Schlußanträge des Generalanwalts
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Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Da sich in der mündlichen Verhandlung keine neuen Gesichtspunkte ergeben haben, die geeignet sind, die Beurteilung der vorliegenden Rechtssache zu beeinflussen, erlaube ich mir, meine Schlussanträge gleich in der Sitzung vorzutragen .
Es ist unbestreitbar und wird auch nicht bestritten, daß das Königreich Belgien bis heute nicht die erforderlichen Bestimmungen erlassen hat, um folgenden Richtlinien nachzukommen :
- der Richtlinie 79/279/EWG des Rates vom 5.*März 1979 zur Koordinierung der Bedingungen für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse,
- der Richtlinie 80/390/EWG des Rates vom 17 . März 1980 zur Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, die Kontrolle und die Verbreitung des Prospekts, der für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zu veröffentlichen ist,
- und der Richtlinie 82/121/EWG des Rates vom 15 . Februar 1982 über regelmässige Informationen, die von Gesellschaften zu veröffentlichen sind, deren Aktien zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zugelassen sind .
Die belgische Regierung hat gewiß Recht, wenn sie vorträgt, daß diese drei Richtlinien eine ziemlich vielschichtige Materie betreffen . Zutreffend ist auch, daß die Richtlinien keine vollständige Koordinierung bewirken und den Mitgliedstaaten zahlreiche Wahlmöglichkeiten offenlassen . Diese Wahlmöglichkeiten haben mit Sicherheit Überlegungen und einen vertieften Meinungsaustausch zwischen den verschiedenen zuständigen Dienststellen der nationalen Verwaltungen notwendig gemacht . Es ist auch verständlich, daß die belgischen Behörden diese Gelegenheit nutzen wollten, um zugleich die nationalen Rechtsvorschriften in bestimmten angrenzenden Bereichen zu ändern, was zu einer weiteren Verzögerung führen konnte .
Zum anderen dürfen wir jedoch nicht vergessen, daß bald acht Jahre seit Erlaß der ersten, sieben Jahre seit Erlaß der zweiten und fünf Jahre seit Erlaß der dritten Richtlinie vergangen sind . Die Umsetzungsfrist, die verlängert und auf den 30 . Juni 1983 festgesetzt worden war, ist nunmehr seit dreieinhalb Jahren verstrichen .
Was jedoch die mit den Richtlinien selbst zusammenhängenden Schwierigkeiten betrifft, ist an Ihre Urteile vom 12 . Oktober 1982 zu erinnern, in denen Sie ausgeführt haben, daß "die Regierungen der Mitgliedstaaten an den vorbereitenden Arbeiten für die Richtlinien teilnehmen und somit in der Lage sein müssen, innerhalb der festgesetzten Frist den Entwurf der zu ihrer Durchführung erforderlichen Gesetzestexte auszuarbeiten" ( 1 ).
Allgemein kann ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung, die Sie erneut in Ihrem heutigen Urteil in der Rechtssache 365/85 ( Kommission/Italien ) bekräftigt haben, "sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um damit die Nichtbeachtung von Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die in den Richtlinien der Gemeinschaft festgelegt sind" ( 2 ).
Unter diesen Umständen kann ich Ihnen nur vorschlagen, der Klage der Kommission stattzugeben, also
-festzustellen, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen hat, indem es nicht die erforderlichen Bestimmungen erlassen hat, um den Richtlinien 79/279, 80/390 und 82/121/EWG des Rates nachzukommen,
- und dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen .
(*) Aus dem Französischen übersetzt .
( 1 ) Vgl . die Urteile vom 12 . Oktober 1982 in den Rechtssachen 136/81 ( Kommission/Italien, Slg . 1982, 3547 ), 148/81 ( Kommission/Belgien, Slg . 1982, 3555 ), 149/81 ( Kommission/Luxemburg, Slg . 1982, 3565 ) und 151/81 ( Kommission/Irland, Slg . 1982, 3573 ), jeweils Randnr . 5 der Entscheidungsgründe .
( 2 ) Vgl . z.*B . das Urteil vom 20 . März 1986 in der Rechtssache 17/85 ( Kommission/Italien, Slg . 1986, 1199, Randnr . 6 der Entscheidungsgründe ) und das Urteil vom 30 . April 1986 in der Rechtssache 158/85 ( Kommission/Italien, Slg . 1986, 1489, Randnr . 7 der Entscheidungsgründe ).
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