Schlußanträge des Generalanwalts
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Generalanwalt Carl Otto Lenz hat seine Schlussanträge in der Sitzung vom 26. Februar 1991 vorgetragen (*). Er ist zu folgendem Ergebnis gelangt:
"Demnach bleibt tatsächlich nur die Schlußfolgerung (die auch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung als zutreffend anerkannt hat), den Standpunkt der Kommission gutzuheissen. Antragsgemäß ist folglich festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 des EWG-Vertrages verstossen hat, daß sie von öffentlichen Einrichtungen, die in den Genuß der Zuschüsse gemäß dem Gesetz Nr. 151 vom 10. April 1981 kommen wollten, verlangte, im Inland hergestellte Kraftfahrzeuge zu erwerben. Ausserdem sind bei diesem Verfahrensausgang die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen."
(*) Originalsprache: Deutsch.
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