handele, trifft offensichtlich zu . Doch liegt es für mich auf der Hand, daß von diesem Ermessen Gebrauch gemacht werden muß, und zwar anhand sachgerechter Grundsätze .
Ich halte es für ganz unmöglich, zu behaupten, wie es die Kommission in ihrer Klagebeantwortung tut, daß sie im vorliegenden Fall die Einstellungserfordernisse zum Zeitpunkt der Ernennung des Klägers beurteilt habe, die in seinem Fall keine Ausnahme gerechtfertigt hätten .
Nach Lage der Akten war dies 1984 ganz eindeutig nicht der Fall . Die Kommission ging davon aus, daß der Kläger nur elf Jahre Berufserfahrung gehabt habe; damit waren die Voraussetzungen für die Ausübung des Ermessens nicht erfuellt, so daß die Kommission nicht behaupten kann, sie habe 1984 von ihrem Ermessen in geeigneter Weise Gebrauch gemacht . Weder ist den Akten zu entnehmen noch ist vorgetragen worden, daß irgendein anderer Grund die Kommission motiviert hat, als 1973 die ursprüngliche Entscheidung getroffen wurde . Für mich ergibt sich eindeutig, daß der gleiche Tatsachenirrtum begangen wurde und somit von dem Ermessen kein Gebrauch gemacht worden ist, weil der Kläger nicht für qualifiziert gehalten wurde .
Allein schon aus diesem Grund sind meines Erachtens die Entscheidungen von 1973 und 1984 aufzuheben und hat die Kommission die Sache erneut zu prüfen . Der Bevollmächtigte der Kommission bemerkt zutreffend, daß die Kommission sich nicht in ihrer Auffassung beirren lasse, daß dies eine Ermessensentscheidung sei . Was sie offenkundig nicht tun kann, ist, die frühere Einstufung ohne angemessene Überprüfung wiederholen . Der Kläger hat einen Anspruch darauf, daß die Angelegenheit neu beurteilt wird .
Der Kläger hat vier weitere Punkte vorgebracht, die ich sehr kurz abhandeln kann . Er meint erstens, es sei nach Artikel 5 Nr.*1 des Beschlusses von 1973 zulässig, seine sonstige Berufserfahrung zu berücksichtigen . Ich finde nicht, daß ihm dies überhaupt nützt . Dieser Artikel behandelt lediglich die Gewährung einer Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe innerhalb einer Besoldungsgruppe und hat für die vorliegende Klage keine Bedeutung .
Zweitens trägt er vor, nach Lage der Dinge hätten die Einstellungserfordernisse in seinem Fall ausnahmsweise eine Einstufung in A*4 gerechtfertigt . Er führt hierfür an, der betreffende Direktor habe ihn am 21 . November 1973 angerufen und ihm zugeredet, die Stelle der Besoldungsgruppe A*5 anzunehmen . Dies genügt natürlich für sich allein nicht; mir scheint nicht, daß der Gerichtshof nach Lage der Akten diese Frage entscheiden kann . Mit ihr hat sich die Kommission zu befassen, auch wenn zu bemerken ist, daß die Kommission seinerzeit offensichtlich sehr daran interessiert war, den Kläger als Beamten zu gewinnen . Er wurde durch das Versprechen, daß am Ende seiner Probezeit eine Überprüfung vorgenommen werde, dazu veranlasst, die Ablehnung des Angebots zurückzunehmen . Dies ist meines Erachtens ein Umstand, dem die Kommission Rechnung tragen muß .
Drittens macht der Kläger geltend, im vorliegenden Fall sei gegen Artikel 5 Absatz 3 des Beamtenstatuts verstossen worden, wonach für Einstellung und dienstliche Laufbahn der Beamten der gleichen Laufbahngruppe oder der gleichen Sonderlaufbahn jeweils die gleichen Voraussetzungen gälten . Auf eine Frage des Gerichtshofes in der Rechtssache 343/82 ( Michäl/Kommission, Slg . 1983, 4023 ) habe die Kommission ausgeführt, sie habe stets eine Ernennung in der höheren Besoldungsgruppe einer Laufbahn vorgenommen, wenn die nach Artikel 3 des Beschlusses von 1973 erforderliche Berufserfahrung vorgelegen habe . Die Kommission trägt jetzt allerdings vor, jene Antwort habe sich auf den Fall einer Ernennung in der Eingangslaufbahn, nicht aber um den Fall einer Ernennung in der mittleren Laufbahn bezogen . Diese Frage lässt sich meines Erachtens nach Lage der Akten nicht vom Gerichtshof entscheiden . Schließlich kann der Gerichtshof auch nicht dem vierten, vom Kläger hilfsweise vorgebrachten Punkt nachgehen, nämlich ob es wegen haushaltsmässiger Engpässe in seinem Fall und in dem anderer Beamter aus den drei neuen Mitgliedstaaten 1973 zu Diskriminierungen gekommen sei, die die Entscheidung fehlerhaft machten, obgleich zu bemerken ist, daß dieses Vorbringen von der Kommission nicht bestritten worden ist .
Jedoch ist, was den Hauptpunkt in dieser Rechtssache angeht, nach meiner Auffassung die angemessene Anordnung die, daß die Entscheidungen vom 1.*März und 31 . Oktober 1974 sowie vom 6.*Januar 1984 zusammen mit der stillschweigenden Zurückweisung der Beschwerde des Klägers vom 2.*Februar 1984 aufgehoben werden und die Sache an die Kommission zur erneuten Prüfung zurückverwiesen wird . Die Kosten des Klägers in diesem Verfahren, auch soweit es die Frage der Zulässigkeit betraf, hat die Kommission zu tragen .
(*) Aus dem Englischen übersetzt .
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