Schlußanträge des Generalanwalts
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Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 . In dem Rechtsstreit zwischen dem Kläger des Ausgangsverfahrens, Herrn Mario Roviello, und der Beklagten des Ausgangsverfahrens, der Landesversicherungsanstalt Schwaben in Augsburg, geht es um den Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit . Die Parteien streiten a ) über die Bedeutung, die dem von dem Versicherten in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland ausgeuebten Beruf für die Feststellung dieses Anspruchs zukommt, und b ) über die Frage, ob die von dem Versicherten in Deutschland und in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten zusammenzurechnen sind .
Das mit dem Rechtsstreit befasste Bundessozialgericht ersucht Sie um Auslegung der durch die Verordnung Nr . 2000/83 des Rates vom 2 . Juni 1983 ( ABl . L 230, S . 1 ) in den Anhang VI Abschnitt C ( Bundesrepublik Deutschland ) der Verordnung Nr . 1408/71 des Rates ( ABl . L 149, S . 2 ) über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Wanderarbeitnehmer und deren Familienangehörige eingefügten Nr . 15 .
2 . Zum Sachverhalt : Der 1935 geborene Kläger ist italienischer Staatsangehöriger . Soweit ersichtlich, besitzt er keine spezifischen beruflichen Qualifikationen . Von 1960 bis 1974 arbeitete er als Fliesenleger, zunächst im Rahmen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bei einem Unternehmen und später als Selbständiger . Dann übersiedelte er in die Bundesrepublik Deutschland und übte dort von Mai 1976 bis Juni 1980 mit Unterbrechungen dieselbe Tätigkeit aus . Er legte so in der Bundesrepublik Deutschland eine Pflichtversicherungszeit von 48 Monaten zurück .
Nachdem er sich im Jahre 1980 eine Krankheit zugezogen hatte, die ihn seiner Auffassung nach zum Bezug einer Rente wegen Berufsunfähigkeit berechtigte, stellte der Kläger bei den zuständigen italienischen und deutschen Stellen einen entsprechenden Rentenantrag . Beide Anträge wurden abgelehnt . Dabei begründete die Beklagte ihre Ablehnung damit, daß der Antragsteller noch jede, wenn auch nur leichte, Tätigkeit vollschichtig ausüben könne . Diesen Bescheid vom 16 . Oktober 1981 focht der Kläger mit einer Klage beim Sozialgericht Stuttgart sowie mit der Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg an . Auch dieses Gericht versagte ihm mit Urteil vom 22 . August 1983 den Erfolg . Es führte aus, der Kläger habe den Beruf des Fliesenlegers nicht erlernt und auch nicht ununterbrochen ausgeuebt; er sei daher als angelernter Arbeiter anzusehen und könne als solcher nicht geltend machen, daß für ihn nur eine bestimmte Tätigkeit in Frage komme .
Der Kläger legte daraufhin Revision beim Bundesozialgericht ein . Er trug vor, das Berufungsgericht habe keine ausreichenden Ermittlungen zu seinem bisherigen Beruf angestellt; er machte in diesem Zusammenhang geltend, ein Fliesenleger sei ein Facharbeiter und kritisierte, daß in dem Berufungsurteil nicht konkret die Tätigkeiten genannt würden, auf die er verwiesen werden könnte . Er beantragte daher, a ) das erst - und das zweitinstanzliche Urteil aufzuheben, b ) den Bescheid vom 16 . Oktober 1981 aufzuheben und c ) die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1 . Dezember 1980 bis zum 11 . Januar 1982 Übergangsgeld und ab 17 . Februar 1982 die Rente zu zahlen .
Mit Beschluß vom 28 . November 1984 hat das Bundessozialgericht - Vierter Senat - das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt :
1 ) Ist Anhang VI Abschnitt C Nr . 15 der Verordnung Nr . 1408/71 i . d . F . der Verordnung Nr . 2000/83 bei der Prüfung eines Anspruchs auf Rente wegen Berufsunfähigkeit so auszulegen, daß auf den bisherigen Beruf eines Versicherten nur dann abzustellen ist, wenn die zur Erlangung dieses Anspruchs erforderliche Versicherungszeit allein in nach deutschen Rechtsvorschriften versicherungspflichtigen Beschäftigungen zurückgelegt ist?
2 ) Für den Fall der Bejahung der Frage 1 :
Ist die Nr . 15 auch bei Versicherungsfällen vor Beginn der Geltung dieser Verordnung ( 1 . Juli 1982 ) anzuwenden?
3 ) Für den Fall der Verneinung der Frage 2 :
Folgt aus der Nr . 15, daß der noch nicht festgestellte Rentenanspruch auf die Zeit vor Beginn der Geltung der Verordnung ( 1 . Juli 1982 ) zu begrenzen ist?
3 . Die ungewöhnliche Länge dieses Verfahrens ist auf Umstände zurückzuführen, die kurz dargestellt werden sollen . Nachdem der Vorlagebeschluß ( am 24 . Januar 1985 ) in das Register der Kanzlei eingetragen worden war, beschloß der Gerichtshof, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen; er richtete allerdings an die Kommission eine Frage nach der formellen Gültigkeit der Nr . 15 und verwies die Rechtssache vier Tage, nachdem er die Antwort hierauf erhalten hatte ( am 28 . Februar 1986 ), gemäß Artikel 95 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung an die Zweite Kammer . Die mündliche Verhandlung fand am 24 . April 1986 statt . In meinen Schlussanträgen vom 22 . Januar 1987 schlug ich der Kammer vor, die Rechtssache gemäß Artikel 95 § 4 der Verfahrensordnung dem Plenum des Gerichtshofes vorzulegen . Ich war nämlich zu dem Ergebnis gekommen, daß a ) über die Gültigkeit einer Bestimmung in einer vom Rat einstimmig verabschiedeten Verordnung ( Nr . 2000/83 ) zu entscheiden sei, daß b ) die durch diese Bestimmung in die Verordnung Nr . 1408/71 eingefügte Nr . 15 des Abschnitts C ( Bundesrepublik Deutschland ) des Anhangs VI wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften für nichtig und jedenfalls mit den Artikeln 7 und 51 EWG-Vertrag unvereinbar zu erklären sei, und daß es c ) im Hinblick darauf angebracht sei, den Rat und das Parlament anzuhören .
Die Zweite Kammer folgte meinem Vorschlag, und der Gerichtshof beschloß gemäß Artikel 61 der Verfahrensordnung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen ( 11 . Februar 1987 ). Er forderte den Rat, die Kommission und das Parlament auf, schriftlich zur Gültigkeit der Nr . 15, insbesondere zur Frage der für ihre Verabschiedung vorgeschriebenen Form, Stellung zu nehmen, und beschloß, dem Parlament eine Abschrift der Verfahrensakten zu übermitteln . In der mündlichen Verhandlung, die am 8 . April 1987 stattfand und an der die Bevollmächtigten der drei Organe sowie der Vertreter des Klägers teilnahmen, wurden die beiden Gesichtspunkte erörtert, die Zweifel an der Gültigkeit der streitigen Bestimmung begründen . Ich komme daher wohl nicht umhin, sie noch einmal zu prüfen . Hierin bestärken mich im übrigen der Umstand, daß ich zu einem Spruchkörper mit einer anderen Zusammensetzung als vor acht Monaten spreche, sowie der Grundsatz der Prozessökonomie, der Sie meines Erachtens verpflichtet, dem nationalen Gericht ohne weiteren Aufschub zu antworten .
An meiner Auffassung hat sich seit dem 22 . Januar nichts geändert . Die vorliegenden Schlussanträge stimmen daher im wesentlichen mit den vorhergehenden überein; sie berücksichtigen allerdings die von den drei Organen nach der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Argumente und sind um einen umfassenden Überblick über die vom Parlament, vom Rat und in der Lehre vertretenen Auffassungen zur Frage der erneuten Anhörung ergänzt .
4 . Zum besseren Verständnis des Falles ist es angebracht, die einschlägige nationale Regelung sowie die in den drei Fragen angesprochene Gemeinschaftsregelung zu betrachten .
Grundlage der nationalen Regelung ist die Reichsversicherungsordnung ( RVO ) aus dem Jahre 1911 . Nach § 1246 RVO erhält der Versicherte Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn er a ) in den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt der Berufsunfähigkeit mindestens 36 Kalendermonate eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeuebt hat und b ) eine "Wartezeit" in Form einer Versicherungszeit von mindestens 60 Kalendermonaten erfuellt ( Absatz 1 ). "Berufsunfähig" ist ein Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist ( Absatz 2 Satz 1 ). Die Erwerbsfähigkeit wird anhand aller Tätigkeiten beurteilt, die den Kräften und Fähigkeiten des Versicherten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können ( Absatz 2 Satz 2 ).
Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß die deutsche Rechtsprechung für die Verweisung von Versicherten auf eine andere Berufstätigkeit ein Einstufungsschema entwickelt hat . Dieses umfasst vier Berufsgruppen, die nach verschiedenen Kriterien, darunter insbesondere der tariflichen Einstufung, geordnet sind, nämlich die des Vorarbeiters mit Leitungsfunktion bzw . des besonders hoch qualifizierten Arbeiters, des Facharbeiters, des angelernten Arbeiters sowie des ungelernten Arbeiters ( Bundessozialgericht, BSGE 41, 129 ff .; 43, 243 ff .; 45, 276 ff .; 49, 54 ff .).
Nach diesem Schema kann der zuständige Träger die Gewährung einer Rente nur ablehnen, wenn a ) der Versicherte auf eine Beschäftigung verwiesen werden kann, die zu der seiner bisherigen Berufstätigkeit nachgeordneten nächstniedrigeren Tätigkeitsstufe gehört, und wenn er b ) mit dieser Beschäftigung wenigstens die Hälfte des Entgelts erzielt, das sein bisheriger Beruf gewährte . Die Bewertung der bisherigen Berufstätigkeit des Versicherten vor Eintritt der Berufsunfähigkeit hat daher grosse Bedeutung für die Festlegung der Berufsgruppe, in die der Träger den Versicherten einzustufen hat . In diesem Zusammenhang verlangen die deutschen Gerichte, daß der Versicherte nicht nur eine seinem Arbeitsplatz entsprechende Leistung erbracht hat, sondern daß er auch über die theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten verfügt, die in seiner Berufsgruppe gemeinhin erwartet werden . Es wird mit anderen Worten eine "Wettbewerbsfähigkeit" des Versicherten im Verhältnis zu anderen Arbeitnehmern der gleichen Berufsgruppe verlangt ( Bundessozialgericht, BSGE 41, 129 ff .; SozR 2200, § 1246, Nr . 53, S . 163 ).
Vor diesem durch die Rechtsvorschriften und die Rechtsprechung bestimmten komplexen Hintergrund muß das Bundessozialgericht also entscheiden, a ) ob ein Arbeiter, der nicht über die erforderliche Ausbildung verfügt, jedoch jahrelang in seinem Beruf tätig war, einem Arbeitnehmer gleichzustellen ist, der die vorgeschriebene Ausbildungszeit absolviert hat, und b ) ob die Ausübung einer Berufstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat Auswirkungen auf die Voraussetzungen des deutschen Rechts für einen Rentenanspruch hat . Die erste Frage hat mit der Problematik, zu der Sie sich äussern sollen, nichts zu tun . Mit der zweiten Frage werde ich mich nach der Darstellung der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Regelung eingehend beschäftigen .
5 . In Artikel 89 der Verordnung Nr . 1408/71 heisst es bekanntlich, daß "die Besonderheiten bei der Anwendung der Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten ... im Anhang VI aufgeführt" seien . Nun hat Artikel 1 der Verordnung Nr . 2000/83 in den Abschnitt C ( Bundesrepublik Deutschland ) dieses Anhangs eine Nr . 15 eingefügt, die wie folgt lautet : "Ist nach den deutschen Rechtsvorschriften für den Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit ... auf den bisherigen Beruf abzustellen, so werden bei der Prüfung dieses Anspruchs nur nach deutschen Rechtsvorschriften versicherungspflichtige Beschäftigungen berücksichtigt ."
Für Ihre Entscheidung kommt dem Verfahren, das zum Erlaß dieser Vorschrift geführt hat, grosse Bedeutung zu . Den Anstoß zu dieser Vorschrift gaben - der Kommission, dem Rat und der Beklagten zufolge - die Probleme der deutschen Sozialversicherungsträger sowie, im Falle von Rechtsstreitigkeiten, der Gerichte bei der Festsetzung der Renten wegen Berufsunfähigkeit gemäß dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 29 . November 1978 ( BSGE 47, 183 ff .). Vor Erlaß dieses Urteils hatten sie nämlich nur auf den Hauptberuf abgestellt, den der Versicherte in der unter die deutsche Regelung fallenden Zeit der Berufstätigkeit ausgeuebt hatte; ab 1979 dagegen mussten die Versicherungsträger und die Gerichte auch die vom Versicherten in anderen Mitgliedstaaten ausgeuebte Berufstätigkeit und die dort von ihm zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigen . Insbesondere mussten sie schwierige und aufwendige Ermittlungen durchführen, um festzustellen, ob diese Tätigkeit eine Ausbildung erforderte und durch ein Gehalt entgolten wurde, die den Anforderungen der deutschen Rechtsordnung für diese oder gleichartige Tätigkeiten entsprachen .
In Brüssel wurde dieses Problem durch eine Note der Bundesregierung vom 18 . November 1980 bekannt; aber die Kommission legte ihm wohl nicht allzuviel Gewicht bei . Der von ihr am 21 . Dezember 1982 dem Rat vorgelegte Vorschlag, der der Verordnung Nr . 2000/83 zugrunde liegt, enthält nämlich im Hinblick auf eine Ergänzung des Abschnitts C ( Bundesrepublik Deutschland ) nur eine Nr . 14 ( die im übrigen mit der Nr . 14 der endgültigen Fassung praktisch identisch ist ), jedoch keine Nr . 15 ( ABl . C 27 vom 2.2.1983, S . 3 ). Zu dieser - die hier interessierende Vorschrift also nicht enthaltenden - Fassung des Vorschlags gaben dann auch der Wirtschafts - und Sozialausschuß auf seiner 205 . Plenartagung in Brüssel am 23./24 . Februar 1983 ( ABl . C 90, S . 29 ) und das Europäische Parlament ihre Stellungnahmen ab . Das letztere billigte ihn zweimal, nämlich in der Sitzung vom 11 . März 1983 im Verfahren ohne Bericht und in der Sitzung vom 16 . Mai 1983 durch eine auf den Bericht seines Mitglieds Ghergo hin gefasste Entschließung, durch die das Anhörungsverfahren abgeschlossen wurde ( ABl . C 161, S . 17 ).
Die Nr . 15 entstand erst, nachdem die Kommission ihren Vorschlag vorgelegt hatte und dieser dem Parlament zur Stellungnahme übermittelt worden war . Sie wurde von der deutschen Delegation im Rahmen der Ratsgruppe "Sozialfragen" vorgeschlagen ( Januar 1983 ). Die Gruppe empfahl, sie in die Verordnung Nr . 1408/71 aufzunehmen . Der Vorschlag wurde dann vom Ausschuß der Ständigen Vertreter übernommen ( 27 . Mai 1983 ) und schließlich vom Rat bei der Verabschiedung der Verordnung Nr . 2000/83 einstimmig gebilligt ( 2 . Juni 1983 ).
6 . Dies vorausgeschickt, möchte ich feststellen, daß das Bundessozialgericht den Gerichtshof zwar nicht ausdrücklich um eine Entscheidung über die Gültigkeit der Nr . 15 ersucht, deren Entstehungsgeschichte jedoch ausführlich behandelt ( S . 9 des Vorlagebeschlusses ) und damit ganz klar zu erkennen gibt, daß es sich mit dieser Frage beschäftigt hat . Noch deutlicher äussert sich der Kläger des Ausgangsverfahrens : In seinen schriftlichen Erklärungen stellt er nämlich die Frage, ob die Vorschrift in Anbetracht dessen, daß sie von der Kommission nicht vorgeschlagen und das Parlament hierzu nicht angehört worden sei, gültig sei .
Die Kommission und der Rat haben die Entstehungsgeschichte der streitigen Bestimmung genau geschildert und dabei die Auffassung vertreten, daß sie formgerecht verabschiedet worden sei . Unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes vom 15 . Juli 1970 in der Rechtssache 41/69 ( ACF Chemiefarma/Kommission, Slg . 1970, 661, Randnrn . 68 und 69 der Entscheidungsgründe ) macht die Kommission insbesondere geltend : a ) Wenn der Rat das Parlament zu einem Verordnungsentwurf gehört und sodann dessen Wortlaut geändert habe, brauche er das Parlament nicht erneut zu hören, wenn diese Änderung den Verordnungsentwurf im ganzen nicht in seiner Substanz berühre; b ) Nr . 15 enthalte eine bestimmten Problemen bei der Rechtsanwendung in der Bundesrepublik Deutschland Rechnung tragende, rein technische Regelung, die als solche keine substantielle Änderung bewirken könne .
Noch deutlicher ist die vom Rat vertretene Auffassung . Er stellt allgemein fest, der Rechtsetzungsprozeß der Gemeinschaft würde ausserordentlich erschwert, wenn die Versammlung zu allen Punkten eines Verordnungsvorschlags angehört und zu ihrer endgültigen Fassung erneut angehört werden müsste . Im vorliegenden Fall könnten die Besonderheiten bei der Anwendung der Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten, die nach Artikel 89 der Verordnung Nr . 1408/71 im Anhang VI aufgeführt seien, im allgemeinen nicht die Substanz dieser Verordnung oder ihre Änderungen berühren und somit keine erneute Anhörung des Parlaments erforderlich machen . Eine solche könnte jedoch erforderlich werden, wenn eine dieser Besonderheiten gegen Artikel 51 EWG-Vertrag verstieße . Wie das Urteil vom 9 . Dezember 1982 in der Rechtssache 309/81 ( Klughardt, Slg . 1982, 4291 ) zeige, treffe dies jedoch im vorliegenden Fall nicht zu; der Gemeinschaftsverordnungsgeber habe sich nämlich der Verordnung Nr . 2000/83 bedient, um "einige andere Fragen im Zusammenhang mit den nationalen Rechtsvorschriften zu regeln ".
Ich will diese Argumente gleich prüfen . Zunächst möchte ich aber darauf hinweisen, daß Sie nach Ihrer Rechtsprechung in keiner Weise gehindert sind, über die Gültigkeit der Nr . 15 zu entscheiden . Man könnte einwenden, nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 9 . Dezember 1965 in der Rechtssache 44/65 ( Hessische Knappschaft/Singer, Slg . 1965, 1267 ) könne eine Partei des Ausgangsverfahrens im Vorabentscheidungsverfahren nicht den Antrag stellen, über die Gültigkeit des auszulegenden Rechtsakts zu entscheiden . Dieser Einwand wäre jedoch nicht begründet, denn im vorliegenden Fall war es, wie ich gerade dargelegt habe, zunächst das Bundessozialgericht, das für sich - und daher auch für den Gerichtshof - die Frage aufgeworfen hat . In einem solchen Fall halte ich eher den Grundsatz für einschlägig, den der Gerichtshof in seinem Urteil vom 1 . Dezember 1965 in der Rechtssache 16/65 ( Schwarze/Einfuhr - und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel, Slg . 1965, 1151 ) aufgestellt hat .
In dieser Entscheidung heisst es : "Der Fassung der ... Fragen ist zu entnehmen, daß es dem ... (( vorlegenden Gericht )) weniger um die Auslegung des Vertrages oder einer Rechtshandlung eines Gemeinschaftsorgans zu tun ist als um eine Vorabentscheidung über die Gültigkeit einer solchen Handlung gemäß Artikel 177 Absatz 1 Buchstabe b"; in solchen Fällen sei "der Gerichtshof ... gehalten, die Fragen sogleich zu bescheiden, anstatt das vorlegende Gericht zu einem Formalismus zu nötigen, der das Verfahren nach Artikel 177 nur verzögern würde und mit dessen Wesen unvereinbar wäre . Ein solcher Formalismus mag in Verfahren vertretbar sein, die von den Parteien betrieben werden, deren wechselseitige Rechte sich nach strengen Normen bestimmen müssen . Er wäre dagegen unangebracht auf dem sehr speziellen Gebiet richterlichen Zusammenwirkens nach Artikel 177, das dadurch gekennzeichnet ist, daß staatliches Gericht und Gerichtshof ... gemeinsam und unmittelbar zur Rechtsfindung beizutragen haben" ( S . 116 f .).
Eine spätere und besonders markante Anwendung dieses Grundsatzes findet sich im Urteil des Gerichtshofes vom 3 . Februar 1977 in der Rechtssache 62/76 ( Strehl/Nationaal Pensiönfonds voor Mijnwerkers, Slg . 1977, 211 ). Dort war der Gerichtshof um die Auslegung des Artikels 46 Absatz 3 der Verordnung Nr . 1408/71 und des Beschlusses Nr . 91 der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer ersucht worden; der Gerichtshof prüfte jedoch zunächst einmal die Rechtmässigkeit dieser Vorschriften und erklärte sie bekanntlich für mit Artikel 51 EWG-Vertrag unvereinbar . Was allgemein die Möglichkeit angeht, Mängel, die das vorlegende Gericht nicht erkannt hat ( in dem betreffenden Fall ging es um die Verletzung wesentlicher Formvorschriften ), von Amts wegen festzustellen, ist auf das Urteil vom 18 . Februar 1964 in den verbundenen Rechtssachen 73 und 74/63 ( Internationale Crediet - en Handelsvereniging "Rotterdam" u . a./Minister für Landwirtschaft und Fischerei in Den Haag, Slg . 1964, 1 ) hinzuweisen .
7 . Aufgrund dieser Bemerkungen und gemäß der oben unter 3 festgelegten Vorgehensweise möchte ich nun die Gültigkeit der Nr . 15 unter drei Gesichtspunkten prüfen . Die ersten beiden betreffen die Verletzung wesentlicher Formvorschriften ( Nichtvorliegen eines Vorschlags der Kommission und unterlassene Anhörung des Parlaments ), der dritte betrifft einen Verstoß gegen den EWG-Vertrag .
Zum ersten Gesichtspunkt ist festzustellen, daß die Verordnung Nr . 2000/83 auf zwei Vorschriften - die Artikel 51 und 235 EWG-Vertrag - gestützt ist, denen zufolge der Rat auf Vorschlag der Kommission beschließt . Bekanntlich kann der Rat jedoch den Vorschlag jederzeit ändern, sofern der Rechtsakt dann einstimmig beschlossen wird ( Artikel 149 Absatz 1 EWG-Vertrag ) und - wie ich hinzufügen möchte - sofern die Änderung oder Ergänzung den Vorschlag der Kommission nicht so grundlegend verändert, daß sie das Initiativrecht missachtet, das der Vertrag der Kommission zuerkennt ( für eine entsprechende Auffassung vgl . den Bericht des Mitglieds des Parlaments Jozeau-Marigné über die juristischen Probleme der Konsultation des Europäischen Parlaments, Sitzungsdokumente 1967/68, 8 . August 1967, Dokument Nr . 110, S . 8 ). Folgt man der vernünftigsten Auffassung, so ist dieses Recht nicht angetastet, wenn die Änderung zwar die Rechtsgrundlage des Vorschlags betrifft, sich jedoch auf den Bereich beschränkt, auf den sich der Vorschlag bezieht ( Dewost, Commentaire à l' article 149, in : Le droit de la Communauté économique européenne, Bd . 9, Brüssel 1979, S . 133, mit weiteren Nachweisen ).
Wenn diese Auffassung zutrifft ( was meines Erachtens der Fall ist ), so genügt für die Verneinung der Frage, ob die Nr . 15 aus dem hier erörterten Grund als ungültig anzusehen ist, die Feststellung, a ) daß die Verordnung Nr . 2000/83, zu der die Vorschrift gehört, einstimmig verabschiedet wurde, und b ) daß die Vorschrift eindeutig in den Bereich - die gemeinschaftsrechtliche Regelung der sozialen Vorsorge - fällt, auf den sich der Vorschlag der Kommission bezieht .
8 . Die Prüfung des zweiten Gesichtspunktes wirft schwierigere Fragen auf . Die Anhörung des Parlaments erfuellt ja Anforderungen, die von grosser Bedeutung sind . Sie ist - wie es in den bekannten "Isoglukose"-Urteilen heisst - "für das vom Vertrag gewollte institutionelle Gleichgewicht wesentlich", denn sie "ermöglicht dem Parlament eine wirksame Beteiligung am Gesetzgebungsverfahren der Gemeinschaft" und "spiegelt (( damit )) ..., wenn auch in beschränktem Umfang, ein grundlegendes demokratisches Prinzip wider, nach dem die Völker durch eine Versammlung ihrer Vertreter an der Ausübung der hoheitlichen Gewalt beteiligt sind ". "Die ordnungsgemässe Anhörung des Parlaments in den vom Vertrag vorgesehenen Fällen stellt somit", so heisst es in den Urteilen weiter, "eine wesentliche Formvorschrift dar, deren Missachtung die Nichtigkeit der betroffenen Handlung zur Folge hat"; ihr ist "nur dann Genüge getan, wenn das Parlament seiner Auffassung tatsächlich Ausdruck verleiht" ( Urteile vom 29 . Oktober 1980 in der Rechtssache 138/79, Roquette Frères/Rat, Slg . 1980, 3333, Randnr . 33 der Entscheidungsgründe, und in der Rechtssache 139/79, Maizena/Rat, Slg . 1980, 3393, Randnr . 34 der Entscheidungsgründe ).
Jedoch kann der Entwurf, zu dem das Parlament angehört worden ist, wie im vorliegenden Fall geschehen, Gegenstand von Änderungen sein; zur Frage, ob auch diese der Versammlung zur Stellungnahme vorgelegt werden müssen, gibt es nicht nur verschiedene, sondern weit auseinandergehende Auffassungen . Ich möchte diese kurz darstellen und beginne mit denjenigen der beteiligten Organe . Das Parlament hat in dem Bewusstsein, daß die Anhörung zum Kern des Systems der Gewaltenhemmung und -teilung gehört, auf dem die verfassungsrechtliche Ordnung der Gemeinschaft beruht, schon oft hervorgehoben, daß ihm hierzu ausführlich Gelegenheit gegeben werden sollte, und es hat sich häufig darüber beklagt, vom Rat nicht erneut angehört worden zu sein . Die Gedanken, die es bewegen, finden sich daher in zahlreichen Dokumenten, von denen einige auf die frühen 60er Jahre zurückgehen ( vgl . die Berichte der Abgeordneten Deringer, Sitzungsdokumente 1962-1963, Nr . 70, Abschnitt 14; Lücker, Sitzungsdokumente 1962-1963, Nr . 100, Abschnitt 13; Furler, Sitzungsdokumente 1963-1964, Nr . 31, Abschnitt . 67; Illerhaus, Sitzungsdokumente 1966-1967, Nr . 118, Abschnitt 19 ); in eine geschlossene Form gebracht wurden sie jedoch erstmals durch den bereits genannten Bericht des Abgeordneten Jozeau-Marigné .
Dieser Bericht unterscheidet zwischen formellen und materiellen Änderungen . Im Hinblick auf erstere sei eine erneute Anhörung nicht erforderlich, wenn sie a ) die wirtschaftlichen Auswirkungen des Vorschlags nicht änderten, b ) lediglich die von der Kommission vorgesehene Rechtsgrundlage änderten, sofern die Änderung keine Auswirkung auf das für die Verabschiedung des Rechtsakts vorgeschriebene Quorum habe, c ) die äussere Form des Rechtsakts beträfen . Im Hinblick auf materielle Änderungen heisst es in dem Bericht : "... eine neue Anhörung ... (( ist )) immer dann erforderlich, wenn der Rat die Absicht ... (( hat )), mit seinem Beschluß einen Bereich zu regeln, den der ursprüngliche Vorschlag nicht einbezog ... (( und insbesondere, wenn )) die Kommission (( vor))schlägt ..., eine schon bestehende Verordnung in einem Punkt zu ändern, (( und )) der Rat ... die Gelegenheit benutzen (( will )), um Änderungen in anderen Punkten zu beschließen . Dasselbe gilt, wenn der Rat sich zwar innerhalb der von dem Vorschlag erfassten Materie hält, aber Formen und Lösungen beschließt, die bisher in keiner Weise in die Diskussion eingeführt waren und daher auch im Anhörungsverfahren nicht erörtert werden konnten" ( a . a . O ., S . 9 ).
Das söben wiedergegebene Dokument war die Grundlage für eine Entschließung ( vom 17 . Oktober 1967 ), durch die der Rat und die Kommission aufgefordert wurden, die folgenden Grundsätze anzuerkennen : a ) Das Parlament wird zu allen wesentlichen Bestimmungen derjenigen Texte konsultiert, die der Rat anzunehmen beabsichtigt, selbst wenn dabei mehrere Konsultationen zu ein und demselben Textentwurf erforderlich sind . b ) Das Parlament wird zu allen auf Grundverordnungen beruhenden Texten konsultiert, durch die die politischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Auswirkungen dieser Verordnungen wesentlich beeinflusst werden . c ) Die Texte, zu denen das Parlament nicht ordnungsgemäß gehört wurde, sind vertragswidrig und können vom Gerichtshof für nichtig erklärt werden ( ABl . 1967, Nr . 268, S . 7 f .). Eine andere konkrete Regel wird in der Entschließung vom 9 . Juli 1981 zu den Beziehungen zwischen dem Parlament und dem Rat festgelegt : Der Rat, so heisst es dort, soll das Anhörungsverfahren jedesmal dann neu eröffnen, wenn "die Kommission ihren ursprünglichen Vorschlag, zu dem das Parlament bereits Stellung genommen hat, ändert und diese Änderung nicht Gegenstand der Beratung im Parlament war" ( ABl . 1981, C 234, S . 54 ).
Dagegen sind die Formulierungen in den Entschließungen vom 12 . September 1985 zur Gewährung von Mehrwertsteuererleichterungen für die deutschen Landwirte ( ABl . 1985, C 262, S . 105 ) und vom 10 . Oktober 1985 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Ausscheiden von Gemeinschaftsbeamten aus dem Dienst ( ABl . 1985, C 288, S . 103 ) allgemeiner gehalten . Wenn sich, so heisst es im ersten Dokument, "der Vorschlag, der vom Rat angenommen werden soll, wesentlich von dem Vorschlag unterscheidet, der dem Parlament vorgelegt wurde, (( muß )) das Parlament erneut konsultiert werden" ( Nr . 3 ). Das Anhörungserfordernis, heisst es im zweiten Dokument, sei nicht erfuellt, wenn "der Vorschlag, den der Rat endgültig annimmt, verglichen mit dem, zu dem das Parlament Stellung genommen hat, entscheidende neue Elemente enthält" ( Nr . 2 ). Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß beide Entschließungen die Kommission auffordern, "den ... Verordnungsvorschlag zurückzuziehen, wenn es sich herausstellt, daß der Rat im Begriff war, einen entscheidenden Bestandteil dieses Vorschlags zu ändern und damit die Konsultation des Parlaments hinfällig zu machen" ( Nr . 4 bzw . 6 ).
Über Äusserungen der vorstehenden Art hinaus hat das Parlament den Fragen der erneuten Anhörung einige Vorschriften seiner Geschäftsordnung gewidmet . Artikel 37 der Fassung, die bei Erlaß der Verordnung Nr . 2000/83 galt, bestimmte : "Zieht die Kommission, nachdem das Parlament eine Stellungnahme abgegeben hat, ihren ursprünglichen Vorschlag zurück und ersetzt ihn durch einen anderen Wortlaut oder ändert sie (( ihn )) entscheidend, so beantragt der Präsident, daß das Parlament erneut konsultiert wird ." Die derzeit geltende Fassung enthält eine entsprechende Bestimmung ( Artikel 42 ) für vom Rat vorgenommene Änderungen .
9 . Kommen wir nun zum Rat . In einem Kommentar zu der erwähnten Entschließung der Versammlung vom 27 . Oktober 1967 führte der amtierende Präsident Medici aus, "daß es dem Rat und der Kommission durch die Anhörung ... ermöglicht werden soll, den Standpunkt des Parlaments kennenzulernen, um ihn bei der Ausarbeitung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften berücksichtigen zu können . Dieses Ziel", so fuhr er fort, "ist im allgemeinen erreicht, wenn das Parlament seine Stellungnahme abgegeben hat . Sollte der Rat jedoch Änderungen in Aussicht nehmen, die sich auf wichtige Fragen beziehen, welche dem Parlament noch nicht unterbreitet worden sind, so werden wir selbstverständlich prüfen, ob eine erneute Anhörung möglich ist . Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß es im allgemeinen sehr schwierig ist, das Parlament jedesmal anzuhören, wenn im Laufe der Beratungen ... Änderungen oder Anpassungen vorgeschlagen werden" ( Sitzung vom 26 . November 1968, ABl . 1968, Anhang Nr . 10, S . 20 f .).
Auf dieser Linie - sehr holzschnittartig und eher unverbindlich - bewegen sich auch die späteren Texte . So heisst es in einem Dokument vom November 1973 : "Lorsque, à la suite d' une première consultation de l' Assemblée, la Commission présente une proposition modifiée, une nouvelle consultation aura lieu si les modifications dépassent la matière traitée par la proposition initiale; au surplus, elle pourra être reconnü opportune dans des cas particuliers compte tenu du délai dont dispose le Conseil avant l' adoption de la disposition en cause et de l' importance de la modification proposée" ( Doc . R/2673/73 ( ASS 1253 ) cor . 1; siehe auch die Antwort des Rates vom 20 . Dezember 1979 auf die schriftliche Anfrage Nr . 409/79 von Lord O' Hagan, ABl . 1980, C 27, S . 3 ). Entsprechend heisst es in einem Text von 1982, daß der Rat "procède, lorsque la proposition originale, considérée dans son ensemble, a été affectée dans sa substance même, d' ores et déjà à des consultations de l' Assemblée sur des propositions modifiées et ... il entend poursuivre dans cette voie" ( Schreiben des amtierenden Präsidenten De Keersmäker vom 8 . April 1982 an den Präsidenten des Parlaments, Europäisches Parlament, Dok . PE 78.554, S . 5, E ).
Es scheint allerdings, daß es in der Geschichte der Beziehungen zwischen dem Rat und dem Parlament nur ein einziges Beispiel für eine erneute Anhörung gibt, das im übrigen aus der Zeit nach meinen ersten Schlussanträgen in diesem Verfahren stammt : In einem Schreiben vom 24 . April 1987 wird die Versammlung aufgefordert, erneut zu dem von der Kommission geänderten Vorschlag einer Richtlinie betreffend die Grenzwerte für die Einleitung von Aldrin, Dieldrin und Endrin Stellung zu nehmen ( Europäisches Parlament, Sitzungsdokument 1987-1988, Serie C, Nr . 1-37/87 ).
10 . In der Rechtslehre leistet immer noch die Monographie von Schaub Die Anhörung des Europäischen Parlaments im Rechtsetzungsverfahren der EWG, Berlin 1971, den umfassendsten Beitrag zur Untersuchung der vorliegenden Problematik . Schaub stellt zunächst fest, daß eine Gegenüberstellung zwischen dem zur Stellungnahme vorgelegten Entwurf und demjenigen, der sich nach den verschiedenen Änderungen durch die Kommission oder den Rat ergibt, auf der Ebene der einzelnen Vorschriften und unter Berücksichtigung des gesamten Textes zu erfolgen hat, und unterscheidet dann ebenfalls zwischen formalen und materiellen Änderungen . Was erstere angehe, so verlangten Änderungen der Rechtsgrundlage und der äusseren Form des Rechtsakts eine erneute Anhörung nur, wenn sie auch den materiellen Inhalt des Rechtsakts berührten . Die Einholung einer neuen Stellungnahme sei dagegen erforderlich, wenn
a ) die Geltungsdauer eines Rechtsakts ausgedehnt werden solle, z . B . dadurch, daß er von einem vorläufigen in einen endgültigen Rechtsakt umgewandelt werde,
b ) vorgesehen werde, einen Teil des Vorschlags herauszunehmen,
c ) mehrere Vorschläge in einem einzigen Text zusammengefasst würden und dies zu einem "qualitativ" anderen Ergebnis führe .
Bei materiellen Änderungen sei demgegenüber eine erneute Anhörung erforderlich, a ) wenn sie den Gegenstand des ursprünglichen Vorschlags veränderten, sei es durch die Hinzufügung von Vorschriften, die in dem dem Parlament vorgelegten Text nicht enthalten gewesen seien oder die in der Stellungnahme des Parlaments enthaltenen Hinweise nicht berücksichtigten, sei es durch die Übertragung von ursprünglich nicht vorgesehenen Befugnissen auf den Rat oder die Kommission, b ) wenn sie den materiellen Inhalt des Vorschlags einschränkten und so eine "qualitative" Änderung bewirkten oder c ) wenn sie diesen Inhalt erweiterten . Für den dritten Fall führt Schaub ein Beispiel an, das unseren Fall in allen Einzelheiten vorwegzunehmen scheint : Er führt aus, eine erneute Anhörung sei unerläßlich, wenn der Vorschlag Änderungen betreffe, die in einen geltenden Rechtsakt eingefügt werden sollten, und der Rat oder die Kommission nach Anhörung der Versammlung beschlössen, an diesem Text weitere Änderungen vorzunehmen ( S . 155 ).
Dem ist hinzuzufügen, daß die Befugnis, Stellungnahmen abzugeben, dem Parlament nach herrschender Lehre eingeräumt ist, damit es am Rechtsetzungsverfahren teilnimmt; daraus ergibt sich, daß Artikel 149 EWG-Vertrag auch einen materiellen Gehalt hat und daher nicht restriktiv ausgelegt werden kann ( Grabitz und Läufer, Das Europäische Parlament, Bonn 1980, S . 127; Läufer, in : Grabitz, Kommentar zum EWG-Vertrag, München 1986, Randnr . 14 zu Artikel 137; zweifelnd Louis, Les règlements de la Communauté économique européenne, Brüssel 1969, S . 12, der sich auf einige Entscheidungen betreffend die Zustimmung des Rates der EGKS beruft - Urteile vom 13 . Juli 1965 in den Rechtssachen 111/63, Lemmerz Werke GmbH/Hohe Behörde, 37/64, Mannesmann AG/Hohe Behörde, 39/64, Société des Aciéries du Temple/Hohe Behörde, Slg . 1965, 971, 1029, 1073 -, die im übrigen nunmehr durch die "Isoglukose"-Urteile überholt sind ).
11 . Und nun noch zur Rechtsprechung . Zu der uns beschäftigenden Frage hat sich der Gerichtshof niemals allgemein und abstrakt geäussert . Er hat jedoch eine Reihe von Kriterien aufgestellt, die bei flexibler und vernünftiger Anwendung in der Mehrzahl der Fälle eine befriedigende Lösung des Problems ermöglichen .
So insbesondere in dem zitierten Urteil in der Rechtssache 41/69 ( Chemiefarma ). Die Klägerin hatte die Rechtswidrigkeit zweier Vorschriften der Verordnung Nr . 17/62 des Rates geltend gemacht, nämlich des Artikels 15, weil sich das darin vorgesehene Bußgeldsystem von dem System unterscheide, das in dem vom Parlament beratenen Vorschlag vorgesehen gewesen sei, und des Artikels 24, weil dieser der Kommission Befugnisse zugewiesen habe, die in diesem Vorschlag nicht vorgesehen gewesen seien . Der Gerichtshof wies die beiden Rügen zurück, indem er hinsichtlich der ersten feststellte, "der Verordnungsvorschlag, zu dem das Parlament angehört wurde", sei "als Ganzes gesehen in seiner Substanz nicht geändert worden" ( Randnr . 178 der Entscheidungsgründe ), während er hinsichtlich der zweiten ausführte : "Der ... Entwurf enthält in der Fassung, die Gegenstand der befürwortenden Stellungnahme des Parlaments war ..., in Artikel 20 eine im wesentlichen mit Artikel 24 der Verordnung Nr . 17/62 identische Bestimmung" ( Randnr . 69 der Entscheidungsgründe ).
Es folgen drei Urteile vom 4 . Februar 1982 in den Rechtssachen 817/79 ( Buyl/Kommission, Slg . 1982, 245 ), 828/79 ( Adam/Kommission, Slg . 1982, 269 ) und 1253/79 ( Battaglia/Kommission, Slg . 1982, 297 ). Auch hier hatten die Kläger geltend gemacht, die Verordnung Nr . 3085/78 des Rates weiche zu sehr von dem Vorschlag ab, zu dem das Parlament seine Stellungnahme abgegeben habe, als daß sie rechtmässig sein könnte, während die Kommission ihre Gültigkeit mit dem Argument verteidigt hatte, bei einstimmig beschlossenen Rechtsakten sei die Frage, ob eine neue Anhörung erforderlich sei, "gegenstandslos ". Der Gerichtshof wies das Argument der Beklagten implizit zurück und nahm einen eingehenden Vergleich des ursprünglichen Vorschlags der Kommission, der Stellungnahme des Parlaments und der schließlich vom Rat erlassenen Verordnung vor . Er kam zu dem Ergebnis, daß diese "abgesehen von der Ersetzung der ERE durch die aktualisierten Wechselkurse und von den Übergangsbestimmungen, durch die die Auswirkungen der Verordnung auf gewisse Ruhegehaltsempfänger ... gemildert werden sollten", dem Vorschlag entsprochen habe . Derartige Abweichungen machten die Rechtshandlung jedoch nicht ungültig, denn in der ersten habe in Wirklichkeit "eher eine Änderung in der Methode als eine sachliche Änderung" gelegen, und die zweite habe weitgehend "einem ausdrücklichen Wunsch des Parlaments" entsprochen ( Rechtssache 817/79, a . a . O ., Randnr . 23 der Entscheidungsgründe ).
Was sich aus diesen Entscheidungen ableiten lässt, liegt auf der Hand . Nach Auffassung des Gerichtshofes muß ein Vorschlag, in dem eine Vorschrift geändert oder in den eine neue Vorschrift eingefügt wird, nur dann nicht erneut zur Anhörung vorgelegt werden, wenn die Änderung oder die Ergänzung eine der folgenden Voraussetzungen erfuellt : a ) Sie lässt die wesentlichen Punkte der von ihr berührten Regelung unverändert ( Chemiefarma, a . a . O ., Randnr . 69 der Entscheidungsgründe ). b ) Sie hat rein technischen Charakter, d . h . sie betrifft Änderungen in der Methode oder jedenfalls keine sachlichen Änderungen ( Buyl, a . a . O ., Randnr . 23 der Entscheidungsgründe, Chemiefarma, a . a . O ., Randnr . 178 der Entscheidungsgründe ). c ) Sie entspricht einem Wunsch des Parlaments ( Buyl, a . a . O .).
12 . Wenden wir uns nun wieder der Nr . 15 zu . Der Vorschlag der Kommission sah, wie gesagt, nur vor, dem Abschnitt C ( Deutschland ) des Anhangs VI der Verordnung Nr . 1408/71 eine Nr . 14 hinzuzufügen . Diese Vorschrift begünstigt die Wanderarbeitnehmer, da sie die deutschen Behörden verpflichtet, das für die Bemessung der Leistungen maßgebliche Nettoarbeitsentgelt bei Versicherten, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland wohnen, so zu berechnen, als ob sie dort wohnten . Die Nr . 15 dagegen ist bekanntlich für diese Arbeitnehmer ausgesprochen ungünstig . Wendet man die Unterscheidungsmerkmale von Jozeau-Marigné und Schaub an, kann somit kein Zweifel bestehen, daß die Hinzufügung der Nr . 15 eine Änderung darstellt, die den "materiellen" Inhalt des Vorschlags betrifft .
Lässt sich jedoch sagen, daß dies auch eine "wesentliche" Änderung im Sinne der in der Rechtsprechung des Gerichtshofes erarbeiteten Kriterien darstellt? Ich meine schon . Es steht nämlich ausser Zweifel, daß diese Änderung die Voraussetzung a nicht erfuellt, wonach die von ihr erfasste Vorschrift ( Artikel 1 der Verordnung Nr . 2000/83 ) mit der entsprechenden Vorschrift des Vorschlags "im wesentlichen identisch" oder, um noch einmal auf Schaub zurückzukommen, so geartet sein muß, daß sie deren "Qualität" nicht verändert . Überdies ist auch die Voraussetzung c nicht erfuellt . Die Kommission bestreitet dies unter Hinweis auf eine Analogie zwischen dem vorliegenden Fall und der Rechtssache 41/69, jedoch ist ihre Auffassung nicht begründet . Während in der Rechtssache 41/69 Artikel 15 mit Sicherheit den ausdrücklichen Vorstellungen der Versammlung entgegenkam, spricht im vorliegenden Fall nichts - weder das Protokoll der Sitzung vom 11 . März 1983 noch der Bericht des Abgeordneten Ghergo, noch die Entschließung vom 16 . Mai 1983 - für die Annahme, daß die streitige Bestimmung einen Wunsch des Parlaments befriedigen sollte .
Bleibt also nur die Voraussetzung b - und auf diese Karte setzen die Kommission und der Rat alles . Nach Ansicht der ersteren enthält die Nr . 15 ja eine rein technische Regelung, die, wie in Artikel 89 der Verordnung Nr . 1408/71 vorgesehen, einigen Besonderheiten des Rechts der Bundesrepublik Deutschland Rechnung trage . Dem ist jedoch nicht so . Es ist vielmehr auszuschließen, daß Artikel 89 eine Berücksichtigung der technischen Besonderheiten der nationalen Rechtsordnungen fordert; wie bereits gezeigt, enthält er nur einen Hinweis auf Anhang VI, in dem die Durchführungsvorschriften einiger dieser Rechtsordnungen konkret aufgeführt sind . Der entscheidende Punkt ist jedoch, daß die streitige Vorschrift keine blosse "technische Regelung" enthält . Die Kommission räumt dies selbst ein . In ihren Erklärungen trägt sie nämlich vor, die Vorschrift diene nicht lediglich der Klarstellung eines Rechtszustands, der sonst abwegige Folgen haben könnte, sondern enthalte eine "Neuregelung", die die bis dahin geltende Regelung, nach der der bisherige Beruf unter Berücksichtigung der vom Versicherten in anderen Mitgliedstaaten ausgeuebten Berufstätigkeit festgestellt worden sei, durch eine Regelung ersetze, nach der lediglich auf die in der Bundesrepublik Deutschland ausgeuebte Berufstätigkeit abzustellen sei ( S . 20 ).
Was den Rat angeht, so könnten die von mir in Punkt 6 zusammengefassten Argumente gar nicht schwächer sein . So ist es sinnlos, zu sagen, die Besonderheiten bei der Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften ließen die Verordnung in ihrer Substanz grundsätzlich unberührt, wenn die Änderungen - wie es von der Lehre und insbesondere in der Rechtsprechung des Gerichtshofes verlangt wird - nicht abstrakt, sondern durch eine Gegenüberstellung des Texts des Vorschlags und des Wortlauts des endgültigen Rechtsakts sowohl in ihren Einzelheiten als auch insgesamt zu beurteilen sind . Nicht minder unsinnig ist das Vorbringen, die erneute Anhörung sei nur erforderlich, wenn derartige Besonderheiten gegen "die Grundsätze der Gemeinschaftsregelung zur Koordinierung der sozialen Gesetzgebung" und damit erheblich gegen Artikel 51 EWG-Vertrag verstießen . In einem solchen Fall wären diese besonderen Regelungen nämlich ungültig, und eine zweite Stellungnahme des Parlaments würde natürlich nicht ausreichen, um dies zu heilen . Im übrigen steht diese Auffassung im Widerspruch zum Urteil vom 25 . Februar 1986 in der Rechtssache 284/84 ( Spruyt, Slg . 1986, 685 ), wo es in Randnr . 18 heisst : "Die aufgrund von Artikel 51 EWG-Vertrag ergangene Verordnung Nr . 1408/71 und insbesondere ihr Anhang VI sind im Lichte des Zwecks dieses Artikels auszulegen; dieser besteht in der Herstellung grösstmöglicher Freizuegigkeit der Wanderarbeitnehmer, die eine der Grundlagen der Gemeinschaft darstellt ."
Ferner geht die Berufung auf das Urteil in der Rechtssache 309/81, in dem der Gerichtshof die Rechtsprechung zu Artikel 190 bestätigte und feststellte, daß die "Begründungserwägungen" der Verordnungen nur die wesentlichen Zuege der erlassenen Vorschriften, nicht aber alle Einzelheiten erläutern müssen, völlig fehl . Für sehr bedeutend halte ich dagegen einen Umstand, der erst im Verfahren vor dem Plenum des Gerichtshofes zur Sprache kam, nämlich die in einem Vermerk des Generalsekretariats des Rates vom 17 . März 1983 für die zwei Wochen später stattfindende Sitzung der Gruppe "Sozialfragen" enthaltene Feststellung, die Bemerkungen den Mitgliedstaaten zum Vorschlag der Kommission beträfen zwar überwiegend "des modifications d' ordre linguistique ou rédactionnel", zumindest teilweise aber "des demandes de modifications substantielles du texte actuel des règlements 1408/71 und 574/72 ". Vor vier Jahren also wesentliche Änderungen, heute dagegen technische Anpassungen : eine auffälligere Kehrtwendung ist kaum denkbar; daran ändert auch das Vorbringen nichts, Rat und Generalsekretariat des Rates seien nicht ein und dasselbe, mit dem der Bevollmächtigte des Rates in der mündlichen Verhandlung versuchte, diesen Sinneswandel zu leugnen oder seine Bedeutung herunterzuspielen .
Wenn diese Ausführungen zutreffen, ergibt sich daraus meines Erachtens eindeutig, daß die Unterlassung einer erneuten Anhörung des Parlaments eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften darstellt, die zur Nichtigkeit der Nr . 15 führt .
13 . Dieses Ergebnis macht eine direkte Prüfung der Vereinbarkeit der vorliegenden Vorschrift mit den maßgeblichen Bestimmungen des EWG-Vertrags eigentlich überfluessig . Ich möchte mich dieser Aufgabe jedoch nicht entziehen, zum einen, weil die Parteien des Ausgangsverfahrens und die beteiligten Organe ihre Bemühungen auf diese Frage konzentriert haben, und zum anderen, weil es gutem Brauch entspricht, daß der Generalanwalt sich zu allen Gesichtspunkten der ihm zugewiesenen Rechtssache äussert .
Beginnen wir also mit der Ermittlung der genauen Bedeutung der Vorschrift . Der Vorlagebeschluß nennt zwei mögliche Auslegungen : a ) Die Vorschrift betrifft die Voraussetzungen, von denen § 1246 RVO den Erwerb des Rentenanspruchs abhängig macht, und schließt hiervon den Versicherten aus, der die Wartezeit von 60 Monaten in der Bundesrepublik Deutschland nicht erfuellt hat . b ) Sie bezieht sich nur auf die Feststellung der Berufsgruppe, der der Versicherte zuzuordnen ist, und bestimmt, daß hierbei nur die von ihm im deutschen Hoheitsgebiet ausgeuebte Tätigkeit zu berücksichtigen ist .
Das Bundessozialgericht scheint hierbei der ersten Auslegung zuzuneigen . Seiner Auffassung nach bestimmt die Vorschrift nämlich den "Rentenanspruch nur nach den im deutschen Versicherungsverhältnis zurückgelegten Beschäftigungen", schließt die Berücksichtigung "versicherungspflichtige((r )) Berufstätigkeiten in anderen Mitgliedstaaten" aus und steht einer Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, "zumindest soweit es um die Entstehung des Anspruchs auf der Grundlage des bisherigen Berufs geht", entgegen ( Vorlagebeschluß, S . 6 ). Für diese allein am innerstaatlichen Recht orientierte Auffassung spreche eine Besonderheit der deutschen Regelung : der Gedanke, daß der Rente im Rahmen eines Verhältnisses, das wesentlich durch eine gegenseitige Abhängigkeit von Leistung und Gegenleistung geprägt sei, die Ausübung einer qualifizierten versicherungspflichtigen Tätigkeit in einem ausreichend langen Zeitraum gegenüberstehen müsse .
Für die zweite Auslegung treten dagegen die Beklagte und die Kommission ein . Nach ihrer Auffassung ist die Nr . 15 so zu verstehen, daß der Begriff "nach deutschen Rechtsvorschriften versicherungspflichtige Beschäftigungen" sich nicht auf die Wartezeit bezieht, sondern nur die bisherige Berufstätigkeit des Versicherten bezeichnen soll . Dies werde durch die Gründe belegt, die für ihren Erlaß maßgeblich gewesen seien . Die Vorschrift sei nämlich eingeführt worden, um der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu begegnen, aufgrund deren die Sozialversicherungsträger die vom Wanderarbeitnehmer vor seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland ausgeuebten Tätigkeiten zu berücksichtigen und damit schwierige Untersuchungen der Gleichwertigkeit dieser Tätigkeiten mit der in der Bundesrepublik Deutschland ausgeuebten Tätigkeit durchzuführen gehabt hätten, wodurch sich die Feststellung der Renten verzögert habe .
Ich will sofort feststellen, daß ich der vom vorlegenden Gericht vertretenen und vom Kläger des Ausgangsverfahrens im Verfahren vor dem Gerichtshof übernommenen Auffassung den Vorzug gebe; für sie sprechen allerdings meiner Ansicht nach mehr noch als die Erwägungen des vorlegenden Gerichts der Wortlaut und der Zweck der streitigen Vorschrift . Der Wortlaut ist klar . Nach § 1246 RVO muß der Versicherte bekanntlich, um eine Rente erhalten zu können, zwei Voraussetzungen erfuellen : mindestens 36 Monate lange Ausübung einer versicherungspflichtigen Tätigkeit und Erfuellung der Wartezeit . Bei der Bezugnahme auf die in dieser Weise geregelte Leistung bedient sich nun der Rat der Formulierungen "für den Anspruch" und "bei der Prüfung dieses Anspruchs" ( siehe oben Nr . 4 am Anfang ) und lässt damit erkennen, daß er gerade die Voraussetzungen für diesen Anspruch meint . In diesem Sinne heisst es in der Begründung für die Nr . 15, die sich aus der vierten Begründungserwägung der Verordnung Nr . 2000/83 ergibt, noch klarer, es müsse "bestimmt werden, daß bei den Anspruchsvoraussetzungen ( in der französischen Fassung : "ouverture du droit ") für eine deutsche Invaliditätsrente nur die ... versicherungspflichtigen Beschäftigungen zu berücksichtigen sind", die in der Bundesrepublik Deutschland ausgeuebt worden seien .
Zu einem entsprechenden Ergebnis führt die Untersuchung der mit der Nr . 15 verfolgten Ziele . Wie wir gesehen haben, vertreten die Beklagte und die Kommission die Auffassung, die Vorschrift wolle die deutschen Sozialversicherungsträger lediglich von der Mühe befreien, zur Gleichwertigkeit der Arbeit, die der Wanderarbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland geleistet hat, und der von ihm in anderen Mitgliedstaaten ausgeuebten Tätigkeiten Stellung nehmen zu müssen . In Wirklichkeit war das Bundessozialgericht viel weiter gegangen, als die Berücksichtigung dieser Tätigkeiten zu verlangen . So hatte es in dem angeführten Urteil vom 29 . November 1978 entschieden, für den Erwerb eines Anspruchs auf Bergmannsrente ( nach § 45 Reichsknappschaftsgesetz, der eine § 1246 RVO gleichlautende Regelung enthält ) sei die Wartezeit unter Berücksichtigung der vom Wanderarbeitnehmer vor seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten zu errechnen . Es liegt daher sehr nahe, anzunehmen, daß die Nr . 15 auch - oder, besser gesagt, vor allem - die diese 60 Monate betreffende Voraussetzung im Auge hat, mit dem Ziel, der den Interessen des Wanderarbeitnehmers günstigen Auslegung dieser Voraussetzung durch die Rechtsprechung den Boden zu entziehen; dieser Vorgang verliert sicher nicht - wie dies der Bevollmächtigte der Kommission in der zweiten mündlichen Verhandlung vorgetragen hat - dadurch an Bedeutung, daß diese Rechtsprechung nicht vom Plenum des Bundessozialgerichts, sondern von einem seiner Senate stammt .
14 . Ist nun eine Vorschrift, die diese Auswirkungen hat, als mit dem EWG-Vertrag vereinbar anzusehen? Ich erinnere daran, daß die Verordnung Nr . 1408/71 sich auf die Artikel 7 und 51 EWG-Vertrag stützt : Bekanntlich verbietet ersterer jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, während der letztere bestimmt : "Der Rat beschließt ... die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für die Herstellung der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen; zu diesem Zweck führt er insbesondere ein System ein, welches ... (( Wander-))Arbeitnehmern ... die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen (( sichert ))". Ich erinnere auch daran, daß Artikel 51 EWG-Vertrag es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes "den Wanderarbeitnehmern ermöglichen (( soll )), den Leistungsanspruch für ihre sämtlichen in den verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegten Beschäftigungszeiten oder gleichgestellten Zeiten zu erwerben, und sie davor bewahren (( soll )), durch die Ausübung ihres Rechts auf Freizuegigkeit gegenüber den anderen Arbeitnehmern benachteiligt zu werden" ( Urteile vom 9 . Juli 1975 in der Rechtssache 20/75, D' Amico/Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz, Slg . 1975, 891, Randnr . 10 der Entscheidungsgründe, und vom 23 . April 1986 in der Rechtssache 153/84, Ferraioli/Deutsche Bundespost, Slg . 1986, 1401, Randnr . 16 der Entscheidungsgründe ).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Nr . 15 offensichtlich vertragswidrig . Sie lässt nämlich, wie bereits gesagt, die Zusammenrechnung, die der Rat für die aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Arbeitnehmer sicherstellen muß, nicht zu und setzt diese damit einer diskriminierenden Behandlung aus . Dies zeigt eine ganz einfache Überlegung . Der Wanderarbeitnehmer, der die von § 1246 RVO verlangte Zeit von 60 Monaten in der Bundesrepublik Deutschland nicht erfuellt, kann sich nicht auf die vor seiner Übersiedlung zurückgelegten Versicherungszeiten berufen, auch wenn sie sich, wie im Fall des Klägers, auf insgesamt 15 Jahre belaufen; der deutsche Arbeitnehmer dagegen erhält die Rente, auch wenn er nur 60 Monate gearbeitet hat .
15 . Darüber hinaus würde die Nr . 15 auch dann gegen Artikel 51 EWG-Vertrag verstossen, wenn man sich für die ( allerdings schwerlich vertretbare ) minimalistische Auslegung dieser Vorschrift entscheiden würde, die die Kommission und die Beklagte befürworten .
Unterstellen wir nämlich einmal, der Rat habe vorgeschrieben, nur die von der deutschen Versicherung erfassten Tätigkeiten seien zu berücksichtigen, und er habe dabei wirklich an die Ermittlung des vom Versicherten bis zum Eintritt des Versicherungsfalls ausgeuebten Berufs gedacht, so wäre der Wanderarbeitnehmer genauso benachteiligt, diesmal allerdings dadurch, daß er sich nicht auf die bessere Qualifikation berufen könnte, die er vor seinem Umzug in die Bundesrepublik Deutschland erworben hat . Diese - im Fall des Klägers nicht vorliegende, jedoch alles andere als unrealistische - Auswirkung verstösst aber ohne Zweifel gegen den Grundsatz, daß die Arbeitnehmer "durch die Ausübung ihres Rechts auf Freizuegigkeit" nicht benachteiligt werden dürfen ( Urteil in der Rechtssache D' Amico, a . a . O .).
16 . Aufgrund all dessen schlage ich Ihnen vor, die vom Vierten Senat des Bundessozialgerichts mit Beschluß vom 28 . November 1984 in der Rechtssache Mario Roviello/Landesversicherungsanstalt Schwaben vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten :
Die durch die Verordnung Nr . 2000/83 des Rates vom 2 . Juni 1983 in Anhang VI Abschnitt C ( Bundesrepublik Deutschland ) der Verordnung Nr . 1408/71 des Rates eingefügte Nr . 15 ist wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften nichtig .
(*) Aus dem Italienischen übersetzt .
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