Schlußanträge des Generalanwalts
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Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 . Diese Rechtssache, in der ich bereits Schlussanträge vorgetragen habe, ist durch Beschluß der ursprünglich befassten Fünften Kammer dem Gerichtshof vorgelegt worden . Zwei neue Umstände vor allem haben sowohl der Rechtsmittelführer des Ausgangsverfahrens als auch der Vertreter des Vereinigten Königreichs und der Kommission vorgetragen und gefragt, ob sie einen Einfluß auf die Antwort an das vorlegende Gericht haben können . Es handelt sich um Ihr nach der ersten mündlichen Verhandlung verkündetes Urteil in der Rechtssache Bilka ( 1 ) und um die Veröffentlichung der Richtlinie 86/378 des Rates vom 24 . Juli 1986 "zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit" ( 2 ).
2 . Keiner dieser beiden Umstände erscheint mir geeignet, die in meinen ersten Schlussanträgen, auf die ich ausdrücklich Bezug nehme, eingeschlagene Richtung zu ändern . Die neue Richtlinie, die im übrigen noch nicht in Kraft getreten ist, bestätigt nur meine Auffassung zum Vorschlag der Kommission, der ihr zugrundeliegt . Was das Urteil in der Rechtssache Bilka angeht, so beruht es wohl auf gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, die einen anderen Bereich als den regeln, um den es im vorliegenden Fall geht . Dieser kann, wie ich bereits ausgeführt habe, auch nicht nach Ihrer Rechtsprechung in den Urteilen Worringham ( 3 ) und Liefting ( 4 ) in den Anwendungsbereich des Artikels 119 EWG-Vertrag fallen . Ich will im folgenden diese drei Punkte behandeln .
3 . Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens die Verpflichtung von Herrn Newstead ist, Beiträge zur Finanzierung von Hinterbliebenenrenten zu zahlen, obwohl er Junggeselle und, wie er behauptet, entschlossen ist, es zu bleiben . Ich möchte auch darauf hinweisen, daß Herr Newstead der Auffassung ist, die spätere Rückzahlung seiner Beiträge auch nebst Zinsen - sei es an ihn oder an seine Hinterbliebenen - könne die Diskriminierung, deren Opfer er sei, nicht beseitigen, da er im Gegensatz zu seinen weiblichen Kollegen nicht unmittelbar in den Genuß seiner gesamten Bezuege komme .
4 . Auf diesem Gebiet ist die Richtlinie von 1986 für die betrieblichen Systeme das, was die Richtlinie 79/7 für die gesetzlichen Systeme ist ( 5 ). Beide schließen ausdrücklich Hinterbliebenenrenten ( 6 ) von ihrem Geltungsbereich aus . Die gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen bleibt in diesem Bereich somit abhängig vom Erlaß genauer Bestimmungen, wie sie in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 76/207 ( 7 ) vorgesehen sind . Die letzte Richtlinie des Rates, die in diesem Punkt dem Vorschlag der Kommission folgt, veranlasst mich dazu, bei meiner Meinung zu bleiben, wonach die Mitgliedstaaten beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts nicht verpflichtet sind, den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen auf eine Verpflichtung anzuwenden, Beiträge zur Bereitstellung einer Hinterbliebenenrente zu zahlen .
5 . Ich komme nun zum Urteil in der Rechtssache Bilka . Es ging in diesem Fall um die Frage, ob Leistungen eines Arbeitgebers an Arbeitnehmer im Rahmen eines betrieblichen Altersversorgungssystems vertraglichen Ursprungs, das das gesetzliche System ergänzt und ausschließlich vom Arbeitgeber finanziert wird, in den Anwendungsbereich des Artikels 119 fallen . Sie haben - dahin gingen im übrigen auch meine Schlussanträge - entschieden, daß es sich bei diesem System
"nicht um ein unmittelbar durch Gesetz geregeltes und deshalb nicht unter Artikel 119 fallendes Sozialversicherungsystem handelt ".
Weiter haben Sie ausgeführt :
"Die den Beschäftigten aufgrund des streitigen Systems gewährten Leistungen stellen vielmehr eine Vergütung dar, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gemäß Artikel 119 Absatz 2 aufgrund des Dienstverhältnisses zahlt ." ( 8 )
Somit betraf Ihr Urteil keine Beitragspflicht eines Beschäftigten, sondern ein vertragliches ergänzendes System, zu dem Beiträge nur vom Arbeitgeber gezahlt wurden, und etwaige diskriminierende Folgen für Arbeitnehmerinnen aufgrund dieses Systems . Die Einzelheiten der Finanzierung dieses Systems konnten nämlich Einfluß auf die Verwaltungskosten des Arbeitgebers haben und somit objektive Bedingungen schaffen, die der Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung zuwiderliefen .
6 . In der vorliegenden Rechtssache gibt es in dieser Beziehung nichts Vergleichbares . Der Arbeitgeber kann keinerlei Vorteil aus dem Versorgungssystem ziehen, da die beanstandeten Beiträge nur von den Beschäftigten entrichtet werden . Ausserdem wird im vorliegenden Fall keineswegs der Zugang zu einem System der Altersversorgung und auch nicht die Anwartschaft auf Leistungen verlangt . Streitig ist der Unterschied bei der unmittelbaren Verfügbarkeit eines Teils des Nettolohns infolge des Zwangsabzugs des Beitrags . Das führt uns also auf das Gebiet der Auswirkungen der entsprechenden Verpflichtung auf die Vergütung .
7 . Demgemäß habe ich in meinen ersten Schlussanträgen auf Ihr Urteil in der Rechtssache Worringham, bestätigt durch das Urteil in der Rechtssache Liefting, verwiesen, das in Frage zu stellen im übrigen kein Anlaß besteht . Unabhängig von der Art der finanzierten Systeme sind Sie damals nicht dabei stehen geblieben, daß der Beitrag durch Abzug vom Lohn einbehalten wurde . Sie haben in Ihrer Entscheidung beide Male darauf abgestellt, daß die Beitragszahlung die Grundlage für die Berechnung der mit dem Lohn verbundenen weiteren Zulagen bestimmt . Es ging mit anderen Worten nicht um den Beitrag als solchen, sondern um die Auswirkungen seiner Erhebung auf die Bestimmung dieser Berechnungsgrundlage . Sie haben nur insoweit eine unter Artikel 119 fallende Diskriminierung festgestellt, als diese Berechnungsgrundlage wegen der Einbeziehung oder Nichteinbeziehung des Beitrags je nach Geschlecht unterschiedlich war . Der Rechtsmittelführer wurde anders behandelt als seine Kolleginnen, und es ist verständlich, daß er dies beklagt . Aus Ihren Urteilen in den Rechtssachen Worringham undLiefting lässt sich jedoch keine Regel ableiten, nach der jede unterschiedliche Behandlung aufgrund des Geschlechts, die einen Einfluß auf den Brutto - oder Nettolohn hat, automatisch zur unmittelbaren Anwendung des Artikels 119 führt, ohne daß die Rechtsgrundlage dieser Unterscheidung zu berücksichtigen ist . Eine solche Auslegung überschritte meines Erachtens die Tragweite der in den genannten Fällen erlassenen Urteile . Sie liefe zudem der vom EWG-Vertrag gewollten und in Ihrem Urteil in der Rechtssache Defrenne*III ( 9 ) herausgearbeiteten Zuständigkeitsverteilung zuwider .
8 . Dieses Ergebnis ist zwar hart, erscheint mir jedoch durch den gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts geboten . Ich kann somit nur den in meinen ersten Schlussanträgen formulierten Vorschlag voll und ganz aufrechterhalten, wonach Sie feststellen sollten, daß bei diesem Stand nicht gegen das Gemeinschaftsrecht verstossen wird, wenn nur von den Bruttogehältern männlicher Arbeitnehmer ein Betrag zur Bereitstellung einer Hinterbliebenenrente im Rahmen eines betrieblichen Versorgungssystems abgezogen wird .
(*) Aus dem Französischen übersetzt .
( 1 ) Urteil vom 13 . Mai 1986 in der Rechtssache 170/84, Bilka Kaufhaus/K . Weber von Hartz, Slg . 1986, 1607 .
( 2 ) ABl . L 225 vom 12 . 8 . 1986, S.*40 .
( 3 ) Urteil vom 11 . März 1981 in der Rechtssache 69/80, Worringham und Humphreys/Lloyds Bank, Slg . 1981, 767 .
( 4 ) Urteil vom 18 . September 1984 in der Rechtssache 23/83, Liefting/Academisch Ziekenhuis bij de Universiteit von Amsterdam, Slg . 1983, 3225 .
( 5 ) Richtlinie des Rates vom 19 . Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit, ABl . L*6 vom 10 . 1 . 1979, S.*24 .
( 6 ) Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 79/7; Artikel 9 der Richtlinie 86/378 .
( 7 ) Richtlinie des Rates vom 9.*Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen, ABl . L*39 vom 14 . 2 . 1976, S.*40 .
( 8 ) Randnr . 22 des Urteils Bilka ( Hervorhebung von mir ).
( 9 ) Urteil vom 15 . Juni 1978 in der Rechtssache 149/77, Defrenne/Sabena, Slg . 1978, 1365 .
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